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Grundstückskaufvertrag – Ansprüche aufgrund der Schadstoffbelastung eines Grundstücks

OLG Düsseldorf – Az.: 9 U 134/18 – Urteil vom 16.09.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. August 2018 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten

1. wird die Klägerin verurteilt,

a)  an die Beklagten 51.479,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2018 zu zahlen,

b)  an die Beklagten weitere 28.517,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2019 zu zahlen,

c)  an die Beklagten weitere 675.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2019 zu zahlen,

d)  es zu unterlassen, von der notariellen Urkunde des Notars Dr. A., Stadt 1, URNr. …/2019 vom 21. März 2019, Gebrauch zu machen und daraus Rechte herzuleiten, sowie den Notar Dr. A. anzuweisen, den damit beurkundeten Vertrag nicht weiter zu vollziehen,

2. wird festgestellt,

a)  dass die Klägerin verpflichtet ist, die Beklagten von jeglichen Ansprüchen des Notars Dr. A., der Finanzverwaltung und sonstiger Behörden aus und im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der vorgenannten Urkunde freizustellen,

b)  dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten jeden Schaden zu erstatten, der ihnen durch die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, insbesondere, den Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen aus und in Zusammenhang mit der vorgenannten Urkunde des Notars Dr. A. und aufgrund deren Umsetzung entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Teilfläche des Grundstücks B-Straße … in Stadt 1-C. in Anspruch. Spätestens seit dem Jahr 1967 stand das Grundstück im Eigentum der Familie der Beklagten. Seit März 1995 waren diese zu je 1/3 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Von 1968 bis 2011 war im Grundbuch ein Erbbaurecht eingetragen, seit 1973 zu Gunsten der D.-Grundbesitz GmbH & Co. KG. Bis Dezember 2010 war das Grundstück an die D. 1. GmbH vermietet, welche in einer von ihr auf dem Grundstück errichteten Halle einen Einzelhandelsstandort betrieben hatte. Das Grundstück ist mit belasteter Hochofenschlacke aufgefüllt, die – jedenfalls teilweise – der Deponieklasse I unterfällt.

Im Jahr 2013 verkauften die Beklagten den Nordteil des Grundstücks auf der Basis eines Bodenwertes von 96,- EUR pro Quadratmeter an einen Dritten.

Ab September desselben Jahres kam es zu Verhandlungen über das Restgrundstück zwischen den Beklagten, federführend durch den Beklagten zu 2, der die Grundstücksverwaltung innehatte, und Herrn E. unter Einbindung der Maklerfirma F. Immobilien. Wegen von Herrn E. geäußerter Zweifel an der Bebaubarkeit des Grundstücks bei Entsiegelung wegen immenser Aufschüttungen von alten Gießereischlacken und -sanden beauftragte der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der G. Group GmbH im Januar die H. GmbH (H.) mit einer Untersuchung der Aufschüttungen. Diese führte zur Altlastenerkundung vermuteter Bodenverunreinigungen durch Schlacken oder Aschen am 22. Januar 2014 auf dem ca. 30.000 qm großen, bis auf einige Freiflächen bebauten und im Übrigen asphaltierten (Gesamt-) Grundstück 13 Rammkernsondierungen durch. Es wurden insgesamt 39 Auffüllungs- und Bodenproben entnommen und aus diesen drei Mischproben (MP 1 bis 3) gebildet, die die H. labortechnisch analysieren ließ. Die Sondierungsbohrungen durchteuften sowohl die Auffüllungen als auch den geogen gewachsenen Untergrund und erstreckten sich in eine Endteufe von 2,50 m bis vereinzelt zu 4,50 m. In allen Rammkernsondierungen wurden Auffüllungen in Mächtigkeiten zwischen 1,15 bis 2,25 m, bei zwei Bohrungen bis 2,50 m unter Geländeoberkante erbohrt. Die Mischproben umfassten besonders schlackenhaltiges (MP 1, bestehend aus 9 Proben), besonders aschehaltiges (MP 2, bestehend aus 4 Proben) und geogen gewachsenen Boden (Fels, verwittert, MP 3, bestehend aus 7 Proben). Auf der Basis der Zuordnungswerte gemäß K. M 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln für die Verwertung; Bodenmaterial“ (TR Boden) kam die H. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2014 „über die Zusammensetzung einer Altablagerung“ für das streitgegenständliche Grundstück (Anlage K 4, Bl . 24 Anlagenband (AB)) zu folgenden Ergebnissen:

–  Die Auffüllungsmaterialien der MP 1 müssten im Falle eines Aushubs für eine Neubebauung des Grundstücks als mineralische Reststoffe der Zuordnungsklasse Z 2 eingestuft werden, da die Schadstoffbelastung der Parameter Blei, Chrom und Zink eine Wiederverwertung nach Z1.2 nicht mehr zuließen. Das Material müsse im Falle eines Aushubs gemäß Deponierecht behandelt werden.

–  Die Beurteilung der MP 2 zeige im Parameter Chrom (960 mg/kg) eine deutliche Überschreitung des Zuordnungswertes Z2 (max. 600 mg/kg). Im Falle einer Tiefbaumaßnahme sei eine gutachterliche Überwachung gemäß LBO-NRW anzuraten. Die Aschen könnten nicht separat, sondern nur gemeinsam mit den schlackehaltigen Auffüllungen entsorgt werden. Durch eine zu empfehlende repräsentative Nachuntersuchung des zu entsorgenden Auffüllungsmaterials solle geklärt werden, ob der entstehende Aushub noch als Z2-Material verwertet werden könne oder unter die Deponieverordnung falle.

–  Die MP 3 entspreche im Parameter Zink einem Zuordnungswert von Z1.1 und deute insoweit auf eine natürliche Hintergrundbelastung hin; dies erkläre aber nicht die hohen Blei- und Chromgehalte der Auffüllungen.

Die Stellungnahme endete mit folgenden Empfehlungen:

–  Weiterführende Untersuchung und Analytik zur Eingrenzung der Bodenverunreinigungen, u.a. eine Sickerwasserprognose.

–  Bei Entfernung von Bodenmaterial fachgerechte, gutachterlich begleitete Auskofferung, Entsorgung und Erneuerung des Auffüllungsmaterials; aus abfalltechnischer Sicht sei eine Minimierung des Aushubmaterials anzustreben.

–  Im Falle einer Entsiegelung des Grundstücks oder einer Tiefbaumaßnahme müsse mit einem Bodenaustausch – nach derzeitigen Kenntnissen – mit einer Kubatur von 50.000 Kubikmetern oder ca. 85.000 t gerechnet werden.

Der Beklagte zu 2 stellte Herrn E. die Stellungnahme der H. zur Verfügung und bot das Grundstück zu einem Quadratmeterpreis von 71,50 EUR an, was er mit den „Beschaffenheiten des Bodens, dem Ergebnis des Gutachtens“ und den „Risiken im Gebäude“ begründete. Ein Kaufvertrag kam letztlich nicht zustande.

2015 boten die Beklagten unter Einbindung der Maklerfirma F. das Grundstück der Klägerin an. Bei einer Besichtigung am 4. Juli 2015 wies der Hallenboden erhebliche Unebenheiten (wellenförmige Bodenveränderungen) auf. Zudem waren sog. Höhenbolzen zur Feststellung der Bodenbewegungen vorhanden. Die Klägerin, die beabsichtigte, eine neue Logistikhalle zu bauen, bot für das Grundstück zuletzt einen Kaufpreis von 43 EUR/qm abzüglich der Abrisskosten für die vorhandene Bebauung an; die Beklagten hatten zunächst einen Kaufpreis von knapp 57 EUR/qm verlangt.

Im März 2016 beauftragte die Klägerin zur Ermittlung des Abrissaufwandes für die Halle die I. oHG (I.), welche am 6. April 2016 ein Schadstoffkataster fertigte (Anlage K 14, Bl. 96 AB). Als Veranlassung für das Kurzkataster nennt die I. den beabsichtigten Kauf des Grundstücks, in dessen Vorfeld ein Kurzkataster hinsichtlich möglicher potenziell anfallender Schadstoffe zu erstellen sei. Untersuchungsobjekt sei die Halle, Grundlage die visuelle Aufnahme von deren Gebäudeteilen hinsichtlich potenziell gefährdender Gefahrstoffe. Die I. entnahm diverse Materialproben von den in der Halle verbauten Materialien und führte eine Bohrung durch den Hallenboden sowie eine weitere durch die Schwarzdecke im Parkplatzbereich aus. Das Kataster enthält eine Untersuchung des Gebäudes auf diverse Schadstoffe (S. 7 – 19). Auf einer Seite befasst es sich mit dem „Untersuchungsergebnis Hochhofenschlacke“ und führt aus, zur orientierenden Einstufung der beim Rückbau anfallenden Hochofenschlacke sei unterhalb des Bohrkerns zum Bodenaufbau/Bodenplatte der Halle eine Mischprobe der Hochofenschlacke entnommen und diese auf die Parameter der K. Bauschutt 1997 untersucht worden. Danach sei die potenziell anfallende Hochofenschlacke aufgrund des signifikant erhöhten Chromgehaltes im Eluat als ….. I-Material einzustufen. Sie sei aufgrund der bauphysikalischen Eigenschaften, im Hinblick auf die hohen Chromgehalte und die nicht gegebene Recyclingfähigkeit von dem übrigen Bauschutt zu separieren und einer getrennten Entsorgung zuzuführen. Sie könne keiner Verwertung vor Ort als Baumaterial zugeführt werden. Schließlich wird eine weitere Nachuntersuchung zu Entsorgungs- und Andienungszwecken empfohlen.

Auf der Basis dieses Schadstoffkatasters holte die Klägerin am 8. April 2016 ein Angebot zum Rückbau der Halle ein; darin enthalten war ein kalkulierter Aufwand für die Separierung belasteter Hochofenschlacke im Umfang von 5.200 t zu einem Kostenaufwand von 205.400 EUR (Anlage K 22, Bl. 190 AB).

Die Beklagten erwähnten das Gutachten der H. gegenüber der Klägerin nicht. Was mündlich zur Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke erklärt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 9. Mai 2016 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks von 22.519 qm zu einem Kaufpreis von 675.000,- EUR (Anlage K 15, Bl. 133 AB). Der Vertrag enthält in § 5 einen Gewährleistungsausschluss wegen Sachmängeln. In § 5 Abs. 3 letzter Satz heißt es:

„Die Verkäuferseite erklärt, dass ihr versteckte Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind, mit Ausnahme des Gutachtens der I. Consult vom 06.04.2016.“

§ 5 Abs. 6 lautet:

„Den Vertragsparteien ist die von der Käuferseite I. Consult am 06.04.2016 erstellte Untersuchung bekannt, eine Kopie des 22 seitigen Berichtes wird als Anlage zum Vertrag genommen.“

Schließlich lautet § 5 Abs. 9:

„Die Käuferseite hat bei den Besichtigungen zur Kenntnis genommen, dass das Objekt durch Vandalismus geschädigt ist, es ist gleichsam bekannt, dass der vormalige Nutzer D. das Gelände mit Stadt 2er Industrieschlacke aufgefüllt hat.“

Die Klägerin beauftragte im Nachgang zum Vertragsschluss die L. GmbH & Co. KG (Firma L.) mit dem Gebäuderückbau, nachdem diese unter dem 24. Mai 2016 ein Angebot unterbreitet hatte, in welchem für die Aufnahme und Entsorgung der Hochofenschlacke in einem Umfang von 9.250 t ein Kostenaufwand von 370.000 EUR kalkuliert war (Anlage K 21, Bl. 184 AB). Die Firma L. wandte sich im Zuge der Abbrucharbeiten im Februar 2017 an die M. GmbH, Dr.-Ing. M. (M.), und beauftragte sie mit der Untersuchung und Kennzeichnung des anfallenden Abbruch-/Ausbaumaterials auf die Möglichkeit eines Wiedereinbaus hin. Die M. führte 36 Untergrundschürfungen im Bereich der Baugrube durch und unterzog diese unterschiedlichen Untersuchungen zur genauen Bestimmung der Zusammensetzung der Proben und zur Prüfung der Raumunbeständigkeit des Untergrundes und gab diverse umweltrelevante Laboruntersuchungen in Auftrag. In einem Kurzbericht kam die M. im Juli 2018 im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Untergrund aus einer inhomogenen Auffüllung aus in Sandwichbauweise verbauten unterschiedlichen Recyclingmaterialien im Wechsel zwischen Naturstein und verschiedenen Boden-Schlacken-Gemischen, darunter auch ein als Dämpfung etwaiger Raumunbeständigkeit verwandter PU-Schaum bestehe. Der maßgebliche Fokus der Untersuchung lag auf der Frage der Wiedereinbaufähigkeit der ausgehobenen Materialien und der Raumbeständigkeit des Untergrundes (Anlage K 24, Bl. 197 GA). Für die Untersuchungen zahlte die Klägerin an die M. 51.479,40 EUR.

Im Zuge weiterer Nachforschungen erfuhr die Klägerin spätestens im Dezember 2017 von dem Gutachten der H.. Unter dem 18. Dezember 2017 forderte sie die Beklagten zur Beseitigung der Altlasten unter Fristsetzung auf. Mit der Klageschrift vom 19. Januar 2018 erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Erstattung der Kosten für die Tätigkeit der M. in Anspruch und begehrt die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht für den – angeblich arglistig – unterbliebenen Hinweis, dass das Grundstück erheblich schadstoffbelastet sei.

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Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, indem es die Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung der Immobilie und zur Zahlung der Begutachtungskosten der M. in Höhe von 51.479,40 EUR verurteilt und im Übrigen festgestellt hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin jegliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagten sie vor bzw. bei Abschluss des Kaufvertrages vom 9. Mai 2016 nicht über den Inhalt des Schadstoffkatasters der I. OHG vom 6. April 2016 hinaus über die Erkenntnisse bzw. Verdachtsmomente aus dem H.-Gutachten vom 13. Februar 2014 betreffend Umfang und Belastung der Auffüllungen – Mächtigkeiten zwischen 1,15 m und 2,25 m bis in eine Endteufe von 2,50 m unter Geländeoberkante; Z2- oder D0-Material – informiert haben.

Zur Begründung hat das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass zwischen dem Aussagegehalt des I.-Gutachtens und des H.-Gutachtens ein deutlicher Unterschied bestehe und insoweit ein zur Aufklärung verpflichtendes Informationsgefälle im Hinblick auf vorhandene Bodenkontaminierungen zu Gunsten der Beklagten vorgelegen habe. Die Kosten für die von der M. durchgeführten Untersuchungen habe die Klägerin für erforderlich halten dürfen, da sie sich Kenntnis vom Umfang der Bodenkontaminierungen habe verschaffen dürfen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiterverfolgen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen aus, sie hätten keine wesentlichen Umstände arglistig verschwiegen:

In dem Kaufvertrag finde sich bereits eine negative Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Grundstück als eine mit Schadstoffen kontaminierte Fläche verkauft sein solle. Diese Beschaffenheit hätten die Parteien mit der Feststellung der Auffüllung des Geländes mit Stadt 2er Industrieschlacke unter gleichzeitiger Beifügung des I.-Gutachtens als vertragsgemäß festgelegt.

Unabhängig hiervon hätten die Beklagten auch ohne Vorlage des H.-Gutachtens über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt bzw. sei die Klägerin über alle wesentlichen Umstände informiert gewesen. Diese Kenntnis ergebe sich aufgrund des Hinweises, dass das Grundstück mit Stadt 2er Industrieschlacke aufgefüllt sei, in Verbindung mit der Erkenntnis aus dem I.-Gutachten, dass es sich hierbei um Hochofenschlacke handele, welche als nicht verwertbares … I-Material einzuordnen sei. Aufgrund der Unregelmäßigkeiten des Bauuntergrundes und der Höhenunterschiede des Geländes zur Umgebung seien auch die vollflächigen Aufschüttungen und deren Mächtigkeit bekannt gewesen.

Aus dem H.-Gutachten hätten sich darüber hinausgehende Erkenntnisse nicht ergeben, insbesondere weder die Verwendung von PU-Schaum, an dem die Klägerin eigentlich Anstoß genommen habe (Anlage B 7, Bl. 177 AB), noch die Problematik der Raumunbeständigkeit oder die generelle Inhomogenität der Aufschüttungen. Im guten Glauben daran, dass die Klägerin über alle wesentlichen Umstände informiert gewesen sei, hätten die Beklagten daher eine Vorlage des H.-Gutachtens nicht für erforderlich erachtet. Mit dem I.-Gutachten seien schließlich die im H.-Gutachten noch offengelassene Klassifizierung des Auffüllungsmaterials als … I-Material klar geworden und die Erkenntnisse über die Kontamination des Grundstücks damit sogar verbösert gewesen. Die Beklagten hätten keinen Grund für die Annahme gehabt, dass die Klägerin lediglich einen Altlastenverdacht hege oder nicht einmal diesen haben könnte.

Für die Annahme, dass es sich bei der im Kaufvertrag genannten „Stadt 2er Industrieschlacke“ und der von der I. als nicht verwertbar bezeichneten, weil belasteten, Hochofenschlacke um verschiedene Schlackenarten gehandelt habe, habe keinerlei Grundlage existiert. Vielmehr sei eine Chrom-Belastung, wie sich aus dem Gutachten Anlage K 25, Seite 27 ergebe, für Schlacken typisch; dort sei von „für Schlacken typischen Chrom-Mobilitäten“ die Rede. Der Klägerin sei spätestens durch das I.-Gutachten die Kenntnis vermittelt worden, dass eine erhebliche Kontamination für Schlacken typisch sei. Einen Anlass, das Wissen auf die bislang bebaute Fläche zu beschränken, habe die Klägerin nicht gehabt.

Das Grundstück sei im Übrigen für die von der Klägerin von Anfang an beabsichtigte gewerbliche Verwendung zur Bebauung mit einer Logistikhalle uneingeschränkt verwendbar. Solange die Versiegelung nicht aufgehoben werde, drohten keine Gefahren.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 24. August 2018 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin gegen die Beklagten die Vollstreckung eingeleitet. Bemühungen zu einer einvernehmlichen Lösung, insbesondere durch einen gemeinsamen Verkauf des Grundstücks, sind gescheitert. Vollstreckt wurden die Kosten der M. in Höhe von 51.479,40 EUR; unter dem Eindruck der eingeleiteten Zwangsvollstreckung zahlten die Beklagten des Weiteren 28.517,33 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 1. Oktober 2018 für die erste Instanz. Durch Urkunde des Notars Dr. A. – URNr. …/2019 – vom 21. März 2019 (Anlage C 52) wurde zudem die Rückübertragung des Kaufobjektes zwischen den Parteien vereinbart. Die Beklagten haben unter dem Vorbehalt der Rückforderung den Kaufpreis an die Klägerin zurücküberwiesen, nachdem der Notar das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen bestätigt hatte (Anlage C 54, Bl. 519 GA).

Gestützt auf § 717 Abs. 2 ZPO haben die Beklagten Widerklage erhoben und beantragen,

1. die Klägerin zu verurteilen,

a)  an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 51.479,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten daraus über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2018 zu zahlen,

b)  an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 28.517,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. Februar 2019 zu zahlen,

c)  an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 675.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten daraus über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2019 zu zahlen,

2. der Klägerin zu untersagen, von der notariellen Urkunde des Notars Dr. A., Stadt 1, URNr. …/219 vom 21. März 2019, Gebrauch zu machen und daraus Rechte herzuleiten, und ihr aufzugeben, den Notar anzuweisen, den damit beurkundeten Vertrag nicht zu vollziehen,

3. die Klägerin zu verurteilen, die Beklagten von jeglichen Ansprüchen des Notars Dr. A., der Finanzverwaltung und sonstiger Behörden aus und in Zusammenhang mit dem Zustandekommen der vorgenannten Urkunde freizustellen,

4. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten jeden Schaden zu erstatten, der ihnen durch die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, insbesondere, den Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen aus und in Zusammenhang mit der vorgenannten Urkunde des Notars Dr. A. und aufgrund deren Umsetzung entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils im begehrten Umfang und damit zur vollständigen Abweisung der Klage sowie zur antragsgemäßen Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.

1. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung noch unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zu.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der umfassenden Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2019 an seiner in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 als Ergebnis der Vorberatung erläuterten und mit den Parteien erörterten Würdigung fest, dass vorliegend bereits kein Sachmangel angenommen werden kann, weil der Kaufvertrag eine negative Beschaffenheitsvereinbarung enthält, jedenfalls aber kein Raum für die belastbare Feststellung des arglistigen Verschweigens eines Sachmangels oder die Verletzung einer Aufklärungspflicht bleibt. Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin bietet daher keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

a) Die unstreitige Auffüllung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche mit belasteter Hochofenschlacke stellt keinen Sachmangel dar, da sie der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

aa) Die verkaufte Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung kann auch eine wertmindernde („negative“) Eigenschaft sein. Allerdings ist die Beschaffenheitsvereinbarung von der auf eine bestimmte Eigenschaft bezogenen Haftungsbeschränkung abzugrenzen. Regeln die Kaufvertragsparteien etwa, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjektes nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung, da kein bestimmter, gegebenenfalls auch mangelhafter Zustand der Kaufsache als vertragsgemäß festgelegt wird. Vielmehr ist eine solche Abrede darauf gerichtet, für eine bestimmte Beschaffenheit nicht einstehen zu wollen (vgl. BGH, MDR 2019, 856 Rn. 18 m.w.N.).

bb) Die Würdigung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB vom allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ergibt, dass die Parteien hier eine wertmindernde („negative“) Beschaffenheit des Grundstücks vereinbart haben. Das folgt aus der gebotenen Gesamtschau der Regelungen in § 5 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 6 sowie Abs. 9 des Kaufvertrages.

In § 5 Abs. 9 des Kaufvertrages ist ausdrücklich und unmissverständlich festgehalten, dass das Gelände mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ aufgefüllt ist. Eine räumliche Begrenzung auf bestimmte Grundstücksteile, namentlich die mit der Halle bebaute Fläche, wird dabei nicht vorgenommen. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Begriff des „Geländes“, der schon nach seinem Wortsinn keine Beschränkung auf bestimmte Teilflächen umschreibt. Im Gegenteil erklärt sich die sprachliche Differenzierung gegenüber dem verkauften „Grundstück“ bzw. „Vertragsgegenstand“ zwanglos aus dem Bezug zur früheren Nutzung durch die D., die nicht nur die an die Klägerin veräußerten Teilflächen (heutige Flurstücke ..3, ..6, ..7 und ..9), sondern auch die übrigen zum D.-„Gelände“ gehörenden heutigen Flurstücke ..5 und ..8 mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ aufgefüllt hatte. Nach dieser Regelung musste die Klägerin davon ausgehen und war als vertragsgemäße Beschaffenheit vereinbart, dass das gesamte Kaufobjekt mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ aufgefüllt war. Die abweichende Wertung der Klägerin findet im Vertrag keine Stütze.

Aus § 5 Abs. 6 des Kaufvertrages folgt weiter, dass den Parteien das I.-Gutachten vom 6. April 2016 bekannt war; dieses wurde wegen seiner Bedeutung sogar als Anlage zum notariellen Kaufvertrag genommen. Aus dem Gutachten ergibt sich aber, dass unter dem Hallenboden Hochofenschlacke lagerte, die aufgrund ihres signifikant erhöhten Chromgehaltes als Material der Deponieklasse I einzustufen, aufgrund ihrer bauphysikalischen Eigenschaften vom übrigen Bauschutt zu separieren und einer getrennten Entsorgung zuzuführen war. Der Hinweis auf dieses Gutachten in dem die Sachmängelhaftung regelnden § 5 des Vertrages und die Einbeziehung einer Kopie als Anlage in die notarielle Vertragsurkunde kann verständigerweise nur dahin gewertet werden, dass der Inhalt dieses Gutachtens nicht nur keine Gewährleistungsansprüche begründen, sondern die beiden Parteien bekannte und von ihnen als vertragsgemäß vorausgesetzte Beschaffenheit des Kaufobjektes umschreiben sollte. Zu dieser Beschaffenheit gehört mithin auch die Belastung der Hochofenschlacke und ihre Zuordnung zur Deponieklasse I, die im Falle des Abrisses der Halle eine separate Entsorgung erforderte.

Entgegen der Argumentation der Klägerin lässt sich die Bezugnahme auf das I.-Gutachten nicht dahin auffassen, dass nur die Fläche unter der Halle mit kontaminierter Hochofenschlacke aufgefüllt war. Wie bereits ausgeführt bezog sich die gemäß § 5 Abs. 9 vertragsgemäße Auffüllung mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ auf das gesamte Kaufobjekt. Ob dieser Begriff – wie die Beklagten behaupten – als feststehender Fachterminus kontaminiertes Material umschreibt oder – wie die Klägerin unter Berufung auf ein M.-Privatgutachten geltend macht – als fachlich nicht definierte Bezeichnung keine Rückschlüsse auf Bodenbelastungen erlaubt, kann dabei dahinstehen. Wenn das Auffüllmaterial für das gesamte Grundstück einheitlich als „Stadt 2er Industrieschlacke“ bezeichnet wurde und unter dem Hallenboden kontaminierte, der Deponieklasse I zuzuordnende Hochofenschlacke angetroffen worden war, musste die Klägerin mangels jedweder Differenzierung davon ausgehen, dass es sich bei dieser Hochofenschlacke um das als „Stadt 2er Industrieschlacke“ bezeichnete Material handelte und sich die umweltschädlichen Verunreinigungen folglich auf das gesamte Grundstück erstreckten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass trotz der einheitlichen Bezeichnung innerhalb und außerhalb der Halle unterschiedliches Auffüllmaterial verwendet worden war oder dasselbe Material jedenfalls unterschiedliche Belastungsgrade aufwies, sind dem Vertrag nicht zu entnehmen und zeigt die Klägerin auch sonst nicht auf.

Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Erklärung in § 5 Abs. 3 des Kaufvertrages, wonach den Beklagten versteckte Mängel, insbesondere Altlasten, „mit Ausnahme des Gutachtens der I. Consult vom 06.04.2016“ nicht bekannt waren. Diese Erklärung ist angesichts der vertragsgemäßen Auffüllung des gesamten „Geländes“ mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ gerade nicht als Beschränkung auf den räumlichen Untersuchungsbereich der I., mithin die Halle und allenfalls noch den Bereich der weiteren Bohrung auf der Parkplatzfläche, sondern als inhaltliche Bezugnahme auf die in diesem Gutachten dokumentierten Schadstoffbelastungen, also auch die Eigenschaften der Schlacke, zu begreifen. Dem steht auch die von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2019 eingehend dargestellte Entstehungsgeschichte dieser Formulierung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass maßgeblich ohnehin die endgültige, letztlich beurkundete Fassung des Vertrages und nicht frühere Entwürfe sind, wurde der Vertragsinhalt – wie die Klägerin selbst zutreffend erkennt – durch den im Beurkundungstermin aufgenommenen handschriftlichen Zusatz in § 5 Abs. 3 auch nicht inhaltlich verändert. Die zunächst umfassende, gängigen Formularbüchern entsprechende Formulierung, „versteckte Mängel, insbesondere Altlasten,“ seien nicht bekannt, war nach dem Grundsatz des Vorrangs speziellerer Vereinbarungen ohnehin schon durch die Bezugnahme auf das I.-Gutachten und den Hinweis auf die Auffüllung des „Geländes“ mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ inhaltlich eingeschränkt. Eine Auslegung dahin, die einheitlich bezeichnete „Stadt 2er Industrieschlacke“ weise nur innerhalb der Halle, nicht jedoch auf dem übrigen „Gelände“ umweltschädliche Eigenschaften auf, ist verständigerweise als völlig fernliegend außer Betracht zu lassen. Mit dem vom Notar veranlassten Zusatz „mit Ausnahme des Gutachtens der I. Consult vom 06.04.2016“ wurde mithin nicht der sachliche Gehalt der bisherigen Vertragsentwürfe verändert, sondern nur dem Umstand, dass das bereits in den Entwürfen erwähnte I.-Gutachten gerade Altlasten dokumentierte, im Interesse der Vertragsklarheit Rechnung getragen. Auf die weitere Frage, ob über die Bedeutung dieser Bestimmung im Beurkundungstermin zusätzlich noch gesprochen und der Kaufpreis damit gerechtfertigt wurde, kommt es danach ebenso wie auf die Beweisantritte der Klägerin auf den Seiten 33 und 34 ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 3. Juni 2019 zum Zustandekommen des handschriftlichen Zusatzes in § 5 Abs. 3 des Kaufvertrages nicht an.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2016 zur Topografie des Grundstücks geben für die Auslegung des Vertrages nichts her. Es mag zutreffen, dass die von den Beklagten zur Verdeutlichung der örtlichen Verhältnisse überreichten Lichtbilder, insbesondere das Foto C 6 („Frau mit Regenschirm“, Bl. 398 GA), die Ansicht aus der Blickrichtung der Straße „….. X1“ zeigen und damit nicht das vertragsgegenständliche Grundstück, sondern den anderweitig veräußerten Teil des ehemaligen D.-„Geländes“ betreffen. Der dort dokumentierte Höhenversatz ist für das Verständnis des Kaufvertrages, das sich aus dem beurkundeten Vertragswerk selbst ergibt, aber nicht tragend. Er bestätigt lediglich in der Örtlichkeit, dass sich die Auffüllung des D.-„Geländes“ ersichtlich nicht auf den Bereich der Halle beschränkte, so dass ein solcher Schluss auch für die verkauften Außenflächen nicht nahelag. Zudem ist der Begriff der „Auffüllung“ nicht notwendig mit einer Erhöhung des natürlichen Bodenniveaus gleichzusetzen. Der Begriff umschreibt vielmehr allgemein das Erhöhen etwas tiefer Liegenden durch Aufschüttungen (vgl. Duden online zum Verb „auffüllen“). Dabei bestätigen die Höhenpunkte in der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 29 den Vortrag der Beklagten, wonach das Kaufobjekt an sich in einer Hanglage liegt, in der Vergangenheit jedoch ein nahezu ebenes Niveau geschaffen wurde. Es liegt in der Natur der damit notwendigerweise verbundenen Bodenbewegungen, dass in diesem Rahmen vorgenommene Abgrabungen in der Regel nicht höhengenau auf das vorgesehene Niveau ausgeführt, sondern dass – zumal bei einer gewerblichen Nutzung als asphaltierte Verkehrs- und Parkflächen – tiefer ausgekoffert und eine Ausgleichs- und Tragschicht eingebracht, der gewachsene Boden mithin „aufgefüllt“ wird. Eine zu großen Teilen tiefere Lage des Kaufobjektes steht einer flächendeckenden „Auffüllung“ des Grundstücks mithin nicht entgegen. Das gilt umso mehr, als die im Vertrag erwähnte Auffüllung mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ gerade das gesamte „Gelände“ betreffen und nicht lediglich auf den nördlichen, nicht mit verkauften Teil oder den Hallen- oder Rampenbereich zur Andienung mit Lastkraftwagen beschränkt sein sollte. Auf sichtbare Höhenunterschiede kommt es angesichts des insoweit eindeutigen Vertragsinhalts nicht an. Damit bietet der entsprechende Vortrag der Klägerin auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

cc) Nach alledem ist vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der höchstrichterlich definierten Anforderungen anzunehmen. Die vorliegende Regelung erschöpft sich nicht in der Erklärung, für eine bestimmte Eigenschaft nicht einstehen zu wollen bzw. dass bestimmte Eigenschaften nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören sollen. Von den von der Klägerin angeführten Verdachtsfällen (vgl. dazu BGH, NJW 2013, 1671, Rn. 12) bzw. dem Fall der Verweisung auf eine Wissenserklärung Dritter (vgl. BGH, BeckRS 2010, 30815, Rn. 4) unterscheidet sie sich dadurch, dass den Parteien die wertmindernde Bodenbelastung positiv bekannt war und durch Bezugnahme auf das I.-Gutachten und den Hinweis auf die Auffüllung des „Geländes“ mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ als vertragsgemäße Beschaffenheit in den Kaufvertrag aufgenommen wurde.

dd) Die tatsächliche Beschaffenheit des verkauften Grundstücks entspricht der vereinbarten Beschaffenheit. Insbesondere ist keine weiter gehende negative Abweichung in dem konkreten Schichtenaufbau des Untergrunds, den Mächtigkeiten der Aufschüttungen und der konkreten Zusammensetzung der Schadstoffe zu erblicken, wie sie sich aus dem H.-Gutachten und aus den weiteren Untersuchungen durch die M. ergeben.

Die im Vertrag vereinbarte Auffüllung des Geländes mit nach dem I.-Gutachten als kontaminierte, der Deponieklasse I zuzuordnende Hochofenschlacke identifizierter „Stadt 2er Industrieschlacke“ beinhaltet keine Begrenzung in der Tiefe oder Beschränkung auf einen bei der Entsorgung gut in seine Bestandteile zu separierenden Schichtenaufbau. Die konkreten Details der Auffüllung, wie sie sich aus dem H.-Gutachten ergeben, sind von der negativen Beschaffenheit „Auffüllung des Geländes mit entsorgungsbedürftiger Hochofenschlacke“ umfasst. Insbesondere ergibt sich aus dem I.-Gutachten keine Begrenzung der aufgefundenen Hochofenschlacke auf eine bestimmte Tiefe. Soweit die Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Bohrtiefe von nur 40 cm verwiesen haben, wird diese lediglich in dem von der Klägerin eingeholten Angebot der N. GmbH (Anlage K 22, Bl. 190 Anlagenband, dort Titel 06, in dem von einer Schichtstärke von 40 – 60 cm ausgegangen wird) erwähnt, ohne dass ersichtlich ist, worauf sich diese Annahme stützt. Das dem notariellen Kaufvertrag beigefügte und damit zum Vertragsinhalt erhobene I.-Gutachten enthält eine solche Aussage nicht. Aufgrund dieses Gutachtens und des Hinweises auf eine Auffüllung mit „Stadt 2er Industrieschlacke“ konnte die Klägerin auch nicht von einer absolut homogenen Aufschüttung und einer bestimmten Tragfähigkeit ausgehen. Es liegt vielmehr in der Natur von Aufschüttungen, dass es zu gewissen Vermischungen und unterschiedlichen Verdichtungen kommen kann, soweit dazu keine weiter gehenden Garantien übernommen werden. Schließlich kommt es auch nicht auf die genaue Zusammensetzung und Verteilung der Bodenbelastungen an. Nach dem I.-Gutachten war von einer Zuordnung zur Deponieklasse I auszugehen. Dass dieser Rahmen durch andere Schadstoffe überschritten würde, ist nicht feststellbar.

b) Selbst wenn man eine („negative“) Beschaffenheitsvereinbarung vorliegend verneinen wollte, scheiterte eine Haftung der Beklagten unabhängig hiervon jedenfalls an der erforderlichen Arglist, § 444 BGB.

Arglistig handelt grundsätzlich, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, NJW 2001, 2326, 2327).

Dass die Beklagten es angesichts des der Klägerin vorliegenden I.-Gutachtens und der sich daraus ergebenden sicheren Erkenntnis, dass sich jedenfalls unter der Halle entsorgungspflichtige Hochofenschlacke der Deponieklasse I befindet, entgegen ihrem Vortrag für möglich hielten, die Klägerin könne annehmen, das Grundstück sei nur teilweise und nicht insgesamt mit belasteter Schlacke aufgefüllt, lässt sich mit Rücksicht auf den Hinweis in § 5 Abs. 9 des Kaufvertrages nicht belastbar feststellen. Auch wenn man die Regelungen im Gesamtzusammenhang nicht als („negative“) Beschaffenheitsvereinbarung ansehen wollte, so durften die Beklagten dann jedoch vertretbar annehmen, dass die Klägerin die Verbindung zwischen den Erkenntnissen aus dem I.-Gutachten und dem Hinweis auf die Auffüllung des (Gesamt-)Geländes mit Stadt 2er Industrieschlacke herstellt und daher eine weiter gehende Information über das H.-Gutachten für die Frage der Schadstoffbelastung nicht erforderlich war. Dies gilt umso mehr, als das H.-Gutachten eine abschließende Erkenntnis zur konkreten Schadstoffeinordnung und den sich daraus ergebenden Entsorgungsmodalitäten – anders als das I.-Gutachten – gerade nicht vermittelt. Der weitere Erkenntniswert des H.-Gutachtens erschöpft sich vielmehr in der probenbasierten Bestätigung, dass … I-verdachtsbehaftete Hochofenschlacke an zahlreichen Stellen des Grundstücks verfüllt ist, sowie in den konkret gemessenen Mächtigkeiten und Endteufen. Allein aus diesem Wissensvorsprung zu Details der räumlichen Ausdehnung der Verfüllung folgt indes keine Widerlegung der Angaben der Beklagten, sie seien angesichts des Hinweises in § 5 Abs. 9 des Kaufvertrages und der Erkenntnisse aus dem I.-Gutachten davon ausgegangen, dass die Klägerin über die Belastung des Grundstücks mit Altlasten, angesichts der eindeutigen und „verbösernden“ Klassifizierung im I.-Gutachten sogar mit … I-Material, ohne Beschränkung zu Tiefe und Breite im Bilde gewesen sei.

Auch der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten ihre Kaufpreiskalkulation offenlegte, indem sie den von ihr auf der Basis von Kostenvoranschlägen kalkulierten Entsorgungsaufwand unter Zuleitung der Voranschläge konkret mitteilte, war kein Anlass für die Beklagten, an einer ausreichenden Aufklärung der Klägerin zu zweifeln bzw. ein relevantes Aufklärungsdefizit konkret für möglich zu halten. Zwar kommt das H.-Gutachten für den Fall der Durchführung von Tiefbaumaßnahmen und einer vollständigen Entsiegelung des Grundstücks zu einem erforderlichen Bodenaustausch in Massen, die von der der Klägerin vorliegenden Kalkulation abwichen. Die Klägerin plante indes weder eine vollständige Entsiegelung des Grundstücks noch Tiefbaumaßnahmen. Ein Aufklärungsdefizit dahingehend, dass die Beklagten hätten zwingend erkennen müssen, dass die Klägerin sich der mit konkreten Baumaßnahme verbundenen Entsorgungserfordernisse nicht bewusst gewesen wäre, vermag der Senat daraus nicht abzuleiten.

Die Problematik des unter dem Hallenboden vorgefundenen PU-Schaums und einer etwaigen Raumunbeständigkeit der verfüllten Schlacke ist im H.-Gutachten nicht angesprochen. Insoweit fehlt es für die Annahme von Arglist bereits an einem für die Beklagten erkennbaren Informationsgefälle. Anlass für die Annahme einer unzureichenden Aufklärung auf Seiten der Klägerin über die vorhandene Belastung mit Hochofenschlacke bestand für die Beklagten auch nicht vor dem Hintergrund des von der Klägerin seinerzeit angebotenen Kaufpreises. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerin in der Klageerwiderung (Bl. 98 GA) belief sich der angebotene Kaufpreis unter Hinzurechnung der prognostizierten Abrisskosten in Höhe von 300.000,- EUR auf knapp 40 EUR pro Quadratmeter und lag damit deutlich unter dem von den Beklagten zunächst geforderten Kaufpreis. Nach alledem lässt sich selbst bei Verneinung einer („negativen“) Beschaffenheitsvereinbarung jedenfalls Arglist der Beklagten in Ermangelung eines für sie erkennbaren Aufklärungsdefizits der Klägerin nicht feststellen. Dadurch unterscheidet sich der Fall auch von der von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2019 ab Seite 53 (Bl. 732 ff. GA) zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung oder nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jeweils Konstellationen zugrunde lagen, in denen der Verkäufer es für möglich hielt, dass der Käufer über die Problematik nicht vollständig im Bilde war.

c) Die Beklagten haften auch nicht wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, die, soweit es sich um die Altlastenproblematik an sich handelt, ebenfalls Arglist erforderte.

aa) Eine allgemeine Rechtspflicht, bei Vertragsverhandlungen den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten, besteht nicht. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH, NJW 2010, 3362 Rn. 21). Eine Rechtspflicht zur Aufklärung ohne Nachfrage besteht nur, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, etwa weil sie den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH, a. a. O. Rn. 22).

Gemessen daran waren die Beklagten angesichts der Regelungen in § 5 des Kaufvertrages rechtlich nicht verpflichtet, die Klägerin über die Details des   H.-Gutachtens aufzuklären. Jedenfalls durften sie nach den vorstehenden Ausführungen zur Arglist davon ausgehen, dass die Klägerin über die für ihre eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen, nämlich die – räumlich nicht beschränkte – Belastung des Grundstücks mit Hochofenschlacke der Schadstoffklasse DK I, im Bilde war. Auch wenn es, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus Gründen der Transparenz sinnvoll gewesen wäre, sämtliche Informationen, die zur Verfügung standen, offenzulegen, bestand dazu jedenfalls keine eine Haftung auslösende rechtliche Verpflichtung. Vielmehr verfügte die Klägerin grundsätzlich über die rechtlich gebotenen Informationen. Es oblag ihr, abzuwägen, inwieweit sie im Vorfeld weitere Aufklärung betreibt, um sich über das konkrete Ausmaß und die konkreten Kosten einer Entsorgung Gewissheit zu verschaffen.

bb) Die Beklagten haften auch nicht wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantwortung einer konkret an sie gerichteten Nachfrage.

Fragen des Käufers sind zwar richtig und vollständig zu beantworten (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 28). Die unter diesem Gesichtspunkt allein relevante Frage des I.-Mitarbeiters O. in der an den Makler P. (F. Immobilien) weitergeleiteten E-Mail vom 24. März 2016 (Anlage K 20, Bl. 183 AB) betraf indes ausdrücklich nur ein vor Erstellung der Halle angefertigtes Boden- bzw. Baugrundgutachten. Dass die Beklagten über ein solches Gutachten verfügten, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

Zwar ergab sich aus dem weiteren Hinweis des Herrn O. auf den Höhenbolzen und die kleinen Bohrlöcher auf dem Parkplatz darüber hinaus auch ein allgemeines Interesse der I. an früheren Untersuchungen bezüglich der Schlacke. Abgesehen davon, dass es sich insoweit nicht um eine konkrete Frage des Käufers an den Verkäufer zur Beschaffenheit des Kaufobjektes, sondern um eine bloße Materialsammlung zur Vorbereitung eines im Wesentlichen auf die Halle beschränkten Schadstoffkatasters handelte, das dann auf der Grundlage eigener Untersuchungen der Schlacke erstellt wurde, war dieser Punkt bei genauer Betrachtung auch nicht Gegenstand der Anfrage des Gesellschafters Q. an Herrn P. in der E-Mail vom 24. März 2016. Diese beschränkte sich auf das von Herrn O. als solches bezeichnete „Boden/Baugrundgutachten“. Nach der angesichts der weitreichenden Haftungsfolgen einer falschen Auskunft gebotenen engen Betrachtung kann in der Erklärung, über ein solches Gutachten nicht zu verfügen, danach schon keine falsche Beantwortung der Anfrage gesehen werden. Zumindest ist nicht widerlegbar, dass diese Anfrage tatsächlich nur auf ein vor Errichtung der Halle erstelltes Boden- bzw. Baugrundgutachten bezogen wurde, zumal die Korrespondenz im Kontext der Ermittlung der Abrisskosten der Halle geführt wurde. Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere Frage, inwieweit die Beklagten für das Verhalten des Maklers überhaupt einzustehen hätten, nicht mehr an.

2. Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage folgen aus § 717 Abs. 2 ZPO. Unstreitig handelt es sich bei sämtlichen mit der Widerklage geltend gemachten Leistungspositionen um unter dem Eindruck der eingeleiteten Vollstreckung und dem Vorbehalt der Rückforderung geleistete Zahlungen. Soweit Freistellung begehrt wurde, legt der Senat den unter Ziffer 3 als Leistungsantrag formulierten Antrag mangels konkreter Bezifferung etwaiger Ansprüche als Feststellungsantrag aus. Auf dieser Grundlage ist eine Teilabweisung der Widerklage, die ohnehin kostenmäßig ohne Auswirkungen bliebe (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht veranlasst. Die weiteren Unterlassungs- und Handlungsgebote sowie die Feststellung der weiter gehenden Ersatzpflicht folgen aus der Unrechtmäßigkeit der bisherigen und einer weiteren Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1 Mio. EUR festgesetzt (Berücksichtigung der Widerklage nur im Hinblick auf die Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss; im Übrigen gilt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

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