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Verkehrsunfall – unsachgemäßes Abstellen eines E-Scooters

Haftungsausschluss trotz E-Scooter Unfall – Eine Entscheidung des LG München

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht München I stand eine brisante Frage im Mittelpunkt: Wer haftet, wenn ein E-Scooter umfällt und dabei ein Fahrzeug beschädigt? Der Fall dreht sich um ein scheinbar alltägliches Szenario. Ein E-Scooter wurde am Rand eines Gehweges abgestellt, ist umgefallen und hat dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt. Der Kläger machte den E-Scooter-Betreiber für den Schaden verantwortlich. Doch das Landgericht München I sah dies in seinem Urteil vom 19. Juli 2021 anders.

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Anforderungen für eine erfolgreiche Berufung

Die Kammer wies die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München zurück. Dies geschah auf Basis des § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), der eine solche Zurückweisung erlaubt, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Laut Kammer lag weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Tatsachenfeststellung vor, und es wurden keine neuen, berücksichtigungsfähigen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgetragen.

Bindung an die Beweiswürdigung des Erstgerichts

In Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2013 war das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden. Es gab keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung, Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen.

Keine Haftung der Beklagten

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung des Erstgerichts und sah auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine Notwendigkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es stellte klar, dass selbst wenn eine Betriebsgefahr des E-Scooters vorgelegen hätte, dies nicht zu einer Haftung der Beklagten führen würde. Eine Haftung aus Verschulden wurde ebenfalls ausgeschlossen.

Anwendung der Parkvorschriften für Fahrräder auf E-Scooter

Zentral war auch die Frage, ob der E-Scooter pflichtwidrig abgestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen die gleichen Parkvorschriften wie für Fahrräder gelten. Daher war das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden Fall nicht verboten.

Unbewiesene unsachgemäße Abstellung

Schließlich konnte nicht nachgewiesen werden, dass der E-Scooter unsachgemäß abgestellt wurde. Selbst wenn der E-Scooter umgefallen wäre und die Schäden am Klägerfahrzeug verursacht hätte, würde dies nicht für eine unsachgemäße Abstellung sprechen. Ein solcher Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen, was hier nicht gegeben war.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 17 S 14062/20 – Beschluss vom 19.07.2021

Gründe

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 09.10.2020, Az. 345 C 4693/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Verkehrsunfall - unsachgemäßes Abstellen eines E-Scooters
(Symbolfoto: Christian Mueller/Shutterstock.com)

Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die Tatsachenfeststellung unrichtig ist oder neue berücksichtigungsfähige Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen. Soweit es keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung, ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (Anschluss BGH, 19. April 2005, VI ZR 175/04, VersR 2005, 945) gibt, ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden (OLG München, Urteil vom 21. Juni 2013 – 10 U 1206/13).

Das Gericht folgt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Rechtsauffassung des Erstgerichts und sieht folglich ebenfalls keine Notwendigkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG hätte selbst die Annahme einer Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs keine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG zur Folge.

Eine Haftung aus Verschulden lag im vorliegenden Fall nicht vor. Eine solche käme allen falls durch ein pflichtwidriges oder unsachgemäßes Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg in Betracht. Für ein weiteres Verschulden des Fahrzeugführers oder der Halterin des Beklagtenfahrzeugs liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein pflichtwidriges Abstellen des E-Scooters liegt aber nicht vor. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV nämlich die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend, so dass ein Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden Fall nicht verboten war (vgl. hierzu auch BVerwG NJW 2004, 1815; OLG Lüneburg VRS 106, 144). Unabhängig davon würde ein Parkverbot auf dem Gehweg auch nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützen (vgl. LG München 1, Urteil vom 17.10.2019, Az. 19 S 10419/19).

Ferner konnte nicht nachgewiesen werden, dass der E-Scooter unsachgemäß abgestellt war. Allein durch das Umfallen, sofern die Schäden am Klägerfahrzeug überhaupt durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde, greift jedenfalls kein Anscheinsbeweis für ein unsachgemäßes Abstellen. Ein solcher greift lediglich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9; NJW 2013, 2901 Rn. 27). Vorliegend liegt aber kein typischer Geschehensablauf vor, da der E-Scooter vom letzten Nutzer unstreitig etwa knappe 24 Stunden vor dem Unfallereignis abgestellt wurde, so dass aufgrund der langen Standzeit ohne Umfallen der Verdacht eines unsachgemäßen Abstellens jedenfalls widerlegt wurde. Insoweit war daher auch dem Beweisangebot der Klagepartei zur unsachgemäßen Abstellung nicht nachzugehen.

Auch eine Haftung aus Betriebsgefahr, sofern es auf eine solche ankommen sollte, scheidet nach Ansicht der Kammer aus. Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290). Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann und sich durch die Schädigung gerade diejenigen spezifischen Gefahren realisierten, welche einem motorisierten Kraftfahrzeug innewohnen. So liegt es hier aber nicht. Der E-Scooter stand bereits knappe 24 Stunden, ohne umzufallen. Es lässt sich somit nicht ausschließen, dass er – wie auch der Kläger selbst vermutet – durch eine dritte Person umgestoßen wurde und sich damit ein unabhängiger und eigenständiger Gefahrenkreis verwirklichte. Der E-Scooter unterscheidet sich in diesem Fall dann nicht von anderen sperrigen Gegenständen, die in gleicher Weise auf der Parkfläche hätten abgestellt werden können (etwa ein Fahrrad, eine Leiter, Sperrmüll) und für die keine Gefährdungshaftung besteht (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290). Insoweit passt auch der Vergleich mit der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020, Az. VI ZR 158/19) nicht, da im hiesigen Fall auch kein technischer Defekt des Kraftfahrzeugs als Unfallursache festgestellt werden konnte.

Es bedurfte daher aus rechtlicher Sicht ebenso wenig der Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Höchstgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs wie zur Prüfung, ob der Schaden am Klägerfahrzeug überhaupt durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde, was ebenfalls streitig war.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt die Kammer aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Dieses Urteil behandelt primär eine Frage des Verkehrsrechts, nämlich das unsachgemäße Abstellen eines E-Scooters. Es beinhaltet auch spezielle Vorschriften für Elektrokleinstfahrzeuge nach § 11 Abs. 5 eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr). Diese Regelungen gelten entsprechend den Parkvorschriften für Fahrräder. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers nicht verboten war.
  2. Versicherungsrecht und Haftungsrecht (speziell Straßenverkehrsgesetz – StVG): Der Fall beinhaltet wichtige Aspekte des Haftungsrechts, insbesondere im Hinblick auf § 7 und § 8 Nr. 1 StVG, die das Prinzip der Gefährdungshaftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs und die Betriebsgefahr regeln. Das Gericht prüfte, ob eine Haftung der Beklagten aus § 7 StVG entstehen könnte, auch wenn das Beklagtenfahrzeug (E-Scooter) ordnungsgemäß abgestellt war. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass kein Verschulden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeughalterin vorlag, welches eine Haftung begründen könnte.
  3. Zivilprozessrecht (speziell Zivilprozessordnung – ZPO): Dieses Urteil betrifft auch das Zivilprozessrecht, insbesondere § 522 Abs. 2 und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der § 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung der Berufung, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzlichen Fragen betroffen sind. Hier entschied das Gericht, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Der § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO regelt, dass das Berufungsgericht im Grundsatz an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden ist, solange keine offensichtlichen Fehler vorliegen.
  4. Beweisrecht: Im Kontext des Beweisrechts wurden Anschlussfragen behandelt, darunter ob der E-Scooter unsachgemäß abgestellt war und ob ein Anscheinsbeweis für ein unsachgemäßes Abstellen greift. Hierbei wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Bezug genommen, die klärt, wann ein Anscheinsbeweis greift.

Häufig gestellte Fragen

1. Was bedeutet „unsachgemäßes Abstellen“ eines E-Scooters?

Unsachgemäßes Abstellen eines E-Scooters bedeutet, dass der E-Scooter in einer Weise abgestellt wurde, die entweder gegen spezifische Verkehrs- oder Parkregelungen verstößt oder die Sicherheit anderer gefährdet. Zum Beispiel könnte das Blockieren eines Gehwegs oder das Abstellen des Scooters in einer Weise, die ihn leicht umstürzen lässt, als unsachgemäßes Abstellen angesehen werden. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht jedoch fest, dass das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers ordnungsgemäß war.

2. Was ist die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)?

Die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) bedeutet, dass der Halter eines Fahrzeugs (einschließlich eines E-Scooters) grundsätzlich haftet, wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden entsteht – unabhängig davon, ob der Halter oder der Fahrer ein Verschulden trifft. Es geht dabei um die spezielle Gefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht. Allerdings besteht diese Haftung nur, wenn der Schaden auch dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist, was im vorliegenden Fall verneint wurde.

3. Was bedeutet der Begriff „Betriebsgefahr“?

Die Betriebsgefahr bezieht sich auf die grundsätzliche Gefahr, die von einem Fahrzeug ausgeht, selbst wenn es ordnungsgemäß genutzt wird. Selbst ein korrekt abgestellter E-Scooter kann beispielsweise eine Gefahr darstellen, wenn er umfällt und dadurch einen Schaden verursacht. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Betriebsgefahr des E-Scooters keinen Haftungsgrund darstellte.

4. Kann ich für Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Umfallen meines E-Scooters entstehen?

Ja, unter bestimmten Umständen können Sie für Schäden haftbar gemacht werden, die durch das Umfallen Ihres E-Scooters entstehen. Es kommt jedoch auf die genauen Umstände an. Wenn zum Beispiel nachgewiesen werden kann, dass Sie den E-Scooter unsachgemäß abgestellt haben und dieser deswegen umgefallen ist, könnten Sie für daraus resultierende Schäden haftbar sein. Im vorliegenden Fall konnte jedoch kein unsachgemäßes Abstellen nachgewiesen werden.

5. Wann greift ein Anscheinsbeweis?

Ein Anscheinsbeweis greift in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt typischerweise auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Das bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen aus einem festgestellten Sachverhalt (z.B. Schäden durch ein umgestürztes Fahrzeug) auf die Ursache (z.B. unsachgemäßes Abstellen) geschlossen werden kann. Allerdings war im vorliegenden Fall der Anscheinsbeweis nicht anwendbar, da keine Typizität für das Umfallen eines ordnungsgemäß abgestellten E-Scooters besteht.

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