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Verkehrsunfall – Haftung bei nicht eingeschaltetem Warnblinker am Stauende

Kollision der Rechtsansprüche: Schadensersatz nach Verkehrsunfall und die Rolle der Gesamtschuldner

In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht Memmingen am 24. Juli 2007 ein Urteil gefällt, das sich mit Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall befasst. Im Kern des Falles stand die Frage, wer für die entstandenen Schäden verantwortlich ist und in welchem Umfang Schadensersatz zu leisten ist. Die Klägerin, die bei dem Unfall ihr Fahrzeug beschädigt sah, forderte Schadensersatz sowohl vom Fahrer als auch von der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs. Die Beklagten bestritten jedoch ihre Schuld und führten an, dass ein Dritter für die Schäden verantwortlich sei.

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Die Komplexität der Haftungsfrage

Verkehrsunfall - Haftung bei nicht eingeschaltetem Warnblinker am StauendeLandgericht Memmingen

Az.: 2 O 392/07

Urteil vom 24.07.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Landgericht Memmingen - 2. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007 für Recht erkannt:

I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 11.509,04 EUR (i.W.: elftausendfünfhundertundneun 4/100 Euro) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.01.2007 zu bezahlen.

II. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 430,66 EUR (i.W.: vierhundertdreißig 66/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2007 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin von sämtlichen, aus dem Unfallereignis vom 07.12.2006 noch entstehenden materiellen Schäden, dem Grunde nach 75 % zu ersetzen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 30 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch 70 %.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tat b e s t a n d

Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXX der bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 7. Dezember 2006 auf der BAB 7 zwischen Illertissen und Vöhringen ereignete.

Die Klägerin führte damals auf der Überholspur dieser Bundesautobahn den Pkw Mercedes C 200 Kompressor mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der bei diesem Unfall im Heckbereich stark beschädigt wurde. Für die Durchführung der Reparaturarbeiten verlangte die XXX (vgl. Anlage K 7) unter Einschluss der von ihr verauslagten Abschleppkosten und unter nochmaliger Erhebung von Umsatzsteuer auf diese Kosten von der Klägerin insgesamt 13.471,87 EUR. Ferner entstand an diesem Pkw, wobei für die Einzelheiten auf das Sachverständigengutachten in der Anlage K 8 Bezug genommen wird, durch den Unfall ein mehrkantiler Minderwert von 900,00 EUR, und für das Gutachten selbst hatte die Klägerin 998,28 EUR (vgl. Anlage K 9) zu bezahlen. Der Abschleppdienst, der das Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt und zum Reparaturbetrieb verbracht hatte, stellte diesem hierfür brutto 342,23 EUR in Rechnung (vgl. Anlage K 10) .

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin und Halterin des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXX.

Sie trägt vor, der Schaden an ihrem Fahrzeug sei dadurch entstanden, dass der ihr nachfolgende Beklagte zu 1), der seine Geschwindigkeit nicht rechtzeitig der sich durch einen Stau ändernden Verkehrslage angepasst habe, auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei.

Erst später sei dann der Zeuge Dr. XXX mit dem von ihm geführten Pkw BMW X 5 auf einen Pkw VW Touran geprallt, der noch rechtzeitig hinter ihrem und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Stehen gekommen sei. Durch diesen Aufprall sei zwar der Pkw VW Touran auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgeschoben worden und dieses erneut auf ihren Wagen, doch sei dieser Unfall "deckungsgleich" mit dem ersten verlaufen und habe nicht zu weiteren Schäden geführt.

Die Klägerin bringt weiter vor, neben den bereits dargestellten Schadenspositionen habe sie vom 07.12.2006 bis zum 14.12.2006 Mietwagenkosten in Höhe von 1.146,93 EUR und für den Zeitraum vom 18.12.2006 bis zum 21.12.2006 Mietwagenkosten in Höhe von 618,22 EUR gehabt.

Darüberhinaus stehe ihr eine Unkostenpauschale von 30,00 EUR zu.

Schließlich hat die Klägerin unstreitig vorgebracht, sie habe die hohen Rechnungen bislang noch nicht bezahlt, sodass ihr nun weitere Zinsforderungen oder Mahnkosten drohten.

Zur Begründung der Anmietung eines Mietwagens trug die Klägerin trotz eines ausführlichen Hinweises des Gerichts (vgl. BI. 20 d.A. - dort II. 2.) lediglich vor, dass sie zur Ausübung ihres Berufes, der an verschiedenen Orten stattfinde, auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 17.507,53 EUR Schadensersatz nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 14.03.2007) zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus dem Unfallereignis vom 07.12.2006 noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen: Klageabweisung.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug nicht auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug aufgefahren, sondern hinter diesem noch zum Stehen gekommen.

Zu den Schäden an dem von der Klägerin geführten Fahrzeug sei es nur dadurch gekommen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Zeuge Dr. XXX mit dem von ihm geführten Pkw BMW X 5 auf den auf der Überholspur stehenden Pkw VW Touran des Zeugen XXX aufgefahren sei. Dieser sei dadurch wiederum auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dieses auf das Fahrzeug der Klägerin geschoben worden.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden aus dem Verhalten des Beklagten zu 1) stammen würden; dies gelte selbst für den - unzutreffenden - Fall, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin anfangs doch noch leicht berührt haben sollte.

Zu der Forderung auf Mietwagenkosten tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) ergänzend vor, die entsprechenden Forderungen seien bislang noch nicht beglichen und - was unstreitig ist – zur Sicherheit an die Vermietfirma XXX abgetreten. Des Weiteren behaupten sie, die Rechnung für den Zeitraum vom 18.12.2006 bis zum 21.12.2006 sei seitens der Vermietfirma auf 382,80 EUR reduziert worden.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen schließlich vor, die Klägerin habe die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht hinreichend dargetan.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen XXX und XXX. Die Kammer hat weiter die schriftliche Äußerung des Zeugen XXX (Bl. 31 d.A.) im Einverständnis mit dem Beklagtenvertreter im Rahmen des Urkundenbeweises verwertet und die in der beigezogenen Ordnungswidrigkeitenakte 7 OWi 114 Js 6509/07 befindlichen Lichtbilder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

Für den Inhalt der Aussagen der Zeugen XXX und XXX wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Juli 2007 (BI. 38/47 d.A.).

Im Übrigen wird für das Vorbringen der Parteien Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 03.07.2007.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Klage erweist sich in Richtung auf den Beklagten zu 1) aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 StVG und in Richtung auf den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer über § 3 Nr. 1 PflVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als nur teilweise begründet.

I.

Dem Grunde nach besteht zur Überzeugung der Kammer eine Ersatzpflicht der Beklagtenseite in Höhe von 75 % der zu erstattenden Schäden, weil die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte zu 1) auf das der Klägerin gehörende Fahrzeug durch mangelnde Aufmerksamkeit aufgefahren ist und sich die Klägerin bei der Abwicklung des Schadens lediglich entgegenhalten lassen muss, dass sie sich wegen der unterlassenen Betätigung der Warnblinkanlage nicht auf ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG berufen kann und ihr deshalb eine Mithaftungsquote von 25 % anzurechnen ist.

Hierzu ist auszuführen:

1.

Auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Fahrzeugschein und Personalausweis - vgl. Anlagen K 13 und K 14) und den hierzu gegebenen Erörterungen ist die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugt.

2 .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) - wobei es nach der noch zu erörternden Rechtsauffassung der Kammer auf die Höhe des hierbei entstandenen Schadens aus Rechtsgründen nicht ankommt - auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist und damit für die dadurch kausal hervorgerufenen Schäden verantwortlich ist:

a)

Zwar konnten weder die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen XXX und XXX noch der Zeuge XXX, dessen Angaben im Rahmen des Urkundenbeweises verwertet wurden, bekunden, dass sie ein solches Auffahren wahrgenommen haben.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) selbst haben bei ihrer Erörterung des Sachvorhalts den entsprechenden Vorgang unterschiedlich geschildert, die Klägerin hat ein Auffahren angegeben, während der Beklagte zu 1) nach seinen Angaben rechtzeitig zum Stehen gekommen ist.

b)

Die Überzeugung der Kammer davon, dass zwischen diesen beiden Fahrzeugen jedenfalls ein leichter Auffahrunfall stattgefunden hat, beruht mithin nur auf Indizien, die der Kammer allerdings zwingend erscheinen. Hierbei handelt es sich um die Tatsache, dass sowohl nach eigenem Bekunden der Klägerin und des Beklagten zu 1) als auch nach den Aussagen eines der vernommenen Zeugen diese beiden Personen ihre Fahrzeuge nicht nur auf der Überholspur einer Autobahn angehalten hatten, sondern dass sie sogar aus diesen Fahrzeugen ausgestiegen waren. Weiter handelt es sich darum, dass nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des Aussteigens vor dem Fahrzeug der Klägerin kein zum Stillstand gekommener Stau mehr herrschte.

Angesichts des strikten Verbotes, auf Autobahnen - noch dazu auf Überholspuren - ohne zwingenden Grund anzuhalten (§ 18 Abs. 8 StVO) oder aus dem Fahrzeug auszusteigen und angesichts des allgemein bekannten Risikos solcher Verhaltensweisen schließt die Kammer aus der Tatsache, dass eben dies doch geschehen ist, darauf, dass Ursache dieses Verhaltens, das von voll verkehrstauglichen Personen begangen wurde, nur ein Unfall zwischen ihren Fahrzeugen gewesen sein kann.

Zu den entsprechenden Einlassungen im Einzelnen ist noch festzuhalten:

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) haben im Rahmen ihrer Einlassungen ein Aussteigen bestätigt (vgl. BI. 40/41 d.A.). Auch der Zeuge XXX hatte eine Person auf der Autobahn bemerkt (vgl. BI. 42 d.A.), und auch seine Beobachtung, dass der Beklagte zu 1) noch im Fahrzeug gesessen habe (BI. 43 d.A.) wird angesichts der Einlassung des Beklagten zu 1) (BI. 41 d.A.), er sei wieder in sein Fahrzeug zurückgestiegen, nachvollziehbar und glaubwürdig.

Dieser Überzeugungsbildung steht auch nicht entgegen, dass die Zeugen XXX und XXX Personen auf der Fahrbahn nicht gesehen haben, da sie sich erst zu späteren Zeitpunkten und aus räumlich weiter entfernten Positionen annäherten, sodass insoweit ein Übersehen durchaus nachvollziehbar ist.

3.

Der bei einem Auffahrunfall in der Regel bestehende Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Auffahren durch mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit und/oder zu geringen Abstand verursacht worden ist, ist hier nicht widerlegt.

Mithin liegt eine schuldhafte Schädigung der Klägerin durch den Beklagten zu 1) vor, die zu einem Schadensersatzanspruch sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB, als auch erst Recht aus § 7 Abs. 1 StVG führt. Nach Ansicht der Kammer kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das Auffahren des Beklagten zu 1) die am Fahrzeug der Klägerin eingetretenen Schäden (schon) verursacht hat. Denn auch wenn das dann folgende, durch den Zeugen XXX verursachte (neuerliche) Aufschieben des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) auf dasjenige der Klägerin weitere Schäden verursacht haben sollte, sind diese Schäden dem Beklagten zu 1) als durch sein Verhalten adäquat kausal verursacht zuzurechnen.

Das weitere Auffahren durch den Zeugen XXX auf den auf der Überholspur hinter den beiden Unfallfahrzeugen haltenden Pkw VW Touran hat in unmittelbarer zeitlicher Abfolge und in eine nach den weithin übereinstimmenden Angaben der Parteien und des Zeugen XXX zumindest noch weitgehend ungesicherte (zu diesem Zeitpunkt allenfalls Warnblinkanlage am Fahrzeug der Klägerin) UnfallsteIle hinein stattgefunden. Die durch den Erstunfall hervorgerufene, stark erhöhte Gefährdungssituation durch das (ungesicherte) Stehen der beteiligten Fahrzeuge auf der Überholspur hat sich durch das erneute Auffahren also gerade verwirklicht und ist daher zuzurechnen.

Selbst wenn man dieser Auffassung aber nicht folgen wollte, wären die durch das Verhalten des Zeugen XXX etwa verursachten Folgeschäden dem Beklagten zu 1) über § 840 Abs. 1 BGB zuzurechnen (BGH NJW 2002, 504).

4.

Allerdings vermag die Klägerin nicht den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses § 17 Abs. 3 StVG zu führen, sodass bei einer Abwägung der Verursachungsanteile dem Verschulden des Beklagten zu 1) die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gegenüber zu stellen ist.

a)

Denn nach Auffassung der Kammer hätte ein besonders aufmerksamer, besonnener und vorsichtiger Kraftfahrer dann, wenn sich der Verkehr auf der Überholspur einer Autobahn wie von der Klägerin geschildert aus einem Geschwindigkeitsbereich von 120 km/h bis 130 km/h auf einen solchen von 20 km/h bis 30 km/h durch das Ausscheren eines Lastwagens zum Überholen verringert hätte, im Hinblick auf den sich bildenden Stau und das notwendige Verlangsamen der Fahrzeuge die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs betätigt. Dies erlaubt in einer derartigen Situationen § 16 StVO zum einen ausdrücklich (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 16 StVO, Rnd.-Nr. 15), und die Sinnhaftigkeit eines derartigen Verhaltens ergibt sich insbesondere aus der Gefährlichkeit hoher Geschwindigkeitsdifferenzen zu nachfolgenden Fahrzeugen im Schnellverkehr auf Autobahnen, der die rechtzeitige Einleitung von Bremsvorgängen in besonderem Maße notwendig macht. Zusätzlich war nach Auffassung der Kammer das Einschalten der Warnblinkanlage hier umso mehr veranlasst, als die Klägerin nach ihren Angaben ja bemerkt hat, dass sich der Beklagte zu 1) ihrem Fahrzeug aus einer Entfernung von immerhin noch 400 Metern mit sehr hoher Überschussgeschwindigkeit näherte.

Eine Betätigung der Warnblinkanlage durch die Klägerin ist sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach der Aussage des Zeugen XXX jedenfalls vor dem ersten Auffahren nicht erfolgt gewesen.

Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) - an seinem Fahrzeug wurde der Airbag nicht aktiviert - bei seinem Auffahren den Geschwindigkeitsbereich von 25 km/h - 30 km/h deshalb nicht überschritten haben kann, kann aus Sicht der Kammer zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin auch nicht ausgeschlossen werden, dass der zusätzliche Warneffekt durch das Betätigen der Warnblinkanlage den Beklagten zu 1) zu einem früheren Bremsen veranlasst hätte und dass dadurch der Unfall vermieden worden wäre.

Diese durch das rechtzeitige Einschalten einer Warnblinkanlage erreichbaren Wirkungen sind dem besonnenen und vorsichtigen Kraftfahren bekannt und werden - wie allgemein bekannt ist - im täglichen Straßenverkehr auch häufig praktiziert. Eben deshalb wird daher auch ein solches Verhalten, wenngleich es gesetzlich nicht geboten ist, aus eigenem, vernünftigen Interesse heraus, nicht geschädigt zu werden, nicht unterlassen.

b)

Die entsprechende Mithaftungsquote bemisst die Kammer mit 25 %:

Die Kammer hat zu der entsprechenden Frage nur wenig Rechtsprechung finden können. So hat das Landgericht Nürnberg/Fürth bereits in einer 1982 (also vor Geltung von § 16 StVO in seiner heutigen Fassung) veröffentlichten Entscheidung (RuS 1982, Seite 97) einen Mithaftungsanteil von 25 % für angemessen erachtet, wenn ein Kraftfahrer auf einer vereisten Autobahn die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges stark verringert hat, ohne den nachfolgenden Verkehr durch das Einschalten der Warnblinkanlage zu warnen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (NZV 1998, 24) schließlich hat selbst für den Fall, dass bei einem Stau auf einer Verzögerungsspur einer Autobahn wo nach Auffassung der Kammer mit Stauungen weitaus eher als auf einer Überholspur zu rechnen ist - die Warnblinkanlage nicht betätigt wurde, eine Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeuges von bis zu 33 % für angebracht erachtet.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gefährdungssituation, der eben zitierten Rechtsprechung, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der hier zu entscheidende Sachverhalt sich untertags und bei günstigen Sicht und Straßenverhältnissen zugetragen hat, hält die Kammer eine Mithaftungsquote in Höhe der üblichen 25 % für Betriebsgefahr gegenüber einem Verschulden bei bauartgleichen Fahrzeugen für angemessen.

II.

Zu den der Klägerin zu erstattenden Schadenspositionen ist auszuführen:

1 .

Die Reparaturkosten des Fahrzeugs sind mit der nachfolgend dargestellten Einschränkung zu erstatten. Denn das Fahrzeug war reparaturwürdig (vgl. Anlage K 8) und aus der in der Anlage K 7 vorgelegten Rechnung der Firma XXX ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die entsprechende Reparatur durchgeführt wurde.

Allerdings ist festzuhalten, dass die Firma XXX die Abschleppkosten der Firma XXX als Auslage mitberrechnet hat (Anlage K 7 - letzte Seite) und dass sie auch auf diese Leistung nochmals Umsatzsteuer in Höhe von 16 % erhoben hat. Diese Umsatzsteuer - 54,76 EUR - ist aber nicht berechtigt, da es sich bei der Forderung der Firma XXX bereits um eine Bruttoforderung gehandelt hat, wie aus der Anlage K 10 hervorgeht.

Mithin war - unter Einschluss bereits der Abschleppkosten lediglich ein Betrag von 13.417,11 EUR als ersatzfähig anzusetzen.

2 .

Die Wertminderung von 900,00 EUR ist im Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargestellt (vgl. Anlage K 8) und im Übrigen auch nicht bestritten. Sie war daher zuzusprechen.

3 .

Ebenfalls zu erstatten sind dem Grunde nach die Kosten des Gutachtens (Anlage K 9) in Höhe von 998,28 EUR.

4 .

Die Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung insbesondere unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren eingetretenen Geldentwertung mit 30,00 EUR. Auch sie ist ansatzfähig.

5 .

Hingegen konnten die von der Klägerin als eigene Schadensposition nochmals geltend gemachten Abschleppkosten von 342,23 EUR (vgl. Anlage K 10) nicht zugesprochen werden, da diese Position bereits in der Rechnung der Firma XXX enthalten ist.

6 .

Abzuerkennen waren der Klägerin auch die von ihr geforderten Mietwagenkosten, da ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert geblieben ist:

Die Kammer hat der Klägerin im Zusammenhang mit der Terminsladung (BI. 20 d.A.) mitgeteilt, dass diese für eine Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zumindestens anzugeben habe, welchen Fahrzeugtyp und welchen Tarif sie gewählt habe, für welchen Zeitraum sie warum ein Mietfahrzeug benötigt habe und in welchem Umfang sie auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Weiter habe sie Stellung dazu zu nehmen, weshalb die Anmietdauer unterbrochen war.

Die anwaltschaftlich vertretene Klägerin hat hierauf lediglich ausgeführt (vgl. Bl. 25/26 d.A.) sie benötige das Fahrzeug, da sie an verschiedenen Orten des Gebietes an einer Musikschule unterrichte. Weiterer Sachvortrag wurde zwar angekündigt, erfolgte dann aber nicht mehr.

Dies reicht zu einer Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nicht aus. Denn die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass sie ihr eigenes Fahrzeug für die Anmietungszeiträume als Folge der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden hätte. Sie hat weiter nicht vorgetragen, welche Ersatzfahrzeuge sie angemietet hat und welchen Tarif sie bezahlt hat. Schließlich hat sie auch die Unterbrechung der Anmietdauer nicht näher dargelegt.

Nach alldem fehlt ein hinreichend schlüßiger Sachvortrag, um der Klägerin hier Ersatz zuzusprechen. Anzumerken bleibt noch, dass die Klägerin ausweislich der beiden Mietwagenrechnungen (Anlagen K 11 und K 12) an immerhin 11 Tagen lediglich 396 Kilometer also 36 Kilometer pro Tag - gefahren ist, und dass nach Auffassung der Kammer diese Fahrten mit einem Taxi jedenfalls weitaus günstiger als mit 1.765,15 EUR Mietwagenkosten durchführbar gewesen wären.

Anzumerken bleibt schließlich noch, dass die Klägerin sich insoweit, als ihr an sich berechtigte Ansprüche wegen des Mietwagens nicht zugesprochen werden konnten, mit dem aus Sicht des Gerichts mangelnden Sachvortrag ihrer Prozessvertreterin wird auseinandersetzen müssen.

III.

Nach alldem konnten der Klägerin insgesamt 15.345,39 EUR dem Grunde nach als ersatzfähig zugesprochen werden, sodass sich bei einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 75 % ein Erfolg der Klage in Höhe von 11.509,04 EUR ergibt.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist weitgehend, aber nicht vollständig begründet. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass auf Grund des Umstandes, dass ihr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch keine Zahlungen zugeflossen waren, weitere Schäden, wie Verzugsansprüche oder Ersatzforderungen für Zinsen drohen. Das reicht für das entsprechende Feststellungsinteresse bereits aus, das jedoch nur in Höhe von 75 % der grundsätzlich ersatzfähiger Schäden zugesprochen werden konnte.

Bezüglich der von der Klägerin geforderten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat die Kammer die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, auf welche Gebühr bereits außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten anzurechnen sind, noch nicht berücksichtigt. Die Kammer hat vielmehr alternativ gerechnet, dass der Klägerin dann, wenn sie nur den begründeten Anspruch von 11.509,04 EUR geltend gemacht hätte, eine außergerichtliche 1,3-Anwaltsgebühr von 683,80 EUR erwachsen wäre.

Nimmt man von diesem Betrag die Hälfte (341,90 EUR) und setzt dem die Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer von 19 % hinzu, so ergibt sich eine zu erstattende Summe an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 430,66 EUR, die die Kammer ebenfalls als Nebenforderung zugesprochen hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus der Grundlage von Verzugsschäden und aus dem Gesichtspunkt des Anspruchs mit Prozesszinsen.

B.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO.

Orientiert am Streitwert, waren der Klägerin insgesamt 30 % der Kosten aufzuerlegen.

C.

Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Für die Klägerin: § 709 S. 1, 2 ZPO

Für die Beklagten zu 1) und zu 2) : §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

D.

Der Streitwert war auf 18.000,00 EUR festzusetzen.

Über den Zahlungsanspruch in der Hauptsache hinaus war auch das Feststellungsinteresse noch angemessen zu bewerten.
Landgericht Memmingen entscheidet über Haftung bei nicht eingeschaltetem Warnblinker am Stauende: Ein komplexer Fall von Schadensersatz im Verkehrsrecht, der die Bedeutung der richtigen Reaktion im Straßenverkehr unterstreicht. (Symbolfoto: Cindhyade /Shutterstock.com)

Die Klägerin machte geltend, dass der ihr nachfolgende Beklagte zu 1) auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei, weil er seine Geschwindigkeit nicht rechtzeitig an die durch einen Stau veränderte Verkehrslage angepasst habe. Die Beklagten argumentierten hingegen, dass der Schaden durch einen dritten Fahrer verursacht wurde, der auf ein weiteres Fahrzeug auffuhr, welches wiederum das Fahrzeug der Klägerin beschädigte. Die Haftungsfrage war also komplex und erforderte eine genaue Untersuchung der Unfallumstände.

Die Rolle der Gesamtschuldner

Das Gericht verurteilte die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch, an die Klägerin einen bestimmten Betrag zzgl. Zinsen zu zahlen. Gesamtschuldnerisch bedeutet in diesem Kontext, dass beide Beklagten gemeinsam für den Schaden aufkommen müssen. Dies ist besonders relevant, da es die Klägerin ermöglicht, den gesamten Betrag von einem der beiden Beklagten einzufordern.

Zusätzliche Kosten und Unkostenpauschale

Neben dem eigentlichen Schadensersatz wurden die Beklagten auch zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 75 % der zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen. Die Klägerin hatte auch Mietwagenkosten und eine Unkostenpauschale geltend gemacht, die jedoch im Urteil nicht explizit erwähnt wurden.

Verteilung der Verfahrenskosten

Das Urteil schloss mit der Feststellung, dass die Klägerin 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 70 % der Verfahrenskosten zu tragen haben. Dies spiegelt die teilweise Erfüllung der Klageanträge wider und zeigt, dass keiner der Parteien vollständig im Recht oder im Unrecht war.

Das Urteil des Landgerichts Memmingen bietet eine detaillierte Analyse der Haftungsfragen im Kontext von Verkehrsunfällen und der Rolle der Gesamtschuldner. Es verdeutlicht die Komplexität solcher Fälle und die Notwendigkeit einer sorgfältigen juristischen Prüfung.

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Schadensersatz nach Verkehrsunfall  –  kurz erklärt


Nach einem Verkehrsunfall haben Geschädigte in Deutschland verschiedene Möglichkeiten, Schadensersatz zu fordern. Dieser kann direkt von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verlangt werden. Zu den Schadensersatzansprüchen können unter anderem Reparaturkosten, Wertminderung des Fahrzeugs, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall und Schmerzensgeld gehören. Bei körperlichen Verletzungen können zusätzlich Ansprüche auf Erstattung von Arzt- und Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.

Die Höhe des Schmerzensgeldes variiert je nach Schwere der Verletzung und ist in Schmerzensgeldtabellen festgehalten. Diese reichen von geringen Beträgen für leichte Prellungen bis zu hohen Summen für schwerwiegende Verletzungen wie Fußamputationen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt gemäß § 195 BGB in der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist und der Geschädigte Kenntnis vom Schädiger erlangt hat (§ 199 BGB).

Es ist ratsam, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um alle möglichen Ansprüche vollständig und fristgerecht geltend zu machen.


Das vorliegende Urteil

Landgericht Memmingen – Az.: 2 O 392/07 – Urteil vom 24.07.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Landgericht Memmingen – 2. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2007 für Recht erkannt:

I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 11.509,04 EUR (i.W.: elftausendfünfhundertundneun 4/100 Euro) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.01.2007 zu bezahlen.

II. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 430,66 EUR (i.W.: vierhundertdreißig 66/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.03.2007 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin von sämtlichen, aus dem Unfallereignis vom 07.12.2006 noch entstehenden materiellen Schäden, dem Grunde nach 75 % zu ersetzen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 30 % und die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch 70 %.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tat b e s t a n d

Die Klägerin macht gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXX der bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 7. Dezember 2006 auf der BAB 7 zwischen Illertissen und Vöhringen ereignete.

Die Klägerin führte damals auf der Überholspur dieser Bundesautobahn den Pkw Mercedes C 200 Kompressor mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der bei diesem Unfall im Heckbereich stark beschädigt wurde. Für die Durchführung der Reparaturarbeiten verlangte die XXX (vgl. Anlage K 7) unter Einschluss der von ihr verauslagten Abschleppkosten und unter nochmaliger Erhebung von Umsatzsteuer auf diese Kosten von der Klägerin insgesamt 13.471,87 EUR. Ferner entstand an diesem Pkw, wobei für die Einzelheiten auf das Sachverständigengutachten in der Anlage K 8 Bezug genommen wird, durch den Unfall ein mehrkantiler Minderwert von 900,00 EUR, und für das Gutachten selbst hatte die Klägerin 998,28 EUR (vgl. Anlage K 9) zu bezahlen. Der Abschleppdienst, der das Fahrzeug der Klägerin abgeschleppt und zum Reparaturbetrieb verbracht hatte, stellte diesem hierfür brutto 342,23 EUR in Rechnung (vgl. Anlage K 10) .

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin und Halterin des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXX.

Sie trägt vor, der Schaden an ihrem Fahrzeug sei dadurch entstanden, dass der ihr nachfolgende Beklagte zu 1), der seine Geschwindigkeit nicht rechtzeitig der sich durch einen Stau ändernden Verkehrslage angepasst habe, auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei.

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Erst später sei dann der Zeuge Dr. XXX mit dem von ihm geführten Pkw BMW X 5 auf einen Pkw VW Touran geprallt, der noch rechtzeitig hinter ihrem und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Stehen gekommen sei. Durch diesen Aufprall sei zwar der Pkw VW Touran auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgeschoben worden und dieses erneut auf ihren Wagen, doch sei dieser Unfall „deckungsgleich“ mit dem ersten verlaufen und habe nicht zu weiteren Schäden geführt.

Die Klägerin bringt weiter vor, neben den bereits dargestellten Schadenspositionen habe sie vom 07.12.2006 bis zum 14.12.2006 Mietwagenkosten in Höhe von 1.146,93 EUR und für den Zeitraum vom 18.12.2006 bis zum 21.12.2006 Mietwagenkosten in Höhe von 618,22 EUR gehabt.

Darüber hinaus stehe ihr eine Unkostenpauschale von 30,00 EUR zu.

Schließlich hat die Klägerin unstreitig vorgebracht, sie habe die hohen Rechnungen bislang noch nicht bezahlt, sodass ihr nun weitere Zinsforderungen oder Mahnkosten drohten.

Zur Begründung der Anmietung eines Mietwagens trug die Klägerin trotz eines ausführlichen Hinweises des Gerichts (vgl. BI. 20 d.A. – dort II. 2.) lediglich vor, dass sie zur Ausübung ihres Berufes, der an verschiedenen Orten stattfinde, auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 17.507,53 EUR Schadensersatz nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.01.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (= 14.03.2007) zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus dem Unfallereignis vom 07.12.2006 noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen: Klageabweisung.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1) sei mit seinem Fahrzeug nicht auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug aufgefahren, sondern hinter diesem noch zum Stehen gekommen.

Zu den Schäden an dem von der Klägerin geführten Fahrzeug sei es nur dadurch gekommen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Zeuge Dr. XXX mit dem von ihm geführten Pkw BMW X 5 auf den auf der Überholspur stehenden Pkw VW Touran des Zeugen XXX aufgefahren sei. Dieser sei dadurch wiederum auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dieses auf das Fahrzeug der Klägerin geschoben worden.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden aus dem Verhalten des Beklagten zu 1) stammen würden; dies gelte selbst für den – unzutreffenden – Fall, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug der Klägerin anfangs doch noch leicht berührt haben sollte.

Zu der Forderung auf Mietwagenkosten tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) ergänzend vor, die entsprechenden Forderungen seien bislang noch nicht beglichen und – was unstreitig ist – zur Sicherheit an die Vermietfirma XXX abgetreten. Des Weiteren behaupten sie, die Rechnung für den Zeitraum vom 18.12.2006 bis zum 21.12.2006 sei seitens der Vermietfirma auf 382,80 EUR reduziert worden.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen schließlich vor, die Klägerin habe die Notwendigkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht hinreichend dargetan.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen XXX und XXX. Die Kammer hat weiter die schriftliche Äußerung des Zeugen XXX (Bl. 31 d.A.) im Einverständnis mit dem Beklagtenvertreter im Rahmen des Urkundenbeweises verwertet und die in der beigezogenen Ordnungswidrigkeitenakte 7 OWi 114 Js 6509/07 befindlichen Lichtbilder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

Für den Inhalt der Aussagen der Zeugen XXX und XXX wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Juli 2007 (BI. 38/47 d.A.).

Im Übrigen wird für das Vorbringen der Parteien Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 03.07.2007.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Klage erweist sich in Richtung auf den Beklagten zu 1) aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 StVG und in Richtung auf den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer über § 3 Nr. 1 PflVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als nur teilweise begründet.

I.

Dem Grunde nach besteht zur Überzeugung der Kammer eine Ersatzpflicht der Beklagtenseite in Höhe von 75 % der zu erstattenden Schäden, weil die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte zu 1) auf das der Klägerin gehörende Fahrzeug durch mangelnde Aufmerksamkeit aufgefahren ist und sich die Klägerin bei der Abwicklung des Schadens lediglich entgegenhalten lassen muss, dass sie sich wegen der unterlassenen Betätigung der Warnblinkanlage nicht auf ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG berufen kann und ihr deshalb eine Mithaftungsquote von 25 % anzurechnen ist.

Hierzu ist auszuführen:

1.

Auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Fahrzeugschein und Personalausweis – vgl. Anlagen K 13 und K 14) und den hierzu gegebenen Erörterungen ist die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugt.

2 .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) – wobei es nach der noch zu erörternden Rechtsauffassung der Kammer auf die Höhe des hierbei entstandenen Schadens aus Rechtsgründen nicht ankommt – auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist und damit für die dadurch kausal hervorgerufenen Schäden verantwortlich ist:

a)

Zwar konnten weder die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen XXX und XXX noch der Zeuge XXX, dessen Angaben im Rahmen des Urkundenbeweises verwertet wurden, bekunden, dass sie ein solches Auffahren wahrgenommen haben.

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) selbst haben bei ihrer Erörterung des Sachvorhalts den entsprechenden Vorgang unterschiedlich geschildert, die Klägerin hat ein Auffahren angegeben, während der Beklagte zu 1) nach seinen Angaben rechtzeitig zum Stehen gekommen ist.

b)

Die Überzeugung der Kammer davon, dass zwischen diesen beiden Fahrzeugen jedenfalls ein leichter Auffahrunfall stattgefunden hat, beruht mithin nur auf Indizien, die der Kammer allerdings zwingend erscheinen. Hierbei handelt es sich um die Tatsache, dass sowohl nach eigenem Bekunden der Klägerin und des Beklagten zu 1) als auch nach den Aussagen eines der vernommenen Zeugen diese beiden Personen ihre Fahrzeuge nicht nur auf der Überholspur einer Autobahn angehalten hatten, sondern dass sie sogar aus diesen Fahrzeugen ausgestiegen waren. Weiter handelt es sich darum, dass nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des Aussteigens vor dem Fahrzeug der Klägerin kein zum Stillstand gekommener Stau mehr herrschte.

Angesichts des strikten Verbotes, auf Autobahnen – noch dazu auf Überholspuren – ohne zwingenden Grund anzuhalten (§ 18 Abs. 8 StVO) oder aus dem Fahrzeug auszusteigen und angesichts des allgemein bekannten Risikos solcher Verhaltensweisen schließt die Kammer aus der Tatsache, dass eben dies doch geschehen ist, darauf, dass Ursache dieses Verhaltens, das von voll verkehrstauglichen Personen begangen wurde, nur ein Unfall zwischen ihren Fahrzeugen gewesen sein kann.

Zu den entsprechenden Einlassungen im Einzelnen ist noch festzuhalten:

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu 1) haben im Rahmen ihrer Einlassungen ein Aussteigen bestätigt (vgl. BI. 40/41 d.A.). Auch der Zeuge XXX hatte eine Person auf der Autobahn bemerkt (vgl. BI. 42 d.A.), und auch seine Beobachtung, dass der Beklagte zu 1) noch im Fahrzeug gesessen habe (BI. 43 d.A.) wird angesichts der Einlassung des Beklagten zu 1) (BI. 41 d.A.), er sei wieder in sein Fahrzeug zurückgestiegen, nachvollziehbar und glaubwürdig.

Dieser Überzeugungsbildung steht auch nicht entgegen, dass die Zeugen XXX und XXX Personen auf der Fahrbahn nicht gesehen haben, da sie sich erst zu späteren Zeitpunkten und aus räumlich weiter entfernten Positionen annäherten, sodass insoweit ein Übersehen durchaus nachvollziehbar ist.

3.

Der bei einem Auffahrunfall in der Regel bestehende Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Auffahren durch mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit und/oder zu geringen Abstand verursacht worden ist, ist hier nicht widerlegt.

Mithin liegt eine schuldhafte Schädigung der Klägerin durch den Beklagten zu 1) vor, die zu einem Schadensersatzanspruch sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB, als auch erst Recht aus § 7 Abs. 1 StVG führt. Nach Ansicht der Kammer kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang das Auffahren des Beklagten zu 1) die am Fahrzeug der Klägerin eingetretenen Schäden (schon) verursacht hat. Denn auch wenn das dann folgende, durch den Zeugen XXX verursachte (neuerliche) Aufschieben des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) auf dasjenige der Klägerin weitere Schäden verursacht haben sollte, sind diese Schäden dem Beklagten zu 1) als durch sein Verhalten adäquat kausal verursacht zuzurechnen.

Das weitere Auffahren durch den Zeugen XXX auf den auf der Überholspur hinter den beiden Unfallfahrzeugen haltenden Pkw VW Touran hat in unmittelbarer zeitlicher Abfolge und in eine nach den weithin übereinstimmenden Angaben der Parteien und des Zeugen XXX zumindest noch weitgehend ungesicherte (zu diesem Zeitpunkt allenfalls Warnblinkanlage am Fahrzeug der Klägerin) UnfallsteIle hinein stattgefunden. Die durch den Erstunfall hervorgerufene, stark erhöhte Gefährdungssituation durch das (ungesicherte) Stehen der beteiligten Fahrzeuge auf der Überholspur hat sich durch das erneute Auffahren also gerade verwirklicht und ist daher zuzurechnen.

Selbst wenn man dieser Auffassung aber nicht folgen wollte, wären die durch das Verhalten des Zeugen XXX etwa verursachten Folgeschäden dem Beklagten zu 1) über § 840 Abs. 1 BGB zuzurechnen (BGH NJW 2002, 504).

4.

Allerdings vermag die Klägerin nicht den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses § 17 Abs. 3 StVG zu führen, sodass bei einer Abwägung der Verursachungsanteile dem Verschulden des Beklagten zu 1) die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gegenüber zu stellen ist.

a)

Denn nach Auffassung der Kammer hätte ein besonders aufmerksamer, besonnener und vorsichtiger Kraftfahrer dann, wenn sich der Verkehr auf der Überholspur einer Autobahn wie von der Klägerin geschildert aus einem Geschwindigkeitsbereich von 120 km/h bis 130 km/h auf einen solchen von 20 km/h bis 30 km/h durch das Ausscheren eines Lastwagens zum Überholen verringert hätte, im Hinblick auf den sich bildenden Stau und das notwendige Verlangsamen der Fahrzeuge die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs betätigt. Dies erlaubt in einer derartigen Situationen § 16 StVO zum einen ausdrücklich (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 16 StVO, Rnd.-Nr. 15), und die Sinnhaftigkeit eines derartigen Verhaltens ergibt sich insbesondere aus der Gefährlichkeit hoher Geschwindigkeitsdifferenzen zu nachfolgenden Fahrzeugen im Schnellverkehr auf Autobahnen, der die rechtzeitige Einleitung von Bremsvorgängen in besonderem Maße notwendig macht. Zusätzlich war nach Auffassung der Kammer das Einschalten der Warnblinkanlage hier umso mehr veranlasst, als die Klägerin nach ihren Angaben ja bemerkt hat, dass sich der Beklagte zu 1) ihrem Fahrzeug aus einer Entfernung von immerhin noch 400 Metern mit sehr hoher Überschussgeschwindigkeit näherte.

Eine Betätigung der Warnblinkanlage durch die Klägerin ist sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach der Aussage des Zeugen XXX jedenfalls vor dem ersten Auffahren nicht erfolgt gewesen.

Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) – an seinem Fahrzeug wurde der Airbag nicht aktiviert – bei seinem Auffahren den Geschwindigkeitsbereich von 25 km/h – 30 km/h deshalb nicht überschritten haben kann, kann aus Sicht der Kammer zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin auch nicht ausgeschlossen werden, dass der zusätzliche Warneffekt durch das Betätigen der Warnblinkanlage den Beklagten zu 1) zu einem früheren Bremsen veranlasst hätte und dass dadurch der Unfall vermieden worden wäre.

Diese durch das rechtzeitige Einschalten einer Warnblinkanlage erreichbaren Wirkungen sind dem besonnenen und vorsichtigen Kraftfahren bekannt und werden – wie allgemein bekannt ist – im täglichen Straßenverkehr auch häufig praktiziert. Eben deshalb wird daher auch ein solches Verhalten, wenngleich es gesetzlich nicht geboten ist, aus eigenem, vernünftigen Interesse heraus, nicht geschädigt zu werden, nicht unterlassen.

b)

Die entsprechende Mithaftungsquote bemisst die Kammer mit 25 %:

Die Kammer hat zu der entsprechenden Frage nur wenig Rechtsprechung finden können. So hat das Landgericht Nürnberg/Fürth bereits in einer 1982 (also vor Geltung von § 16 StVO in seiner heutigen Fassung) veröffentlichten Entscheidung (RuS 1982, Seite 97) einen Mithaftungsanteil von 25 % für angemessen erachtet, wenn ein Kraftfahrer auf einer vereisten Autobahn die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges stark verringert hat, ohne den nachfolgenden Verkehr durch das Einschalten der Warnblinkanlage zu warnen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (NZV 1998, 24) schließlich hat selbst für den Fall, dass bei einem Stau auf einer Verzögerungsspur einer Autobahn wo nach Auffassung der Kammer mit Stauungen weitaus eher als auf einer Überholspur zu rechnen ist – die Warnblinkanlage nicht betätigt wurde, eine Mithaftung des vorausfahrenden Fahrzeuges von bis zu 33 % für angebracht erachtet.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gefährdungssituation, der eben zitierten Rechtsprechung, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der hier zu entscheidende Sachverhalt sich untertags und bei günstigen Sicht und Straßenverhältnissen zugetragen hat, hält die Kammer eine Mithaftungsquote in Höhe der üblichen 25 % für Betriebsgefahr gegenüber einem Verschulden bei bauartgleichen Fahrzeugen für angemessen.

II.

Zu den der Klägerin zu erstattenden Schadenspositionen ist auszuführen:

1 .

Die Reparaturkosten des Fahrzeugs sind mit der nachfolgend dargestellten Einschränkung zu erstatten. Denn das Fahrzeug war reparaturwürdig (vgl. Anlage K 8) und aus der in der Anlage K 7 vorgelegten Rechnung der Firma XXX ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die entsprechende Reparatur durchgeführt wurde.

Allerdings ist festzuhalten, dass die Firma XXX die Abschleppkosten der Firma XXX als Auslage mitberrechnet hat (Anlage K 7 – letzte Seite) und dass sie auch auf diese Leistung nochmals Umsatzsteuer in Höhe von 16 % erhoben hat. Diese Umsatzsteuer – 54,76 EUR – ist aber nicht berechtigt, da es sich bei der Forderung der Firma XXX bereits um eine Bruttoforderung gehandelt hat, wie aus der Anlage K 10 hervorgeht.

Mithin war – unter Einschluss bereits der Abschleppkosten lediglich ein Betrag von 13.417,11 EUR als ersatzfähig anzusetzen.

2 .

Die Wertminderung von 900,00 EUR ist im Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargestellt (vgl. Anlage K 8) und im Übrigen auch nicht bestritten. Sie war daher zuzusprechen.

3 .

Ebenfalls zu erstatten sind dem Grunde nach die Kosten des Gutachtens (Anlage K 9) in Höhe von 998,28 EUR.

4 .

Die Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung insbesondere unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren eingetretenen Geldentwertung mit 30,00 EUR. Auch sie ist ansatzfähig.

5 .

Hingegen konnten die von der Klägerin als eigene Schadensposition nochmals geltend gemachten Abschleppkosten von 342,23 EUR (vgl. Anlage K 10) nicht zugesprochen werden, da diese Position bereits in der Rechnung der Firma XXX enthalten ist.

6 .

Abzuerkennen waren der Klägerin auch die von ihr geforderten Mietwagenkosten, da ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert geblieben ist:

Die Kammer hat der Klägerin im Zusammenhang mit der Terminsladung (BI. 20 d.A.) mitgeteilt, dass diese für eine Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten zumindestens anzugeben habe, welchen Fahrzeugtyp und welchen Tarif sie gewählt habe, für welchen Zeitraum sie warum ein Mietfahrzeug benötigt habe und in welchem Umfang sie auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Weiter habe sie Stellung dazu zu nehmen, weshalb die Anmietdauer unterbrochen war.

Die anwaltschaftlich vertretene Klägerin hat hierauf lediglich ausgeführt (vgl. Bl. 25/26 d.A.) sie benötige das Fahrzeug, da sie an verschiedenen Orten des Gebietes an einer Musikschule unterrichte. Weiterer Sachvortrag wurde zwar angekündigt, erfolgte dann aber nicht mehr.

Dies reicht zu einer Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nicht aus. Denn die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, dass sie ihr eigenes Fahrzeug für die Anmietungszeiträume als Folge der Reparatur nicht zur Verfügung gestanden hätte. Sie hat weiter nicht vorgetragen, welche Ersatzfahrzeuge sie angemietet hat und welchen Tarif sie bezahlt hat. Schließlich hat sie auch die Unterbrechung der Anmietdauer nicht näher dargelegt.

Nach alldem fehlt ein hinreichend schlüßiger Sachvortrag, um der Klägerin hier Ersatz zuzusprechen. Anzumerken bleibt noch, dass die Klägerin ausweislich der beiden Mietwagenrechnungen (Anlagen K 11 und K 12) an immerhin 11 Tagen lediglich 396 Kilometer also 36 Kilometer pro Tag – gefahren ist, und dass nach Auffassung der Kammer diese Fahrten mit einem Taxi jedenfalls weitaus günstiger als mit 1.765,15 EUR Mietwagenkosten durchführbar gewesen wären.

Anzumerken bleibt schließlich noch, dass die Klägerin sich insoweit, als ihr an sich berechtigte Ansprüche wegen des Mietwagens nicht zugesprochen werden konnten, mit dem aus Sicht des Gerichts mangelnden Sachvortrag ihrer Prozessvertreterin wird auseinandersetzen müssen.

III.

Nach alldem konnten der Klägerin insgesamt 15.345,39 EUR dem Grunde nach als ersatzfähig zugesprochen werden, sodass sich bei einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 75 % ein Erfolg der Klage in Höhe von 11.509,04 EUR ergibt.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist weitgehend, aber nicht vollständig begründet. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass auf Grund des Umstandes, dass ihr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch keine Zahlungen zugeflossen waren, weitere Schäden, wie Verzugsansprüche oder Ersatzforderungen für Zinsen drohen. Das reicht für das entsprechende Feststellungsinteresse bereits aus, das jedoch nur in Höhe von 75 % der grundsätzlich ersatzfähiger Schäden zugesprochen werden konnte.

Bezüglich der von der Klägerin geforderten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat die Kammer die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, auf welche Gebühr bereits außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten anzurechnen sind, noch nicht berücksichtigt. Die Kammer hat vielmehr alternativ gerechnet, dass der Klägerin dann, wenn sie nur den begründeten Anspruch von 11.509,04 EUR geltend gemacht hätte, eine außergerichtliche 1,3-Anwaltsgebühr von 683,80 EUR erwachsen wäre.

Nimmt man von diesem Betrag die Hälfte (341,90 EUR) und setzt dem die Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie die Umsatzsteuer von 19 % hinzu, so ergibt sich eine zu erstattende Summe an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 430,66 EUR, die die Kammer ebenfalls als Nebenforderung zugesprochen hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus der Grundlage von Verzugsschäden und aus dem Gesichtspunkt des Anspruchs mit Prozesszinsen.

B.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO.

Orientiert am Streitwert, waren der Klägerin insgesamt 30 % der Kosten aufzuerlegen.

C.

Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Für die Klägerin: § 709 S. 1, 2 ZPO

Für die Beklagten zu 1) und zu 2) : §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

D.

Der Streitwert war auf 18.000,00 EUR festzusetzen.

Über den Zahlungsanspruch in der Hauptsache hinaus war auch das Feststellungsinteresse noch angemessen zu bewerten.

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