LAG Baden-Württemberg
Az.: 2 Sa 92/08
Urteil vom 17.06.2009
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.11.2008 – 29 Ca 4133/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten Ziff. 1 vom 16.05.2008 während der Elternzeit.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1 durch die Kündigung vom 16.05.2008 mit Ablauf des 31.08.2008 beendet worden ist, weil diese Kündigung nicht unwirksam ist.
1. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin findet die Frist des § 88 Abs. 3 SGB IX, wonach eine Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung einer vom Integrationsamt erklärten Zustimmung bei schwerbehinderten Menschen zu erfolgen hat, bei einer Kündigung während der Elternzeit keine Anwendung. Eine analoge Anwendung der Einmonatsfrist des § 88 Abs 3 SGB IX käme nur dann in Betracht, wenn die Kündigungsregelung in § 18 Abs. 1 BEEG eine planwidrige Gesetzeslücke aufwiese (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einleitung vor § 1 Rn. 48 m.w.N.) Dies ist aber nicht der Fall. Die der vergleichbaren Norm im Mutterschutzgesetz (§ 18 Abs. 3 MuSchG) entsprechende Vorschrift weist keine planwidrige Regelungslücke auf. Die Schwangerschaft einer Frau und Elternzeit im Anschluss an die Geburt eines Kindes sind im Gegensatz zur Schwerbehinderung eines Menschen immer temporäre Tatbestände. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) im Dezember 2006 die ältere Regelung des § 88 Abs. 3 SGB IX gekannt, aber nicht aufgegriffen.
2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.03.2008 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zugelassen worden ist, ist bestandskräftig. Die Zulassung „für den Fall, dass kein Betriebsübergang vorliegt“ enthält keine Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Insoweit wird auf den richtigen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.01.2009 (Seite 5) verwiesen. Die Formulierung „für den Fall, dass kein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden hat“ ist dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des Sonderkündigungsschutzes nur bei einer Betriebsstilllegung erfolgen soll. Eine Aussage über die arbeitsrechtliche Rechtsmäßigkeit der Kündigung soll durch diesen Bescheid nicht gemacht werden, die Klägerin soll lediglich in ihrem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz anderen Arbeitnehmern gleichgestellt werden (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung in einem Zulassungsbescheid: BAG Urteil 20.01.2005 – 2 AZR 500/03 – AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG). Die Darlegungslast der Klägerin für den Tatbestand eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB wird durch eine solche Formulierung nicht beseitigt (BAG 20.01.2005 aaO).
3. Der Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt nicht die Annahme, dass das mit der Beklagten Ziff. 1 bestehende Arbeitsverhältnis auf die Beklagten Ziff. 2 und 3 gemäß § 613a BGB übergegangen ist.
Nach der mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB die Bewahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff „Einheit“ bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Allerdings reicht die bloße Übernahme einer Funktion nicht aus, wenngleich die Fortführung der wirtschaftlichen Betätigung des früheren Betriebsinhabers durch den Übernehmer zu den einen Betriebsübergang kennzeichnenden Merkmalen gehört. Es müssen jedoch weitere Merkmale hinzukommen, wie die Übernahme von Personal, Führungskräften, der Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und der zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Auch der Übergang der Kundenbeziehungen gehört zu den einen Betriebsübergang konstituierenden Kriterien, denen je nach der ausgeübten Tätigkeit und der Art des in Frage stehenden Betriebes unterschiedliches Gewicht zukommt (z.B. BAG Urteil vom 16.02.2006 – 8 AZR 204/05 – AP Nr. 300 zu § 613a BGB).
Bei der Übernahme einer allgemein-internistischen Vertragsarztpraxis kommt es vor allem darauf an, ob Betriebsmittel (insbesondere Praxisräume und Praxisinventar), das für eine Arztpraxis qualifizierte Personal und der Patientenstamm (Patientenkartei) übernommen worden sind (vgl. LAG Hamm Urteil vom 21.09.2000 – 16 Sa 553/00 – JURIS). Nur diese „Vermögensgegenstände“ können privatrechtlich übertragen werden. Dagegen kann die öffentlich-rechtliche Zulassung im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V nicht übertragen werden (BSG Urteil vom 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R – zitiert nach JURIS Rn. 39).
Die darlegungsbelastete Klägerin hat nicht dargetan, dass die Vertragsarztpraxis der Beklagten Ziff. 1 auf die Beklagten Ziff. 2 und 3 im Sinne des § 613a BGB übergegangen ist. Unstreitig wird in den seitherigen Praxisräumen der Beklagten Ziff. 1 keine Arztpraxis mehr fortgeführt. Die Praxisräume sind in Wohnraum umgewandelt worden. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist das Praxisinventar der Beklagten Ziff. 1 von den Beklagten Ziff. 2 und 3 nicht übernommen worden. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, dass das (veraltete) Praxisinventar der Beklagten Ziff. 1 relativ wertlos gewesen ist. Dieses ist deshalb nach Beendigung der Arztpraxis zum Teil entsorgt und zum Teil von der Beklagten Ziff. 1 privat mitgenommen worden. Unstreitig haben die Beklagten Ziff. 2 und 3 auch kein Personal der Beklagten Ziff. 1 übernommen. Unstreitig ist schließlich, dass der (relativ kleine) Patientenstamm der Beklagten Ziff. 1 nicht von den Beklagten Ziff. 2 und 3 übernommen worden ist. Die Patientenkartei ist nicht auf die Beklagten Ziff. 2 und 3 übertragen worden. Dies hätte auch keinen Sinn gemacht, da die Arztpraxis der Beklagten Ziff. 2 und 3 ca. 10 Kilometer von der seitherigen Arztpraxis der Beklagten Ziff. 1 entfernt ist und die seitherigen Patienten der Beklagten Ziff. 1, die in der Innenstadt von S. leicht Ärzte derselben Fachrichtung finden können, nicht zu so weit entfernten Ärzten gehen.
Damit steht fest, dass die Vertragsarztpraxis der Beklagten Ziff. 1 nicht gemäß § 613a BGB auf die Beklagten Ziff. 2 und 3 übergegangen ist.
4. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung. (Andere) Unwirksamkeitsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Kündigung zum 31.08.2008 wahrt die Kündigungsfrist.
III.
Da somit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben konnte, hat sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) dafür nicht vorliegen.