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Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Erstmaliges substantiiertes Bestreiten in der mündlichen Verhandlung

AG Villingen-Schwenningen, Az.: 5 C 211/15, Urteil vom 15.03.2016

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 17.11.2015 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 17.11.2015 darf nur fortgesetzt werden, wenn der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Werklohnansprüche des Klägers gegen den Beklagten.

Der Kläger trägt vor, er habe im Zeitraum vom 09.02.2015 – 13.02.2015 sowie vom 16.02.2015-19.02.2015 jeweils fünf Kurierfahrten im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für den Kläger durchgeführt. Pro Kurierfahrt sei eine Vergütung von 125,00 € netto vereinbart gewesen. Er habe dem Beklagten seinen Werklohnanspruch i.H.v. 1.487,50 € inklusive Umsatzsteuer durch Rechnung vom 22.02.2015 fakturiert. Trotz mehrfacher fristsetzender Aufforderungen, die Rechnung auszugleichen, habe der Beklagte diese nicht bezahlt, woraufhin der Kläger sich rechtlichen Beistand durch seinen Prozessbevollmächtigten bediente, der dem Beklagten nochmals mit Schreiben vom 04.03.2015 fruchtlos zur Zahlung aufforderte.

Der Kläger beantragt: Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.2015 wird verworfen und das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil vom 17.11.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Erst im Einspruchstermin trug der Beklagte vor, es sei zwischen den Parteien lediglich ein Kilometergeld in Höhe von 0,40 € pro gefahrenen Kilometer bzw. für eine Strecke nach Zürich und zurück über 250 km eine Tagespauschale von 90,00 € vereinbart gewesen, sofern der Kläger die Fahrten allein durchgeführt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da der Kläger nur mit ihm gemeinsam gefahren sei. Hierfür sei eine Tagespauschale von 20,00 € vereinbart gewesen. Da der Kläger bereits 500,00 € von ihm zur Abgeltung seiner Werklohnansprüche erhalten habe, bestünden keine weitergehenden Forderungen des Klägers mehr gegen ihn.

Nachdem eine Verteidigungsanzeige trotz des im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nebst Klagezustellung erteilten Hinweises auf Verspätungsfolgen bei Nichteinhaltung der Notfrist nicht eingegangen war, erließ das Gericht am 17.11.2015 ein Versäumnisurteil, welches dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 65 d.A.) am 19.11.2015 zugestellt wurde.

Mit undatiertem Schriftsatz, der am 23.11.2015 beim Prozessgericht einging (Bl. 67 d.A.), hat der Beklagte form- und fristgemäß gem. §§ 339, 340 ZPO Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 17.11.2015 eingelegt. Das Gericht hat daraufhin mit Verfügung vom 30.11.2015 unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung gem. §§ 341a, 216 ZPO bestimmt.

Mit Ladungsverfügung vom 30.11.2015 wurde dem Beklagten unter erneutem Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass sein bisheriger Vortrag nicht geeignet ist, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen und dass bisher nachvollziehbare Einwendungen gegen die Klageforderung nicht vorgetragen und angebliche Beweise bisher nicht benannt seien.

Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 über den Einspruch erfolgte keinerlei weitergehender Sachvortrag des Beklagten.

Zur Ergänzung des weiteren Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der gem. § 338 ZPO statthafte Einspruch wurde seitens des Beklagten form- und fristgemäß eingelegt. Gem. § 342 ZPO wurde das Verfahren durch den Einspruch in die Lage vor Säumnis zurückversetzt.

Die Klage erweist sich als begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Werklohnanspruch gem. § 631 BGB gegen den Beklagten zu.

Der Kläger hat die Werklohnforderung schlüssig begründet. Der Beklagte hat auch mit seiner Einspruchsschrift gegen das mangels Anzeige einer Verteidigungsabsicht ergangene Versäumnisurteil nicht hinreichend substantiiert rechtserhebliche Einwendungen vorgetragen, sondern lediglich pauschal vorgebracht, Herr K. habe bekommen, was er verdient habe. Herr K. sei mit ihm gemeinsam gefahren, habe kein größeres Fahrzeug besorgt und in der Folge ein Verbot bekommen, weshalb er überhaupt nicht habe fahren dürfen. Daneben habe er Dinge gemacht, die man niemals machen dürfte. Hierfür verfüge der Beklagte angeblich über schriftliche Nachweise.

Der Beklagte hat insofern vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung weder substantiiert die konkrete Vergütungsvereinbarung bestritten, noch die klägerseits im Einzelnen aufgeführten und in Rechnung gestellten Kurierfahren. Ein solches Bestreiten erfolgte erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Beweismittel für den angeblich bereits entrichteten Werklohn i.H.v. 500,00 € für die streitgegenständlichen Fahrten konnte der Beklagte allerdings auch im Termin nicht vorlegen.

Dieses Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war gem. §§ 340 Abs. 3 S. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen.

Im Falle der Berücksichtigung des Vortrags hätte durch das Gericht ein weiterer Termin zur Beweisaufnahme über den Erfüllungseinwand und die selbständige Durchführung der Kurierfahrten erfolgen müssen, nachdem der Kläger diesem, durch den Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung geleisteten gänzlich neuen Sachvortrag, durch substantiiertes Bestreiten entgegengetreten ist und vorgetragen hat, er könne schriftliche Nachweise vorlegen sowie Zeugen der Firma benennen, bei der er jeweils das Transportgut abgeladen habe, wodurch er beweisen könne, dass er die streitgegenständlichen Fahrten alleine durchgeführt habe. Er habe zwar tatsächlich vom Beklagten einen Betrag i.H.v. 300,00 € erhalten, dieser sei jedoch zur Abgeltung einer vor dem streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvergütung auf Basis eines geringfügig Beschäftigten erfolgt. Durch einen erneut anzuberaumenden Beweistermin hätte sich der Rechtsstreit nicht unerheblich verzögert.

Erhebliche Gründe, die den verspäteten Vortrag entschuldigen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Seine bereits im Rahmen der Einspruchsschrift aufgestellte Behauptung, der Termin zur mündlichen Verhandlung sei überraschend verschoben wurden, ist ausweislich des vollständigen Akteninhalts nachweislich falsch. Auch sein Vortrag, er habe gedacht, man setze sich in dem Termin zunächst einmal zusammen, um das weitere Vorgehen zu besprechen ist unerheblich, nachdem der Beklagte mehrfach durch schriftliche Hinweise des Gerichts auf die Folgen verspäteten Vortrags hingewiesen wurde.

Klagantrag Ziff. 2 war unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen, nachdem der Beklagte trotz Mahnungen des Klägers nicht leistete (§§ 280 Abs. 2, 286).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 S. 1 bis 3 ZPO.

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