Landgericht Arnsberg
Az.: 2 Qs 87/09
Beschluss vom 03.11.2009
Vorinstanz: Amtsgericht Werl, Az.: 3 Cs 555/09
Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an den für die Durchführung des
Hauptverfahrens zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Werl abgegeben.
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Arnsberg vom 29.07.2009 ist dem Beschuldigten gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.10.2009 eingegangene Beschwerde des Beschuldigten vom 30.09.2009. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat das Amtsgericht Werl am
01.10.2009 Strafbefehl erlassen, gegen den der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht – Strafrichter – Werl hat der Beschwerde am 29.10.2009 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 30.09.2009 ist gegenstandslos geworden, da sie als solche prozessual überholt ist. Mit dem der Erhebung der Anklage gleichstehenden Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird für die zu treffenden Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis das Gericht zuständig, bei dem diese Antragsschrift eingereicht worden ist, hier das Amtsgericht Werl. Zugleich entfällt die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht, das die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 162, Rdnr. 19; OLG Düsseldorf DAR 2001, 374).
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei einem solchen Zuständigkeitswechsel von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich lediglich die Zuständigkeit vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Celle, StraFo 2001, 134). Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen Richters ist beschwerdefähig (vgl. OLG Celle a.a.O. m. w. N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob der „Nichtabhilfebeschluss“ des Strafrichters vom 29.10.2009 eine anfechtbare Entscheidung in diesem Sinne darstellt, weil er in Verkennung der eigenen originären Zuständigkeit ergangen ist. Denn gegen den Beschluss vom 29.10.2009 liegt eine Beschwerde nicht vor, so dass eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst ist.
Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass Strafverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden sollen.