Skip to content

Verkehrsunfall – Verweis auf freie Werkstatt bei Mehrfachüberschreitung der Wartungsintervalle

AG Bonn – Az.: 114 C 125/19 – Urteil 17.09.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 801,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.01.2019 zu zahlen.

Die Kosten der Säumnis im Termin vom 16.07.2019 trägt der Kläger. Die sonstigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger  weitere Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.09.2018 geltend, für welchen die Beklagte als zuständiger Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist. Die Parteien streiten um die Höhe der fiktiv abrechenbaren Reparaturkosten.

Der Kläger beauftragte außergerichtlich den Sachverständigen W mit der Schadensbegutachtung. Dieser errechnete unfallbedingte Reparaturkosten von 3.155,56 EUR netto (Anlage K 1, Bl. 6 ff der Akte). Der Gutachter setzte die Stundenverrechnungssätze einer N Fachwerkstatt an (Bl. 7, Bl. 18 der Akte). Mit Regulierungsschreiben vom 27.12.2018 rechnete die Beklagte auf die Position Reparaturkosten einen Betrag von 2.354,55 EUR ab (Anlage K 3, Bl. 39 ff der Akte) und verwies den Kläger auf andere Reparaturwerkstätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen.

Der Kläger legt ein Serviceheft vor (Anlage K 2, Bl. 31 ff der Akte), aus dem sich ergibt, dass alle Eintragungen von einer N Werkstatt stammen. Es sind folgende Wartungen verzeichnet:

23.12.2019 bei Kilometerstand 20.621

28.02.2011 bei Kilometerstand 35.691

29.07.2011 bei Kilometerstand 36.989

18.12.2012 bei Kilometerstand 48.312

06.03.2014 bei Kilometerstand 59.702

21.04.2015 bei Kilometerstand 72.413

01.04.2016 bei Kilometerstand 100.248

06.03.2017 bei Kilometerstand 124.553

Zusätzlich legt der Kläger eine Rechnung der Fa. N vom 08.03.2018 über einen „Service nach Anzeige“ (Service A mit Plus Pakte) vor (Bl. 129 der Akte). Der Kläger meint, schon wegen der regelmäßigen Wartung in einer Fachwerkstatt müsse er sich nicht auf andere und geringere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.

Nachdem der Kläger zum Termin am 16.07.2019 nicht erschienen war, ist die Klage mit Versäumnisurteil vom 16.07.2019 abgewiesen worden. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 22.07.2019 zugestellt worden. Mit Fax vom gleichen Tag hat der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 801,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich auf die aufgezeigte Referenzwerkstatt verweisen lassen, da aufgrund mehrfachen Verstreichens der Wartungsintervalle von einer regelmäßigen Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht die Rede sein könne. Die Beklagte trägt sodann umfangreich streitig zu den Referenzwerkstätten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig weil fristgerecht. Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 801,01 EUR gemäß §§ 7,17 StVG, 115 VVG. Es ist unstreitig, dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall der Höhe nach zu 100% haftet. Dem Kläger steht der Höhe nach ein weiterer Betrag in Höhe von 801,01 EUR als Differenz ersatzfähigen 3.155,56 EUR und der Zahlung von 2.354,55 EUR. Dem Kläger stehen fiktiv geltend gemachte Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.155,56 EUR gemäß dem außergerichtlichen Gutachten des Sachverständigen W zu. Die Kürzung der Beklagten hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Verweises auf Alternativwerkstätten vorliegen, weil der Verweis auf einer alternative Reparaturmöglichkeit dem Kläger nicht zumutbar ist.

Es ist aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für die Frage der Unzumutbarkeit darauf ankommt, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt oder ggfs. nach einem Unfall repariert worden ist (vgl. BGH NJW 2010, 606 ff.). Die Verweisung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung „insbesondere“ dann unzumutbar, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. u.a. BGH NJW 2010, 2727 f., VersR 2010, 1380 f., NJW 2015, 2110 f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Annahme der Unzumutbarkeit einer Verweisung jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssen. Bereits aus der vom BGH verwendeten Formulierung „insbesondere“ geht hervor, dass es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Der Bundesgerichtshof hat seine Kriterien in der Entscheidung vom 07. Februar 2017 (BGH, Urteil – VI ZR 182/16 -) dahingehend präzisiert, dass die Nichtvornahme von „Inspektionen über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Unfall“ zeigen, dass „der Kläger ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte“ (BGH, U. v. 07.02.2017). Entscheidend ist demnach eine objektivierte Betrachtung der Frage, ob das Verhalt des Geschädigten zeigt, dass er sein Fahrzeug „regelmäßig“ wartet um damit bei einem Verkauf des Fahrzeugs werben zu können. Auf das strikte Einhalten von Inspektions- und Wartungsverhalten stellt der Bundesgerichtshof hierbei ausdrücklich nicht ab. Die Verwendung des Wortes „regelmäßig“ indiziert andererseits, dass allenfalls in Ausnahmefällen Arbeiten bei sonstigen Werkstätten vorgenommen werden dürfen und andererseits (zeitlich), dass die die Wartungsintervalle nicht völlig außer Acht bleiben können. Andererseits geht es hier nicht um die Frage der Einhaltung für die Herstellergarantie verbindlicher Inspektionsintervalle, sondern schlicht um die Frage, ob das Fahrzeug bei einem Verkauf noch als „scheckheftgepflegt bei dem Markenhersteller“ beworben hätte können. Dies ist bei einer Überschreitung der Inspektionsintervalle um einige Monate noch der Fall. Betrachtet man die vorliegenden Wartungsintervalle bei N

23.12.2009 bei Kilometerstand 20.621

28.02.2011 bei Kilometerstand 35.691

29.07.2011 bei Kilometerstand 36.989

18.12.2012 bei Kilometerstand 48.312

06.03.2014 bei Kilometerstand 59.702

21.04.2015 bei Kilometerstand 72.413

01.04.2016 bei Kilometerstand 100.248

06.03.2017 bei Kilometerstand 124.553

08.03.2018 bei Kilometerstand 149.473

geht es noch um für diese Betrachtung tolerable Überschreitungen der Wartungs- und Inspektionsintervalle. Zumeist betragen die Überschreitungen einen bis drei Monate. Die längste Überschreitung des Jahreszeitraums zwischen dem 29.07.2011 und dem 18.12.2012 beträgt ca. 4,5 Monate. Allerdings ist davor eine zeitlich vorgezogene Wartung (28.02.2011 – 29.07.2011) vorgenommen worden, was dies zum Teil kompensiert. Selbst wenn man dies außer Acht lässt, kann bei einer einmaligen Überschreitung von Wartungsintervallen um diesen Zeitraum (noch) und weiteren nur geringfügigen Überschreitungen keine Rede davon sein, dass die Verkehrsauffassung das Fahrzeug des Klägers nicht mehr als „bei N scheckheftgepflegt“ einstufen würde. Bei mehrfachen Überschreitungen von mehr als vier Monate oder einer einmaligen Überschreitung von mehr als 6 Monaten wäre dies sicherlich anders. Hier liegt die Sachlage so aber nicht.

Der Anspruch auf Verzinsung wie tenoriert folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung der Beklagten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 801,01 EUR festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos