Amtsgericht München
Az: 261 C 35677/01
Urteil vom 06.05.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Erkrankt man selbst oder ein Angehöriger unerwartet vor Reiseantritt, so muss die gebuchte Urlaubsreise ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) gegenüber dem Reiseveranstalter storniert werden, um von der Reiserücktrittversicherung die diesbezüglichen Kosten erstattet zu bekommen. Storniert man die Reise nicht unverzüglich, so wird die Reiserücktrittsversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit bzw. muss nur noch anteilig leisten.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte eine Urlaubsreise wegen einer Lungenentzündung ihres 73-jährigen Vaters storniert. Dieser hatte schon 1 ½ Monate vor Reiseantritt einen Oberschenkelhalsbruch erlitten. Die Klägerin behauptete die Komplikationen seien für sie überraschend gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Richter des Amtsgerichts sah dies jedoch anders! Nach seiner Auffassung stellt ein Oberschenkelhalsbruch bereits eine schwere Erkrankung dar, bei der gerade bei älteren Patienten mit Komplikationen gerechnet werden muss. Die Klägerin hätte ihre Urlaubsreise daher schon nach Kenntnis des Oberschenkelhalsbruchs stornieren müssen. Da die Klägerin dies unterlassen hat, traf sie nach Ansicht des Richters ein Mitverschulden. Die Klägerin musste daher 65 % der Kosten der Urlaubsreise selbst tragen!