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Verkehrsunfall: Nutzungsentschädigung für gewerblich genutztes Fahrzeug

AG Montabaur, Az.: 18 C 158/09, Urteil vom 30.04.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1012,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 985,86 Euro seit dem 04.03.2009 bis zum 19.11.2009 sowie aus 1012,86 Euro seit dem 20.11.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird weiterhin verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 377,40 Euro netto abzüglich bereits gezahlter 302,10 Euro und damit einen Betrag in Höhe von 75,30 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 31.03.2009 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Nutzungsentschädigung für gewerblich genutztes Fahrzeug
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Regulierung eines Verkehrsunfalls auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist Taxiunternehmer und Eigentümer sowie Halter des PKW Mercedes Benz Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen. Das vorgenannte Fahrzeug wird vom Kläger als Taxi genutzt. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW.

Am 02.02.2009 kam es zu einem Unfall zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW. Der Unfall kam dadurch zustande, dass der Beklagte zu 1) versuchte auf der Straße zu wenden und dabei mit dem linken Heck seines Fahrzeuges gegen die hintere Tür des klägerischen Fahrzeuges stieß. Das Fahrzeug des Klägers, welches zum Unfallzeitpunkt ca. 7 Monate alt war, stand, als es zum Unfall kam.

Die Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat den ihm aus dem Unfall entstandenen Schaden zunächst auf insgesamt 4366,97 Euro beziffert und diesen Betrag mit den Beklagten am 19.11.2009 zugestellten Schriftsatz um weitere 27,00 Euro auf damit 4393,97 Euro erhöht. Wegen der einzelnen Schadenspositionen und ihrer Berechnung wird auf die Aufstellung des Klägers Bezug genommen (Bl. 3, 95 d.A.). In dem vorgenanntem Gesamtbetrag sind unter anderem eine Wertminderung in Höhe von 350,00 Euro, eine Nutzungsentschädigung für 3 Tage, in denen das Auto nicht eingesetzt werden konnte i.H.v. 462,00 Euro (154,00 Euro x 3 Tage) sowie Reparaturkosten auf Basis eines vom Kläger eingeholten Gutachtens des Sachverständigen W… ( Bl. 7 d.A.) in Höhe von 3079,97 Euro enthalten.

Seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.02.2009 unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Regulierung des Unfallschadens aufgefordert wobei der Zugang des Schreibens streitig ist. Mit Schreiben vom 27.02.2009 wurde eine letzte Frist zur Regulierung des Schadens bis zum 03.03.2009 gesetzt. Da keine Zahlung einging erhob der Kläger unter dem 05.03.2009 Klage, welche den Beklagten am 12.03.2009 zugestellt wurde.

Der Kläger ist der Ansicht, den vollen Schaden aus dem Unfall von den Beklagten beanspruchen zu können. Die Nutzungsentschädigung sei in der angesetzten Höhe zu zahlen, da er im Jahresdurchschnitt 2008 pro Tag und Fahrzeug Einnahmen in Höhe von 154,00 Euro erzielt habe.

Auch die Wertminderung, welche in dem von ihm eingeholte Gutachten mit 350,00 Euro beziffert wird, sei angemessen und zu erstatten. Selbiges gelte für die geltend gemachten Reparaturkosten, welche sich – insoweit unstreitig – an den Reparaturwerten einer Mercedes Fachwerkstatt, orientieren. Infolge des Verkehrsunfalls müsse er zudem von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 377,40 Euro freigestellt werden.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4366,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.03.2009 zu verurteilen. Nachdem nach Zustellung der Klage eine Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 3418,73 Euro erfolgt ist, von der sich ein Betrag in Höhe von 302,10 Euro auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers bezog, haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 3116,63 Euro für erledigt erklärt. Die sich rechnerisch ergebende offene Restforderung von 1250,34 Euro hat der Kläger mit den Beklagten am 19.11.2010 zugestellten Schriftsatz um 27,00 Euro erhöht.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4393,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2010 unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigterklärung in Höhe von 3116,63 Euro zu verurteilen,

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den Kläger von außergerichtliche Ansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 377,40 Euro abzüglich bereits gezahlter 302,10 Euro und damit einen Betrag in Höhe von 75,30 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem 310.03.2009 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen unter Berücksichtigung der Erledigterklärung in Höhe von 3116,63 Euro.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger über den gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 3418,73 Euro hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Insbesondere könne der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden nicht ersetzt verlangt werden. Zudem sei kein verbleibender Makel an dem Unfallfahrzeug des Klägers ersichtlich, welcher eine Wertminderung in Höhe von 350,00 rechtfertigen könnte. Zudem seien die Reparaturkosten übersetzt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 28.08.2009 (Bl. 77 d.A) sowie vom 06.11.2009 (Bl. 92 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 25.09.2009 durch Vernehmung des Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.11.2009 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache bis auf einen geringe Teilforderung begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1012,86 Euro (Wertminderung in Höhe von 350 Euro, Nutzungsausfall in Höhe von 462,00 Euro, sowie anteilige Reparaturkosten in Höhe 200,86 Euro) zu. Soweit der Kläger einen weitergehenden Reparaturbetrag in Höhe von 264,48 betreffend die im Gutachten des Sachverständigen angesetzten Kosten für Lackierungsarbeiten verlangt, steht ihm dieser Betrag hingegen nicht zu.

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Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, welcher im vorliegenden Rechtsstreit dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen wird, folgt aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 840 BGB. Auf dieser Grundlage ist der Kläger berechtigt, nach Maßgabe der §§ 249 ff BGB den zur Behebung der kausal auf dem Unfallgeschehen beruhenden Schäden ersetzt zu verlangen.

1. In Bezug auf die geltend gemachte Wertminderung seines Fahrzeugs führt dies dazu, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von 350,00 Euro ersetzt verlangen kann. Dass eine Wertminderung eines Fahrzeugs als sog. merkantiler Minderwert sogar bei Durchführung einer technisch einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs ersetzt verlangt werden kann, ist im Grundsatz anerkannt. Die Annahme eines ersatzfähigen Schadens ergibt sich dabei daraus, dass bei einem großen Publikum eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht insoweit auf dem Erfahrungssatz, dass unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge – trotz aller Fortschritte in der Reparaturtechnik – auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst im Falle einwandfreier Reparatur gegenüber gleichwertigen Fahrzeugen ohne Vorschaden regelmäßig mit einem Preisabschlag gehandelt werden (vgl. LG Stuttgart, DAR 2002, 458 ff). Dies begründet im Ergebnis einen ausgleichsfähigen kausalen Schaden (vgl. etwa BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.). Bei der Bestimmung eines evtl. Minderwerts können dabei eine ganze Reihe von Einflussfaktoren von Bedeutung sein. Neben Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert (Pflegezustand), Fahrzeugalter, Laufleistung, Vorschäden und Anzahl der Vorbesitzer sind Aspekte des Schadens, wie die Gesamtreparaturkosten (Materialkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten) und die Art der Substanzschädigung (tragende Teile, Austauschteile etc.) zu beachten. Zudem ist der „Faktor Markt“ von ausschlaggebender Bedeutung. Das bedeutet, dass die Bewertung des Minderwerts entscheidend von der Einschätzung des Marktes und somit von der Marktgängigkeit eines Fahrzeuges, den gesamtwirtschaftlichen Umständen sowie ggf. auch regionalen Besonderheiten bestimmt wird. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen sowie mit Blick auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ist nach Auffassung des Gerichts in Anwendung des § 287 ZPO eine ersatzfähige Wertminderung in Höhe von 350,00 Euro gegeben. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens insoweit dargelegt, dass ein Betrag in Höhe von 350,00 Euro mindestens erforderlich sei, um in Bezug auf das klägerische Fahrzeug den tatsächlich infolge des Unfalls zu erwartenden Verkaufsnachteil auszugleichen. Dem schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an. Nach der Einschätzung des Gutachters sei sogar eine Wertminderung in Höhe von 600,00 Euro angemessen, doch ist eine solche nicht geltend gemacht, so dass hierüber nicht zu befinden ist. Soweit indes die Beklagten der Ansicht sind, dass die Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf die Wertminderung nicht nachvollziehbar seinen, kann dem nicht gefolgt werden. So hat der Sachverständige seine Einschätzung unter Darlegung des Fahrzeugwertes und mehrerer möglicher Berechnungsmethoden nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Insbesondere erscheint es gut nachvollziehbar, dass auch bei fachgerechter Reparatur des im Unfallzeitpunkt erst 7 Monate alten Fahrzeugs bei einem möglichen Verkauf ein finanzieller Nachteil allein durch die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs entstünde. Dies gilt umso mehr, als vorliegend ausweislich der Schadenshöhe sowie des Umstandes, dass eine Tür komplett ausgetauscht worden ist, nicht von einem gänzlich unbedeutenden Bagatellschaden auszugehen ist.

2. Soweit der Kläger eine Entschädigung für den dreitägigen Ausfall des Fahrzeugs in Höhe von täglich 154,00 Euro, also insgesamt 462,00 Euro, verlangt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass dem Kläger tatsächlich ein kausaler Schaden in der vorgenannten Höhe entstanden ist, welcher nach §§ 249, 252 BGB zu ersetzen ist. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, wobei unter entgangenem Gewinn derjenige Gewinn zu verstehen ist, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen erwartet werden konnte. Diesbezüglich hat der Zeuge, bei dem es sich um den Steuerberater des Klägers handelt, bekundet, dass er ausgehend von den im Unternehmen des Klägers vorhandenen Fahrzeugen den durchschnittlichen Ertrag eines Fahrzeuges pro Tag errechnet habe, und dabei auf das Jahr gerechnet zu einem Durchschnittswert in Höhe von 154,00 Euro gekommen sei. Auch wenn das Gericht in Rechnung stellt, dass es sich bei dem Zeugen um den Steuerberater des Klägers handelt, besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln, so dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger infolge des Unfalls konkrete Nutzungseinbußen bzw. entgangener Gewinn über drei Tage in Höhe von 154,00 Euro pro Tag entstanden sind. Eine weitergehende Konkretisierung, etwa dahingehend, dass darzulegen wäre, welche Fahrten an den drei Tagen unternommen worden wären, kann dem Kläger nicht abverlangt werden, zumal sich Aufträge für Taxifahrten i.d.R. kurzfristig ergeben und im Voraus weder ihre Anzahl noch die Strecke, welche ein Fahrgast befördert zu werden wünscht, bestimmbar ist. Demgemäß erscheint das Abstellen auf den täglichen Durchschnittsertrag zur Konkretisierung der nach §§ 249, 252 BGB zu leistenden Entschädigung sach- und interessengerecht.

3. In Bezug auf die geltend gemachten Reparaturkosten, ist die Klage lediglich im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 200,86 Euro begründet, wohingegen der überschießende Betrag in Höhe von 264,48 welcher sich auf die Lackierarbeiten bezieht, nicht zu ersetzen ist.

Im Grundsatz ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensberechnung berechtigt ist, Ersatz auf Grundlage der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten ersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 66, 239 ff; BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02). Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGHZ 115, 375, 378; 132, 373, 376), doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 2003, 2086). Bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a.a.O.). Grundsätzlich ist der Geschädigte daher berechtigt, den fiktiven Rechnungsbetrag einer markengebundenen Werkstatt voll ersetzt zu verlangen, auch wenn dieser erheblich höher ist als der aus den Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (BGH, a.a.O.; AG Hamburg- Altona NZV 2009, 151, Palandt- Grüneberg § 249 Rn. 14). Nur wenn eine ohne weiteres zugängliche günstigere und mit Sicherheit gleichwertige Reparaturmöglichkeit für den Geschädigten besteht, kann er ausnahmsweise gehalten sein, diese zu nutzen. Jedenfalls in Bezug auf die grundsätzlichen Reparaturarbeiten liegt ein solcher Ausnahmefall nach Auffassung des Gerichts hier nicht vor. Gerade angesichts dessen, dass das Fahrzeug der Klägers erst sieben Monate alt war, bestand bei objektiver Betrachtung ein berechtigtes Interesse an einer markengebundenen Werkstatt, so dass der insoweit in Ansatz gebrachte Betrag ersatzfähig ist.

Den auf die Lackierarbeiten entfallenen Betrag in Höhe von 264,48 Euro sieht das Gericht dagegen im Ergebnis nicht als ersatzfähig an. Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen. Dieser hat zum einen unter Heranziehung von Vergleichswerten dargelegt, dass die im Gutachten angesetzten Werte auch in Bezug auf markengebundene Werkstätten übersetzt seien. Zudem gehe er angesichts dessen, dass eine Anfrage bei der Firma deutlich niedrigere Kosten in Bezug auf die Lackierarbeiten ergeben habe, davon aus, dass im Gutachten, welchem gerade die Preise der Firma zugrunde lagen, die Kosten für Lackmaterial bereits im Arbeitslohn für die Lackierung enthalten gewesen und daher im Gutachten fehlerhaft erneut in Ansatz gebracht worden seien. Vorstehendes erscheint dem Gericht nach Prüfung der Berechnung und der im Gutachten angeführten Vergleichswerte plausibel. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die von den Beklagten vorgenommene Kürzung i.H.v. 264,48 Euro, welche von einem angemessenen Stundenlohn für Lackierarbeiten von 110,50 Euro die Stunde ausgeht (Bl. 51 d.A), unter Berücksichtigung der Darlegung des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts als angemessen und nicht zu beanstanden anzusehen ist, so dass dem Kläger insoweit kein Anspruch auf eine weitergehende Zahlung zusteht.

II

Die geltend gemachten Nebenforderungen sind in Bezug auf die Zinsen nach §§ 286, 288, 291 begründet. Abweichend vom Klageantrag, waren Zinsen erst ab dem Tag nach der am 03.03.2010 ablaufenden Zahlungsfrist zuzusprechen und nur aus einem Betrag in Höhe von 985,86 Euro. Da die Klageerweiterung i.H.v. 27,00 Euro den Beklagten erst am 19.11.2009 zuging, waren Zinsen aus dem vollen Betrag erst ab dem 20.11.2009 zuzusprechen. Die geltend gemachten Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwalts kosten steht dem Kläger aus einem Streitwert bis zu 4500 Euro zu, so dass sich unter Berücksichtigung der unter Vorsteuerabzug erfolgten Teilzahlung in Höhe von 302,10 Euro noch der geltend gemachte Betrag i.H.v 75,30 Euro ergibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 91a, 100 ZPO. Das Unterliegen des Klägers stellt sich mit Blick auf die geltend gemachten Schadensposten zum einen als geringfügig und nicht kostenverursachend da, zum anderen beruht die teilweise Abweisung auf der Ermittlung durch den Sachverständigen bzw. der vom Gericht aufgrund des Gutachtens vorgenommenen Festsetzung, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klage war auch im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil in Höhe von 3116,63 Euro begründet, so dass es billigem Ermessen entspricht, den Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, zumal sich die Beklagten durch die Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum Termin vom 28.08.2009 auf bis zu 4.500 Euro und für die Zeit danach auf bis zu 1500 Euro festgesetzt.

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