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Rechtsanwaltskosten sind von Behörden innerhalb 4 Wochen zu zahlen

Verwaltungsverfahren: Fristsetzung für die Bezahlung von Anwaltsgebühren durch Behörden

Im jüngsten rechtlichen Streitfall hat das Verwaltungsgericht Kassel eine bedeutsame Entscheidung getroffen, die den Umgang von Behörden mit Rechtsanwaltskosten neu definiert. Der Fall betraf einen Vollstreckungsschuldner, der es versäumt hatte, eine festgesetzte Summe innerhalb einer angemessenen Frist an den Bevollmächtigten des Klägers zu zahlen. Die fehlende Zahlung hat zu einem Vollstreckungsverfahren geführt, das nun erledigt wurde, da beide Parteien dem zustimmten.

Die Entscheidung stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und definiert die Rechtsbeziehungen zwischen Behörden und Anwälten neu. Sie beleuchtet insbesondere die Rechte und Pflichten, die im Rahmen von Vollstreckungsverfahren gelten, und die Frage, wie diese Verfahren einvernehmlich beendet werden können.

Direkt zum Urteil Az: 1 N 2021/22 springen.

Die Rolle des Vollstreckungsschuldners

Im Mittelpunkt des Falls stand der Vollstreckungsschuldner, der sich in einem Zahlungsverzug befand. Laut dem Gericht war der Schuldner dafür verantwortlich, das Verfahren durch freiwillige Leistung abzuwenden, und das innerhalb einer angemessenen Frist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. In diesem speziellen Fall wurde der Wert des Streitgegenstandes für das Vollstreckungsverfahren auf 532 Euro festgesetzt.

Verantwortung und Fristsetzung für Behörden

Die Gerichtsentscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Praxis, wie Behörden mit Rechtsanwaltskosten umgehen sollten. Von nun an sind sie verpflichtet, diese Kosten innerhalb einer Frist von vier Wochen zu begleichen. Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass eine angemessene Frist erforderlich ist, um den Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit zu geben, die Zahlung freiwillig zu leisten und das Vollstreckungsverfahren abzuwenden.

Auswirkungen auf zukünftige Vollstreckungsverfahren

Diese wegweisende Entscheidung könnte zukünftige Vollstreckungsverfahren maßgeblich beeinflussen. Sie legt einen wichtigen Präzedenzfall fest, der die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Rahmen solcher Verfahren klärt und die Auslegung der relevanten Gesetze und Vorschriften beeinflusst.

Das Gericht stellte fest, dass das Vollstreckungsverfahren in Übereinstimmung mit dem § 92 Abs. 3 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt wurde, nachdem beide Parteien das Verfahren als erledigt erklärt hatten. Diese Entscheidung könnte in zukünftigen Fällen als Referenz dienen und die Klarheit und Vorhersehbarkeit solcher Verfahren erhöhen.


Das vorliegende Urteil

VG Kassel – Az.: 1 N 2021/22 – Beschluss vom 10.05.2023

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Vollstreckungsverfahren auf 532 Euro festgesetzt.

Gründe

Rechtsanwaltskosten sind von Behörden innerhalb 4 Wochen zu zahlen
(Symbolfoto: kuprevich/123RF.COM)

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO ist im Beschlussverfahren nach der VwGO durchzuführen und kann deshalb durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet werden. Daraus folgt, dass für die Einstellung und Kostenentscheidung die Regelungen der §§ 92 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO heranzuziehen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 170 Rn. 2; VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 6 D 85/04 -, BeckRS 2004, 21724).

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da er die Ursache für das Vollstreckungsverfahren gesetzt hat. Der Vollstreckungsschuldner hat die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022 – 1 K 120/19.KS – festgesetzte Summe nicht fristgemäß an die Bevollmächtigte des Klägers gezahlt oder hilfsweise, wie in der Grundentscheidung des Urteils als zulässig festgestellt, sich durch Hinterlegung der Kostenschuld von der Zahlungspflicht befreit.

Dem Vollstreckungsschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 – 1 BvR 440/83). Die Fristdauer bezogen auf die Zahlungspflicht ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelt. Der Gläubiger muss über die für Kostenfestsetzungsbeschlüsse geltende Wartefrist von zwei Wochen nach § 173 VwGO i.V.m. § 798 ZPO hinaus aber die weiteren Besonderheiten berücksichtigen. Da es sich bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften um solvente Schuldner handelt, bei denen die Begleichung von Schulden aber mitunter haushaltstechnisch schwierig sein kann, muss der Vollstreckungsgläubiger eine weitere angemessene Zeit nach Zustellung des Titels zuwarten. § 882a ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Mahnfrist von vier Wochen einzuhalten ist, findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar keine unmittelbare Anwendung (vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 882a Rn. 20). In analoger Anwendung von § 882a ZPO beträgt die bei Behörden angemessene Zahlungsfrist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten aber – ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten – vier Wochen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055, der von einem Monat ausgeht). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Vollstreckungsschuldner die Erfüllung des Anordnungsanspruchs gegenüber den Vollstreckungsgläubigern zuvor ernsthaft verweigert hätte.

Im vorliegenden Fall ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2022 den Beteiligten am 3. November 2022 übersandt und dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses trotz der Übermittlung in das elektronische Behördenpostfach erst am 10. November 2022 zugestellt worden. Die vom Kläger am 6. Dezember 2022 beantragte Vollstreckung wäre mithin vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Wochen (8. Dezember 2022) erfolgt. Allerdings ist der Bevollmächtigten des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits am 3. November 2022 zugegangen, so dass sie davon ausgehen durfte, dass auch dem Beklagten der Beschluss am selben Tag oder doch zeitnah zugestellt worden war. Ausgehend vom 3. November 2022 endete die Vier-Wochen-Frist am 1. Dezember 2022, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger den Antrag auf Vollstreckung am 6. Dezember 2022 bei dem Verwaltungsgericht gestellt hat.

Da der Beklagte auch erst am 12. Dezember 2022 und damit nach Zustellung der Antragsschrift die Hinterlegung beantragt und am 11. Januar 2023 die Hinterlegungssumme beim Amtsgericht eingezahlt hatte, war die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der vorherigen Untätigkeit des Beklagten nicht zu beanstanden. Auch wenn der Vollstreckungsschuldner nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April 2023 geltend macht, die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens sei nach seiner Ansicht nicht erforderlich gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Vollstreckungsgläubiger nur die ihm aufgrund des Tenors des Urteils vom 14. Juli 2021 zustehenden Rechte geltend macht. Das Urteil enthält nicht – wie andere im Gesamtkomplex – den Ausspruch, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers nur gegen Sicherheitsleistung geltend gemacht werden können, sondern gibt dem Beklagten nur die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Für ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO folgt das Gericht dem Wertfestsetzungsvorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier der Nr. 1.7.1 Satz 1, 2. Halbsatz.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  1. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Im Mittelpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel stehen mehrere Bestimmungen der VwGO. Insbesondere werden § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2 und § 170 VwGO genannt. § 92 Abs. 3 und § 161 Abs. 2 VwGO regeln die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung, während § 170 VwGO das Vollstreckungsverfahren betrifft. Der Vollstreckungsschuldner hatte eine festgesetzte Summe nicht fristgemäß gezahlt, was zur Anwendung dieser Bestimmungen führte.
  2. Zivilprozessordnung (ZPO): Im Zusammenhang mit der Frage der angemessenen Frist für die Begleichung von Rechtsanwaltskosten durch Behörden werden § 798 und § 882a ZPO genannt. Obwohl diese Bestimmungen unmittelbar für die Zivilgerichtsbarkeit gelten, wurden sie vom Verwaltungsgericht in analoger Anwendung herangezogen. Besonders die Regelung in § 882a ZPO, die eine Mahnfrist von vier Wochen vorsieht, war hier relevant.
  3. Öffentliches Recht und Verwaltungsvollstreckungsrecht: Das Urteil betrifft grundsätzlich das Verwaltungsverfahren und die Rechtsbeziehungen zwischen Behörden und Bürgern bzw. Anwälten. Im Kern geht es um die Frage, wie schnell Behörden Rechtsanwaltskosten begleichen müssen und was passiert, wenn sie dies nicht tun. In diesem Kontext ist das Verwaltungsvollstreckungsrecht wichtig, das die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Behörden regelt.
  4. Verfassungsrecht: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 – 1 BvR 440/83) wird zitiert, die ebenfalls das Recht auf eine angemessene Frist zur Vermeidung der Vollstreckung durch freiwillige Leistung bestätigt. Obwohl das Verfassungsrecht nicht im Mittelpunkt des Urteils steht, spielt es eine unterstützende Rolle bei der Begründung der Entscheidung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Wie schnell müssen Behörden Rechtsanwaltskosten begleichen?

Laut diesem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel müssen Behörden Rechtsanwaltskosten innerhalb von vier Wochen begleichen. Diese Frist beginnt nach Zustellung des entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung von Fall zu Fall variieren kann, abhängig von besonderen Umständen.

Was passiert, wenn eine Behörde die Rechtsanwaltskosten nicht fristgerecht bezahlt?

Wenn eine Behörde die festgesetzten Rechtsanwaltskosten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist begleicht, kann das Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Dies bedeutet, dass die Behörde gezwungen wird, die ausstehenden Kosten zu zahlen. Im vorliegenden Fall wurden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner, in diesem Fall die Behörde, auferlegt.

Was bedeutet es, wenn ein Verfahren eingestellt wird?

Die Einstellung eines Verfahrens bedeutet in der Regel, dass keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen werden. Im Kontext dieses Urteils wurde das Vollstreckungsverfahren eingestellt, nachdem die Parteien übereinstimmend erklärt hatten, dass die Hauptsache erledigt ist. Dies bedeutet, dass die Behörde letztlich die ausstehenden Kosten beglichen hat.

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Kann eine Behörde sich von der Zahlungspflicht befreien?

In diesem speziellen Fall wurde festgestellt, dass sich die Behörde hätte befreien können, indem sie die ausstehenden Kosten hinterlegt hätte. Hinterlegung bedeutet, dass das Geld bei einem Gericht oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt wird. Dies bietet eine Möglichkeit für den Schuldner, seine Zahlungspflicht zu erfüllen, wenn es Streitigkeiten darüber gibt, wer das Geld erhalten sollte.

Wie wird der Streitwert in einem solchen Verfahren festgesetzt?

Der Streitwert wird für das Vollstreckungsverfahren festgelegt und entspricht in der Regel dem Betrag, der Gegenstand des Verfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde der Wert des Streitgegenstandes auf 532 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entsprach den Kosten, die die Behörde hätte begleichen müssen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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