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Kreuzungskollision eines Linksabbiegers beim Durchfahren einer Fahrzeuglücke

Schmerzensgeld und Schadenersatz: Verkehrsunfall mit überraschenden Wendungen

Ein Verkehrsunfall auf der R. Straße in H., der im Oktober 2020 stattfand, führte zu einem bemerkenswerten Rechtsstreit. In diesem Fall war der Kläger in seinem VW Sharan auf der besagten Straße unterwegs, als sich vor ihm der Verkehr aufgrund einer sich stauenden Fahrzeugkolonne, die in Richtung Autobahn abbiegen wollte, aufstaute. Anstatt abzuwarten, entschied sich der Kläger, die Kolonne auf der Gegenverkehrsspur zu überholen. Dies führte zu einem Zusammenstoß mit einem BMW Mini, der zum Zeitpunkt des Unfalls von der Beklagten zu 1) gefahren und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Direkt zum Urteil Az: 306 O 56/21 springen.

Die finanziellen Forderungen des Klägers

Nach dem Unfall ließ der Kläger seinen Wagen begutachten und stellte auf Basis des Gutachtens verschiedene Forderungen. Unter diesen waren der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs auf dem Privatmarkt, Nutzungsausfallentschädigung pro Kalendertag, Ummeldekosten, Kosten für die Kfz-Kennzeichen sowie Standgebühren für das Fahrzeug. Darüber hinaus erlitt der Kläger aufgrund des Unfalls multiple Prellungen und klagte über Rücken- und Kopfschmerzen, weshalb er auch Schmerzensgeld verlangte.

Das Urteil und seine Bedingungen

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer bestimmten Summe sowie Zinsen an den Kläger. Dies umfasste unter anderem Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Es ist wichtig zu erwähnen, dass das Urteil nur vorläufig vollstreckbar ist und besondere Bedingungen für die Sicherheitsleistung beinhaltet.

Kostenverteilung im Rechtsstreit

Eine weitere interessante Aspekt dieses Falls ist die Kostenverteilung. Die Entscheidung des Gerichts sah vor, dass der Kläger 45% und die Beklagten als Gesamtschuldner 55% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Dabei wurde der Streitwert auf einen bestimmten Betrag festgesetzt.

Diese Fallstudie verdeutlicht die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten nach Verkehrsunfällen und unterstreicht die Notwendigkeit, im Straßenverkehr stets Vorsicht walten zu lassen.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 306 O 56/21 – Urteil vom 16.07.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.374,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag in Höhe von 4.374,71 EUR Zinsen seit 28.02.2021 bis 03.03.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag in Höhe von 526,87 EUR Zinsen seit 28.02.2021 bis 03.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45 und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.512,71 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrunfall vom 02.10.2020 auf der R. Straße in Höhe der Einmündung zur E. Straße in H..

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug, einem Pkw VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen…, die R. Straße in Richtung E. Allee. Der Verkehr auf der R.Straße staute sich vor der von rechts einmündenden untergeordneten E. Straße. Der Kläger entschloss sich, über die Gegenverkehrsspur die sich stauende Fahrzeugkolonne, die nach rechts in Richtung Autobahn abbiegen wollte, zu überholen. Auf Höhe der Einmündung zur E. Straße kam es zum Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem zum Zeitpunkt des Unfalles bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug, einem BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen… .

Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug begutachten. Nach dem Schadengutachten vom 06.10.2020 beträgt der Wiederbeschaffungswert auf dem Privatmarkt 13.600 EUR. Der Restwert wird mit 1.800,00 EUR und die Nutzungsausfallentschädigung pro Kalendertag mit 50,00 EUR angegeben (Anlage K2). Das Sachverständigenbüro stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.839,76 EUR in Rechnung (Anlage K 3). Dem Kläger sind ferner Ummeldekosten in Höhe von 50,80 EUR (Anlage K4), Kosten betreffend die Kfz-Kennzeichen in Höhe von 25,00 EUR (Anlage K5) sowie Standgebühren in Höhe von 661,20 EUR entstanden (Anlage K6).

Der Kläger erlitt durch den Unfall multiple Prellungen und klagte über Rücken- und Kopfschmerzen. Für die Zeit vom 02.10. bis zum 20.10.2020 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Auf das anwaltliche Aufforderungsschreiben des Klägers vom 20.10.2020 übermittelte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 26.10.2020 dem Kläger ein Restwertangebot in Höhe von 6.490,00 EUR (Anlage B1), das der Kläger nach dem zur Akte gereichten Kaufvertrag vom 23.11.2020 (Anlage K7) realisierte.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.11.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 EUR unter Fristsetzung bis 27.11.2020 auf.

Auf das weitere anwaltliche Schreiben des Klägers vom 08.12.2020 regulierte die Beklagte mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 11.12.2020 (Anlage K10) auf den geltend gemachten Schaden des Klägers unter Annahme einer Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Klägers insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.750,02 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aufgrund seiner Verletzungen und deren Folgen ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750,00 EUR zu. Er ist weiter der Ansicht, in Anwendung der sog. Lückenrechtsprechung sei von einer Haftungsquote von 70:30 zu seinen Gunsten auszugehen.

Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten zu 1) am 27.02.2021 und der Beklagten zu 2) am 03.03.2021 zugestellten Klage:

1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.762,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 934,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der Kläger habe trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen der Fahrzeugkolonne mit weit überhöhter Geschwindigkeit angesetzt. Dem Kläger sei weiter ein anspruchskürzendes Mitverschulden betreffend den geltend gemachten Nutzungsausfall anzulasten.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 den Kläger sowie die Beklagte zu 1) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift sowie betreffend den Sachverhalt im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien neben den zur Akte gereichten Unterlagen wird Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes gemäß §§ 7, 17 Absatz 1, 2, 18 Absatz 3 StVG in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Nummer 1 VVG, 1 PflVG – sowie auf deliktischer Grundlage – in Höhe von insgesamt 4.374,71 EUR zzgl. Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 288 Absatz 1, 291 BGB, deren (jeweiliger) Beginn in entsprechender Anwendung von § 187 Absatz 1 BGB zu bestimmen war.

a)

Auf Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes sowie der persönlichen Anhörung der Fahrzeugführer der unfallbeteiligten Pkws nach § 141 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 haften die Parteien im Anwendungsbereich von § 17 Absatz 1 und 2 StVG mit einer Quote von jedenfalls 70:30 zugunsten des Klägers.

Der Beklagten zu 1) ist ein unfallursächlicher Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO vorzuwerfen. Die Beklagte zu 1) hatte dem im Überholvorgang begriffenen Kläger die Vorfahrt einzuräumen. Ein Wartepflichtiger, der durch eine von der in der vorfahrtberechtigten Straße zum Stehen gekommenen Kolonne freigehaltene Lücke nach links abbiegen will, muss in der Regel auch damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der haltenden Kolonne vorbeifahren. Deshalb darf er, wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen kann, sich in diesen nur langsam hineintasten. Ein sorgfältiges, langsames Hineintasten in den Kreuzungsbereich hat selbst die Beklagte zu 1) nicht geschildert.

Der Kläger hat seinerseits unfallursächlich gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Absatz 2 StVO verstoßen. Grundsätzlich durfte er auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts durch die Beklagte zu 1) vertrauen. Dieser Grundsatz ist jedoch eingeschränkt durch die so genannte Lückenrechtsprechung. Danach gilt: wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Er muss Verkehrsteilnehmern im Querverkehr insbesondere ermöglichen, aus der freigehaltenen Lücke heraus bis zur Erlangung freier Sicht auf den vor der haltenden Kolonne nicht besetzten Straßenraum herauszufahren. Dazu muss er entweder in ausreichendem Sicherheitsabstand an der Kolonne vorbeifahren oder eine so geringe Geschwindigkeit einhalten, dass er notfalls vor einem aus der Lücke herausfahrenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann, mithin ständig bremsbereit sein. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Kläger diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nicht hinreichend gerecht geworden.

b)

Der Kläger hat auf der Grundlage der erkannten Haftungsquote sowie unter Anrechnung vorgerichtlich geleisteter Zahlungen (§ 362 Absatz 1 BGB) einen restlichen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens, der eingetretenen Begleitschäden (Abschlepp- und Ummeldekosten etc.) sowie der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 4.374,71 EUR.

Mit den Ausführungen der Beklagten beläuft sich der Fahrzeugschaden des Klägers unter Berücksichtigung des realisierten (höheren) Restwertangebots dabei auf 7.110,00 EUR.

Der Kläger hat weiter Anspruch auf Kompensation seines Nutzungsentgang für die Zeit vom 02.10.2020 bis zum 09.11.2020, mithin für 38 Tage à 50,00 EUR/Tag. Eine längere Dauer ist auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erwiesen. Der klägerische Anspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 Absatz 2 BGB zu kürzen. Weder war der Kläger finanzielle zum Sofortkauf in der Lage noch wäre er gehalten gewesen, zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung ein Darlehen aufzunehmen. Auch eine Kürzung unter Zugrundelegung faktor-reduzierter Mietwagenkosten kommt nicht in Betracht. Hierbei ist im Ausgangspunkt bereits zu berücksichtigen, dass der Kläger naturgemäß über keine Kenntnisse darüber verfügt, dass und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die gegnerische Haftpflichtversicherung in die ihr obliegende Schadenregulierung eintritt, woraus folgt, dass er auch nicht vorsorglich eine kostensparende Langzeitmiete betreffend ein Ersatzfahrzeug in Erwägung zieht, sondern allenfalls wiederholt teure Wochenmieten vornimmt.

2.

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld gegen die Beklagten nach § 253 Absatz 2 BGB in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 268 Absatz 1, 2, 288 Absatz 1 BGB zu.

a)

Das Schmerzensgeld verfolgt das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien. Als objektivierbare Umstände sind u. a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers.

Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes.

Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen – wie im Streitfall der Kläger – uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen hierbei nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller aufgezeigten Bemessungskriterien zu ermitteln.

b)

Die Verletzungen des waren vergleichsweise geringfügig ausgeprägt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er insoweit angegeben, infolge des Unfalles lediglich über Kopf-, Nacken- sowie Rückenschmerzen geklagt zu haben. Darüber hinaus war der Kläger lediglich für die Dauer von 18 Tagen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bleibende Verletzungsfolgen sind nicht vorhanden.

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen sowie unter Berücksichtigung vergleichbar gelagerter Sachverhaltskonstellationen, bei denen das Gericht nach § 287 ZPO über die Höhe des begehrten Schmerzensgeldes zu befinden hatte, ist hiernach unter Berücksichtigung der erkannten Haftungsquote ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR zwar erforderlich, zur Befriedung aber aus ausreichend.

3.

Betreffend den hiernach insgesamt berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 4.674,71 EUR hat der Kläger weiter Anspruch auf Zahlung nach §§ 288, 291 BGB verzinslicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale sowie 16 Prozent USt. (§ 308 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZPO).

II.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund von §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 100 Absatz 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Verkehrsrecht und Straßenverkehrsordnung (StVO): Das Verkehrsrecht ist ein Überbegriff für alle Rechtsnormen, die mit dem Verkehr, insbesondere dem Straßenverkehr, in Zusammenhang stehen. In diesem Fall handelt es sich um einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Fahrzeuge kollidiert sind. Die Einhaltung der Verkehrsregeln und das Verhalten der Fahrer vor und während des Unfalls spielen eine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Haftungsquote. Hier wird insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO) relevant sein, welche Regeln zur Vorfahrt, zum Abbiegen und zum Überholen festlegt.

2. Schadensersatzrecht und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das Schadensersatzrecht, insbesondere die Paragraphen § 823 und § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), kommt zur Anwendung, da der Kläger von den Beklagten Schadensersatz für den entstandenen Unfallschaden fordert. Die relevanten Bestimmungen regeln, wann ein Schadensersatzanspruch besteht und wie dieser zu berechnen ist.

3. Schmerzensgeld und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ein weiterer Aspekt des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das Schmerzensgeld nach § 253 BGB. Der Kläger verlangt aufgrund seiner durch den Unfall erlittenen Prellungen und Schmerzen Schmerzensgeld von den Beklagten.

4. Zivilprozessrecht und Zivilprozessordnung (ZPO): Da es sich bei dem Urteil um eine zivilrechtliche Entscheidung handelt, ist das Zivilprozessrecht und insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO) betroffen. Diese enthält Regelungen zum Ablauf des Verfahrens, zur Zuständigkeit des Gerichts, zur Beweisführung und zur Kostenverteilung. Im vorliegenden Fall wird beispielsweise der Streitwert nach ZPO festgelegt.

5. Versicherungsrecht: Auch das Versicherungsrecht spielt in diesem Fall eine Rolle, da eines der beteiligten Fahrzeuge bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Fragen der Deckungssumme, der Regulierungspflicht und der Regressnahme können hier relevant sein.

Häufig gestellte Fragen

1. Was ist eine Haftungsquote und wie wird sie bestimmt?

Die Haftungsquote bestimmt, wer wie viel Schuld an einem Unfall trägt. Sie wird in Prozent ausgedrückt und kann variieren, je nachdem wie die Umstände des Unfalls waren und wer welche Verkehrsregeln verletzt hat. In diesem Fall wurde eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Klägers festgelegt, das bedeutet, dass der Kläger 60 Prozent und die Beklagten 40 Prozent der Verantwortung für den Unfall tragen.

2. Was ist Schmerzensgeld und wann habe ich Anspruch darauf?

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die Sie für körperliche oder seelische Schmerzen nach einem Unfall verlangen können. In Deutschland haben Sie nach § 253 BGB Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Sie infolge einer rechtswidrigen Handlung körperliche oder seelische Schmerzen erlitten haben. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzung, der Dauer und Intensität der Schmerzen und weiteren Umständen ab.

3. Wie wird der Schadensersatz berechnet?

Der Schadensersatz soll Sie so stellen, wie Sie ohne den Schadensfall gestanden hätten. Bei einem Autounfall umfasst dies in der Regel die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit, Nutzungsausfall, Wertminderung des Fahrzeugs und weitere Kosten, die infolge des Unfalls entstanden sind.

4. Wer ist verantwortlich, wenn ich auf der falschen Fahrbahn überhole?

Das Überholen auf der falschen Fahrbahn ist laut Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten und kann eine Teilschuld an einem Unfall begründen. Die genaue Haftungsquote hängt jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

5. Wer trägt die Kosten für ein Gerichtsverfahren bei einem Verkehrsunfall?

Die Kosten für ein Gerichtsverfahren bei einem Verkehrsunfall werden in der Regel nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Das bedeutet, dass derjenige, der überwiegend gewonnen hat, einen geringeren Teil der Kosten zu tragen hat als derjenige, der überwiegend verloren hat.

6. Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden sind, können Sie in der Regel Berufung einlegen. Dabei sollten Sie jedoch bedenken, dass eine Berufung weitere Kosten verursacht und der Ausgang des Berufungsverfahrens unsicher ist. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt kann hierbei hilfreich sein.

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