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Auslandszustellung einer einstweiligen Verfügung eines deutschen Gerichts

LG Hamburg, Az.: 327 O 426/12, Urteil vom 07.02.2013

I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012, da ihr diese nicht fristgerecht im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt und damit nicht ordnungsgemäß vollzogen worden sei.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 06.08.2012 erließ die Kammer am 09.08.2012 eine Verbotsverfügung gegen die Antragsgegnerin und erlegte letzterer die Verfahrenskosten nach einem Streitwert von 200.000,00 € auf.

Zwei Ausfertigungen und eine einfache Abschrift der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 wurden den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 13.08.2012 zugestellt.

Unter dem 30.08.2012 versandten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine apostillierte Ausfertigung der mit Gründen versehenen einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 nebst vollständiger beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache und weiterer Anlagen zum Zwecke der Zustellung dieser Unterlagen an die Antragsgegnerin an Herrn R H von der A L S, Inc. (Anlagen WR 2 und WR 3).

Auslandszustellung einer einstweiligen Verfügung eines deutschen Gerichts
Symbolfoto: koldunovaaa/Bigstock

Die apostillierte Ausfertigung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 nebst vollständiger beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache und weiterer Anlagen ging der Antragsgegnerin ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten „Status Report“ der „Process Forwarding International“ vom 05.09.2012 am 31.08.2012 zu.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, bei der Übermittlung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 an die Antragsgegnerin habe es sich nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung gehandelt, weshalb die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 der Aufhebung gemäß den §§ 927 Abs. 1, 936 ZPO mangels ordnungsgemäßer Vollziehung binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unterliege. Eine ordnungsgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer an die Antragsgegnerin hätte gemäß den §§ 191 ff. ZPO unter Einschaltung des Landgerichts Hamburg durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen müssen. Auch eine Zustellung nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (im Folgenden das „HZÜ“) hätte nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen einer Einschaltung des Landgerichts Hamburg bedurft und unter Verwendung des Antragsmusters gemäß Art. 3 HZÜ erfolgen müssen. Auch die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung nach Art. 10 lit. c) HZÜ oder Art. 19 HZÜ lägen nicht vor.

Die Antragsgegnerin beantragt, die mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09. August 2012 (Az. 327 O 426/12) angeordnete einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt, die mit Beschluss der Kammer vom 09. August 2012 zum Aktenzeichen 327 O 426/12 erlassene Einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die von ihr veranlasste Übermittlung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 an die Antragsgegnerin sei eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß Art. 10 lit. c) HZÜ, jedenfalls aber nach dem Recht des Sitzbundesstaates der Antragsgegnerin, Washington, gemäß Rule 4 (Process) der dort geltenden Court Rules ordnungsgemäß im Sinne von Art. 19 HZÜ erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2013 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 13.08.2012 zugestellte einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 ist der Antragsgegnerin am 31.08.2012 ordnungsgemäß binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt worden und daher auf Kosten der Antragsgegnerin zu bestätigen.

I.

Ob Rule 4 (Process) der Court Rules des Bundestaates Washington der Vereinigten Staaten von Amerika ein Verfahren im Sinne von Art. 19 HZÜ darstellt, nach dem „Schriftstücke aus dem Ausland zum Zweck der Zustellung“ im Bundesstaat Washington übermittelt werden können, kann dahinstehen, da die Antragstellerin der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 ordnungsgemäß unter Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 10 lit. c) HZÜ hat zustellen lassen.

1.

Einstweilige Verfügungen bedürfen nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO der Vollziehung. Dies erfolgt bei Unterlassungs-Beschlussverfügungen durch die Zustellung an den Schuldner im Parteibetrieb, §§ 922 Abs. 2, 936 ZPO; damit werden sie wirksam und zugleich so vollzogen (HansOLG, Urt. v. 12.01.2006 – 3 U 93/05 – zitiert nach juris, Tz. 66; HansOLG, Urt. v. 31.01.2002 – 3 U 83/01 = OLGR Hamburg 2002, 407 – zitiert nach juris, Tz. 54; BGH, Urt. v. 22.10.1992 – IX ZR 36/92 = GRUR 1993, 415 – Straßenverengung, zitiert nach juris, Tz. 21). Gemäß den §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit ihrer Verkündung, ein Monat verstrichen ist. Denn § 929 Abs. 2 ZPO soll den Gläubiger zu der Entschließung anhalten, ob er von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will oder nicht. Schon im Hinblick auf § 945 ZPO muss für jeden Schuldner die eindeutige Gewissheit bestehen, ob die Verfügung vollzogen werden soll (HansOLG, Urt. v. 12.01.2006 – 3 U 93/05 – zitiert nach juris, Tz. 76; BGH, a. a. O. Tz 24). Außerdem dient die Vollziehungsfrist dem Schuldnerschutz als Ausgleich dafür, dass dem Gläubiger durch das Eilverfahren die scharfe Waffe eines verkürzten Erkenntnisverfahrens in die Hand gegeben worden ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2001, 94 – zitiert nach juris, Tz. 4).

Zuzustellen ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung (BGH, NJW 2004, 506 – Euro Einführungsrabatt, zitiert nach juris, Tz. 22; Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 929 Rn. 13; Retzer in Henning-Harte, UWG, 2. Auflage, § 12 Rn. 532). Neben der Gewissheit darüber, ob mit einer Vollstreckung noch zu rechnen ist, muss der Schuldner auch die Gewissheit haben, dass das Verbot so ergangen ist, wie es ihm zugestellt wurde (OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2001, 288 – zitiert nach juris, Tz. 4; vgl. auch Retzer in Henning-Harte, UWG, 2. Auflage, § 12 Rn. 532; HansOLG, Beschl. v. 25.06.2002 – 7 W 29/02, zitiert nach juris, Tz. 5). Diese Gewähr hat er aber nur, wenn die ihm zugestellte Abschrift als mit der Ausfertigung übereinstimmend beglaubigt ist und damit an der Authentizität und Amtlichkeit des zuzustellenden Schriftstückes für den Empfänger keine Zweifel bestehen können (OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2001, 288 – zitiert nach juris, Tz. 4 m. w. N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 929 Rn. 13; Retzer in Henning-Harte, UWG, 2. Auflage, § 12 Rn. 532). Eine Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist, § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG. Die zuzustellende (Urteils-)Abschrift muss zumindest durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie „Ausfertigung“ oder „ausgefertigt“ erkennen lassen, dass es sich um eine Ausfertigung in diesem Sinne handeln soll (BGH, Urt. v. 28.10.2010 – VII ZB 40/10, zitiert nach juris, Tz. 6; BGHZ 100, 234 – Frischemärkte – zitiert nach juris, Tz. 19).

Bei einer eine Ordnungsmittelandrohung enthaltenden Unterlassungsverfügung genügt grundsätzlich eine Parteizustellung der Beschlussverfügung an den Schuldner als Vollziehung; bei im Ausland ansässigen Schuldnern ist eine Zustellung nach § 183 ZPO vorzunehmen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 922 Rn. 11).

2.

Danach ist die von der Antragstellerin bewirkte Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 an die Antragsgegnerin ordnungsgemäß im Sinne von § 183 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 10 lit. c) HZÜ und fristgerecht i. S. v. § 929 Abs. 2 ZPO erfolgt.

a. Die einstweilige Verfügung der Kammer ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 13.08.2012 zugestellt worden. Der Antragsgegnerin ist sie am 31.08.2012 zugegangen.

b. Aus Anlage WR 3 ergibt sich, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine apostillierte Ausfertigung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 nebst vollständiger beglaubigter Übersetzung in die englische Sprache hat zukommen lassen. Das hat die Antragsgegnerin auch nicht bestritten.

c. Für Zustellungen aus der Bundesrepublik Deutschland an Empfänger in den Vereinigten Staaten von Amerika ist das HZÜ einschlägig.

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGBl. 1977 II, S. 1452) als auch die Vereinigten Staaten von Amerika sind diesem Übereinkommen beigetreten (vgl. BGBl. 1980 II, S. 907). Auslandszustellungen zwischen diesen Staaten richten sich daher gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem HZÜ.

Der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin zu den §§ 191 ff. ZPO geht fehl. Die von ihr in Anlagenkonvolut AG 4 hierzu vorgelegten Auszüge aus ZPO-Kommentaren sind aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts irrelevant und stützen aufgrund ihrer Vagheit auch nicht die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung. Für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtliches Schriftstück in Zivil- oder Handelssachen aus der Bundesrepublik Deutschland an Empfänger in den Vereinigten Staaten von Amerika finden gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vorschriften des HZÜ Anwendung, nicht die §§ 191 ff. ZPO.

d. Der von der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 10 HZÜ mit § 6 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des HZÜ und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HaagÜbkAG) vom 22.12.1977 erklärte Widerspruch hat nicht zur Folge, dass auch Zustellungen aus der Bundesrepublik Deutschland an Empfänger in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht nach Art. 10 lit. c) HZÜ erfolgen könnten (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 183 Rn. 6 m. w. N.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 183 Rn. 11; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Rn. 418, 2084 f.; Spellenberg in Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2005, EheGVO, Art. 18 Rn. 43).

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Die Vereinigten Staaten von Amerika haben keinen Widerspruch zu Art. 10 lit. c) HZÜ erklärt.

§ 6 Satz 2 HaagÜbkAG ist nicht allseitig auszulegen. Art. 10 HZÜ sieht mit der Formulierung „sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt“ (Unterstreichung durch die Kammer) ausdrücklich vor, dass ein Vertragsstaat einen Widerspruch gegen die in Art. 10 HZÜ formulierten Zustellungsarten erklären kann, ohne damit Zustellungen aus diesem Staat an Empfänger in einem anderen „Bestimmungsstaat“ i. S. v. Art. 10 HZÜ, der keinen Widerspruch gegen die in Art. 10 HZÜ formulierten Zustellungsarten erklärt hat, nach Art. 10 HZÜ auszuschließen.

Dem steht auch nicht die Gegenseitigkeitsklausel aus Art. 21 Abs. 1 lit. b) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II, S. 927 ff.) entgegen. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Zudem findet dieses Übereinkommen nach seinem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen wurden oder werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Das HZÜ datiert vom 15.11.1965. Soweit schließlich Art. 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 eingangs formuliert, die Nichtrückwirkung des Übereinkommens gelte „(u)nbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären“, räumt das HZÜ seinen Vertragsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, einseitig einen Widerspruch gegen Art. 10 HZÜ zu erklären, ohne eine Gegenseitigkeitswirkung eines solchen Widerspruchs dahingehend zu regeln, dass dieser Widerspruch zugleich ausschlösse, Zustellungen aus dem widersprechenden Vertragsstaat an Adressaten in einem anderen Vertragsstaat, der insoweit keinen Widerspruch erklärt hat, bewirken lassen zu dürfen.

e. Die Zustellung ist schließlich gemäß Art. 10 lit. c) HZÜ erfolgt.

Nach dieser Vorschrift schließt das HZÜ, sofern der Bestimmungsstaat, hier also die Vereinigten Staaten von Amerika, keinen Widerspruch erklärt (s. hierzu oben I 2 d), nicht aus, dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.

(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika haben Keinen Widerspruch gegen Art. 10 lit. c) HZÜ erklärt.

(2) Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 ist ein „gerichtliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 10 HZÜ.

(3) Die Antragstellerin ist eine an diesem „gerichtlichen Verfahren Beteiligte“ im Sinne von Art. 10 lit. c) HZÜ.

(4) Der Zusteller, „Process Forwarding International“, ist jedenfalls eine „sonst zuständige (Person) des Bestimmungsstaats“ im Sinne von Art. 10 lit. c) HZÜ. Dies ergibt sich aus den Informationen, die die Vereinigten Staaten von Amerika der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zu den einzelnen Vorschriften der HZÜ übermittelt haben.

Unter „http://www.hcch.net“ finden sich die Webseiten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.

Im Juli 2008 führte die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht eine Befragung der Vertragsstaaten durch, deren Beantwortung durch die Vereinigten Staaten von Amerika unter „http://www.hcch.net/upload/wop/2008usa14“ auf den Webseiten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zugänglich sind. Zu Art. 10 lit. b) HZÜ haben die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen dieser Befragung angegeben, u. a. „Process servers“ seien in den Vereinigten Staaten von Amerika „Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen“ im Sinne dieser Vorschrift.

In den von den Vereinigten Staaten von Amerika der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht übermittelten Informationen haben erstere zu Art. 10 lit. b) HZÜ ferner das Folgende ausgeführt (vgl. „http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.details&aid=279“):

„The United States does not have a system of transmission between huissiers. That said, we would have no objection to huissiers contacting Process Forwarding International directly. Attorneys in the United States are authorized to perform legal functions in the State to which they are admitted to the bar.“

Zu Art. 10 lit. c) HZÜ haben die Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sodann nur noch das Folgende ausgeführt (vgl. „http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.details&aid=279“):

„We have no difficulties with interested parties initiating service through mail service or through any person or official authorized by the rules of the United States courts.“

Art. 10 lit. c) HZÜ sieht die Bewirkung von Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten durch „Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaates“ im Sinne dieser Vorschrift vor. Das Tatbestandsmerkmal der „Justizbeamte(n), andere(n) Beamte(n) oder sonst zuständige(n) Personen“ in Art. 10 lit. b) und c) HZÜ ist wortlautidentisch. Die Ausführungen der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zur Konkretisierung dieses Personenkreises in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Art. 10 lit. b) HZÜ lassen sich daher ohne Weiteres unmittelbar auf Art. 10 lit. c) HZÜ übertragen. Danach hat sich die Antragstellerin unmittelbar an „Process Forwarding International“ als in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Bewirkung von Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke nach Art. 10 lit. c) HZÜ zuständigen „Process server“ zur Bewirkung der Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 an die Antragsgegnerin wenden können und hat „Process Forwarding International“ die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 wirksam an die Antragsgegnerin zustellen können und am 31.08.2012 auch zugestellt.

Soweit sich die Antragstellerin zur Bewirkung der Zustellung ausweislich der Anlage WR 2 an Herrn R H von der A L S Inc., gewendet hat, steht dies einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 an die Antragsgegnerin durch „Process Forwarding International“, wie sie sich aus dem „Status Report“ der „Process Forwarding International“, Bl. 34, Seite 2, d. A., und den Anlagen WR 4 und WR 5 ergibt, nicht entgegen. Nach den bereits zitierten, der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht von den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten Informationen wird unter „Contact details“ der „Process Forwarding International“ als Kontaktperson u. a. Herr R H mit der Mail-Adresse „r@a.com“ benannt (vgl. „http://www…./index_de.php?act=authorities.details&aid=279“). Auch auf dem „Status Report“ der „Process Forwarding International“ betreffend die Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 09.08.2012 an die Antragsgegnerin wird als „Dispatcher“ „R H“ mit der Mail-Adresse „R H@a.com“ benannt. Danach hat sich die Antragstellerin zur Bewirkung der Zustellung durch „Process Forwarding International“ an eine nach den Angaben der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zuständigen Ansprechpartner gewendet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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