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Streupflicht bei Eisregen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Az.: 11 U 14/2000

Verkündet am 17.05.2001

Vorinstanz: LG Itzehoe – Az.: 7 O 259/98


In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2001 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Dezember 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Klägerin betragen jeweils 9.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen ihres Unfalls am 19. Dezember 1997 aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 847 BGB i. V. mit der Straßenreinigungssatzung der Stadt Itzehoe zu.

Der Senat kann letztlich dahinstehen lassen, ob bereits der Einwand der Beklagten durchgreift, sie seien nicht streupflichtig gewesen, weil sie die ihnen durch die Satzung der Stadt Itzehoe auferlegte Streupflicht auf ihren Mieter L übertragen hätten. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, ob sich die Beklagten gegenüber der Klägerin auf diese Delegation berufen können, denn die nach § 2 Abs. 4 der fraglichen Satzung (die dem Senat allerdings nicht in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vorgelegt worden ist) erforderliche Zustimmung der Stadt Itzehoe – die von ihr nach pflichtgemäßen Ermessen zu erteilen wäre, weshalb die Bedenken der Beklagten betreffend die Wirksamkeit dieser Klausel kaum durchgreifen dürften – ist von den Beklagten nicht eingeholt worden.

Abweichend von der Auffassung des Landgerichts liegt hier aber nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und nach ergänzender Anhörung der Klägerin durch den Senat eine unfallursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form der Streupflicht nicht vor. Bei fortdauerndem eisbildenden Regen braucht, wenn Streumaßnahmen selbst bei Verwendung von grobem Sand weitgehend wirkungslos bleiben, nämlich nicht gestreut zu werden (vgl. nur Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl. 1997, S. 424 Rnr. 152 m. z. Rechtsprechungsnachweisen). Geht der andauernde Eisregen zu Ende, dann setzt die Streupflicht erst nach einer angemessenen Wartezeit ein. Diese Wartezeit umfasst eine Beobachtungszeit, in der der Streupflichtige Gelegenheit hat, näher festzustellen, ob der anhaltende Eisregen tatsächlich zu Ende ist, eine weitere Zeit zur organisatorischen Vorbereitung der Streu- und Räumarbeiten (vgl. zu diesen beiden Zeiträumen zusammenfassend Brandenburgisches OLG, OLGReport 1999, 419, 420 m. z. N.), sowie schließlich noch ein angemessener Zeitraum für die Streuarbeiten selbst (vgl. OLG Schleswig, VersR 1975, 431). Mit welcher zeitlichen Dauer die angegebenen drei Zeiträume zu bemessen sind, bestimmt sich im Einzelfall.

Das OLG Brandenburg hat (a. a. O.) für die ersten beiden Zeiten ausnahmsweise bis zu einer Stunde angenommen, dabei allerdings berücksichtigt, dass es am fraglichen Tag von morgens an bis in die Mittagsstunden fast ununterbrochen geregnet hatte, so dass objektiv damit gerechnet werden musste, dass auch nach dem Aussetzen des Regens erneut Regen wieder einsetzen würde. Geht es – wie hier – um einen zeitlich weniger ausgedehnten eisbildenden Regen, so muss dem Streupflichtigen aber jedenfalls eine Beobachtungszeit von 30 Minuten nach Ende dieses Regens zugestanden werden. Hinzukommt bei dem im vorliegenden Fall nicht sonderlich umfangreichen Streubereich eine Vorbereitungszeit und ein anschließender Zeitraum für die Streupflichterfüllung von jeweils 5 Minuten. Dann hätte hier – anders als nach der Rechtsauffassung des Landgerichts – nicht 30 sondern erst 40 Minuten nach Ende des andauernden Eisregens der gesamte Gehwegbereich vor dem fraglichen Grundstück der Beklagten abgestreut sein müssen. Geschah der Unfall dagegen vor Ablauf der genannten 40 Minuten, dann kann er nicht mehr auf eine Verletzung der Streupflicht seitens der Beklagten zurückgeführt werden.

Der letztere Fall liegt hier aber auch nach den Erkenntnissen, die das Landgericht aus der Beweisaufnahme gewonnen hat, vor. Denn das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Eisregen mit der Folge sich ständig bildender erheblicher Eisglätte auf den Gehwegen gegen oder kurz vor 11:00 Uhr aufgehört hatte. Zum Unfallzeitpunkt hat es ausgehend von der Bekundung des Zeugen G, der etwa um 11:30 Uhr wachgeklingelt worden sein soll, um sich um die verletzte Klägerin zu kümmern, angenommen, dass der Unfall dann um diese Uhrzeit nur wenige Minuten zurückgelegen haben könne. Insgesamt hat das Landgericht – Blatt 7 oben des Urteils – zutreffend festgestellt, dass sich der Unfall etwa eine halbe Stunde nach Ende des Eisregens zugetragen haben muss. Dann aber kommt eine Verurteilung der Beklagten aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt der Gehweg noch nicht vollständig abgestreut sein musste.

Allerdings hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – erneut – bekundet, nach ihrer Auffassung habe sich der Unfall um 11:40 Uhr zugetragen. Der Senat ist jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und vor allem der Beweisaufnahme erster Instanz davon überzeugt, dass sich der Unfall tatsächlich vor 11:40 Uhr und vor Ablauf der genannten 40 Minuten nach Ende des Eisregens zugetragen haben muss. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob es Sache des Geschädigten ist, das Wiederaufleben der Streupflicht und mithin das Ende des eisbildenden Dauerregens zu beweisen (so OLG Hamm, VersR 1997, 68) oder ob insgesamt der Streupflichtige beweisen muss, dass er zum Unfallzeitpunkt unter Berücksichtigung des eisbildenden Dauerregens und einer angemessenen Warte-, Rüst- und Ausführungszeit noch nicht hätte gestreut haben müssen (vom Senat offengelassen im Beschluss vom 20. Januar 2000 – 11 U 164/97-).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz kann das Ende des Eisregens keinesfalls deutlich vor 11:00 Uhr angesetzt werden. Die Zeugin S hat ausgesagt, es sei etwa um 11:00 Uhr gewesen, als der Regen aufgehört hätte. Der Zeuge H hat ausgesagt, er könne sich für das Ende des Regens auf 11:00 Uhr mit Sicherheit festlegen. Soweit aus der Beweisaufnahme aber dennoch Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunktes verblieben sind, betreffen sie nur die Möglichkeit, dass der Regen tatsächlich doch einige Zeit später als 11.00 h aufgehört haben könnte. Denn in dem zeitlich deutlich unfallnäheren schriftlichen Vermerk der Eheleute H vom 04. April 1998 haben sie angegeben, erst auf ihrem Rückweg ab 11:10 Uhr bemerkt zu haben, dass der Nieselregen aufgehört hatte und sie keinen Regenschirm mehr benötigten. Die Tochter der Klägerin, die Zeugin S von R, hat ausgesagt, sie habe ihrerseits begonnen, den Bürgersteig vor dem Haus der Klägerin mit Sand abzustreuen, als der Regen gerade aufgehört habe. Kurz zuvor sei ihre Mutter allerdings bereits aus dem Haus gegangen. Legt man diese Aussage und die am Ende ihrer Vernehmung korrigierte Zeitangabe zugrunde, dann müsste der Regen tatsächlich etwa um 11:25 Uhr aufgehört haben. Das wiederum würde sich fast genau decken mit den Angaben in dem amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 13. März 1998 wonach an der Niederschlagsmessstelle Itzehoe bis 11:30 Uhr gefrierender Regen aufgetreten und erst gegen 11:30 Uhr die ständige Neubildung bzw. Verstärkung des Glatteises aufgehört haben soll. Für ein späteres Ende des Niederschlags spricht im Übrigen auch die von der Klägerin selbst eingereichte Bestätigung des Leiters des Gymnasiums vom 15. April 1998, wonach dieser wegen einsetzenden Eisregens auch noch für die Pause nach der vierten Stunde um 11:30 Uhr bis 11:40 Uhr angeordnet hatte, dass die Schüler das Gebäude wegen des sofort mit einer Eisschicht überzogenen Schulhofes nicht verlassen durften.

Endete somit der Eisregen frühestens gegen oder kurz vor 11:00 Uhr, so muss der Unfall nach den Zeugenangaben spätestens kurz nach 11:30 Uhr geschehen sein, jedenfalls deutlich früher als 11:40 Uhr. Der Zeuge G – der in dem Haus an der B 13 wohnte – hat nämlich angegeben, etwa gegen 11:30 Uhr geweckt worden zu sein, weil es an seiner Haustür klingelte, nachdem die Klägerin vor der Haustür bereits gestürzt war. Er macht diese Uhrzeit daran fest, dass seine Tochter zu diesem Zeitpunkt Schulschluss hatte und seine Frau bereits unterwegs war, um die Tochter von der etwa 10 Minuten entfernt liegenden Schule abzuholen.

Zu demselben zeitlichen Ergebnis kommt man unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin S. Diese will als Nachbarin der Klägerin gegen 11:30 Uhr von ihrem Haus losgegangen sein. An der Unfallstelle hat sie das Gespräch zwischen dem Zeugen G und seiner Frau gehört, worin der Zeuge sagte, er habe eine verletzte Frau im Wagen und der Krankenwagen müsste abgewartet werden. Ist Frau G ihrerseits aber nach Aussage ihres Ehemannes erst 5 bis 10 Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle eingetroffen, so spricht wiederum Überwiegendes dafür, dass sich der Unfall gegen 11:30 Uhr oder sogar noch etwas früher zugetragen haben muss. Denn zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin S das Gespräch zwischen den Eheleuten hörte, muss der Zeuge G bereits von dem Passanten wachgeklingelt worden sein, sich angezogen haben, nach draußen gegangen sein, die gestürzte Klägerin gefunden haben, schließlich sein Auto geholt und die Klägerin in dieses Auto hineingesetzt haben. Dieser Ablauf muss naturgemäß einige Minuten in Anspruch genommen haben, so dass der Unfall keinesfalls erst um 11:40 Uhr stattgefunden haben kann, sondern vielmehr zeitlich deutlich vorher anzusetzen ist.

Diese zeitlichen Ermittlungen decken sich schließlich auch mit den Angaben der beiden Zeugen H. Diese wollen um 11:45 Uhr wieder in ihrem Haus gewesen sein. 150 m vor ihrem Haus haben sie aber bereits die Zeugin S überholt, die ihnen erzählte, dass die Klägerin bei einem Glätteeisunfall verletzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits auch der Krankenwagen anwesend, denn der Zeuge H hat angegeben, er habe in etwa 100 m Entfernung den Krankenwagen stehen gesehen. Der Krankenwagen wiederum muss deutliche Zeit nach dem Eintreffen der Zeugin S erschienen sein, denn als diese die Unfallstelle passierte, saß die verletzte Klägerin noch in dem Auto des Herrn G und sagte Herr G gerade zu seiner Frau, der Krankenwagen müsste noch abgewartet werden. Der Notarzt ist nach den Aussagen des Zeugen G erst von seiner Frau verständigt und angefordert worden, die ihrerseits aber erst 5 bis 10 Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle eintraf. Auch aus dieser zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass sich der Unfall zwangsläufig vor 11:40 Uhr – und zwar deutlich vor diesem Zeitpunkt – ereignet haben muss.

In dieses zeitliche Bild passt im Übrigen auch die Aussage der Tochter der Klägerin, die ihrerseits mit dem Abstreuen des Bürgersteiges vor dem Haus der Klägerin begonnen haben will, als ihre Mutter gerade schon aus dem Haus gegangen war. Sie hat dann weiter angegeben, dass sie kurz darauf wieder in das Haus gegangen sei und dort dann ihr Vater angerufen und nach der Klägerin gefragt habe. Zu diesem Zeitpunkt soll die Klägerin aber nach den Aussagen der Zeugin bereits etwa 5 Minuten aus dem Haus gewesen sein.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihrerseits dazu angegeben, ihr Ehemann könne tatsächlich erst gegen 11:34 Uhr angerufen haben. Als Lehrer habe er nämlich genau um 11:30 Uhr Pause und brauche etwa 3 bis 4 Minuten, um das Telefon zu erreichen. Die Klägerin hat andererseits in der mündlichen Verhandlung aber auch einen Stadtplan von Itzehoe vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Entfernung zwischen ihrem Wohnhaus und der Unfallstelle nur lediglich 200 bis 300 m beträgt. Dann müsste sie 2 bis 4 Minuten nach Verlassen des Hauses die Unfallstelle erreicht haben. Wäre sie bei dem Telefonat um 11:34 Uhr bereits 5 Minuten aus dem Haus gewesen, dann würde sich als Unfallzeitpunkt 11:31 Uhr bis 11:33 Uhr ergeben – ebenfalls wiederum ein Zeitpunkt deutlich vor 11:40 Uhr-.

Hat sich somit der Unfall vor Ablauf von 40 Minuten nach Ende des eisbildenden Dauerregens ereignet, so kommt aus den oben bereits dargelegten Gründen ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf das geltend gemachte Schmerzensgeld und den materiellen Schadensersatz nicht in Betracht. Denn zu diesem Unfallzeitpunkt musste die Streupflicht noch nicht erfüllt sein.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob sich – was die Beklagten bestreiten – der Unfall überhaupt auf dem Gehweg vor dem Grundstück an der B 13 zugetragen hat – und nicht etwa bereits vor dem Nachbargrundstück bzw. in der Regenrinne , für die – soweit sie auf dem Grundstück der Beklagten liegt – eine Streupflicht zu Gunsten der Klägerin als Nutzerin des öffentlichen Gehweges nicht bestehen würde. Dahinstehen kann auch, ob die vom Landgericht mit 25 % angesetzte Mitverschuldenquote zu gering ausgefallen ist und ob die angenommene Schmerzensgeldshöhe sowie der zuerkannte Haushaltsführungsausfallschaden fehlerfrei festgesetzt worden sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.

 

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