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Unterlassen von Immissionsbelästigungen und von Koten und Urinieren Hunden durch Nachbarn

Hunde-Immissionen: Ein Streit unter Nachbarn zieht juristische Kreise

Ein ungewöhnlicher Fall von nachbarschaftlichem Ärger zog kürzlich die Aufmerksamkeit der Rechtsanwälte und Fachanwälte auf sich. Die Ursache dieses Konflikts scheint auf den ersten Blick trivial, doch hat er erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen. Es handelt sich um die Frage, wie weit die Toleranz für Immissionen von Hunden reichen sollte, die auf dem Grundstück des Nachbarn leben.

Zwei Nachbarn, die im selben Ort leben, stritten über die ständigen Belästigungen, die von den Hunden des einen Nachbarn ausgehen. Das Hauptproblem dabei war das Koten und Urinieren der Hunde auf dem Grundstück, das den anderen Nachbarn erheblich störte. Diese Unannehmlichkeiten wurden als Immissionen bezeichnet, die von den Hunden ausgehen. Ein weiterer Aspekt des Streits betraf den Einsatz von Videokameras auf beiden Grundstücken.

Direkt zum Urteil Az: 5 W 18/23 springen.

Der ungewöhnliche Streit zieht vor Gericht

Zum Leidwesen der betroffenen Parteien konnten die Nachbarn ihren Konflikt nicht untereinander lösen, so dass sie letztendlich vor dem Landgericht Saarbrücken landeten. Dort wurde ein Prozessvergleich geschlossen, der beiden Parteien bestimmte Pflichten auferlegte, darunter die Entfernung aller Videokameras von ihren Grundstücken und die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Immissionsbelästigungen.

Einigung unter Nachbarn und juristische Nachwehen

Beide Parteien einigten sich darauf, keine Videokameras mehr auf ihren Grundstücken zu installieren und alle bereits installierten Kameras abzuhängen. Zusätzlich dazu mussten die Nachbarn, deren Hunde die Unannehmlichkeiten verursachten, Maßnahmen treffen, um zukünftige Belästigungen durch Koten und Urinieren der Hunde zu verhindern.

Das Gericht ging noch einen Schritt weiter und forderte die Schuldner auf, alle Hinterlassenschaften ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Für jede Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld festgesetzt, ersatzweise war eine Ordnungshaft vorgesehen.

Widerspruch, Änderungen und die endgültige Entscheidung

Die Schuldner erhoben sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts. Das OLG Saarbrücken änderte den ursprünglichen Beschluss teilweise ab, wies jedoch das weitergehende Rechtsmittel zurück. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten für die beiden Beschwerdeverfahren vor dem Senat, wurden gegeneinander aufgehoben, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.


Das vorliegende Urteil

OLG Saarbrücken – Az.: 5 W 18/23 – Beschluss vom 15.03.2023

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2023 – 6 O 217/20 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Gegen die Schuldner zu 1) und 2) wird aufgrund des Antrages der Gläubigerin vom 29. März 2022 wegen jeweils einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom 26. Oktober 2021 – 6 O 217/20, LG Saarbrücken – titulierte Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von ihrem Grundstück in, …, ausgehen, die verursacht werden durch das Koten und Urinieren der von den Schuldnern zu 1) und 2) auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde, sowie insbesondere, etwaige Hinterlassenschaften umgehend zu beseitigen, jeweils ein Ordnungsgeld von 125,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 50,- Euro, festgesetzt.

2. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Kosten der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Senat, 5 W 22/22 und 5 W 18/23 – werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Unterlassen von Immissionsbelästigungen und von Koten und Urinieren Hunden durch Nachbarn
(Symbolfoto: Kev Gregory/Shutterstock.com)

Die Parteien sind Nachbarn; sie haben vor dem Landgericht Saarbrücken um nachbarrechtliche Einwirkungen gestritten und am 26. Oktober 2021 einen Prozessvergleich folgenden Inhaltes abgeschlossen (Bl. 191 f. GA):

1. Die Parteien verpflichten sich dazu, die auf ihren Grundstücken in, …, angebrachten Videokameras abzuhängen und künftig keine Videokameras mehr auf ihren Grundstücken zu installieren.

2. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner dazu, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von ihrem Grundstück, …, ausgehen, die verursacht werden durch das Koten und Urinieren der von den Beklagten zu 1) und. 2) auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner insbesondere dazu, etwaige Hinterlassenschaften umgehend zu beseitigen.

3. Die Beklagten verpflichten sich ferner als Gesamtschuldner dazu, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass das Grundstück der Klägerin in, …, durch Hundegebell mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Beklagten verpflichten sich ferner als Gesamtschuldner dazu, dass sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören, in der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr unterlassen werden und tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen haben.

4. Die Beklagten verpflichten sich ferner als Gesamtschuldner dazu, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück K. die bestehende Einfriedung derart zu ergänzen, dass sämtliche Lücken so fest verschlossen werden, dass keine Hunde mehr auf das Grundstück der Klägerin eindringen können.

Der Gläubigerin wurde am 5. November 2021 eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt (Bl. 190 GA). Auf ihren Antrag vom 31. Januar 2022 (Bl. 224 ff. GA) wurde den Schuldnern mit Beschluss vom 15. Februar 2022 für jeden Fall der Zuwiderhandlung – nur – gegen die ihnen in den Ziffern 1 bis 3 des Prozessvergleiches auferlegten Unterlassungsverpflichtungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könnte, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht (BI. 244 ff. GA); der weitergehende, auch auf alle weiteren vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen gerichtete Antrag wurde zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2022 (Bl. 273 ff. GA) beantragte die Gläubigerin die Verhängung von Ordnungsmitteln mit der Begründung, die Schuldner hätten am 9. März 2022 eine weitere Videokamera installiert, nach wie vor würden die „Hinterlassenschaften“ der Hunde nicht beseitigt und einfach liegengelassen, auch sei weiterhin eine Belästigung durch Geräuschemissionen gegeben, wie extrem lauter Musik, laufenden „Vogelgekrächzes“, das mutmaßlich von einem Papagei herrühre, sowie Hundegebell und „Gehämmere“ außerhalb der vereinbarten Zeiten in einem nicht erträglichen Maße. Nachdem die Schuldner dem zunächst nicht entgegengetreten waren, hatte das Landgericht zunächst mit Beschluss vom 21. April 2022 gegen sie antragsgemäß (wörtlich) wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen aus Ziff. 1 bis 3 des Prozessvergleiches vom 26. Oktober 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.500,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 150,- Euro festgesetzt (Bl. 300 GA). Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldner hat der Senat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 – 5 W 22/22 = Bl. 343 ff. GA). In der Folge hat die Gläubigerin ihren Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen die in Ziff. 1 des Prozessvergleichs geregelten Verpflichtungen für erledigt erklärt, die Schuldner haben sich dem angeschlossen (Bl. 417 GA).

Das Landgericht hat im wiedereröffneten Ausgangsverfahren die Parteien eingehend angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der R. K., J. R. und I. G.. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2023 (Bl. 428 ff. GA) hat es gegen die Vollstreckungsschuldner wegen jeweils einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Ziff. 2 des Prozessvergleichs jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 125,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 50,- Euro festgesetzt; außerdem hat es wegen jeweils einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Ziff. 3 des Prozessvergleichs jeweils ein weiteres Ordnungsgeld von 50,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag, festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Unterlassung von Geruchsimmissionen, auch in Gestalt nicht vorgenommener Beseitigung von „Hinterlassenschaften“ der beiden Hunde, sei erwiesen. Aufgrund der Angaben der Parteien und der Aussagen der Zeugen stehe fest, dass im Sommer 2022 erhebliche Geruchsbelästigungen vorgelegten hätten; dabei folge aus den durch Lichtbilder untermauerten Angaben sämtlicher Zeugen, dass jedenfalls in zwei Fällen „Hinterlassenschaften“ nicht unverzüglich entfernt, sondern über längere Zeiträume hinweg an gleicher Stelle liegengelassen worden seien. Außerdem stehe fest, dass die Schuldner durch lautes Musikhören an einem Morgen im Dezember 2022 gegen die von ihnen übernommene Verpflichtung verstoßen hätten, Geräuschemissionen in Form des Musikhörens zur Tageszeit außerhalb eines erträglichen Maßes zu unterlassen; andere Verstöße durch Geräuschemissionen seien dagegen nicht erwiesen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer erneuten sofortigen Beschwerde vom 10. Februar 2023 (Bl. 469 ff. GA). Sie beanstanden im Wesentlichen, dass der angefochtene Beschluss die Aussagen der Zeugen der Gläubigerin einseitig übernehme; dabei habe der Ehemann der Gläubigerin, der in anderen – insbesondere verwaltungsgerichtlichen – Verfahren als Partei auftrete und eigene Interessen verfolge, im vorliegenden Verfahren auch nicht als Zeuge vernommen werden dürfen. Außerdem habe das Landgericht zu Unrecht von der beantragten Ortsbesichtigung abgesehen, die zum Nachweis der Unwahrheit der von der Gläubigerin behaupteten Zulassung weiterer Verstöße durch die Schuldner beantragt worden und zur Wahrheitsfindung vorliegend auch erforderlich gewesen sei.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 478 f. GA).

II.

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 793 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Schuldner, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist teilweise begründet. Auf Grundlage des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren kam die Verhängung von Ordnungsmitteln hier nur wegen eines Verstoßes der Schuldner gegen die in Ziff. 2 des Prozessvergleichs vereinbarte Unterlassungsverpflichtung in Betracht; im Übrigen ist sie zu Unrecht erfolgt.

1. Der vom Landgericht im Ausgangspunkt richtigerweise auf Grundlage des § 890 Abs. 1 ZPO erlassene Ordnungsgeldbeschluss wegen Verstoßes – auch – gegen die in Ziff. 3 des Prozessvergleichs titulierte Unterlassungsverpflichtung hat keinen Bestand. Die nach umfangreicher Beweisaufnahme getroffene – korrekte – Feststellung, wonach lediglich ein einmaliges lautes Musikhören an einem Morgen im Dezember 2022 erwiesen wurde, berühren – nur – die im Vergleich vereinbarte Regelung, wonach sonstige Geräuschemissionen, etwa durch zu lautes Musik hören, „tagsüber in einem erträglichen Maß“ zu erfolgen hätten. Insoweit fehlt es jedoch an der hinreichenden Bestimmtheit des Unterlassungstitels.

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a) Da das Zwangsvollstreckungsverfahren streng formalisiert ist, muss der zu vollstreckende Titel (Urteil, Vergleich) aus sich heraus hinreichend bestimmt sein oder doch zumindest sämtliche Voraussetzungen für seine Bestimmbarkeit klar festlegen. Vermag der Inhalt einer geschuldeten Leistung lediglich unter Heranziehung von Schriftstücken, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder aus dem ihm vorausgehenden Vortrag der Parteien ermittelt werden, so fehlt es in der Regel an dessen Vollstreckungsfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 – XII ZR 234/91, NJW 1993, 1996; vom 7. Dezember 2005 – XII ZR 94/03, NJW 2006, 695; Senat, Beschluss vom 28. September 2007 – 5 W 191/07-64, OLGR 2008, 166). Die Verwendung von eher allgemein formulierten Unterlassungsgeboten kann aber bei Streitigkeiten über Immissionen (Lärm, Gerüche) zulässig sein; hier muss es hingenommen werden, dass auch der Streit über die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut entschieden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 – V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 251; Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 3; OLG Jena, InVo 2001, 341). Das Vollstreckungsgericht (bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht) hat dann durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und von welchem Maßstab sich das Prozessgericht – bzw. die Parteien eines Vergleiches – haben leiten lassen (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 – V ZR 62/91, BGHZ 121, 248). Bei dieser Auslegung kann das Prozessgericht, das als Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, auch sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit ausnahmsweise Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen; und entsprechendes gilt für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 – I ZB 74/14, MDR 2015, 1255; Senat, Beschluss vom 17. April 2018 – 5 W 16/18, ZEV 2018, 426; ebenso für einen Prozessvergleich OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – I-5 W 46/20). Im Anschluss daran kann (und muss) mit Hilfe aller zulässigen Beweismittel geklärt werden, ob der Schuldner gegen einzelne Unterlassungsgebote verstoßen hat.

b) Hiervon ausgehend, mangelt es der in Ziff. 3 des Prozessvergleichs titulierten Verpflichtung der Schuldner jedenfalls insoweit an der hinreichenden Bestimmtheit, als diesen darin auch auferlegt wird, dass „sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören… tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen haben“, weil selbst nach der gebotenen Auslegung des Titels nicht festgestellt werden kann, welche konkreten Verhaltensweisen von diesem Verbot erfasst sein sollen; dementsprechend kann der hier allein erwiesene Vorfall, ein zu lautes Musikhören an einem Sonntagmorgen im Dezember 2022, danach nicht sanktioniert werden. Denn im Gegensatz zu der gesondert geregelten weiteren Verpflichtung, während der Nachtzeit (= zwischen 22 und 6 Uhr) Geräuschemissionen (schlicht) zu „unterlassen“, die etwaige Verstöße ohne weiteres fassbar werden lässt (vgl. zu einer vergleichbar präzisen Regelung auch Senat, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 5 W 62/04-22, OLGR 2004, 640), entbehrt die für die übrigen Zeiten verwendete Qualifikation des „erträglichen Maßes“ auch eingedenk der Tatsache, dass alle „sonstigen“ Geräuschemissionen einschließlich Musikhörens ohne nähere Eingrenzung nach Art, Herkunft und Ausmaß davon erfasst sein sollen, einer genügenden Umschreibung des beanstandeten Verhaltens, die eventuelle Verstöße einer Beweiserhebung erst zugänglich machte. In welchen Fällen und unter welchen Umständen das „zu laute Musik hören“ die Grenzen des „erträglichen Maßes“ überschreitet und sich damit von der erlaubten Tätigkeit zum strafbewehrten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot wandelt, lässt sich weder dem Vergleich selbst noch den weiteren Umständen entnehmen. Der Begriff des „Musikhörens“ ist – im Gegensatz etwa zu „Hundegebell“, das sich als bestimmtes Geräusche schon bei einem geringen Schallpegel in das Bewusstsein desjenigen drängt, der es nicht hören will (OLG Köln, VersR 1993, 1242) – derart vielschichtig, dass eine Eingrenzung mangels näherer Umschreibung kaum denkbar erscheint, zumal eine Melodie bei gleicher Lautstärke den einen Hörer schon stören mag, während der andere sie als Genuss empfinden wird. Mangels näherer Anhaltspunkte dafür, von welchem Maßstab sich die Beteiligten leiten gelassen haben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 – V ZR 62/91, BGHZ 121, 248; Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98, BGHZ 140, 1), ist eine Beurteilung der hier in Rede stehenden Geräuschemissionen daher unmöglich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird dieses Defizit an Bestimmtheit auch nicht durch Rückgriff auf ähnliche – von den Parteien nicht verwendete – Qualifikationen, etwa der „(Un-)Wesentlichkeit“, kompensiert, nachdem weder der Vergleichstext noch die Umstände erkennen lassen, dass die Parteien darauf abstellen wollten, und daraus auch keine weiteren Gesichtspunkte folgen, die eine nähere Konkretisierung dieser unbestimmten Begriffe gerade mit Blick auf die hier in Rede stehenden Immissionen ermöglichen. Was der einzelne – vom Landgericht als Maßstab erachtete – „verständige Durchschnittsmensch“ als (noch) „erträglich“ oder (schon) „unerträglich“ erachtet, hängt von zu vielen Einzelfaktoren ab, etwa der persönlichen Verfassung, der konkreten Tageszeit oder der weiteren äußeren Umstände, und bleibt hier völlig in der Schwebe. Für die Schuldner ist so nicht erkennbar oder ermittelbar, welches Maß der Geräuschemission außerhalb der festgelegten Ruhezeiten ihnen noch gestattet und wann die zulässige Grenze überschritten ist, mit anderen Worten: welche Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Gläubigerin in welchem Umfang beseitigt oder verringert werden sollen (vgl. OLG Jena, OLG-NL 1998, 284; InVo 2001, 341; zur WEG-Hausordnung auch BGH, Beschluss vom 10. September 1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288).

c) Fehlt es damit der Regelung, wonach „sonstige Geräuschemissionen… tagsüber nur in einem erträglichen Maß zu erfolgen haben“, schon an der hinreichenden Bestimmtheit, so lässt sich der darauf gestützte Ordnungsmittelbeschluss nicht aufrechterhalten. Denn außer dem dafür herangezogenen Vorfall an einem Morgen im Dezember 2022 können hier keine Verstöße auch gegen die anderen, in Ziff. 3 des Prozessvergleichs titulierten Verpflichtungen zur Unterlassung von Geräuschemissionen in der Nachtzeit oder von mehr als unwesentlichen Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Hundegebell festgestellt werden, wie das Landgericht mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung festgestellt hat. Das gilt insbesondere für vermeintliches „Gehämmere“, von dessen Erheblichkeit sich die Erstrichterin angesichts eher dürftiger, von dritter Seite nicht bestätigter Angaben der Gläubigerin und ihres Ehemannes mit Recht nicht überzeugt hat, ebenso wie für die behaupteten Tiergeräusche, die sich in Gestalt angeblichen „Vogelgekrächzes“ überhaupt nicht und in Ansehung des beanstandeten Hundegebells nicht als über eine „Sondersituation“ hinausgehende strafbewehrte Beeinträchtigung erweisen ließen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die eingehende und in jeder Hinsicht überzeugende Würdigung in dem angefochtenen Beschluss, die im Beschwerdeverfahren von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde und der er sich anschließt. Dementsprechend bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht hiernach verbleibende Zweifel am Vorliegen eines Verstoßes zu Lasten der für diese Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigerin gewertet und darauf kein Ordnungsmittel gestützt hat.

2. Jedoch hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung gegen die Schuldner ein – auch der Höhe nach angemessenes – Ordnungsgeld wegen zweier nachgewiesener Verstöße gegen die in Ziff. 2 des Prozessvergleichs titulierten Verpflichtungen verhängt; ihre dagegen eingelegte sofortige Beschwerde bleibt erfolglos.

a) Das Landgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die von ihm richtigerweise auch insoweit insgesamt nach § 890 ZPO beurteilte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – I ZB 58/06, NJW-RR 2007, 863) Unterlassungsverpflichtung aus Ziff. 2 des Prozessvergleichs zu Recht bejaht.

aa) Die von den Schuldnern eingegangene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von ihrem Grundstück ausgehen, die verursacht werden durch das Koten und Urinieren der von den Schuldnern zu 1) und 2) auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde, und insbesondere, etwaige Hinterlassenschaften umgehend zu beseitigen, ist jedenfalls nach der auch insoweit gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98, BGHZ 140, 1) hinreichend bestimmt. Soweit die Schuldner gehalten sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine durch die entsprechenden Ausscheidungen ihrer Hunde verursachten Immissionsbelästigungen mehr von ihrem Grundstück ausgehen, hat das Landgericht zu Recht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsbenutzers“ abgestellt und die Grenze der „Belästigung“ dort gesehen, wo die olfaktorische Wahrnehmung von Hundekot oder Urin über einen bloß einmaligen, kurzzeitig wahrnehmbaren Zustand hinausgeht und sich zu einer Qualität verdichtet, die geeignet ist, Störgefühle zu wecken. Dass die Parteien auf diesen Maßstab abstellen wollten, wird aus ihrem bei der Auslegung mit zu berücksichtigenden Vortrag im Erkenntnisverfahren deutlich. Dort hatte die Gläubigerin ihr Unterlassungsbegehren mit deutlichen Geruchsbelästigungen („Gestank“) auf ihrem Grundstück begründet, die aus dem Liegenlassen von „Hinterlassenschaften“ resultierten, schon bei gelegentlichem Aufenthalt wahrnehmbar seien und dessen gewöhnliche Benutzung unmöglich machten; hierauf nimmt die von den Parteien einvernehmlich vereinbarte Unterlassungspflicht erkennbar Bezug. Soweit sich die Schuldner insbesondere zur „umgehenden“ Beseitigung von „Hinterlassenschaften“ verpflichtet haben, hat die Erstrichterin dies ebenfalls vollkommen zu Recht unter Rückgriff auf den Rechtsbegriff „unverzüglich“ dahin ausgelegt, dass damit ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) versprochen wurde.

bb) Auch die weiteren allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Landgericht zu Recht bejaht. Der am 27. Oktober 2021 protokollierte Vergleich wurde dem Prozessbevollmächtigten der Schuldner am 27. Oktober 2021 zugestellt. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde der Gläubigerin am 5. November 2021 erteilt und am 9. November 2021 zugestellt (Bl. 212, 214 GA). Weiterhin wurde den Schuldnern mit Beschluss vom 15. Februar 2022 für jeden Fall der Zuwiderhandlung – u.a. – gegen die ihnen in Ziff. 2 auferlegte Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könnte, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht (BI. 244 ff. GA).

b)  Mit dem Landgericht ist auch von einem die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigenden Verstoß der Schuldner gegen die in Ziff. 2 des Prozessvergleichs titulierte Verpflichtung auszugehen. Dass diese jedenfalls in einem Fall, im Sommer 2022, nicht verhindert haben, dass durch nicht ausreichend zeitnah entsorgte „Hinterlassenschaften“ ihrer Hunde Geruchsimmissionen entstanden, hat das Landgericht aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme in beanstandungsfreier Weise festgestellt; der Senat schließt sich dem uneingeschränkt an.

aa) Das Landgericht hat es mit dem Maßstab des § 286 ZPO für erwiesen erachtet, dass die Schuldner jedenfalls in einem Fall im Sommer 2022 nicht verhindert hätten, dass Geruchsemissionen durch nicht entsorgte und/oder in der Nähe zum Grenzzaun entsorgte „Hundehinterlassenschaften“ entstehen. Es hat diese Überzeugung auf eine eingehende Anhörung der Parteien sowie die Aussagen der von der Gläubigerin benannten Zeugen gestützt, die ausnahmslos Umstände geschildert haben, die einen solchen Schluss auch nach Dafürhalten des Senats in der Gesamtschau vernünftigerweise nahelegen. Insoweit hat es außer den eigenen Angaben der Gläubigerin zunächst die Erklärungen der Schuldner berücksichtigt, die u.a. eingeräumt haben, sie würden in einer Mulde in geringer Entfernung von der Grundstücksgrenze neben Unkraut und Kompost auch die Kothaufen entsorgen, natürlich würden ihre Hunde ihr „Geschäft“ in den Garten machen und sie würden auch nicht jeden Tag rausgehen und „Hinterlassenschaften“ entfernen. Außerdem hat es die Aussagen der Zeugen K., R. und G. gewürdigt, die jeweils dezidiert von entsprechenden Geruchsbelästigungen im Garten der Gläubiger berichtet haben, die sie insbesondere im Sommer 2022 dort wahrgenommen haben. Schließlich hat das Landgericht berücksichtigt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum, jedenfalls in zwei Fällen, „Hinterlassenschaften“ nicht unverzüglich entfernt wurden, was sämtliche Zeugen übereinstimmend bestätigten und auch durch die vorgelegten Lichtbilder (Bl. 233, 330, 392 GA) untermauert wird; danach sind diese zwischen dem 16. März und dem 29. April 2022 an gleicher Stelle liegen gelassen worden, ebenso wie auch in der Zeit vom 20. September bis zum 4. Oktober 2022. Wie die Erstrichterin, erachtet der Senat es auf dieser Grundlage für nachgewiesen, dass beide Schuldner jeweils im Sommer 2022 zumindest einmal gegen ihre in Ziff. 2 des Prozessvergleichs titulierte Verpflichtung verstoßen haben, weil die im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen und insbesondere der Umstand, dass Kothaufen über längere Zeiträume auf dem Grundstück liegengelassen wurden, diesen Schluss zwingend nahelegen.

bb)Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Schuldner sind ungeeignet, die Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

(1)Vergeblich wenden die Schuldner zunächst ein, das Landgericht habe den Ehemann der Gläubigerin nicht als Zeugen vernehmen dürfen, weil dieser in anderen Verfahren – insbes. vor dem Verwaltungsgericht – als Partei agiere. Ein Beteiligter kann als Zeuge vernommen werden, wenn er zur Zeit seiner Einvernahme (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 – V ZR 207/62, FamRZ 1965, 137) nicht Partei des Rechtsstreits ist; entscheidend ist nicht die Stärke oder das Gewicht des Interesses der zu vernehmenden Person an der Streitsache, sondern die formale Parteistellung im Prozess (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., Vor § 373-401 Rn. 1, 5; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess 1. Aufl., Kap. 20 Rn. 20, m.w.N.). Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss richtig ausführt, ist Partei nur derjenige, der selbst Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird, unabhängig von seiner eventuellen materiell-rechtlichen Berechtigung („formeller Parteibegriff; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 – XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237). Das trifft auf den Ehemann der Gläubigerin nicht zu, so dass er nicht Partei des Rechtsstreits ist, wie das Landgericht unter Auseinandersetzung mit der abweichenden Argumentation der Schuldner zu Recht ausführt, weshalb auch ihr weiterer Vorwurf, das Erstgericht habe rechtliches Gehör verletzt, fehlgeht. Soweit materielle Aspekte, etwa mit Blick auf ein daraus folgendes Eigeninteresse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens, ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berücksichtigt werden müssen, lassen die Ausführungen des Landgerichts erkennen, dass es sich diesen Besonderheiten bewusst war und diese angemessen in Erwägung gezogen hat. Insoweit gilt auch nach Ansicht des Senats, dass selbst vor diesem Hintergrund angesichts in der Sache gleichlautender Aussagen auch aller anderen Zeugen und der eigenen Angaben der Schuldner, die dies untermauern, hier keine durchgreifenden Zweifel an einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht aus Ziff. 2 des Prozessvergleiches verbleiben.

(2)Ebenfalls vergeblich beanstanden die Schuldner die unterbliebene Beweiserhebung durch Augenschein, hier in Gestalt einer von ihnen beantragten Ortsbesichtigung; diese ist auch weiterhin nicht veranlasst. Wie sie mit ihrer Beschwerdebegründung wiederholen, wollten sie damit – nur – der Behauptung entgegentreten, sie würden entgegen der eingegangenen Verpflichtung weiterhin zulassen, dass ihre Hunde auf ihrem Grundstück koten und urinieren und diese Hinterlassenschaften würden für die Antragstellerin eine Immissionsbelästigung darstellen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Vollkommen zu Recht verweist das Landgericht zur Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrages darauf, dass der beantragte Augenschein ungeeignet wäre, einen zwischenzeitlichen ordnungswidrigen Zustand als Grundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot, wie er hier von der Gläubigerin unter Benennung von Zeugen behauptet wird, zu widerlegen. Denn der Beweis durch Augenschein dient der Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit einer Behauptung durch gegenständliche Wahrnehmung (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 371 Rn. 1) und betrifft dementsprechend nur den gegenwärtigen Zustand einer Sache. Darum geht es hier jedoch nicht, soweit begangene Verstöße im Sommer 2022 in Rede stehen, die durch die aktuellen Gegebenheiten des Grundstücks weder bewiesen noch widerlegt werden können.

c)Auch das erforderliche Verschulden der Schuldner hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Da die Ordnungsmittel des § 890 ZPO nicht nur den Willen des Schuldners beugen, sondern auch repressiv wirken sollen, setzt ihre Verhängung Verschulden voraus, wobei Fahrlässigkeit genügt (Senat, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 5 W 13/16; Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 890 Rn. 5). Ein schuldhafter Verstoß lag hier darin, dass die Schuldner, die auch nach ihrer eigenen Darstellung um das Vorhandensein und die Auswirkungen der „Hinterlassenschaften“ ihrer Hunde wussten, diese gleichwohl nicht unverzüglich beseitigt haben, sondern sie nachweislich, insbesondere im Sommer 2022, über längere Zeiträume auf ihrem Grundstück liegen ließen, wovon sich das Landgericht aufgrund der Zeugenaussagen und der zu den Akten gereichten Lichtbilder, die dies dokumentieren, ordnungsgemäß überzeugt hat. In diesem Unterlassen einer Beseitigung „ohne schuldhaftes Zögern“ ist ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Schuldner zu sehen.

d)Die Höhe des Ordnungsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die für die Festsetzung maßgeblichen Grundsätze in seiner Entscheidung zutreffend wiedergegeben. In Anbetracht von Natur und Dauer des festgestellten Verstoßes, seinen allgemeinen Auswirkungen und den daraus für die Gläubigerin folgenden Beeinträchtigungen erscheint der festgesetzte Betrag von jeweils 125,- Euro für jeden der beiden Schuldner als in jeder Hinsicht angemessen und erforderlich, um sie zu einem angemessenen, sozial adäquaten Verhalten anzuhalten.

3.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; es erscheint dem Senat angesichts des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens sowie der vom Landgericht zu Recht für offen erachteten Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten weiteren Antrages angemessen, die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der beiden Beschwerdeverfahren, gegeneinander aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Nachbarrecht: Das Nachbarrecht ist hier maßgeblich betroffen, da der Streit zwischen den Parteien aufgrund von Belästigungen entstand, die von den Hunden des einen Nachbarn ausgegangen sind. In Deutschland regeln Landesgesetze in den einzelnen Bundesländern die Rechte und Pflichten von Nachbarn. Diese Gesetze umfassen in der Regel Regelungen zur Immission (wie Lärm und Gerüche), zur Grenzbebauung, zu Zäunen und anderen Themen. In diesem speziellen Fall hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass die Nachbarn geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Belästigungen zu unterbinden, die von ihren Hunden verursacht werden.
  2. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht spielt eine wichtige Rolle in diesem Urteil, da es sich um eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Landgerichts handelt. Das Zivilprozessrecht regelt, wie Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu behandeln sind. Hierzu gehören Vorschriften zur Klage, zur Zuständigkeit von Gerichten, zum Verfahrensablauf und zu Rechtsmitteln. In diesem speziellen Fall ist das Rechtsmittel der „sofortigen Beschwerde“ gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken relevant. Die Vorschriften zur sofortigen Beschwerde finden sich in den §§ 567 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
  3. Ordnungswidrigkeitenrecht: Im gegebenen Fall spielt das Ordnungswidrigkeitenrecht eine zentrale Rolle. Es wird ein Ordnungsgeld von 125,- Euro gegen die Schuldner festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 50,- Euro. Ordnungsgelder und Ordnungshaft werden zur Durchsetzung von gerichtlichen Anordnungen verhängt. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 890, 891 ZPO.
  4. Tierrecht: Auch das Tierrecht ist in diesem Fall betroffen. Insbesondere geht es hier um die Verpflichtungen von Hundehaltern, störende Verhaltensweisen ihrer Tiere zu unterbinden und Hinterlassenschaften der Tiere zu beseitigen. Diese Pflichten ergeben sich aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus den nachbarrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze sowie dem Tierschutzgesetz.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was kann ich tun, wenn der Hund meines Nachbarn ständig in meinen Garten kotet oder uriniert?

Wenn der Hund Ihres Nachbarn regelmäßig in Ihren Garten kotet oder uriniert, haben Sie das Recht, Maßnahmen zu ergreifen. In Deutschland gibt es spezifische Nachbarschaftsgesetze, die Eigentümer dazu verpflichten, zu verhindern, dass ihre Tiere andere Grundstücke verunreinigen. Wenn das Gespräch mit Ihrem Nachbarn keine Lösung bringt, können Sie eine Unterlassungsklage gegen den Nachbarn erheben. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte in dieser Angelegenheit durchzusetzen.

Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, wenn der Lärm des Hundes meines Nachbarn stört?

Lärm, der von einem Nachbarhund ausgeht, kann als unzumutbare Belästigung angesehen werden, insbesondere wenn er übermäßig oder zu ungünstigen Zeiten (z. B. nachts) auftritt. Zunächst sollten Sie das Problem mit Ihrem Nachbarn besprechen und ihn bitten, das Bellen zu kontrollieren oder den Hund ins Haus zu bringen. Wenn das Problem weiterhin besteht, können Sie sich an die zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Gesundheitsamt) wenden oder rechtliche Schritte einleiten.

Was bedeutet eine Unterlassungsverpflichtung im Nachbarrecht?

Eine Unterlassungsverpflichtung im Nachbarrecht ist eine gerichtlich durchgesetzte Verpflichtung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, die die Rechte eines Nachbarn verletzt. Dies kann beispielsweise das Verursachen von Lärm, Gerüchen oder anderen Belästigungen sein. Bei Zuwiderhandlung gegen eine solche Unterlassungsverpflichtung können Sanktionen wie Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft verhängt werden.

Was passiert, wenn ich gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoße?

Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung kann schwerwiegende Folgen haben. Das Gericht kann ein Ordnungsgeld verhängen, das bei wiederholten Verstößen erhöht werden kann. Wenn das Ordnungsgeld nicht bezahlt wird, kann das Gericht sogar Ordnungshaft anordnen. Daher ist es wichtig, die Anordnungen des Gerichts zu befolgen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen.

Muss ich die Hinterlassenschaften meines Hundes auf dem eigenen Grundstück beseitigen?

Ja, in der Regel müssen Sie die Hinterlassenschaften Ihres Hundes auf Ihrem eigenen Grundstück beseitigen, insbesondere wenn diese zu einer Belästigung für Ihre Nachbarn führen können (z.B. durch Geruch). Diese Verpflichtung kann sich aus den nachbarrechtlichen Vorschriften Ihres Bundeslandes und/oder aus dem Tierschutzgesetz ergeben.

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