Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss 225/14
Beschluss vom 26.08.2014
Tenor
Der 4. Senat für Bußgeldsachen hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen am 26. August 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
T. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 13. Dezember 2013 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 200 € verurteilt. Daneben wurde ein einmonatiges Fahrverbot mit Schonfrist verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere trägt die Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine Eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts setzt auch der Verpflichtung des Tatrichters zur erschöpfenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Grenzen. Diese müssen lediglich so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle möglich machen, wobei gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHSt 39, 291, 300).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass es sich beim Betroffenen um den Fahrzeugführer zur Tatzeit handelt.
Diese Feststellung stützt die Tatrichterin auf einen Abgleich des bei den Akten befindlichen Lichtbilds der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage sowie auf ein von der Kriminalpolizei vor der Hauptverhandlung gefertigtes Vergleichslichtbild des Betroffenen, das in gleichartiger Kopfhaltung und Sitzposition aufgenommen wurde. Dabei verweist sie in den Urteilsgründen in zulässiger Weise gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten auf die bei den Akten befindlichen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder.
Insoweit hat allein der Tatrichter die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem Betroffenen um den abgebildeten Fahrzeugführer handelt. Es kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Lichtbild der Überwachungsanlage abgebildeten Person identisch. Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Lichtbild von so schlechter Qualität ist oder nur einen so geringen Teil des Gesichts einer Person erkennen lässt, dass eine Identifizierung durch einen bloßen Vergleich mit dem Betroffenen in der Hauptverhandlung nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht möglich ist. Macht der Tatrichter also wie hier von der gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch, in den Urteilsgründen auf das bei den Akte befindliche Foto des Fahrzeugführers zu verweisen, so sind weitere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers jedenfalls dann entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. u.a. BGHSt 41, 376, 381 ff.).
Obwohl im vorliegenden Fall ein Abgleich mit dem Betroffenen selbst nicht vorgenommen wurde, da er unmittelbar vor der Hauptverhandlung auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, hat sich das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise anhand eines vor der Hauptverhandlung durch die Kriminalpolizei gefertigten Vergleichslichtbilds die Überzeugung verschafft, dass es sich bei ihm um den abgebildeten Fahrzeugführer handelte. Sowohl das Lichtbild der Überwachungsanlage als auch das erkennungsdienstlich gefertigte Vergleichslichtbild weisen eine gute Qualität und Schärfe auf. Beide geben die für den Abgleich erforderlichen körperlichen Merkmale des Betroffenen wieder, wovon sich der Senat aufgrund der Verweisung durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder selbst überzeugen konnte. Die im Zusammenhang mit der Darstellung des Gutachtens des anthropologischen Sachverständigen … erfolgte Benennung einzelner charakteristischer Merkmale, die im vorliegenden Fall für sich gesehen nicht ausreichend gewesen wären, um dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit desselben zu ermöglichen, war daher entbehrlich.
Die Eignung der Lichtbilder zur Identifikation des Betroffenen wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Er rügt vielmehr die Verwertung des im Vorfeld der Hauptverhandlung durch eine mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. November 2013 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen gewonnenen Vergleichslichtbilds. Die Urteilsgründe befassen sich insoweit auch mit der Frage eines Verwertungsverbots, so dass der Senat bereits auf die Sachrüge hin die Verwertbarkeit des Beweismittels zumindest auf dieser Grundlage überprüfen kann (BGH NJW 2007, 2269; Ritzert in Graf StPO, 2. Auflage, § 81a Rn. 27 mwN). Im Übrigen hat der Betroffene sein Vorbringen in der Begründung der Rechtsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich als Verfahrensrüge bezeichnet, es entspricht jedoch den Anforderungen an eine solche. So teilt der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen mit und trägt insbesondere auch vor, dass der Verwertung des Vergleichslichtbildes in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen wurde.
Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Vergleichslichtbilds besteht indes nicht. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht – Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27).
Ausweislich der Urteilsgründe und des Rechtsbeschwerdevorbringens erfolgte die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen zur Gewinnung eines Vergleichslichtbildes mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5. November 2013. Sie wurde auf Anregung des Sachverständigen noch vor der Hauptverhandlung durch die Kriminalpolizei durchgeführt, weil er dies zur Vorbereitung seines mündlichen Gutachtens im Termin für erforderlich erachtete und andernfalls eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens befürchtet wurde.
Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).
Dem Senat ist aus zahlreichen früheren Bußgeldverfahren bekannt, dass andere anthropologische Sachverständige, die ebenso wie der Gutachter im vorliegenden Verfahren der „Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern“ (AGIB) angehören, in der Lage sind, zumindest in Bußgeldsachen ein mündliches Lichtbildvergleichsgutachten zu erstatten, ohne dass die Fertigung eines Vergleichsbildes vor der Hauptverhandlung erforderlich ist. Vielmehr erstellen diese Sachverständigen ein digitales Vergleichsbild des Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung, das mit dem im Vorfeld bereits ausgewerteten Tatbild abgeglichen wird. Hierfür ist unter normalen Umständen ein Zeitraum von ca. 10 – 20 Minuten erforderlich. Die Erstattung des mündlichen Gutachtens folgt unmittelbar im Anschluss. Eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens entsteht bei dieser Vorgehensweise nicht. Die Fertigung eines Lichtbilds durch den Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin stellt für den Betroffenen somit einen geringeren Eingriff dar als die Fertigung von Lichtbildern durch den polizeilichen Erkennungsdienst, die üblicherweise auf einer Polizeidienststelle – mit der Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung – an einem zusätzlichen Termin erfolgt (vgl. auch LG Zweibrücken aaO).
Auch wenn deshalb im vorliegenden Fall von einer Unverhältnismäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahme auszugehen ist, führt diese nicht zu einem Verwertungsverbot des so gewonnen Vergleichslichtbilds. Dem Strafverfahrensrecht ist ein allgemein geltender Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr ist die Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei stellt ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insoweit kommen insbesondere willkürliche Anordnungen des Gerichts oder eine gröbliche Verkennung der Rechtslage in Betracht (u.a. BVerfG NJW 2008, 3053; BGHSt 51, 285).
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass sich das Gericht bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen von der Auffassung des renommierten Sachverständigen zur Erforderlichkeit der Maßnahme außerhalb der Hauptverhandlung leiten ließ. Aufgrund dessen wurde verkannt, dass die ansonsten zulässige Maßnahme in weniger einschneidender Weise durchgeführt werden konnte. Ein willkürliches Handeln des Gerichts oder eine grobe Verkennung der Rechtslage liegt somit gerade nicht vor. Abgesehen davon bewegt sich die zusätzliche zeitliche Inanspruchnahme des Betroffenen durch die erkennungsdienstliche Behandlung in einem überschaubaren Rahmen. Demgegenüber ist dem öffentlichen Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Kraftfahrern, die durch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise sowie die Verhängung eines Fahrverbots im Raum stehen, der Vorrang einzuräumen.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht durch den Umstand, dass sich die angeordnete Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und damit die Erstellung eines Vergleichslichtbilds in der Hauptverhandlung als nicht erforderlich herausgestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene während des Bußgeldverfahrens die Fahrereigenschaft bestritten hatte und den Zeugen K. als Fahrer benannt hatte. Da mithin neben dem Betroffenen eine weitere Person als Täter in Betracht kam und insoweit die Annahme nahe lag, dass diese eine Ähnlichkeit mit dem Betroffenen aufweisen muss, um als Fahrer nicht von vornherein außer Acht gelassen zu werden, ist die Anordnung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens nicht willkürlich erfolgt.
Auch die Urteilsfeststellungen zu einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h überschritten. Angaben zur Sache wurden von ihm nicht gemacht. Angesichts der um mehr als 50 Prozent überhöhten Geschwindigkeit ist in der Regel von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 4a Ss 380/12; KG Berlin VRS 107, 213). Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise dennoch ein fahrlässiges Handeln vorlag, waren vorliegend nicht gegeben, zumal die Messstelle innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung lag. Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung hierzu erschöpft sich überwiegend in urteilsfremden Erwägungen.