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Errichtung einer Fahrstuhlanlage – einzuhaltende Schallschutzwerte

Prüf- und Hinweispflichten

OLG Oldenburg – Az.: 13 U 69/17 – Urteil vom 19.09.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahingehend geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 33.484,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.04.2013 aus einem Betrag von 33.484,50 Euro sowie 18,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 1.099 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.117,00 Euro seit dem 02.11.2015 und darüber hinaus weitere 5.000,00 Euro Zug um Zug gegen Vornahme folgender Nachbesserungsarbeiten an der von der Klägerin installierten Aufzugsanlage im Gebäude Straße1 Ort2: Nachrüstung des Steuerschranks am Fahrschacht mit einer Körperschalldämmung und Ersetzen der einfachen Triebwerkslagerung durch eine doppelte Lagerung (nach Kennzeichen EL 3 statt EL 1 der VDI-Richtlinie 2566-2:2004-05).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für den Einbau einer Fahrstuhlanlage in der Wohnungseigentumsanlage der Beklagten in … in Höhe von 38.484,60 Euro.

Die Anlage wurde am 27.02.2013 durch den TÜV Rheinland abgenommen. Die Klägerin erstellte am 12.03.2013 ihre Schlussrechnung über die Klageforderung. Mit Schreiben vom 04.04.2013 teilte die Beklagte mit, dass es hinsichtlich der Fahrstuhlanlage und insbesondere hinsichtlich der Geräuschentwicklung massive Probleme gäbe. Die Zahlung der Schlussrechnung wurde verweigert.

An den Fahrstuhlschacht grenzen Wohnräume der einzelnen Eigentumswohnungen. Messungen eines von der Beklagten beauftragen Sachverständigen ergaben, dass die nach der DIN 4109 einzuhaltenden Werte beim Betrieb des Fahrstuhls in diesen Räumen nicht eingehalten werden und 30 dB (A) übersteigen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Aufzugsanlage technisch einwandfrei sei und sie für eine etwaige Überschreitung zulässiger Schallpegel nicht verantwortlich sei, wenn die Ursache in der unzureichenden Bausubstanz im Haus der Beklagten liege.

Das Landgericht hat ein Gutachten eines Sachverständigen für Lärmimmissionen, Bau- und Raumakustik eingeholt, das die Überschreitung der nach der DIN zulässigen Schalldruckpegel bestätigt hat. Entsprechend dem Antrag der Beklagten hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des restlichen Werklohns Zug um Zug gegen Nachbesserung der installierten Aufzugsanlage in der Weise, dass der Schalldruckpegel in den dem Aufzugsschacht angrenzenden Wohn- und Schlafräumen beim Betrieb des Fahrstuhls das Maß von 30 dB (A) nicht übersteigt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten und der weiteren Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 ZPO).

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die sie beschwerende Verurteilung zur Nachbesserung Zug um Zug. Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, dass der Aufzug technisch einwandfrei sei und die Dämmung der Wände nicht ihre Aufgabe, sondern die des Bauherrn sei. Die DIN-Vorschrift wende sich an alle Baubeteiligten gleichermaßen. Sie habe daher auch keine Hinweispflichten verletzt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.484,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.09.2015, weitere 4.355,36 Euro errechnete Zinsen sowie 18 Euro Kostenbeitrag für vorgerichtliche Mahnungen der Klägerin und 1.192,80 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf 1.210,80 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin, die Überschreitung der zulässigen Schalldruckpegel in den an den Fahrstuhlschacht angrenzenden Räumen liege allein in der vorgegebenen Bausubstanz. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen für Aufzugsanlagen Dipl.-Ing. X Bezug genommen.

Nach der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.01.2019 gegen das Urteil des Landgerichts Anschlussberufung mit dem Antrag eingelegt, das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass die Klage bedingungslos abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt insoweit, die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

Die Berufung hat insoweit Erfolg, als eine Verpflichtung zur Nachbesserung der Fahrstuhlanlage nur in Bezug auf die Dämmung des Steuerschranks und die Triebwerkslagerung besteht und der der Klägerin erstinstanzlich zuerkannte Zahlungsanspruch im Übrigen nicht von einer weiteren Zug um Zug zu erfolgenden Nachbesserung abhängig ist.

Errichtung einer Fahrstuhlanlage - einzuhaltende Schallschutzwerte
(Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Akustik festgestellt, dass die von der Klägerin eingebaute Aufzugsanlage mit einem Mangel behaftet ist, weil bei einem Betrieb des Aufzugs die Schallschutzbestimmungen nicht in allen an den Fahrstuhlschacht angrenzenden Räumen eingehalten werden. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich dabei um einen Mangel der Werkleistung der Klägerin handelt, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Aufzugsanlage „an sich“ technisch einwandfrei ist, wie die Klägerin meint, oder ob die Ursache für die Überschreitung der zulässigen Werte auch aus der Sphäre der Beklagten als Auftraggeberin stammt, etwa weil die Wandstärke des Fahrstuhlschachts nicht ausreichend ist. Der Auftragnehmer schuldet ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Maßgeblich ist, welchen Zweck die Leistung zu erfüllen bzw. welche Funktion sie nach dem Vertrag übernehmen soll. Die Beklagte konnte erwarten, dass die von ihr in Auftrag gegebenen Aufzugsanlage die zulässigen Werte in Bezug auf den Schallschutz erfüllte. Diesen Anforderungen genügt die Anlage der Klägerin, wie vom Landgericht festgestellt, nicht. Die Klägerin ist von der Haftung für Mängel nicht befreit, weil sie ihrer Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht vor Durchführung des Auftrags nicht nachgekommen ist, zu der sie als Fachunternehmerin verpflichtet gewesen wäre. Auf eine Ungeeignetheit des Fahrstuhlschachts ist die Beklagte nicht hingewiesen worden. Dem Landgericht ist auch insoweit zuzustimmen, dass die Klägerin ihrer Hinweispflicht nicht dadurch enthoben war, dass im Vertrag eine Leistungsabgrenzung enthalten ist, bei der der Schallschutz Sache der Auftraggeberin war, indem in Ziffer 1.06 der Anlagen zum Vertrag eine Regelung enthalten ist, nach der „bei Anlagen entsprechend DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – …die Wände und Decken vom Schacht in Abhängigkeit der Lage der schutzbedürftigen Räume nach den Richtlinien der VDI 2566 auszuführen“ sind, wobei daneben „Auftraggeber“ als Zuständiger angekreuzt ist. Auf die Frage, ob sich der Auftragnehmer durch eine derartige Formularklausel von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht wirksam befreien kann, kommt es nicht an. Denn die Klägerin hat unter Ziffer 10.1 als eigene Aufgabe die „fachliche Beratung und Unterstützung für die Planung der Aufzugsanlage“ übernommen. Die Beklagte ist eine private Wohnungseigentümergemeinschaft, während die Klägerin ein überregionales Fachunternehmen für Aufzugsanlagen ist. Zu einer fachlichen Beratung hätte der Hinweis an die Auftraggeberseite gehört, dass vorab zu klären ist, ob die vorhandene Bausubstanz im Schacht ausreichend ist.

Die eingebaute Aufzugsanlage ist mangelbehaftet. Ein Nachbesserungsanspruch der Beklagten besteht nur hinsichtlich der mit der technischen Ausführung des Aufzugs selbst in Verbindung stehenden Ursachen, aber nicht, soweit die Ursache in den baulichen Gegebenheiten besteht. Nachbesserungsansprüche der Beklagten sind nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte die Anlage in Kenntnis der Geräusche abgenommen hat. Die Geräuschentwicklung im Aufzug und im Fahrschacht war unauffällig. Auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dr. Y hat dort keinerlei Messungen vorgenommen, weil, wie es im Gutachten heißt, „die Türgeräusche bzw. die Geräusche innerhalb des Fahrkorbs des Aufzugs nach dem subjektiven Hörerlebnis nicht in irgendeiner Weise störend“ gewesen seien. Wenn schon ein Sachverständiger keine Veranlassung hat, Feststellungen in Bezug auf die Geräuschentwicklung zu treffen, konnte ein Mangel von der Beklagten bei der Abnahme nicht wahrgenommen werden. Erst nach der Abnahme kam es nach und nach zu Beanstandungen durch Eigentümer oder Mieter der an den Schacht angrenzenden Wohnungen.

Nach dem vom Senat eingeholten weiteren Gutachten des Sachverständigen für Aufzugsanlage Dipl. – Ing. X liegt die Ursache für die unzulässig hohen Schalldruckpegel (> 30 dB(A)) in den schutzbedürftigen Wohnräumen zum einen in der vorgegebenen Bausubstanz, zum anderen fehlt eine Körperschalldämmung bei der Befestigung des Steuerschranks am Fahrschacht und die Triebwerkslagerung ist nur einfach statt mit doppelt elastischen Elementen ausgeführt. Hinsichtlich der Bausubstanz hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Begrenzung von Schalldruckpegeln in schutzbedürftigen Räumen in einem Gebäude mit Aufzugsanlagen nach der VDI-Richtlinie 2566-2:2004-05 richten. Bei der Dimensionierung von Decken- und Wandflächen, die den Fahrschacht von schutzbedürftigen Räumen trennen, ist nach der Richtlinie bei der Ausführung der Elemente in Beton (mit einer Dichte von 2.350 kg/m³) eine Wandstärke von 0,25 m erforderlich. Nach Feststellung des Sachverständigen ist der Fahrschacht im Gebäude der Beklagten nicht in Beton ausgeführt, sondern gemauert. Das Schachtmauerwerk besteht aus Kalksandsteinen. Bei einer mittleren Dichte von 1.600 kg/m³ bei Kalksandstein wäre eine Mauerwerksstärke von 0,36 m erforderlich, um mit diesem Material die gleiche Schalldichtung erzielen zu können. Die Wandstärke des Mauerwerks beträgt jedoch nur 0,24 m und ist damit zu gering. Die Feststellungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, das Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei. Der Senat folgt dem Gutachter in vollem Umfang. Insbesondere besteht keine Veranlassung für eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Mauerwerksstärke. Dass es sich um eine gemauerte Wand aus Kalksandstein handelt, ist vom Sachverständigen festgestellt und auf den Fotos des schriftlichen Gutachtens (Bild 1 bis 5) eindeutig erkennbar. Es besteht auch kein Anlass, die festgestellte Stärke der Wand (von 0,24 m laut Gutachten) in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat die Stärke anhand einer Bohrung durch das Mauerwerk ermitteln können (Seite 4 des Gutachtens). Dafür, dass das Mauerwerk an anderer Stelle stärker sein könnte als an der Probenstelle, spricht nichts. Es handelt sich um Standardsteine mit Standardmaßen, die Frontseiten der einzelnen Steine sind auf den Fotos erkennbar, die Wand ist glatt gemauert. Um diese Feststellungen zu treffen, bedurfte es keiner besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Entscheidend war vielmehr die Beurteilung der baulichen Situation in Bezug auf die Vorgaben der VDI-Richtlinie für Aufzugsanlagen und im Besonderen die Frage, ob die flächenbezogene Masse der Decken- und Wandelemente den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Insoweit hat der Sachverständige Berechnungen über das Verhältnis zwischen Dichte des Materials und Stärke der damit errichteten Wände sowie des erforderlichen Werts für die flächenbezogene Masse angestellt und nachvollziehbar berechnet, dass aufgrund der geringeren Dichte von Kalksandstein im Vergleich zu Beton eine Stärke von mindestens 0,36 m erforderlich wäre, um den Wert für die flächenbezogene Masse (> 580 kg/m²) zu erreichen, die vorliegend aber nicht gegeben ist.

Ein Nachbesserungsanspruch besteht nur in Bezug auf die fehlende Körperschalldämmung am Steuerschrank und in Bezug auf die einfache statt doppelte Ausführung der Triebwerkslagerung.

Im Übrigen ist eine wirksame Aufforderung zur Mangelbeseitigung nicht erfolgt, soweit der Einbau in die vorhandene Bausubstanz betroffen ist. Die Beklagte hat die Klägerin zwar zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Ein einfaches Nachbesserungsverlangen war im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Aus diesem Grunde war auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt unwirksam. Liegt die Ursache für die fehlende Funktionalität, wie hier, in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausubstanz, ist eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung wirkungslos, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits diejenigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die eine funktionierende Ausführung des Werks ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05). Der Auftraggeber muss im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung dafür sorgen, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk ordnungsgemäß herzustellen. Dass die Wände im Schacht eine zu geringe Stärke haben, liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten. Ein ordnungsgemäßer Einbau des Fahrstuhls wäre der Klägerin nur möglich, wenn die Beklagte die Wände entsprechend verstärkt oder auf andere Weise gedämmt hätte. Dies hat die Beklagte nicht getan, auch nachdem sie nach dem Urteil des Landgerichts von der Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2017 dazu aufgefordert worden ist. Die Beklagte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 09.08.2018 den Rücktritt vom Vertrag erklärt und mit weiterem Schriftsatz vom 08.10.2018 die Vornahme von Dämmmaßnahmen von innen oder außen als wirtschaftlich nicht erwägenswert abgelehnt. Damit ist eine Nachbesserung durch die Klägerin nicht mehr möglich, soweit diese entsprechende durch die Beklagte vorzunehmende bauliche Veränderungen an dem Schacht voraussetzt. Ohne vorherige bauliche Maßnahmen (Wandverstärkung) kann und muss die Klägerin keine weiteren Nachbesserungsmaßnahmen zur Erreichung der vorgegebenen Schallschutznormen vornehmen. Ihre Verpflichtung zur Nachbesserung ist insoweit gemäß § 275 Abs. 1 BGB entfallen.

Dies gilt nicht in Bezug auf die weiteren Mängel. Die Beklagte lehnt Nachbesserungsarbeiten insoweit nicht ab. Ihre Ablehnung bezieht sich nur auf die von ihr zu leistenden Dämmungen der Schachtwände. Im Gegensatz zu den damit verbundenen Arbeiten besteht auf Seiten der Beklagten auch keine Mitwirkungspflicht für die Beseitigung der weiteren vom Sachverständigen festgestellten Mängel: Danach hat die Klägerin den Steuerschrank mit einer Dämmung zu versehen und die einfach ausgeführte Triebwerkslagerung (Ausführung EL1) durch eine doppelte Lagerung nach EL 3 zu ersetzen. Dabei schuldet die Klägerin allerdings nur die fachgerechte Nachrüstung mit einer Dämmung am Steuerschrank und den fachgerechten Tausch der Lagerung. Entgegen ihrer Auffassung schuldet die Beklagte nicht erst dann den restlichen Werklohn, wenn die Klägerin allein mit diesen Maßnahmen die Geräuschbelästigungen erfolgreich bekämpft hat. Solange sie ihren Anteil an der erforderlichen Ursachenbeseitigung nicht erfüllt und die Wände des Schachts verstärkt oder gedämmt hat, kann sie nicht erwarten, dass das Problem nur durch die von der Klägerin vorzunehmenden Nachbesserungen an der Technik der Anlage beseitigt wird. Der Klägerin ist es zumutbar und technisch möglich, die Anlage technisch fachgerecht zur Verfügung zu stellen, indem die fehlende Dämmung am Steuerschrank nachgerüstet und die Lagerung entsprechend den Vorgaben der VDI-Richtlinie nach Kennzeichen EL 3 ausgeführt wird, wie im Sachverständigengutachten erläutert.

Ob die Beklagte im Wege des Schadenersatzes verlangen kann, von der Verpflichtung zur Zahlung restlicher Werklohnansprüche freigestellt zu werden, weil sie den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie von der Klägerin rechtzeitig über Bedenken hinsichtlich des Fahrschachts aufgeklärt worden wäre, kann dahin stehen. Gegenstand der Berufung der Klägerin ist lediglich die ihr auferlegte Verpflichtung zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten. Der zu ihren Gunsten ausgeurteilte Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns ist nicht angefochten und dem Berufungsgericht damit nicht zur Entscheidung angefallen. Wegen des Verschlechterungsverbots muss es daher bei dem der Klägerin zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 38.484,60 Euro bleiben.

Soweit die Klägerin durch die Verurteilung zur Nachbesserung Zug um Zug gegen Zahlung des Restwerklohns beschwert worden ist, ist das Urteil des Landgerichts zu ihren Gunsten zu ändern. Steht der Beklagten (nur) ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Nachbesserung der Dämmung am Steuerschrank und an der Getriebelagerung zu, ist sie im Übrigen zur bedingungslosen Zahlung verpflichtet. Der Senat schätzt die Nachbesserungskosten auf bis zu 2.500 Euro (§ 287 ZPO). Ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines doppelten Betrags, 5.000 Euro, ist angemessen (§ 641 III Hs 2 BGB). Im Übrigen, d.h. in Höhe eines Betrags von 33.484,60 Euro, kann die Klägerin unbedingte Zahlung des restlichen Werklohns verlangen. Aus denselben Erwägungen kann die Klägerin Ersatz ihres Verzugsschadens verlangen, soweit sich dieser auf die unbedingte Zahlungsverpflichtung der Beklagten bezieht. Als Verzugsschaden stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.04.2013 auf 33.484,60 Euro und Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 18 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu, die sich nach dem geringeren Streitwert reduzieren auf 1.099 Euro netto und ab Rechtshängigkeit (02.11.2015) zu verzinsen sind. Die Beklagte war mit Ablehnung der Schlusszahlung am 04.04.2013 in Höhe des Teilbetrags im Verzug.

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Die Anschlussberufung der Beklagten ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen. Eine schriftliche Frist zur Berufungserwiderung ist der Beklagten zwar nicht gesetzt worden. Eine Anschließung ist aber nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, auf die hin das die Instanz beendende Berufungsurteil ergeht (Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 524 Rn. 15; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 524 Rn. 10). Die mündliche Verhandlung ist am 16.10.2018 geschlossen worden. Wie oben ausgeführt, besteht keine Veranlassung für eine weitere Beweisaufnahme. Gründe für eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor. Die mündliche Verhandlung ist nicht deshalb wieder zu eröffnen, um dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit einer Anschließung zu geben (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 524 Rn 13; Althammer in Stein/Jonas a.a.O.).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO.

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