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Unfallbedingte Dienstunfähigkeit eines Beamten – Erwerbsschaden

OLG Frankfurt, Az.: 3 U 146/91, Urteil vom 22.10.1992

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 1. März 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 67.000,– DM, welche auch durch Beibringung einer unbefristeten Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 120.588,77 DM.

Tatbestand

Die Beklagten sind dem Kläger zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verpflichtet, der sich am ….1987 in Land01 ereignete. Dabei erlitt der am ….1937 geborene Kläger als Insasse eines von seinem Bruder gesteuerten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs eine Ober- und Unterschenkelfraktur links sowie eine Zerreißung des dorsalen Band-Kapsel-Apparates des linken Kniegelenks. Am ….1987 wurde er in der Chirurgischen Universitätsklinik Stadt01 operiert.

Der Kläger, der als Fachlehrer für Kunst und Musik ausgebildet und tätig war, wurde am …1988 durch das Gesundheitsamt … amtsärztlich untersucht. Nachdem dabei seine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde, ist dem Kläger durch Bescheid des Regierungspräsidenten in … vom 14.4.1988 (Bl.79f d.A.) die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand angekündigt worden, welche dann am 10.6.1988 – mit Wirkung hinsichtlich der Bezüge ab Oktober 1988 – vollzogen wurde.

Die Beklagte regulierte die Unfallschäden des Klägers mit Ausnahme des Erwerbsschadens.

Ein von ihr eingeholtes chirurgisches Gutachten des Prof. Dr. … vom 6.11.1989 ermittelte aufgrund der Unfallverletzungen des Klägers (Zwei-Etagen-Fraktur des linken Oberschenkels, Läsion des hinteren Kreuzbandes links, Unterschenkelfraktur) eine 30%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab dem 22.6.1988. Der Amtsarzt des Landkreises … bescheinigte am 7.2.1990 ebenfalls eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% sowie dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 LBG-NW. Einer von der Beklagten erbetenen weiteren Begutachtung durch einen Arzt der Berufsgenossenschaft kam der Kläger nicht nach.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz seines Erwerbsschadens für die Zeit von Oktober 1988 bis einschließlich März 1991 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der weiteren künftigen Unfallschäden.

Er hat behauptet, infolge der unfallbedingten Verletzungen zur Ausübung seines Berufes als Fachlehrer nicht mehr in der Lage und somit dienstunfähig zu sein. Noch immer leide er an einer durch den Kreuzbandriss bedingten Abdrehung des Unterschenkels und an einer Fehlstellung des Oberschenkels, welche Schmerzen im Kniegelenk und im Kugelgelenk des Beckens verursache. Nach zwanzig- bis dreißigminütigem Stehen würden die Schmerzen unerträglich, so dass er weder Kunst- noch Musikunterricht erteilen könne. Er sei – wie schon zuvor 18 Jahre lang am städtischen Gymnasium … – am städtischen Gymnasium … fast ausschließlich als Kunstlehrer tätig gewesen. Dieser Unterricht erfordere ein ständiges Stehen bzw. Gehen, da die Schüler nicht frontal unterrichtet, werden könnten. Einen weiteren operativen Eingriff habe er angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten abgelehnt.

Eine Galerie für zeitgenössische Kunst habe er sechs Jahre lang betrieben; sie sei jedoch schon am 31.5.1986 wegen Unrentabilität geschlossen worden. In Land01 habe er sich kein Atelier bauen lassen, sondern lediglich 1984 eine baufällige Kate gekauft, die renoviert und umgebaut werden solle. In seinem Wohnhaus habe er nur einige Fenster gestrichen und gekittet, wobei er sich habe hinsetzen oder abstützen müssen. Die Gartenarbeit werde hauptsächlich von seiner Ehefrau erledigt.

Was die Höbe des Erwerbsschadens anbelange, so hätte er bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 65-sten Lebensjahres 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhalten, während er jetzt lediglich 67% bekomme. Für Oktober bis Dezember 1988 betrage sein Erwerbsschaden 5.702,36 DM, für das Jahr 1989 18.449,30 DM, für Januar bis Mai 1990 6.984,35 und für Juni 1990 bis März 1991 15.655,56 DM.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.791,57 DM nebst 4% Zinsen aus 31.136,01 DM seit 17.7.1990 und 4% Zinsen aus jeweils 1.396,87 DM ab 1.6., 1.7., 1.8., 1.9. und 1.10. 1990 sowie 4% Zinsen aus 3.083,71 DM ab 1.11.1980 und 4% Zinsen aus jeweils 1.396,87 DM ab 1.12.1990, 1.1.,1.2. und 1.3.1991 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn … am ….1987 in Land01 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die unfallbedingten Beschwerden des Klägers hinderten diesen nicht an der Erteilung von Kunst- oder Musikunterricht, zumal er dabei nicht dauernd stehen müsse. Der Kläger sei daher zu Unrecht pensioniert worden. Er habe gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen, weil er gegen seine Pensionierung nicht vorgegangen sei, die Beschwerden im Bein nicht durch Tragen von Hilfsmitteln, wie z.B. eines Gummistrumpfes, zu lindern versucht und seine verbliebene Arbeitskraft nicht durch Übernahme einer anderen zumutbaren Tätigkeit genutzt habe. Von einer wesentlichen Gehbehinderung könne nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger nach seiner Pensionierung das alte Schulgebäude in …. in erheblichem Umfang selbst renoviert habe und alle Gartenarbeiten selbst ausführe. Auch betreibe er im Untergeschoß seines Hauses eine Kunstgalerie, betätige sich als Kunstmaler und habe zahlreiche Werke verkauft. Außerdem habe er in Land01 ein Atelier und bereite eine Ausstellung seiner Kunstwerke in Stadt02 vor.

Durch das angefochtene Urteil vom 1.3.1991 auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Gegen das am 15.4.1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.4.1991 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 2.7.1991 begründet.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass die vorzeitige Pensionierung des Klägers nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Die außerschulischen Aktivitäten des Klägers erlaubten den Schluss, dass er sich auch ohne den Unfall in den vorzeitigen Ruhestand habe begeben wollen. Er arbeite seit Jahrzehnten als Künstler und organisiere Ausstellungen. In Land01 habe er eine zweite Heimat gefunden und sei auch dort künstlerisch tätig. Der Unfall sei vorliegend also nicht kausal für den Minderverdienst geworden. Im Übrigen hätte er sich einer weiteren Operation unterziehen müssen. Überdies sei ein großer Teil der von Prof. Dr. … beschriebenen körperlichen Defizite wie Gelenkverschleiß beider Hüftgelenke und Wirbelsäulenleiden unfallunabhängig. Auch bei der gegebenen Funktionseinschränkung des Beines sei er in der Lage, im Fach Kunsterziehung Unterricht zu erteilen. Der Kläger habe es unter Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht unterlassen, seine Restarbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Bei seiner Ausbildung müsse es möglich sein, einen Verdienst zu erzielen, der deutlich über ca. 1.900,– DM monatlich liege. Jedenfalls die durch Bilderverkäufe und Musikunterricht erzielten Einkünfte minderten aber den Erwerbsschaden des Klägers.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt insbesondere der Behauptung entgegen, der Erwerbsschaden beruhe nicht ursächlich auf dem Unfall. Er habe von sich aus keinen Antrag auf Pensionierung gestellt, und auch die vorhandenen Verschleißerscheinungen an Hüftgelenken und Wirbelsäule hätten nicht zur vorzeitigen Pensionierung geführt. Die Galerie, mit der er niemals auch nur annähernd in die Gewinnzone gekommen sei, habe er aufgeben müssen. Seine Aktivitäten in Land01 seien ausschließlich häuslicher Natur; seine künstlerische Tätigkeit könne er – zur Schmerzlinderung – nur im Sitzen ausführen. Als Kunsterzieher an Schulen könne er nicht mehr tätig sein, weil dies kein im Sitzen zu vollführender Frontalunterricht sei. Da er das fünfzigste Lebensjahr weit überschritten habe und zeitlebens pädagogisch tätig gewesen sei, werde er – verbunden mit den körperlichen Defiziten – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare adäquate Stellung mehr finden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der auf Zahlung eines Erwerbsschadens in Höhe von 46.791,57 DM gerichteten Klage sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des künftigen Unfallschadens stattgegeben. Diese ist als Haftpflichtversicherer des Schädigers verpflichtet, dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall vom ….1987 entstandenen Erwerbsschaden zu ersetzen (§§ 823, 842,843 BGB, 3 PflVersG). Diesen hat der Kläger für die Zeit von Oktober 1988 bis März 1991 in der ausgeurteilten Höhe rechnerisch richtig ermittelt; für die Folgezeit verbleibt es bei der erkannten Feststellung.

Das LG hat seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass die frühzeitige Pensionierung des Klägers auf dem Unfall beruhe, dass er von der Richtigkeit des Pensionierungsbescheides habe ausgehen dürfen, sowie dass die infolge mangelnder Bereitschaft zur Aufnahme einer anderen zumutbaren Arbeit gegebene eventuelle Verletzung der Schadensminderungspflicht sich im Verhältnis zur Beklagten wegen des Quotenvorrechts für den Kläger nicht nachteilig auswirke.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

Die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand war Folge des schuldlos erlittenen Unfalls. Der Kläger wurde aufgrund seiner Verletzungen, die eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 30% begründen, für dienstunfähig erklärt. Soweit die Beklagte dieser Feststellung mit dem Vorbringen entgegentritt, die außerschulischen Aktivitäten des Klägers erlaubten den Schluss, dass er sich auch ohne den Unfall in den vorzeitigen Ruhestand habe begeben wollen, kann sie keinen Erfolg haben. Denn dahingehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben des Regierungspräsidenten in … vom 14.4.1988 geht unzweideutig hervor, dass die infolge des Unfalls gegebene Dienstunfähigkeit Anlass war, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu veranlassen. Dass der Kläger auch ohne die unfallbedingten Verletzungen wegen anderweitiger Berufspläne oder eines Wechsels ins Ausland seine vorzeitige Pensionierung betrieben hätte, lässt sich nicht feststellen. Es fehlt auch an jeglichen Anhaltspunkten, dass die angesichts seines Alters typischen Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke und der Wirbelsäule zu einer vorzeitigen Pensionierung geführt hätten.

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Ob die erlittenen Verletzungen eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gem. § 45 Abs. 1 Landesbeamtengesetz objektiv rechtfertigten, ist gerichtlicher Nachprüfung entzogen. Der Kläger war weder verpflichtet, gegen die vorzeitige Pensionierung vorzugehen, noch können die Zivilgerichte prüfen, ob die Pensionierung zu Recht erfolgte, ein Erwerbsschaden also sonst nicht eingetreten wäre. Ist die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich wegen des gesundheitlichen Zustandes des Beamten ausgesprochen worden, der sich aus dem erlittenen Verkehrsunfall entwickelt hat, so endet damit die Nachprüfbarkeit des Verwaltungsaktes durch die ordentlichen Gerichte. Von Fällen reiner Willkür abgesehen, kann vom Ersatzpflichtigen nicht geltend gemacht werden, die Pensionierung sei wegen der Unfallfolgen sachlich nicht geboten gewesen (BGH VersR 69, 538f). Der eigenen Prüfung der ordentlichen Gerichte unterliegt lediglich die hier zu bejahende Frage, ob die Pensionierung die adäquate Folge des Unfalls war (BGH aa0, 539).

Der von der Beklagten zu ersetzende Erwerbsschaden des Klägers besteht in der Differenz zwischen seinen aktiven Dienstbezügen und seinem Ruhegehalt.

Dieser Schaden ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um den Verkaufserlös zu mindern, den er in dem streitigen Zeitraum (Anfang Oktober 1988 bis Ende März 1991) durch den Verkauf von Bildern erzielt hat. Tatsächliche Einnahmen mindern den Erwerbsschaden unbeschadet der Vorschrift des § 87 a Abs. 2 BBG, wonach der Dienstherr seine übergegangenen Schadensersatzansprüche nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend machen darf. Dies bedeutet, dass der Geschädigte aus dem Anspruch gegen den Schädiger zwar zunächst seinen Restschaden decken darf, nicht aber darf er auf Kosten des Dienstherrn mehr erhalten als ihm insgesamt zusteht (BGH VersR 83, 488). Eine Anrechnung des durch den Verkauf der Bilder erzielten Erlöses käme jedoch nur in Betracht, wenn es sich bei den erfolgten Bilderverkäufen um eine Ersatztätigkeit des Klägers, also um Einnahmen gehandelt hätte, die der Kläger ohne die vorzeitige Pensionierung nicht gehabt hätte. Letzteres hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Bei der Zahl der gemalten und verkauften Bilder ist das auch nicht naheliegend.

Auch soweit der Kläger tatsächlich Musikunterricht erteilt und hierdurch Einnahmen erzielt hätte, wäre sein Schaden ebenfalls gemindert. Indes ersetzt die Bezugnahme auf ein Schreiben des Rechtsanwaltes … vom 21.3.1990, in dem pauschal von (früher) erteiltem Musikunterricht die Rede ist, nicht den dazu erforderlichen substantiierten Vortrag, so dass sich der Erwerbsschaden des Klägers nicht um tatsächlich erzielte Einnahmen verringert.

Dem Kläger ist auch kein Verstoß gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) anzulasten, welcher von Einfluss auf seinen Ersatzanspruch wäre.

Der Kläger hat nicht dadurch gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, dass er es unterlassen hat, sich einer weiteren Operation zu unterziehen. Eine weitere Operation hätte der Kläger nur dulden müssen, wenn sie eine sichere Aussicht auf wesentliche Besserung geboten hätte. In seinem chirurgischen Gutachten vom 6.11.1989 erläutert …, dass die Operation keine 100%ige Erfolgsgarantie verspreche. Selbst wenn man eine Verpflichtung zu einer weiteren Operation bejahen sollte – was ggf. durch ein weiteres medizinisches Gutachten hätte geklärt werden können, so wäre selbst bei einem Erfolg die vorzeitige Pensionierung sicherlich nicht wieder rückgängig gemacht worden und damit der Erwerbsschaden nicht entfallen. Bedeutung hätte diese Frage nur für das Problem, ob und inwieweit der Kläger seine restliche Arbeitskraft schadensmindernd einzusetzen hatte.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, liegt nicht darin, dass der Kläger nicht die ihm gegen seine Pensionierung zustehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Denn – wie oben dargelegt – gehört es nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nachzuprüfen, ob die Pensionierung zu Recht ausgesprochen wurde. (Auch der Schädiger hat keine Möglichkeit, die Pensionierung überprüfen zu lassen, denn nur der Beamte ist in seinen Rechten verletzt. Die Frage, ob der Dienstherr, als er sich zur Pensionierung entschloss, seine Fürsorgepflicht verletzte, stellt sich nur im Verhältnis Dienstherr und Beamter, s. BGH VersR 72, 975 ff).

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass es dem Kläger zumutbar (gewesen) sein könnte, außerhalb des Schuldienstes eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB liegt nämlich grundsätzlich auch dann vor, wenn der Kläger sich nicht ausreichend bemüht hat, seine restliche Arbeitskraft in angemessener und zumutbarer Weise anderweitig einzusetzen (BGH VersR 79, 424f; VersR 83, 488f, VersR 87, 739 ff). Dies dürfte zu bejahen sein, bleibt jedoch für den Kläger ohne nachteilige Folgen. Seiner Behauptung, bedingt durch die Verletzungen könne er keine anderweitige Tätigkeit aufnehmen, wird kaum gefolgt werden können. Seine Erwerbsfähigkeit ist lediglich um 30% gemindert, und die begutachtenden Ärzte haben durchaus eingeräumt, dass er als Musiklehrer wohl hätte tätig sein können. Auch räumt der Kläger selbst ein, Bilder zu malen und einfachere Tätigkeiten im Sitzen auszuüben.

Der mit einiger Wahrscheinlichkeit zu bejahende Verstoß des Klägers gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht wirkt sich indessen nicht schadensmindernd aus, weil nämlich das erzielbare Einkommen zunächst auf den durch die Ruhegehaltsleistung auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist und erst im Übrigen auf den nach Abzug des Ruhegehaltes verbleibenden Restschaden des Geschädigten. Nur im letzteren Falle wäre der Anspruch gegen die Beklagte entsprechend zu mindern. Nach der Rechtsprechung wirkt sich die bei Berechnung des fiktiven Erwerbsschadens eintretende Anspruchskürzung wegen der Bestimmung des § 87 a Abs. 2 BBG zu Lasten des Dienstherrn aus. Das Vorrecht des Beamten bedeutet, dass er aus dem Anspruch gegen den Schädiger zunächst seinen nach Zahlung der Pension verbleibenden Schaden decken darf. Der Schaden besteht im Entgang seiner Dienstbezüge und würde nur gemindert, wenn der Pensionär tatsächlich einem Ersatzerwerb nachginge (s.o.). Soweit es um bloß erzielbare Einkünfte geht, muss sich der Dienstherr damit abfinden, wenn sich der Beamte ohne anderweitige Tätigkeit mit seiner Pension begnügt und sich damit dem Vorwurf der unterlassenen Schadensminderung aussetzt. Dem Dienstherrn kommt es dagegen durch den Anspruchsübergang zugute, wenn der Beamte seine restliche Arbeitskraft tatsächlich verwertet und dann keinen ihm verbleibenden Schaden mehr hat. Sofern also die erzielbaren Einkünfte die Versorgungsbezüge nicht übersteigen, bleibt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht für den Geschädigten letztlich ohne Folgen.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Nur wenn die als privater Musik- oder Kunstlehrer erzielbaren Einkünfte die Versorgungsbezüge von ca. 1.900,– DM monatlich überstiegen, würde dies zu einer Anspruchskürzung gegenüber der Beklagten führen. Dafür, dass der Kläger – ggfs. nach einer weiteren hinreichend erfolgversprechenden Operation – in einem, über den genannten Betrag hinausgehenden Umfang Einkünfte erzielen könnte, hat die Beklagte konkreten Vortrag jedoch nicht gehalten, so dass im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter eine Kürzung nicht nur des bezifferten Anspruchs, sondern auch des vom Feststellungsbegehren erfassten Erwerbsschadens ausscheidet.

Gegen die Berechnung des Erwerbsschadens sind Einwände nicht erhoben worden, so dass die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge insgesamt zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr.10, 711 ZPO.

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