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Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII – Voraussetzungen

LG Saarbrücken, Az.: 9 O 182/17, Urteil vom 28.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund einer Pflichtverletzung des vormals bei ihnen beschäftigten, zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt … auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Jahr 2008 war die Klägerin aufgrund eines Teilzeit-Arbeitsvertrages als Flugsicherheitsassistentin bei der Firma … GmbH (…) beschäftigt. Im fraglichen Zeitraum war sie von Seiten ihrer Arbeitgeberin als Sicherheitsmitarbeiterin am Flughafen … beschäftigt. Die genauen vertraglichen Grundlagen zwischen der … und dem Flughafen …, aufgrund derer die Klägerin am Flughafen eingesetzt war, sind nicht bekannt.

Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII - Voraussetzungen
Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Am 04.02.2008 gegen 08:15 Uhr erlitt die Klägerin auf dem Betriebsgelände der Flughafengesellschaft des Flughafens … einen Unfall, bei dem sie aufgrund von Glätte stürzte und sich verletzte. Der genaue Unfallhergang sowie die aus dem Unfall resultierenden Verletzungen sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin beauftragte sodann Rechtsanwalt … mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurde die Flughafen … GmbH angeschrieben und aufgefordert, ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Als Grund wurde die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten genannt. Einer solchen Verpflichtung kam die Flughafen … GmbH nicht nach.

In der Folgezeit blieb Rechtsanwalt … untätig. Maßnahmen zur Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche der Klägerin traf er nicht. Auf Nachfragen wurde die Klägerin stets vertröstet. Im April 2014 wandte sich die Klägerin an ihre heutigen Prozessbevollmächtigten und kündigte das mit dem Beklagten bestehende Mandat. Auf Anfrage bei der Haftpflichtversicherung der Flughafen … GmbH teilten diese mit E-Mail vom 28.04.2014 mit, dass sämtliche Ansprüche bereits zuvor abschließend zurückgewiesen worden waren. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem Gelände des Flughafens auf provisorisch ausgelegten Europaletten ausgerutscht. Diese seien nass und rutschig gewesen. Obwohl die Verantwortlichen des Flughafens von der bestehenden Rutschgefahr informiert gewesen seien, hätten sie keine Maßnahmen zur Beseitigung getroffen.

Durch den Unfall sei die Klägerin schwer verletzt worden. Sie habe eine Patellaluxation links erlitten und auch sogleich Schmerzen im Rückenbereich verspürt. Bei dem Sturz sei es zu einer Stauchung des Rückenmarks gekommen im Sinne eines inkompletten Querschnitts. Hieraus habe sich zwischenzeitlich ein therapieresistenter Tremor in den Beinen entwickelt, weshalb sie heute im Rollstuhl sitze.

Aufgrund der Untätigkeit ihres Anwalts seien die ihr gegen die Flughafen … GmbH als verkehrssicherungspflichtiger Schädigerin zustehenden Ansprüche infolge der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Diese wäre unabhängig von den Einwänden der Beklagten, insbesondere dem vorgetragenen Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII, zum Schadensersatz verpflichtet gewesen.

Darüber hinaus sei Rechtsanwalt … auch mit einem Tätigwerden gegenüber der Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse beauftragt gewesen.

Sie beantragt daher (nach Klarstellung, Blatt 158 der Akte),

1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Nichtverfolgung etwaig bestehende Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 04.02.2008 zugestanden habe, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

2. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger die aus dem Grundsatz des Verzuges entstandenen Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG in Höhe von 1242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem überlegen Basiszinssatz seit dem 05.01.2018 < zu erstatten>.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie halten die Klage in Form eines Feststellungsantrags bereits für unzulässig, da es der Klägerin 10 Jahre nach dem vorgetragenen Unfall möglich sein müsse, die ihr vermeintlich entgangenen Ansprüche gegen die Flughafen … GmbH zu präzisieren und zu beziffern. Dem Feststellungsantrag fehle auch die notwendige Bestimmtheit.

Die vorgerichtliche Behauptung, ein entsprechendes Mandat habe es gar nicht gegeben, hat die Beklagte im Prozess nicht aufrechterhalten. Das Mandat sei aber auf ein Vorgehen gegenüber der Fa. Flughafen … GmbH beschränkt gewesen.

Trotz des <unstreitigen> Anwaltsfehlers sei die Klage – unabhängig des bestrittenen Unfallhergangs und der bestrittenen Kausalität von Unfall und heutigem Zustand der Klägerin – von vorne herein unbegründet. Nach ihrer Ansicht sei der Fa. Flughafen … GmbH nämlich das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII zugutegekommen, da es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden wäre. Es habe sich auch um einen Betriebsweg und damit nicht um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII gehandelt.

Dabei spiele es keine Rolle, dass die Klägerin einen Arbeitsvertrag nur mit der Firma … hatte und keine Arbeitnehmerin der Flughafen … GmbH war. Entscheidend sei, dass die Klägerin für das Unternehmen Flughafen … tätig und in deren gesamte Betriebsorganisation eingegliedert gewesen sei.

Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Da eine Inanspruchnahme der Klägerin gegenüber der Flughafen … GmbH an dem Haftungsprivileg des § 104 SGB VII gescheitert wäre, kann ein Regress gegen Rechtsanwalt … keinen Erfolg haben.

I.

Hinsichtlich der Zulässigkeit begegnet die Klage keinen Bedenken, insbesondere ist das Landgericht Saarbrücken sachlich und örtlich zuständig; §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, 12, 13 ZPO. Auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist gegeben. Hierzu ist ausreichend, dass die Klägerin nachvollziehbar darlegt, dass weitere Schäden möglich sind. Erst dann, wenn alle Folgen bekannt und der Geschädigte die ihm zustehenden Ansprüche sicher abschließend beziffern kann, ist die Leistungsklage vorrangig; eine Pflicht des Geschädigten zur bereits wenigstens teilweisen Bezifferung der ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche besteht nicht (Zöller, ZPO, § 256 Rn 7a m. w. N.). Ausweislich des unter Beweis gestellten Vortrags der Klägerseite bestehen die vorgetragenen Unfallfolgen noch immer fort, weshalb der Eintritt weiterer, derzeit noch nicht bezifferbarer Schäden denkbar ist.

Jedenfalls nach der in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 erfolgten Präzisierung (Bl. 98 d. A.) bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags.

II.

Der von der Klägerin im November 2009 beauftragte Rechtsanwalt …, für dessen Fehler die Beklagten im Wege der Nachhaftung einstehen müssen, hat die sich aus dem Anwaltsvertrag obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt. Dass von Seiten der Klägerin ein entsprechendes Mandat erteilt wurde, die ihr aus dem Vorfall vom 04.02.2008 auf dem Flughafen … möglicherweise zustehenden Ansprüche durchzusetzen, haben die Beklagten im Prozess nicht weiter in Abrede gestellt.

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1.

Seine Pflichten aus dem erteilten Auftrag hat Rechtsanwalt … verletzt, indem er die Ansprüche der Klägerin verjähren ließ. Dies begründet einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Belange des Mandanten in jeder Richtung wahrzunehmen und alles zu veranlassen, um zu verhindern, dass Nachteile für den Mandanten entstehen, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind (BGH, Urteil vom 09.06.2011, VersR 2011, 1318). Der Rechtsanwalt ist des Weiteren verpflichtet, Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden. Es gilt, den sichersten Weg zu wählen und den Mandanten rechtzeitig auf Risiken hinzuweisen (etwa BGH, Urteil vom 15.11.1987, NJW 1988, 486).

Daraus folgt ohne weiteres die Verpflichtung des Anwalts, darauf zu achten, ob dem Mandanten wegen Verjährung ein Rechtsverlust droht, und dem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Insbesondere ist auf den drohenden Eintritt der Verjährung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 18.03.1993, NJW 1193, 1779), denn die Sicherung der Ansprüche des Mandanten gehört zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt muss verhindern, dass dem Auftraggeber rechtliche Nachteile durch Zeitablauf entstehen, insbesondere dadurch, dass Fristen nicht beachtet werden (Fischer/Vill/Fischer, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 153). Der Rechtsanwalt ist daher verpflichtet, im Rahmen seines Mandats unverzüglich Verjährungsfristen für Ansprüche des Auftraggebers zu erfassen und zu überwachen sowie die Ansprüche gegen eine drohende Verjährung zu sichern, d. h. rechtzeitig Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung einzuleiten.

Diese Pflichten hat Rechtsanwalt … verletzt; das Vorliegen eines Anwaltsfehlers ist letztlich auch unstreitig.

2.

Eine Inanspruchnahme der Flughafen … GmbH hätte aber auch bei pflichtgemäßem Verhalten ihres Anwalts nicht zugunsten der Klägerin ausgehen können. Unabhängig davon, ob am Arbeitsplatz der Klägerin am 04.02.2008 bestimmte Sicherungspflichten zur Verhinderung von Arbeitsunfällen verletzt worden waren, wäre Schadensersatzansprüche nicht mit Erfolg durchzusetzen gewesen.

Ob und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts als ersatzfähiger Schaden im Rechtssinne anzuerkennen ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jeden Umstand eingetreten wäre, sog. Differenzhypothese (etwa BGH, Urteil vom 06.06.2013, NJW 2013, 2345, IX ZR 204/12; BGH, Urteil vom 14.06.2012, WM 2012, 1359, IX ZR 145/11; BGH, Urteil vom 17.03.2011, WM 2011, 1529, IX ZR 162/08). Der haftpflichtige Rechtsanwalt hat den Mandanten danach vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsanwalts ergeben hätte (vgl. Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 86 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgang des Vorprozesses, so wie er bei pflichtgemäßer Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt eingetreten wäre, als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen.

Das nach der Differenzmethode erzielte Ergebnis bedarf jedoch einer normativen Kontrolle, die am Schutzzweck der Haftung sowie an der Funktion des Schadensersatzes ausgerichtet ist. Dies kann zu einer Erweiterung des Schadens (BGH, Urteil vom 10.07.2001, IX ZR 206/00; BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07) oder zu einer Einschränkung führen, wenn der Ausgleich des kausalen Vermögensnachteils mit übergeordneten Prinzipien des Rechts nicht vereinbar wäre (BGH, Urteil vom 28.09.2000, IX ZR 6/99; BGH, Urteil vom 16.12.2004, IX ZR 295/00). Insbesondere soll der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH, Urteil vom 11.11.1993, BGHZ 124, 86; BGH, Urteil vom 27.01.1994, BGHZ 125, 27). Der Verlust und die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch bestanden hätte, stellt demzufolge keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, Urteil vom 27.01.1994, BGHZ 125, 27; BGH, Beschluss vom 14.06.2012, IX ZR 199/11; BGH, Urteil vom 23.11.2006, WM 2007, 419, IX ZR 21/03; BGH, Urteil vom 06.07.2006, WM 2006, 2057; IX ZR 88/02; BGH, Urteil vom 28.09.2000, BGHZ 145 256).

Aufgrund dieser Einschränkung der rein kausalen Betrachtungsweise muss das Regressgericht also nicht aufklären, wie die damals angegangene Instanz tatsächlich geurteilt hätte. Vielmehr hat der Schadensersatzrichter zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, NJW 2013, 540, IX ZR 207/11; BGH, Urteil vom 10.09.2009, WM 2009, 2138, IX ZR 74/08; BGH, Urteil vom 24.05.2007, NJW-RR 2007, 1553, IX ZR 142/05).

Nach diesen Grundsätzen ist es demnach unerheblich, dass sich die Flughafen … GmbH als vermeintliche Schädigerin gegenüber der Klägerin nie auf den zu ihren Gunsten eingreifenden Haftungsausschluss des § 104 SGB VII berufen hatte.

III.

Die Klägerin hat am 04.02.2008 im Unternehmen der Flughafen … GmbH einen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Da die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – unstreitig – nicht eingreifen, scheiden weitergehende Ansprüche der Klägerin aus und sie bleibt auf die Leistungen der Unfall – oder Krankenversicherung bzw. der jeweiligen Berufsgenossenschaft verwiesen (zum Umfang vgl. Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104 Rn. 14ff.).

1.

Gem. § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmern den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu Ihrem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

a)

Die Regelung bildet durch die Einschränkung der Unternehmerhaftung einen Ausgleich zu der allein vom Unternehmer finanzierten gesetzlichen Unfallversicherung (Schmitt, SGB VII, § 104 Rn. 2; Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 2a; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104 Rn. 3; Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 3; juris PK-SGB VII, Schlegel/Voelzke, § 104 Rn. 3). Die Besonderheit der Haftungsbeschränkung nach den §§ 104, 105 SGB VII liegt einerseits darin, dass der Geschädigte Arbeitnehmer wegen eines unmittelbaren Personenschadens eine umfassende und insbesondere sichere Abdeckung durch die gesetzliche Unfallversicherung hat und nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. eine Haftpflichtversicherung des Schädigers angewiesen ist; andererseits hat diese soziale Absicherung aber auch zur Folge, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld ausgeschlossen sind, weil diese von der gesetzlichen Versicherung nicht übernommen werden (Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 3).

Neben dem Grund, dass die Unternehmer die Beiträge für die Unfallversicherung alleine tragen (Finanzierungsargument), wird die Haftungsbeschränkung auch damit begründet, das Unternehmer und Versicherter infolge von Arbeiten unmittelbar miteinander oder in gemeinsamen Arbeitsbereichen eine Gefahrengemeinschaft bilden (vgl. Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 2b; Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 3) und dass es dem Betriebsfrieden diene, wenn Schadensersatzansprüche nicht im Verhältnis Angestellter – Unternehmer geltend gemacht werden müssen (Friedensargument) (Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 9; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104 Rn. 3; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 6; Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 2c; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.1972, BVerfGE 34, 118).

b)

§ 104 SGB VII schränkt die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht von Unternehmen für Personenschäden ihrer Beschäftigten oder sonstiger für das Unternehmen tätiger Personen ein und bezweckt die Haftung des Unternehmers durch Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen. Anders ausgedrückt greift die Haftungsfreistellung zugunsten des Unternehmers immer (nur) dann, wenn der Beschäftigte einen versicherten Arbeitsunfall erleidet (Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, § 104 SGB VII, Rn. 5; Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 11ff.).

Gegenstand des Haftungsausschlusses sind Ersatzansprüche wegen Personenschäden (zum Umfang siehe Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 12 m.w.N.); auf die Art des Ersatzanspruchs – gesetzliche und vertragliche, Verschuldens- und Gefährdungshaftung oder Amtshaftung – kommt es gleichwohl nicht an (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 11; Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 5).

Der Ersatzanspruch setzt letztlich voraus, dass der Versicherungsfall dem Unternehmen als Schädiger zuzurechnen ist, der Unternehmer muss gegenüber dem Versicherten als Unternehmer gehandelt haben (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 8). Der Ausschluss gilt also etwa nicht für Schädigungen bei privaten unversicherten Tätigkeiten im Unternehmen (vgl. Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 4).

2.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen … war die Klägerin zumindest gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bei der Flughafen … GmbH als eine Person versichert, die wie eine Versicherte tätig geworden ist. Nach Einschätzung des Gerichts lag tatsächlich auch ohne diesen Rückgriff eine Beschäftigung unmittelbar nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vor. In jedem Fall greift die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII ein.

a)

Erfasst werden von § 104 SGB VII all diejenigen geschädigten Versicherten, die „für“ das Unternehmen des haftungsbefreiten Unternehmers oder in „einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung“ zu ihm tätig werden. Dies sind außer den eigenen Arbeitnehmern auch sonstige, in das eigene Unternehmen als Versicherte eingegliederte Personen, zum Beispiel „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 13; Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 7). Wie-Beschäftigte sind solche, die Tätigkeiten verrichten, die dem Unternehmen zu dienen bestimmt sind. Diese werden wie für das Unternehmen Tätige unmittelbar von § 104 Abs. 1 S. 1 1. Alt SGB VII erfasst (Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn sie nach § 4 Abs. 1 SGB VII versicherungsfrei sind, ihr Unfall aber zugleich ein Arbeitsunfall ist (BSG, Urteil vom 16.05.1984, BSGE 56, 279).

Soweit die Haftungsbeschränkung auch im Verhältnis zu anderen Personen eingreift, die als Versicherte nach § 2 Abs. 2 SGB VII für das Unternehmen tätig werden, werden insbesondere Leiharbeitsverhältnisse erfasst (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 14).

Im Übrigen genügt auch eine sonstige die Versicherung begründenden Beziehung zum Unternehmer im Sinne der §§ 2, 3, 6 SGB VII. Für die Beurteilung dessen sind maßgeblich die strukturellen Zusammenhänge zwischen dem Versicherten und dem Unternehmer im Rahmen der Unfallversicherung entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2006, NZS 2006, 539).

Die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII gilt damit umfassend gegenüber Schadensersatzansprüchen von versicherungspflichtigen Beschäftigten, Wie-Beschäftigten, anderen in das Unternehmen eingegliederten Personen sowie von Angehörigen und Hinterbliebenen (Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 5; Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

b)

Unter Berücksichtigung des dargestellten Regelungsgehalts ist es entgegen der Ansicht der Klägerseite zunächst unschädlich, dass die Klägerin nicht Arbeitnehmerin des Flughafens, sondern auf Grundlage des vorgelegten Arbeitsverträge (Bl. 68 d. A.) befristet bei der Fa. … GmbH (…) angestellt war.

Der „Unternehmer“ im Sinne des SGB VII ist zwar meistens, aber nicht immer gleichzusetzen mit dem Arbeitgeber des Versicherten (Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, § 104 SGB VII, Rn. 1). Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII allein derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil reicht. Die Formulierung zeigt, dass Unternehmer derjenige ist, der das Unternehmerrisiko trägt, andererseits die Früchte der von dem Beschäftigten geleisteten Arbeiten erhält (BGH, Urteil vom 05.07.1977, VI ZR 134/76).

Die vorgelegte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2012 (7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455) ist in diesem Zusammenhang demnach ohne Bedeutung, wenngleich sich ihr andere Gesichtspunkte entnehmen lassen, auf die noch zurückzukommen sein wird. Im Kern aber war Gegenstand der Entscheidung die Frage, ob (mit dem Flughafenbetreiber) ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nach § 10 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen war. Dies wurde verneint, gleichwohl jedoch klargestellt, dass zwischen der Rechtsstellung des Luftsicherheitsassistenten als Beliehenem und der als Arbeitnehmer zu differenzieren ist. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gesetzeszwecke von LuftSiG und ÄUG, so das BAG, kann das Luftsicherheitsgesetz den Arbeitnehmerschutz nicht verdrängen. Gleiches gilt aber zwingend für das Verhältnis zu den Regelungen des gesetzlichen Unfallschutzes einschließlich der – wie gezeigt von der Arbeitnehmereigenschaft abgekoppelten – Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII.

c)

Zugunsten von Unternehmern, die nicht zugleich Arbeitgeber des Geschädigten waren, ist die Haftungsbeschränkung unter anderem angenommen worden bei der Übernahme vertraglich nicht geschuldeter Ladetätigkeit durch den Fahrer des Speditionsunternehmens (OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2002, NJW-RR 2002, 1317), bei der Durchführung von Sportunterricht nach Willen des Schulträgers durch Mitarbeiter einer externen Sportstätte (BGH, Urteil vom 26.11.2002, VersR 2003, 124) und generell diskutiert worden in Fällen gemeinsamer (Werk-)Arbeiten verschiedener parallel tätiger Unternehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2001, NJW-RR 2002, 1318).

Soweit ersichtlich, ist das Problem einer (Körper-)Verletzung von Dienstleistern im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Fremdunternehmen – etwa von Unternehmensberatern, Finanzprüfern o.ä. – bislang nicht diskutiert worden.

d)

Im konkreten Fall war die Klägerin jedenfalls – zumindest auch – für das Unternehmen der Flughafen … GmbH tätig und damit Beschäftigte im Sinne des § 104 SGB VII.

Ausgehend von dem dargestellten Regelungsgehalt des § 104 SGB VII, der grundsätzlich alle Personen erfasst, die „für“ das Unternehmen tätig werden, mithin Arbeiten erbringen, die dem Unternehmen unmittelbar zugutekommen, kann zunächst nicht in Zweifel stehen, dass die Tätigkeiten einer Flugsicherheitsassistentin – Gepäckkontrolle, Personenkontrolle, Zutrittskontrolle – auf die Betriebssicherheit des Flughafens gerichtet ist.

Genauer zu betrachten ist diese Beurteilung allerdings unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin gleichzeitig ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Firma … erfüllte und mithin auch für diese tätig wurde. Berücksichtigt man aber die in diesem Zusammenhang regelmäßig herangezogenen Kriterien, insbesondere die Eingliederung des Beschäftigten in den Betriebsablauf (Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 17; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 15) mit daraus folgender enger Gefahrengemeinschaft (Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 10) sowie die Beurteilung, was den konkreten Tätigkeiten ihr entscheidendes Gepräge gibt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2008, 13 W 56/07; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104 Rn. 24), so ist festzuhalten, dass diese Kriterien in Bezug auf das Unternehmen der Flughafen … GmbH vollständig erfüllt werden.

Die Klägerin war als Flugsicherheitsassistentin mit Sicherheitsmaßnahmen betraut, die nach § 2 LuftSiG zu den Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde gehörten, gleichwohl auch gem. § 8 LuftSiG zum Aufgabenbereich des Flugplatzbetreibers gehören. Dies unabhängig des offensichtlichen Eigeninteresses eines Flughafens an der Verhinderung (terroristischer oder anderer) Angriffe. Zu diesem Zweck war eine Verschränkung der Arbeitsorganisation der Firma … und der des Flughafens unabdingbar notwendig, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 104 SGB VII handeln dürfte (vgl. hierzu Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 10a; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104 Rn. 25; Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 18). Die örtliche Organisation der Sicherheitskontrollen erfolgte in jedem Fall nach Vorgaben des Flughafens, von dem auch die erforderlichen Arbeitsmaterialien, etwa Röntgengeräte, Metalldetektoren, Sonden etc. zur Verfügung gestellt wurden. Auch im Rahmen der konkreten Tätigkeiten vermitteln die Mitarbeiter der am jeweiligen Flughafen zuständigen Sicherheitsfirma nach der persönlichen Erfahrung des Gerichts den Eindruck, Mitarbeiter des Flughafens zu sein. Gerade im Gegensatz zu den uniformierten Beamten der Bundespolizei, deren Aufgaben in Teilen von der Fa. … übernommen wurden (vgl. § 16a LuftSiG) sind die jeweiligen Personen nicht als eigenständiges Sicherheitspersonal zu erkennen, auch wenn – wie von der Klägerin angegeben – diese Jacken der Fa. … getragen haben. Im Übrigen ergibt sich eine Eingliederung auch insbesondere daraus, dass sich die Kontrollen und deren Erforderlichkeit allein an dem Betrieb des Flughafens ausrichten; anders ausgedrückt: ohne Flüge braucht es keine Flugkontrolle.

An dieser Beurteilung ändert sich letztlich auch nichts im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin von Seiten ihrer Arbeitgeberin nach Bedarf an verschiedenen Flughäfen eingesetzt werden konnte. Maßgeblich ist lediglich die aktuelle Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb. Von der Haftungsprivilegierung werden generell schon Personen erfasst, die eigentlich Beschäftigte eines anderen Unternehmens sind und für das Unfallunternehmen nur kurze Zeit, sogar nur für wenige Handgriffe, tätig werden (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 15; Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 17). Umso mehr gilt dies bei einem längeren Arbeitseinsatz wie dem vorliegenden.

3.

Ist die Klägerin damit auch als Beschäftigte des Flughafens im Sinne des § 104 SGB VII anzusehen, bleibt gesondert zu beurteilen, ob die Haftungsbeschränkung eingreift. Denn aufgrund der von der Firma … selbst übernommenen Pflichten nach dem Luftsicherheitsgesetz, die von der Klägerin erfüllt wurden, steht eine gleichzeitige oder abzugrenzende Beschäftigung der Klägerin für ihre Arbeitgeberin im Raum. Es stellt sich daher die Frage, ob lediglich eines der Unternehmen oder beide in den Anwendungsbereich der Haftungsbeschränkung fallen.

Tatsächlich ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten, ob § 104 SGB VII mehrere Unternehmer erfassen kann, oder ob stets nur einer von ihnen haftungsprivilegiert sein kann. Das Problem, ob und wenn ja welche Zuordnung des Unfalls vorzunehmen ist, wenn das Arbeitsergebnis der zum Versicherungsfall führenden Verrichtung im Interesse mehrerer Unternehmen liegt, wird bei Prüfung der Voraussetzungen des Haftungsprivilegs teilweise bei der Frage nach dem schädigenden Unternehmer, teilweise bei der Einordnung des betroffenen Versicherten behandelt (s. etwa Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, § 104 SGB VII, Rn. 1a, 3; Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 18, 24). In der Sache kommt dieser Unterscheidung keine Bedeutung zu. Es geht letztlich um die Reichweite des § 104 SGB VII, wenn bei Durchführung einer versicherten Tätigkeit „Stammbetrieb“ und „Unfallbetrieb“ auseinanderfallen.

a)

Während früher allgemein anerkannt war, dass ein Schadensereignis mehreren Betrieben zugerechnet werden könne und damit speziell bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) sowie in Fällen sogenannter Arbeitsgemeinschaften der Bauwirtschaft das Haftungsprivileg zugunsten von zwei oder mehr Unternehmern eingreifen könne (etwa Schmitt, SGB VII, § 104 Rn. 8, 9; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 104 Rn. 14ff.) hat der BGH zuletzt, unter ausdrücklicher Aufgabe der älteren Rechtsprechung, dargelegt, dass aus seiner Sicht bei nebeneinander tätigen Unternehmern nur einer von ihnen haftungsprivilegiert sein kann (BGH, Urteil vom 22.04.2008, NZV 2008, 396; BGH, Urteil vom 19.05.2009, BGHZ 181, 160). Gestützt wurde die Einschätzung, dass für einen Unfall nur ein Betrieb und damit nur ein Unfallversicherungsträger zuständig sein könne, im Wesentlichen auf die Konkurrenzregelung des § 135 Abs. 1 SGB VII, die hinsichtlich der aus einem Betriebsunfall folgenden Leistungspflichten eine Doppelzuständigkeit verhindert. Dem folgend sei nach der Prioritätsregelung allgemein zu ermitteln, welches Versicherungsverhältnis vorrangig eingreift und danach auch zu beurteilen, welche Person als Unternehmer gem. § 104 SGB VII haftungsprivilegiert ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.01.2006, NJW 2006, 1592).

Diese Rechtsprechung ist in der Literatur durchweg scharf kritisiert worden (Kasseler Kommentar/Ricke, § 104 SGB VII Rn. 9 m.v.w.N. Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, § 104 SGB VII, Rn. 1a; Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 12; Lemke, R+S 2009, 171). Auch das Bundesarbeitsgericht ist weiterhin nicht der Ansicht des BGH, dass ein Arbeitsunfall zwingend nur einem Unternehmen zugeordnet werden muss (BAG, Urteil vom 19.02.2009, NZA-RR 2010, 123).

Das Gericht teilt die in der Literatur geäußerte Kritik, die Giesen für so überzeugend hält, dass eine „erneute Rechtsprechungsänderung nicht ausgeschlossen werden sollte“ (Henssler/Willemsen/Kalb, a.a.O). Die heutige Rechtsprechung des BGH führt zu einer Einengung des Haftungsprivilegs, was der Gesetzesbegründung zu § 104 SGB VII, der den vorher geltenden § 636 Abs. 2 RVO „deutlich erweitern“ sollte, zuwiderläuft (Kasseler Kommentar/Ricke, a.a.O.). Zudem überzeugt die vom BGH gezogene Parallele zu § 135 SGB VII nicht. Hinsichtlich der Haftungsbeschränkung war stets selbstverständlich, dass eine haftungsrechtlich weitere Zuordnung weder einen doppelten Versicherungsfall noch eine doppelte Entschädigung zur Folge hatte (Kasseler Kommentar/Ricke, a.a.O., Rn. 10), weshalb die Übertragung der entsprechenden Konkurrenzregelung schon von vornherein nicht notwendig wäre und zudem in der Sache nicht gerechtfertigt ist. Erbringt ein Arbeitnehmer Leistungen, die mehreren Unternehmen gleichermaßen zugutekommen und ist er in einer Weise in die jeweilige Betriebsorganisation so eingegliedert, dass die strukturellen Zusammenhänge der Unfallversicherung gegeben sind und Sinn und Zweck des Haftungsprivileg betroffen sind – so der Prüfungsumfang des BGH (Urteil vom 24.01.2006, NJW 2006, 1592) -, muss § 104 SGB VII auch für jeden Unternehmer einzeln eingreifen. Mit den Worten von Giesen kann es nicht sein, dass ein privilegierter Schädiger sein Haftungsprivileg deshalb verliert, weil – in vielen Fällen zufällig – ein weiterer ebenfalls haftungsprivilegierter Schädiger hinzutritt. Ein weiterer Schädiger kann schon der Logik nach allenfalls entlastend wirken, nicht dagegen belastend (Henssler/Willemsen/Kalb, a.a.O, Rn 1a).

Im Übrigen gibt es Fälle, in denen eine Beschäftigung eindeutig gleichermaßen mehreren Unternehmen zuzuordnen ist und eine Zuordnung nach dem Prioritätenprinzip von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (etwa der von mehreren Firmen in einem Bürogebäude eingesetzte Nachtwächter; Beispiel nach Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104 Rn. 22).

b)

Eine Ausnahme seiner Rechtsprechung hat der BGH zwischenzeitlich selbst anerkannt und entschieden, dass bei vorübergehender Überlassung von Beschäftigten nach § 133 Abs. 2 SGB VII und bei Leiharbeitsverhältnissen nach dem AÜG sowohl der entleihende als auch der verleihende Unternehmer als Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.11.2014, VersR 2015, 193). Obwohl also § 133 Abs. 2 SGB VII eine versicherungsrechtliche Zuordnung zum Überlasser vornimmt, greift das Haftungsprivileg – weiterhin – auch zugunsten des Entleihers.

Begründet hat der BGH diese Ausnahme damit, die Arbeitnehmerüberlassung sei durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in dieser Fallkonstellation dem Willen des Gesetzgebers entspreche und den Schutzzwecken der §§ 104 ff. SGB VII Rechnung tragen würde. Aufgrund der dauerhaften Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers liege gerade mit diesem eine Gefahrengemeinschaft vor und der bestehende Betriebsfrieden sei zu wahren. Im Übrigen komme bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern eine Haftung der Verleiher typischerweise nur selten in Betracht. Zugunsten des Entleihers, den auch besondere Fürsorgepflichten treffen, müsse die Haftungsbeschränkung daher eingreifen.

c)

Diese überzeugenden Argumente lassen sich vollständig auf eine Vielzahl von Dienstverträgen übertragen, insbesondere aber auf den Einsatz von Flugsicherheitsassistenten an einem Flughafen auf Grundlage eines mit einer Sicherheitsfirma geschlossenen Vertrages.

Je nach Ausgestaltung im Einzelfall können sich zwischen der Überlassung eines Arbeitnehmers und dem Einsatz eines Dienstverpflichteten wesentliche Gemeinsamkeiten zeigen. Die sich hieraus ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten erfordern immer wieder Entscheidungen der Obergerichte (etwa BAG, Urteil vom 13.08.2008, AP Nr. 19 zu § 10 AÜG; BAG, Urteil vom 15.04.2014, AP Nr. 71 zu § 1 BetrAVG und auch gerade BAG, Urteil vom 18.01.2012, NJW-RR 2012, 455). Zwar kann hier anders als in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung keine allgemeingültige Regel aufgestellt werden, da Dienstleistungen oft auch in eigenen Büroräumlichkeiten und unter weitgehendem Ausschluss des Auftraggebers erbracht werden. Wird aber beispielsweise ein Unternehmensberater über mehrere Monate in einem Fremdbetrieb tätig, kann es haftungsrechtlich keine Rolle spielen, dass es sich hierbei unzweifelhaft nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Die wesentlichen Gesichtspunkte der dauerhaften Eingliederung in den Betrieb, das daraus folgende Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft sowie das Erfordernis, den Betriebsfrieden in diesem Verhältnis zu sichern, sind hier wie dort gleichermaßen gegeben.

Darüber hinaus spielt der für die Abgrenzung des Leiharbeitnehmers vom Dienstverpflichteten wesentliche Gesichtspunkt, dass letzterer weitestgehend selbstständig arbeitet und nicht dem Weisungsrecht des Fremdunternehmers unterfällt, im Rahmen der betrieblichen Zuordnung nach dem SGB VII keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 09.07.1996, NJW 1996, 2937). So bezog sich auch die dargestellte Rechtsprechung, in denen als haftungsprivilegierter Unternehmer gerade nicht mehr der eigentliche Arbeitgeber angesehen wurde, stets auf Fälle, in denen der Arbeiter freiwillig für den Dritten tätig wurde (etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2002, NJW-RR 2002, 1317).

Zu den genannten Punkten kommt für den vorliegenden Fall die besondere Bedeutung der Luftsicherheit hinzu, die von der Klägerin als Beliehener im Sinne des LuftSiG einerseits und der Flughafen … GmbH als Flugplatzbetreiberin andererseits gemeinsam wahrgenommen wurden. Diese außergewöhnliche Gefahrengemeinschaft begründet auch ein besonderes Vertrauensverhältnis, was es insgesamt als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt, Arbeitsunfälle des „nur“ Dienstverpflichteten haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle anderer Flughafenmitarbeiter (entsprechend BGH, a.a.O., Rn. 18).

4.

Letztlich wäre eine Haftungsprivilegierung des Flughafens aber auch dann anzunehmen, wenn man der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch für diesen Fall folgen und eine abschließende Zuordnung vornehmen wollte.

Eine entsprechende Entscheidung wäre vorliegend jedenfalls möglich. Soweit der BGH in den genannten Urteilen entschieden hat, dass die gegenüber den Beteiligten unanfechtbar gewordene Entscheidung des Unfallversicherungsträgers zum Vorliegen eines Versicherungsfalls den Zivilrichter nach § 108 SGB VII bindet, greift diese Sperre in vorliegendem Fall nicht ein. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurden gegenüber der Berufsgenossenschaft keine Ansprüche geltend gemacht und von dieser nichts geleistet, womit eine entsprechende Bindung nicht vorliegt.

a)

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dann, wenn die zu dem Arbeitsunfall führende Tätigkeit im Interesse mehrerer Unternehmen lag, für die Abgrenzung, welcher Unternehmer nach § 104 SGB VII haftungsprivilegiert ist, darauf an, für welches Unternehmen der Beschäftigte hauptsächlich tätig geworden ist. Ein wesentlicher Hinweis sei dabei die Handlungstendenz des Geschädigten bei seiner Arbeit (BGH, Urteil vom 19.05.2009, BGHZ 181, 160; Krasney/Burchardt/Kruschinsky/Becker, SGB VII, § 104 Rn. 10). Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens viel, so ist nach der Rechtsprechung in der Regel anzunehmen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 09.07.1996, NJW 1996, 2937; BAG, Urteil vom 19.02.2009, NZA-RR 2010, 123).

Gleichwohl ist damit nur eine Grundregel aufgestellt, was der BGH selbst klargestellt hat. Eine sowohl dem Unfallbetrieb als auch dem Stammunternehmen dienende Tätigkeit kann dem Unfallbetrieb noch immer dann im Sinne der §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde (BGH, Urteil vom 30.04.2013, NZS 2013, 743; Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VII, § 104 Rn. 18). Nach einer anderen Formulierung ist maßgeblich, ob die Tätigkeit das entscheidende Gepräge durch die Interessen des Fremdunternehmens erhalten hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2008, 13 W 56/07). In der Sache ist damit zu beurteilen, welcher Unternehmer von den Leistungen des Beschäftigten in erster Linie und unmittelbar profitiert hat.

b)

Bei der Beurteilung, für wen und in wessen Interesse der Beschäftigte tätig geworden ist, kann es zunächst nicht auf die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen der Beteiligten ankommen. Selbstverständlich war die Klägerin arbeitsvertraglich gegenüber der Fa… zur Erbringung der durchgeführten Arbeiten verpflichtet und diese wiederum auf Grundlage des im Einzelnen geschlossenen Durchführungsvertrages gegenüber der Flughafen … GmbH. Für eine haftungsrechtliche Zuordnung kann dies jedoch nicht genügen. Denn solche vertraglichen Verpflichtungen bestehen in jedem Fall, in dem Arbeitgeber und Dritt-Unternehmer auseinanderfallen. Eine Trennung zwischen Stammunternehmen und Unfallbetrieb und die Beantwortung der Frage, wem die erbrachte Tätigkeit vornehmlich gedient hat, würde sich damit von vorne herein erübrigen.

Gerade der Dienstverpflichtete erfüllt mit den Leistungen für den Auftraggeber – wie der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers – stets auch die entsprechende vertragliche Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens. Wem die Tätigkeit in der Sache dient und durch wessen Interesse sie ihr maßgebliches Gepräge erhält, ist damit jedoch nicht beantwortet.

c)

Im Ausgangspunkt sind die besonderen Vorgaben des Luftsicherheitsgesetzes für beide Betriebe zu beachten. Während die Klägerin als Beliehene auch die von der Fa. … nach dem Luftsicherheitsgesetz übernommenen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden gem. § 2 LuftSiG erfüllte, diente sie gleichzeitig dem Flughafen bei der Erfüllung seiner Vorgaben nach § 8 LuftSiG.

Eine abschließende Zuordnung kann diesen Bestimmungen aber nicht entnommen werden. So wie § 16a LuftSiG die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) aufgrund der unterschiedlichen Gesetzeszwecke nicht verdrängen kann (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2012, NZA-RR 2012, 455 zum dem zuvor geltenden § 5 Abs. 5 LuftSiG), verhindert es nicht eine differenzierte Betrachtung dazu, wie und in welchem Umfang der im Rahmen des Luftsicherheitsgesetzes tätig werdende Arbeitnehmer unfallversichert ist und inwieweit, konkret für wen, die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII eingreift.

aa)

Bei der Beurteilung der jeweiligen Interessenlagen ist zunächst einmal festzuhalten, dass sich die Pflichten der Flugsicherheitsfirma und des Flughafens selbst in einem ganz wesentlichen Punkt unterscheiden. Denn während es sich bei den Anforderungen des § 8 LuftSiG um eine originäre Verpflichtung gegenüber dem Flughafen handelt, waren der Fa. … ihre Aufgaben lediglich vertraglich übertragen. Zwar ist unklar geblieben, auf welcher konkreten Grundlage die Fa. … am Flughafen … tätig wurde, eine weitere Aufklärung war jedoch nicht erforderlich. Denn auch wenn die Luftsicherheit als staatliche Aufgabe gemäß § 16a LuftSiG auf einzelne Sicherheitsfirmen übertragen werden kann, so trifft die Entscheidung hinsichtlich der konkreten Firma der Flughafenbetreiber selbst. Für den Flughafen in … beispielsweise hat die … AG zur Durchführung dieser Aufgaben ihre eigene … GmbH als 100%ige Tochterfirma gegründet. Anders als bei Durchführung der Sicherheitsaufgaben durch die ursprünglich zuständige Bundespolizei wird keine Sicherheitsfirma, auch wenn ihr dies dem Grunde nach gestattet worden ist, von alleine, d. h. ohne konkreten Auftrag, an einem beliebigen Flughafen nach dem Luftsicherheitsgesetz tätig. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, was auch unstreitig geblieben ist, dass irgendeine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Flughafen und der Fa. … vorgelegen haben muss.

Unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des BAG vom 18.01.2012 (NJW-RR 2012, 455) vorgenommenen Zuordnung der Beleihung nach dem Luftsicherheitsgesetz zu jedem einzelnen Mitarbeiter, stellt sich insgesamt die Frage, inwieweit der Beschäftigte über seine (wie gezeigt unerhebliche) arbeitsvertragliche Verpflichtung hinaus nach dem Luftsicherheitsgesetz überhaupt „für“ sein Stammunternehmen tätig wird. Treffen die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten – neben der weiterhin zuständigen Bundespolizei (BAG, a.a.O., Rn. 19) – nur ihn persönlich, erbringt er seine Leistung ansonsten nur im Interesse eines einzelnen Unternehmens, des Flughafens, zu dessen Gunsten das Haftungsprivileg nur eingreifen kann.

bb)

Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten, die den Tätigkeiten eines Luftsicherheitsassistenten ihr „Gepräge geben“, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es werden Fluggastkontrollen, Fluggepäckskontrollen und Zugangskontrollen zum Flughafen durchgeführt, die den sicheren Betrieb des Flughafens insgesamt, am Boden und in der Luft, gewährleisten sollen. Abseits des staatlichen Auftrags zur Sicherung des Luftverkehrs zum Schutze der Allgemeinheit liegt die Durchführung der Kontrollen in allererster Linie im Interesse des Flughafens. Damit liegen die Strukturen vor, aus denen sich der Haftungsausschluss des § 104 SGB VII rechtfertigt, wie oben ausgeführt, neben dem Betriebsfrieden insbesondere das Vorliegen einer besonderen Gefahrengemeinschaft.

cc)

Abschließend ist mit dem Argument des BGH zur Einbeziehung des Entleihers nach dem AÜG in den Schutzbereich des § 104 SGB VII, dass bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern eine Haftung der Verleiher typischerweise nur selten in Betracht komme, festzuhalten, dass die Haftungsprivilegierung hier ausschließlich zu Gunsten des Flughafenbetriebes eingreifen kann. Gerade im Fall der Flugsicherung ist nämlich insgesamt ausgeschlossen, dass ein haftungsträchtiger Vorfall an anderer Stelle als auf dem Gelände des Flughafens passieren kann. Eine Haftungsbeschränkung des Stammbetriebs wäre daher vollständig sinnlos.

c)

Unabhängig von den diskutierten grundlegenden Rechtsfragen ist im Übrigen eine Besonderheit des konkreten Einzelfalls zu beachten. Denn die Arbeitssituation der Klägerin stellte sich am Unfalltag in besonderer Weise dar. An diesem Tag war die Klägerin nicht mit den Personen- oder Gepäckskontrollen im Rahmen der eigentlichen Flugsicherung beschäftigt, sondern nach ihren eigenen Angaben auf dem Gelände des Flughafens in … an dem sogenannten Tor „Lange“ eingesetzt. Durch dieses Tor fuhren Fahrzeuge der Firma … in das Flughafengelände ein, um auf den Rollbahnen Bremstests auszuführen. Die Aufgabe der Klägerin war es, darauf zu achten, dass ausschließlich berechtigte Fahrzeuge und berechtigte Personen das Flughafengelände betreten und befahren.

Dies stellt keine der besonderen Aufgaben dar, die durch § 2 LuftSiG den Luftsicherheitsbehörden übertragen sind und von dieser auf qualifizierte Privatunternehmen sowie deren Mitarbeiter gem. § 16a LuftSiG weitergegeben werden. Vielmehr waren einfach gelagerten Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen, die auch jedes normale Sicherheitsunternehmen oder auch andere Mitarbeiter des Flughafens hätten übernehmen können. Zumindest in dieser Situation war die Klägerin ausschließlich in die Betriebsorganisation der Flughafen … GmbH eingebunden und erfüllte Aufgaben die alleine dem Flughafen dienten. Eine andere Zuordnung im Sinne des § 104 SGB VII wäre in dieser Situation erst recht nicht zu begründen.

IV.

Gegenstand der Klage war ursprünglich allein der Vorwurf, Rechtsanwalt … habe den ihm erteilten Auftrag, Schadensersatzansprüche gegen die Flughafen … GmbH wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Auch die vorgelegte weitere Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war lediglich gegenüber der Flughafen … GmbH bzw. deren Haftpflichtversicherung, der … Versicherung, gerichtet. Im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 (Bl. 97 der Akte) hat die Klägerin sodann angegeben, Rechtsanwalt … habe auch gegenüber der Berufsgenossenschaft (BG) tätig werden sollen; er habe jedoch nichts gemacht. Dies hätte als weitere Pflichtverletzung des Rechtsanwalts den geltend gemachten Anspruch der Klägerin selbstständig begründen können. Jedoch fehlte es in jeder Form an dem insoweit erforderlichen Vortrag.

Dabei kann offenbleiben, ob die Behauptung der Klägerin zum Inhalt des erteilten Mandats zutreffend war. Die Beklagten haben zwar bestritten, dass Rechtsanwalt … auch gegenüber der Berufsgenossenschaft hätte tätig werden sollen und die Klägerin hat insoweit keinen Beweis angeboten. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Da sich nämlich die Pflicht des Rechtsanwalts auch auf die vollständige Aufklärung des erheblichen Sachverhalts erstreckt und er zur umfassenden Interessen wahrenden Beratung seines Mandanten verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 22.09.2005, NJW 2006, 501; OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.11.2008, 4 U 50/08), wäre eine entsprechende Pflichtverletzung schon dann anzunehmen, wenn er die Klägerin nicht – auch ohne vorgehende Beauftragung in diese Richtung – auf mögliche Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft hingewiesen hätte. Soweit erforderlich, muss sich der Rechtsanwalt im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auch um zusätzliche Aufklärung bemühen (BGH, Urteil vom 22.09.2005, NJW 2006, 501; BGH, Urteil vom 19.01.2006, NJW-RR 2006, 923).

Im Rahmen des Anwaltsregress ist jedoch erforderlich, die Pflichtverletzung, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, sowie die daraus folgenden nachteiligen Folgen für den Mandanten substantiiert darzulegen. Insoweit ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche Schäden der Klägerin durch eine mögliche anwaltliche Pflichtverletzung entstanden sein sollen. Es ist vollkommen unklar, welche konkreten Ansprüche der Klägerin gegenüber einer Berufsgenossenschaft zugestanden hätten oder inwieweit diese heute nicht mehr durchsetzbar wären. Unter Berücksichtigung des hier relevanten § 135 SGB VII wird im Vorfeld zu klären sein, gegenüber wem genau Ansprüche geltend werden müssen; es ist jedoch unstreitig, dass es sich um einen versicherten Arbeitsunfall handelte und der Klägerin aufgrund ihres heutigen Zustandes Ansprüche gegenüber der einstandspflichtigen Berufsgenossenschaft zustehen können. Ohne entsprechenden Vortrag war aber nicht zu klären, welche Ansprüche der Klägerin überhaupt zugestanden hätten und inwieweit eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts Auswirkungen auf diese gehabt hätte.

V.

Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. Da ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten nicht besteht, liegt der zur Anspruchsbegründung erforderliche Verzug gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nicht vor.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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