LG Berlin, Az.: 20 T 27/16, Beschluss vom 24.03.2016
Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Grundstücks … & Partner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – 36j IN 4019/14 – vom 25. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Charlottenburg ist statthaft (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 4 InsO, 567 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Amtsgericht hat den Antrag der Grundstücks … & Partner auf Löschung der Eintragung in Abt. II Nr. 7 und 8 von Amts wegen zur Recht zurückgewiesen. Die Frage, ob bei einem Grundstück, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, im Falle der Gesellschaft der Insolvenz ein auf seinen Anteil bezogener Insolvenzvermerk einzutragen ist, war vor der Anerkennung der Grundbuchfähigkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts streitig. Der BGH hat zu einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstück, welche mangels Rechtsfähigkeit nur bedingt vergleichbar ist, entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei Insolvenz eines Miterben einzutragen ist (BGH, ZIP 2011, 1273; so auch OLG Dresden, ZInsO 2005, 1220), weil es wegen § 240 Abs. 1 BGB dem Schuldner ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken, was gutgläubigen Erwerb eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB ermöglichen würde. Auch das OLG München, ZIP 2011, 375, hat entschieden, dass ein Insolvenzvermerk bei einer Gesellschafterinsolvenz eintragungsfähig sei, um genau dies zu verhindern; der Umstand, dass eingetragene Eigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, stehe ungeachtet § 39 GBO nicht entgegen, denn § 47 Abs. 2 GBO ordne neben der Eintragung der Gesellschaft auch die Eintragung der Gesellschafter an, so dass dann der Gleichklang zwischen Eintragung von Gesellschaft einerseits und Gesellschaftern andererseits im Grundbuch glauben Schutz hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse (§ 899 a S. 2, 892 BGB) seine Entsprechung finde. Diese Gedanken treffen auch auf den vorliegenden Fall zu: wird die mangelnde Vertretungsmacht des insolventen Gesellschafters vom Gesetz wie eine Verfügungsbeschränkung behandelt, muss diese auch, um gutgläubigen Wegerwerb zu verhindern, ins Grundbuch eingetragen werden können. Dies muss jedenfalls in den Fällen gelten, in denen die Gesellschaft wie im gesetzlichen Regelfall (§ 728 Abs. 2, 727 Abs. 2 BGB) in eine Liquidationsgesellschaft unter Beteiligung des insolventen Gesellschafters umgewandelt wird, welcher darin durch den Insolvenzverwalter vertreten wird. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutragen bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist. Eigentumsrechten stehen gleich einerseits grundstücksgleiche Rechte, andererseits Mitberechtigungen des Schuldners. Eine Beteiligung an einer Grundeigentum besitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht in diesem Zusammenhang einem Recht am Grundstück gleich. Soweit die Beteiligung mit vermögensrechtlichen Befugnissen des Schuldners verbunden ist, geht nämlich das Recht zu ihrer Ausübung, unabhängig von der rechtlichen Eigenständigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den Insolvenzverwalter über.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Eigentümer nicht der Schuldner – zusammen mit anderen Gesellschaftern –, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, so dass den von der Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts … & Partner zitierten Entscheidungen OLG Rostock, Beschluss vom 11. September 2003 – 7 W 54/03 –, ZIP 2004, 44, und OLG Dresden, Beschluss vom 17. September 2002 – 3 W 1149/02 –, ZIP 2003, 130, nicht zu folgen ist. Auch nach Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts spricht dieses Argument nicht gegen eine Eintragung des Vermerks, denn dieser wird nicht bei der Gesellschaft eingetragen, sondern bei dem einzelnen Gesellschafter, der in seiner Berechtigung beschränkt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.