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Arzthaftung – Ersatz von Besuchskosten des sorgeberechtigten Elternteils

OLG Bremen, Az.: 3 U 165/98, Urteil vom 31.08.1999

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7.10.1998 abgeändert und wie folgt neugefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 14.053,14 nebst 4% Zinsen auf DM 3.878,14 seit dem 1.10.1995, auf weitere DM 6.600,– seit dem 14.8.1997 und auf weitere DM 3.575,– seit dem 1.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 1.10.1998 eine monatliche Mehrbedarfsrente von DM 275,– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74%, die Beklagte zu 26%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von DM 22.000,– abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin entsprechende Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von DM 9.200,– abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte entsprechende Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 25.603,14. Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,–.

Tatbestand

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bremen vom 9.11.19993 (Aktz. 1 O 229/92 a) ist u.a. festgestellt worden, daß die Beklagte der Klägerin wegen der auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhenden Hirnschädigung und deren Folgen sämtlichen künftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

Die am 20.2.1988 geborene Klägerin ist infolge des Behandlungsfehlers der Beklagten geistig und körperlich schwerstbehindert. Die geistigen und körperlichen Beschwerden haben zu einer Zerstörung der Persönlichkeit und zum weitgehenden Fortfall der Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit geführt. Die rund um die Uhr pflegebedürftige Klägerin ist seit dem 1.8.1990 im St. L Kinderpflegeheim in P untergebracht.

Mit der Klage macht die Klägerin Kosten von Besuchsfahrten ihrer Eltern geltend. Sie hat vorgetragen, ihre alleinsorgeberechtigte Mutter habe sie in der Vergangenheit an jedem 2. Wochenende freitags in Papenburg mit dem PKW abgeholt und sonntags von Bremen wieder nach Papenburg zurückgebracht. An jedem versetzten Wochenende habe ihre Mutter sie zusammen mit ihrem Vater (die Eltern der Klägerin sind miteinander nicht verheiratet und leben auch nicht zusammen) in Papenburg besucht. Seitdem ihre Mutter am 10.2.1996 eine zweite Tochter geboren habe, habe ihr Vater sie auch ohne die Mutter in Papenburg besucht. Dieser Besuchsrhythmus sei bis in die Gegenwart beibehalten worden und solle auch künftig beibehalten werden. Die Besuche seien für ihre Heilung notwendig. Zwar fehle ihr nahezu jede Äußerungsfähigkeit. Es seien jedoch begrenzte Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten geblieben. Sie bedürfe der elterlichen Zuwendung und könne sie auch wahrnehmen.

Die einfache Entfernung zwischen den Wohnungen ihrer Eltern und Papenburg betrage 130 Km. Durch die Abholfahrten fielen jeweils 520 Km, durch die Besuchsfahrten jeweils 260 Km an = 780 Km in 2 Wochen. Hiernach fielen wöchentlich durchschnittlich 390 Km an, die von der Beklagten mit 0,48 DM/Km zu ersetzen seien. Bei 52 Wochen jährlich ergebe sich mithin ein Jahresbetrag von DM 9.734,40 (oder DM 811,20 mtl.).

Für die Zeit vom 1.8.1990 bis einschließlich 30.9.1998 hat die Klägerin insgesamt DM 79.497,40 an Fahrtkosten geltend gemacht abzüglich eines Fahrtkostenzuschusses des Amtes für Soziale Dienste (ASD) in Höhe von DM 11.354,06 für die Zeit vom 28.7.1990 bis 30.8.1995 gemäß Schreiben des ASD vom 11.6.1997 (Bl.17/18 d.A.). Ferner hat sie eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente von DM 2.433,– ab 1.10.1998 verlangt.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten ihrer Eltern habe, da die dafür vom Bundesgerichtshof aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt seien. Die vermehrte elterliche Zuwendung sei nicht als vermögenswerter, materieller Schaden in Ansatz zu bringen. Die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung habe bereits an Heimkosten DM 380.022,16 und Fahrtkosten in Höhe von DM 12.896,86 für die Zeit vom 1.8.1990 bis 31.12.1995 an das ASD gezahlt.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 7.10.1998 antragsgemäß verurteilt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.10.1998 zugestellte Urteil am 20.11.1998 Berufung eingelegt und diese nach entsprechend verlängerter Frist am 19.1.1999 begründet.

Die Beklagte trägt vor, die persönliche Verbundenheit, die in der Anwesenheit der Eltern der Klägerin am Kranken- oder Pflegebett ihres Kindes zum Ausdruck komme, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weder vom Fahrt- noch vom Zeitaufwand her einer Kommerzialisierung zugänglich. Die Fahrtkosten seien auch kein objektiv erforderlicher ersatzfähiger Mehrbedarf i. S. des § 843 Abs.2 BGB. Wenn die Eltern der Klägerin dieser durch zusätzliche Besuche Freude und Annehmlichkeiten verschafften, so sei der Aufwand hierfür bereits durch das Schmerzensgeld abgegolten. Daß das Schmerzensgeld auch diesen Ausgleichszweck habe, sei von der Klägerin im Vorprozeß mehrfach vorgetragen und zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen worden. Im übrigen bleibe der von den Eltern der Klägerin betriebene Aufwand nach Entfernung, Besuchsfrequenz und Kilometersatz bestritten. Das Landgericht habe im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt, daß das ASD nicht nur DM 11.354,06, sondern DM 12.896,86 an Fahrtkostenzuschüssen gewährt habe. Soweit tatsächlich Kosten wegen behinderungsbedingter vermehrter Bedürfnisse entstünden, würden diese vom ASD getragen. Schadensersatzansprüche seien daher bereits auf die Staatskasse übergegangen. Der Klägerin fehle mithin insoweit die Aktivlegitimation. Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvortrages der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 15.1., 8.7. und 4.8.1999 verwiesen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 7.10.1998 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und verteidigt das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend hält. Im übrigen weist sie daraufhin, daß die Besuchsfrequenz ihrer Eltern größer gewesen sei, als bislang vorgetragen. Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvortrages wird auf die Schriftsätze vom 19.3. und 27.7.1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des Vorprozesses 1 O 229/92 a = 3 U 152/93 haben dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.) Die Klägerin kann die geltend gemachten Besuchskosten ihrer Eltern nicht unter dem Aspekt sogenannter Heilungskosten ersetzt verlangen. Nach einhelliger Rechtsprechung gehören neben den Kosten der ambulanten und stationären ärztlichen Behandlung auch diejenigen Aufwendungen zu den „Heilungskosten“, die durch die Besuche der nächsten Angehörigen im Krankenhaus entstehen. Da dies aber eine Durchbrechung des Grundsatzes darstellt, daß nur der dem Verletzten selbst entstandene Schaden zu ersetzen ist, nicht aber Vermögensschäden nur mittelbar Betroffener, stellt die Rechtsprechung an die Ersatzfähigkeit solcher Besuchskosten strenge Anforderungen. Sie sind danach nur dann erstattungsfähig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

— es muß sich um die Besuche nächster Angehöriger handeln;

— es muß sich um einen stationären Krankenhausaufenthalt handeln;

— es muß sich um eine medizinische Notwendigkeit für die Heilung des Patienten handeln, dem dafür auch die Beweislast obliegt; es genügt nicht, daß die Besuche für das psychische und physische Befinden des Patienten erwünscht sind;

— es werden nur die unvermeidbaren Kosten ersetzt.

Aufgrund des im Vorprozeß eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. Schulte vom 7.3.1995 (BA Bl.438 ff) steht unstreitig fest, daß eine Heilung oder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin ausgeschlossen ist. Damit entfällt als entscheidende Voraussetzung für die Erstattung der Besuchskosten der Eltern der Klägerin die medizinische Notwendigkeit dieser Besuche. Daß sich die Stimmung der Klägerin durch freundliche Ansprache der Eltern bei den Besuchen verbessert, genügt den Anforderungen an die medizinische Notwendigkeit der Besuche nicht, zumal da die Klägerin ebenso positiv auf freundliche Ansprache durch das Pflegepersonal reagiert, wie sich aus dem erwähnten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S ergibt.

2.) Der Senat ist allerdings der Ansicht, daß die Klägerin die Kosten für die Besuchsfahrten ihrer Mutter in noch zu erörterndem Umfang unter dem Aspekt des Mehrbedarfs an Betreuungskosten gemäß § 843 Abs. 2 BGB beanspruchen kann.

Die sorgeberechtigte Mutter der Klägerin schuldet dieser nach § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB Pflege und Erziehung. Dazu gehört auch der persönliche Umgang mit der Klägerin. Die persönliche Erziehung und Pflege der Klägerin ist ihrer Mutter durch die Behinderung der Klägerin und deren Unterbringung in einem Pflegeheim weitgehend unmöglich, so daß als Restverpflichtung aus § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB lediglich noch Besuche zur persönlichen Kontaktpflege zwischen Mutter und Tochter übrig bleiben. Diese Kontakte, auf die die Klägerin während ihrer Minderjährigkeit Anspruch hat, können als Folge der Behinderung der Klägerin nur durch einen Mehraufwand, d.h. die Besuchskosten der Mutter, aufrechterhalten werden. Diese Kosten sind deshalb nach Auffassung des Senats als Vermehrung der Bedürfnisse bei der Betreuung der Klägerin anzusehen und nach § 843 Abs.2 BGB in gewissem Umfang zu ersetzen, jedoch nur für die Dauer ihrer Minderjährigkeit. Eine Überschneidung mit dem bereits im Vorprozeß ausgeurteilten Schmerzensgeld liegt nicht vor.

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Soweit Besuchskosten auch für den nicht sorgeberechtigten Vater der Klägerin ersetzt verlangt werden, ist die Klage unbegründet. Der Vater der Klägerin hat lediglich ein Besuchsrecht. Die Kosten hierfür fallen jedoch allein dem Besuchsberechtigten zur Last (vgl. BGH NJW 1995,717; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6.Aufl. Rn 386).

3.) Für die zu erstattenden vermehrten Betreuungskosten der Klägerin ist zunächst zu beachten, daß eine Erstattung nur insoweit stattfindet, als dies objektiv erforderlich ist. Daher kommt es nicht darauf an, wieviele Abholungen von Papenburg nach Bremen oder Besuche in Papenburg die Mutter der Klägerin tatsächlich durchgeführt hat. Unter Beachtung des Gesundheitszustandes der Klägerin und ihrer Kontaktfähigkeit hält es der Senat für notwendig aber auch ausreichend, wenn die Klägerin einmal im Monat über das Wochenende nach Bremen geholt und einmal in Papenburg besucht wird. Da die Klägerin nach dem Sachverhalt sich im Jahr zur Weihnachtszeit 2 Wochen im Haushalt der Mutter aufhält, ferner 1 Woche zu Ostern sowie 1 Woche im Sommer, fallen Fahrtkosten zur Betreuung der Klägerin lediglich für 11 Monate an, d.h. 11 Fahrten zur Abholung übers Wochenende sowie 11 Besuche in Papenburg.

Für die einfache Entfernung von der Wohnung der Mutter der Klägerin bis zum Pflegeheim nach Papenburg legt der Senat 130 Km zugrunde, weil dies nach Kenntnis der Belegenheit des Abfahrtortes und des Zielortes richtig erscheint. Für eine Abholung über das Wochenende fallen mithin 4 x 130 Km = 520 Km an, für eine normale Besuchsfahrt weitere 260 Km, d.h. monatlich 780 Km. Für jeden gefahrenen Kilometer sind aber nicht die von der Klägerin angesetzten 0,48 DM zu erstatten, da nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung lediglich die reinen Betriebskosten, erhöht um einen angemessenen Betrag für die Wiederbeschaffungsrücklage, ersetzt verlangt werden können, nicht aber die Kosten für Steuern und Versicherung (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., S.61; OLG Hamm r+s 1993,20 f) als sogenannte Vorhaltekosten. Denn die für frühere Fahrten benutzten Fahrzeuge der Mutter und der Großmutter sind nicht extra für Fahrten zur Klägerin vorgehalten worden. Ab Oktober 1994 stand ein eigener PKW der Klägerin zur Verfügung. Der Senat hält einen Kilometersatz von 0,38 DM, wie ihn das ASD abgerechnet hat, für angemessen. Hiernach ergeben sich für anfallende 780 Km x 0,38 DM = DM 296,40 als zu erstattende Kosten. Umgerechnet auf 11 Monate entsprechend den oben gemachten Ausführungen ergibt sich ein jährlicher Erstattungsbetrag von DM 3.260,40. Dieser Betrag ergibt auf 12 Monate umgerechnet und gerundet DM 275,– mtl.

Vom 1.8.1990 bis zum 30.9.1998 sind erstattungsfähige Kosten für 98 Monate angefallen, mithin 98 x DM 275,– = DM 26.950,–. Hiervon abzusetzen sind DM 12.896,86, die das ASD der Klägerin bereits erstattet hat (vgl. Schreiben des ASD vom 11.6.1997, Bl.209 d.A.), so daß sie insoweit nicht mehr aktivlegitimiert ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind vom ASD erstattete DM 12.896,86 Fahrtkosten anzurechnen und nicht lediglich DM 11.354,06. Ausweislich des vorgenannten Schreibens des ASD sind für die Fahrtkosten DM 12.896,86 abgerechnet worden. Wenn das ASD damit Kosten für Hilfe zum Lebensunterhalt von DM 1.542,80 verrechnet hat, so berührt das die Frage der Anrechnung der vom 1.8.1990 bis zum 30.9.1998 lediglich noch Kosten für Besuchsfahrten in Höhe von DM 14.053,14 geltend machen.

Entsprechend den oben gemachten Ausführungen ist der Klägerin ab 1.10.1998 eine mtl. Mehrbedarfsrente von DM 275,– zuzusprechen, jedoch begrenzt bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit, da ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Anspruch auf persönliche Betreuung durch die Mutter entfällt. Der Senat hat bei der Festsetzung der Rente zugrundegelegt, daß die Abholungen und Besuche der Klägerin auch künftig mit einem privat gehaltenen PKW ausgeführt werden, da dies in der Vergangenheit stets so gehandhabt worden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284,286,291,288 BGB, 92, 97, 708 Nr.10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

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