Skip to content

Einrede der Verjährung bei rückständigen Rundfunkgebühren

VG Frankfurt (Oder), Az.: 3 K 1195/12, Urteil vom 05.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis 30. Juni 2012.

Er meldete am 22. Juni 1999 unter der Anschrift … in … ein Radio und ein Fernsehgerät bei der GEZ an und wurde auf einen entsprechenden Antrag vom 22. Juni 1999 für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis 31. August 2000 und auf einen weiteren Antrag vom 23. Januar 2001 für den Zeitraum vom 01. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das zuständige Sozialamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2001 mit, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung mit Ablauf des Monats Juli 2001 entfallen waren. In der Folgezeit verzog der Kläger zunächst nach …, wo er unter der Anschrift … für den Beklagten zu erreichen war. Bis zum 7. Juni 2004 leistete der Kläger regelmäßige Zahlungen auf die Rundfunkgebührenforderungen des Beklagten.

Unter dem 23. Mai 2004 übersandte der Kläger dem Beklagten ein nicht unterzeichnetes Abmeldungsformular, demzufolge er sein Radio und seinen Fernseher ab dem 01. Juni 2004 abmelden wollte. Als Grund der Abmeldung gab er an: „Umzug“ und bat um Übersendung der Abmeldebestätigung an …, …. Der Beklagte teilte ihm an diese Anschrift mit Schreiben vom 28. Juni 2004 mit, dass ohne Angabe eines Abmeldegrundes eine Abmeldung nicht erfolgen könne. In der Folgezeit konnten dem Kläger Zahlungserinnerungen und Gebührenbescheide trotz mehrfacher Anfrage beim Einwohnermeldeamt und der Adressierung der Schriftstücke an die jeweils vom Einwohnermeldeamt mitgeteilten Anschriften nicht zugestellt werden. Alle Briefe kamen mit dem Vermerk „Unbekannt“ zurück.

Erst am 20. März 2012 ergab eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes, dass der Kläger nunmehr unter der Anschrift … gemeldet war. Der Beklagte sendete an diese Anschrift ein Schreiben vom 20. März 2012, in dem er dem Kläger mitteilte, dass er ihn auf dem Postweg nicht habe erreichen können, weshalb er keine Zahlungsaufforderung erhalten habe. Das Teilnehmerkonto weise einschließlich März 2012 einen Rückstand von 1.655,44 € auf. Ein Postrücklauf dieses Schreibens erfolgte nicht. Dies galt auch für zwei weitere Schreiben vom 01. April 2012 und eine Vollstreckungsankündigung vom 04. Mai 2012 an dieselbe Anschrift.

Mit Bescheiden vom 04. Mai 2012, 02. Juni 2012 und vom 01. Juli 2012 setzte der Beklagte die Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom 01. Mai 2006 bis 30. April 2007, vom 01. Mai 2007 bis 31. März 2012 und vom 01. April 2012 bis zum 30. Juni 2012 fest. Auch diese 3 Bescheide adressierte er an die Anschrift …; ein Postrücklauf erfolgte nicht. Unter dem 02. Juni 2012 richtete der Beklagte ein Vollstreckungsersuchen an die Gemeindekasse der Gemeinde … . Diese wendete sich mit Schreiben vom 06. Juni 2012 unter der Anschrift … an den Kläger. Daraufhin meldete sich ein Rechtsanwalt für den Kläger und erklärte gegenüber der Gemeindekasse bezugnehmend auf deren Schreiben vom 06. Juni 2012, dass dem Kläger die zu vollstreckende Forderung nicht bekannt sei.

Der Beklagte übersandte dem Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 27. Juni 2012 Kopien der Bescheide und erklärte, es sei nicht zweifelhaft, dass die Bescheide ordnungsgemäß zugestellt worden seien, da sie nicht als unzustellbar zurückgesandt worden wären. Mit Schreiben vom 17. September 2012 erklärte der Rechtsanwalt, die Bescheide seien seinem Mandanten nicht zugegangen. Der Zugang könne nicht deswegen unterstellt werden, weil ein Postrücklauf nicht erfolgt wäre. Der Kläger habe sich im Übrigen stets polizeilich ordnungsgemäß umgemeldet. Mit den Kopien habe der Beklagte jeweils nur eine Seite der Bescheide übersendet, die keine Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten hätten. Im Übrigen liege in der Übersendung dieser Kopien auch deshalb keine ordnungsgemäße Zustellung, weil die Bescheide nicht an den Rechtsanwalt adressiert seien und auch keine Absicht der Zustellung zu erkennen gewesen wäre. Die Bescheide enthielten im Übrigen teilweise verjährte Forderungen. Nicht verjährt seien lediglich die Forderungen ab 2009. Der Kläger erhebe bereits jetzt vorsorglich die Einrede der Verjährung und Widerspruch gegen die Bescheide.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 (zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 08. Oktober 2012) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Gebührenbescheide vom 04. Mai 2012, 02. Juni 2012 und vom 01. Juli 2012 zurück. Zur Begründung erklärte der Beklagte, der Widerspruch sei nicht zulässig. Der Gebührenbescheid vom 04. Mai 2012 sei am 14. Mai 2012, der Gebührenbescheid vom 02. Juni 2012 sei am 8. Juni 2012 und der Gebührenbescheid vom 01. Juli 2012 sei am 5. Juli 2012 zur Post gegeben worden. Die Bescheide würden jeweils am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Widersprüche seien innerhalb eines Monats nach den jeweiligen Bekanntgabezeitpunkten nicht eingelegt worden.

Der Kläger hat am 08. November 2012 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, er habe die Bescheide, die vollstreckt werden sollten, nicht erhalten. Infolge der fehlenden Zustellungen sei auch die einmonatige Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Die geltend gemachten Forderungen seien teilweise verjährt. Im Übrigen halte der Kläger keine Rundfunkgeräte vor, die eine Gebührenpflicht auslösen würden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2013 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Gebührenbescheide des Beklagten 04. Mai 2012, 02. Juni 2012 und vom 01. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und vertritt ergänzend die Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Er habe die ihm als Rundfunkteilnehmer obliegende Pflicht aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verletzt, seinen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen, weshalb die Gebühren nicht beigetrieben werden konnten. Die von ihm nunmehr erhobene Verjährungseinrede sei dementsprechend treuwidrig und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. In der Sache wäre der Widerspruch auch nicht begründet. Denn der Kläger sei seit Juni 1999 als Rundfunkteilnehmer angemeldet; eine wirksame Abmeldung sei bisher nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung des Einzelrichters waren.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2013 und vom 16. Januar 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die Klage gegen die mit den angefochtenen Bescheiden vom 04. Mai 2012, 02. Juni 2012 und vom 01. Juli 2012 festgesetzten Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2012 hat keinen Erfolg.

Die Gebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Bescheide sind dem Kläger spätestens durch die Übersendung von Kopien, die – mit Ausnahme der Rechtsbehelfsbelehrung – den vollständigen Text der Gebührenbescheide enthielten, mit dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juli 2012 wirksam bekannt gegeben worden (vgl. zur Zulässigkeit der Bekanntgabe mittels Übersendung einer Kopie: BVerwGE 22, 14 ff.; BFHE 119, 219).

2.

Der Kläger ist auch in der Sache verpflichtet, die mit den Bescheiden festgesetzten Gebühren für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes und eines Fernsehgerätes in dem Veranlagungszeitraum von Mai 2006 bis Juni 2012 zu bezahlen.

Denn er ist aufgrund der von ihm eigenhändig unterzeichneten Erklärung vom

22. Juni 1999 seit dem 01. Juli 1999 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät bei der GEZ angemeldet und der Einzelrichter kann nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass der Kläger diese Geräte bis zum Ende des hier streitbefangenen Veranlagungszeitraums wirksam abgemeldet hätte.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg setzt die wirksame Abmeldung voraus, dass der Rundfunkteilnehmer auch den Grund der Abmeldung darlegt und auf Verlangen nachweist (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV). Erforderlich ist danach die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithält. Darüber hinaus hat der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund nach der genannten gesetzlichen Regelung auch „auf Verlangen nachzuweisen“. Damit „soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen geschützt und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der genannten Angaben ermöglicht werden“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 11 S 45.12 –, m.w.N.).

Erst die Schilderung des Lebenssachverhaltes ermöglicht es der Behörde, zu beurteilen, ob der der Abmeldung zu Grunde liegende Sachverhalt den Schluss rechtfertigt, der Rundfunkteilnehmer halte die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereit, oder ob der Abmeldung möglicherweise eine fehlerhafte Subsumtion des Rundfunkteilnehmers zugrunde liegt. Eine Anzeige, die den für Abmeldungen geltenden Mitteilungspflichten des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht genügt, weil sie den Grund der Abmeldung nicht oder nicht nachvollziehbar angibt und deshalb nachträgliche Erläuterungen oder Klarstellungen erfordert, ist zumindest schwebend unwirksam und wird grundsätzlich auch nicht rückwirkend geheilt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2010 – 11 S 55.08 – m.w.N., juris).

Diesen Anforderungen genügte die Angabe des Klägers zum Grund der Abmeldung im Abmeldungsformular vom 23. Mai 2004, „Umzug“ nicht. Denn ein Umzug führt nicht stets dazu, dass keine gebührenpflichtigen Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten werden. Der Beklagte hat dementsprechend den Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2004 an die von dem Kläger in diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Anschrift aufgefordert, die Schilderung des – der Abmeldung zu Grunde liegenden – Lebenssachverhaltes zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung ist jedoch nicht erfolgt.

Erst im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger erstmalig konkret behauptet, in dem Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2011 nicht über anmeldepflichtige Empfangsgeräte verfügt zu haben. Diese nachträgliche Behauptung lässt allerdings – auch wenn man zu Gunsten des Klägers an dieser Stelle davon ausgehen wollte, dass sie wahr wäre – nach den oben angesprochenen Grundsätzen die Unwirksamkeit der Abmeldung jedenfalls bis zur Abgabe dieser Erklärung unberührt. Dem von dem Kläger zum Beweis dieser Behauptung unterbreiteten Beweisangebot musste deshalb nicht nachgegangen werden.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die mit den angefochtenen Bescheiden ebenfalls festgesetzten Säumniszuschläge von jeweils 5,11 Euro stehen ebenfalls im Einklang mit dem geltenden Recht; vgl. § 6 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 30. September 2003, wonach ein Säumniszuschlag von 5,11 Euro fällig ist, wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden.

3.

Der Kläger kann die Zahlung der Rundfunkgebühren auch nicht deshalb verweigern, weil er für den Zeitraum bis zum Jahr 2009 die Einrede der Verjährung erhoben hat. Denn insoweit macht der Beklagte zu Recht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung geltend.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RGebStV – insoweit ebenfalls gültig bereits seit 1991 – besteht für denjenigen, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, bis zu einer Abmeldung des Geräts die Pflicht, der zuständigen Landesrundfunkanstalt einen Wohnungswechsel anzuzeigen. Da die Abmeldung ab dem 01. Juni 2004, wie oben dargelegt, nicht wirksam war, und der Kläger in Ermangelung einer Abmeldebestätigung auch nicht von der Wirksamkeit der Abmeldung ausgehen konnte, bestand diese Pflicht des Klägers fort; er hat sie in der Folgezeit fortlaufend verletzt. Jedenfalls dann, wenn er – wie im vorliegenden Fall – damit die Geltendmachung der Rundfunkgebühren durch einen die Verjährungsfrist unterbrechenden Leistungsbescheid verhindert, kann er sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung läge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2010 – OVG 11 M 60.08 –).

Es kann – entgegen der Behauptung des Klägers – auch nicht festgestellt werden, dass die Verletzung seiner Pflicht zur Anzeige von Wohnsitzwechseln nicht ursächlich für die Umstände gewesen wäre, die zu der teilweise verspäteten Festsetzung der Rundfunkgebühren erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geführt haben. Denn der Kläger war – trotz zahlreicher Versuche des Beklagten – für diesen weder unter der zuletzt von ihm selbst angegebenen Adresse noch unter den vom Beklagten beim Einwohnermeldeamt ermittelten Anschriften postalisch erreichbar; an diese Anschriften versendete Bescheide kamen vielmehr mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurück. Wegen des Fehlens einer zustellfähigen Anschrift konnten die entstandenen Gebühren ihm gegenüber nicht wirksam vor Ablauf der Verjährungsfrist festgesetzt werden. Nach Kenntniserlangung von einer neuen Anschrift des Klägers hat der Beklagte zeitnah die offenen Forderungen gegen den Kläger festgesetzt.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos