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Verkehrsunfall – Ziehen Radfahrer durch Motorrad als Tätigkeit beim Betrieb

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1444/18 – Urteil vom 19.08.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 75 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Klägerin von 25 % zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 23.07.2017 auf dem Verbindungsweg zwischen L.. und …[Z]-Straße innerorts …[Y] zukünftig entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis geltend, das sich am 23.07.2017 in …[Y] ereignet hat. Die Klägerin und der Beklagte befuhren gegen 19.40 Uhr den Verbindungsweg der L.. und der …[Z]-Straße, wobei der Beklagte zu 1. mit seinem Motorrad rechts neben der auf ihrem Fahrrad fahrenden Klägerin fuhr und eine Hand an dem Oberkörper der Klägerin hatte. So nebeneinander fahrend schob der Beklagte zu 1. mit Hilfe der Motorkraft seines Motorrades die Klägerin auf eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h an. Nachdem sich die Parteien voneinander gelöst hatten, kam es zu einem Sturz der Klägerin, bei dem sich diese erhebliche Verletzungen zuzog. Unter anderem erlitt die Klägerin bei dem Unfall einen Schädelbasisbruch, ein traumatisches akutes Subduralhämatom links, eine Felsenbeinfraktur rechts und eine Claviafraktur rechts. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, weshalb es zu dem Sturz der Klägerin gekommen ist.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, im Falle der Säumnis nicht weniger als 80.000,00 €, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen weitergehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 23. Juli 2017 auf dem Verbindungsweg zwischen L.. und …[Z]-Straße innerorts …[Y] bereits entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.308,98 €, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.348,94 € zu erstatten, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 19.11.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach zu 50 % für gerechtfertigt erklärt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Landgericht sah eine grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1. als gegeben an, wies allerdings der Klägerin ein haftungsreduzierendes Mitverschulden in einem Umfang von 50 % zu.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und der Beklagten.

Die Klägerin beantragt, der Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2018 insgesamt stattzugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 19.11.2018 insgesamt abzuweisen.

Wechselseitig beantragen die Parteien die Zurückweisung der Berufung der jeweils anderen Partei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.

Hinsichtlich der bei der Klägerin durch den Unfall vom 23.07.2017 eingetretenen Schäden haften die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG dem Grunde nach zu 75 %. Auch war die begehrte Feststellung in diesem Umfang auszusprechen.

Nach der Überzeugung des Senats hat sich der streitgegenständliche Unfall bei dem Betrieb des Motorrades des Beklagten zu 1. ereignet. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auch nicht selbst bei dem Betrieb des Motorrades tätig. Der Haftungsausschluss gemäß § 8 Nr. 2 StVG greift somit nicht ein.

§ 7 Abs. 1 StVG bestimmt, dass wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit des Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Wegen der hohen Verkehrsgefahren ist der Betriebsbegriff weit zu fassen (BGH in DAR 2005, 263; BGH VersR 2005, 992; BGH in NZV 1991, 387). Die Haftung nach § 7 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen (BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.01.2014, juris). Ein Schaden ist bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug typischerweise ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist (BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.01.2014, juris). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den der Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deren Willen die Norm erlassen worden ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es für die Zurechenbarkeit der Betriebsgefahr maßgeblich darauf ankommt, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Kfz steht (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage § 7 StVG Rn. 4).

Nach der Überzeugung des Senats stand der Unfall der Klägerin in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Beklagten zu 1. vorgenommenen Fahr- bzw. Beschleunigungsvorgang. Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. …[D] in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 steht auch für den Senat außer Zweifel, dass das Erreichen der zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h nur dadurch möglich war, dass der Beklagte zu 1. eine Hand an dem Oberkörper der Klägerin hatte und diese somit „beschleunigte“. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine Radfahrerin, zumal auf einem Mountainbike fahrend, die gefahrenen Geschwindigkeit nicht hätte erreichen können. Dies steht zwischen den Parteien erkennbar auch nicht in Streit.

Der von der Rechtsprechung geforderte nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der eigentliche Sturz der Klägerin nach den insoweit nicht widerlegten Angaben des Beklagten zu 1. erst 2-3 m bzw. 5-6 m (siehe hierzu die Angaben des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018) nach dem „Loslassen“ der Klägerin ereignet hat. Dieser äußerst kurze Abstand war angesichts der erreichten Geschwindigkeit von 30 km/h unter keinem Gesichtspunkt geeignet, den nahen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahr- bzw. Beschleunigungsvorgang des Motorrades zu beenden. Dabei war auch zu beachten, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 das Nachlassen der Beschleunigung aller Voraussicht nach als die eigentliche Sturzursache angesehen hat. Wenn ein Mountainbike bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h auch nur einen Kontakt an dem Mantel erhalten würde, würde es „ganz schlimm zu schlingern anfangen“. Dies gelte umso mehr wenn sich der Kontakt am Vorderrad ereignen würde. Auch wenn der Sachverständige dies nicht mit der letzten Sicherheit belegen konnte, steht es auch für den Senat außer Zweifel, dass sich der Unfall der Klägerin nicht ereignet hätte, wenn der Beklagte zu 1. diese nicht zuvor auf die gefahrene Geschwindigkeit beschleunigt und somit das Fahrrad in eine instabile Lage gebracht hätte. Der Unfall hat sich somit beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1. geführten Motorrades ereignet.

Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten entfällt die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1. aus § 7 StVG bzw. die Haftung der Beklagten zu 2. aus § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG auch nicht aufgrund der Regelung des § 8 Nr. 2 StVG. Nach der Überzeugung des Senats war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht selbst bei dem Betrieb des Motorrades tätig. Gemäß § 8 Nr. 2 StVG ist die Gefährdungshaftung des Halters dann ausgeschlossen, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges oder Anhängers selbst tätig war. Wer sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Betriebs eines Fahrzeugs aussetzt, dem soll der erhöhte Schutz der Gefährdungshaftung nicht zu Teil werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 8 StVG, Rn. 4). Nach der Überzeugung des Senats reicht es aber für eine Anwendung des § 8 Nr. 2 StVG nicht aus, dass sich die Klägerin von dem Beklagten zu 1. freiwillig auf die Geschwindigkeit von 30 km/h beschleunigen ließ. Wie das Landgericht geht auch der Senat von einem freiwilligen Handeln der Klägerin aus. Der Beklagte zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 angegeben, er habe sich mit der Klägerin verabredet und sie dann im gegenseitigen Einvernehmen angeschoben. Die Angaben des Beklagten zu 1. decken sich insoweit auch mit der Aussage der Zeugin …[E] in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018. Auch die Zeugin …[E] konnte von irgendwie gearteten Abwehrhandlungen der Klägerin nicht berichten. Das Landgericht hat der Aussage der Zeugin …[E] und die Angaben des Beklagten zu 1. als glaubhaft angesehen. Auch dem Senat erscheint es in diesem Zusammenhang fernliegend, dass der streitgegenständliche Beschleunigungsvorgang ohne das Wollen der Klägerin erfolgt sein soll. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll das Anschieben durch den Beklagten zu 1., gerade zu dessen Beginn, zu verhindern.

Nach der Überzeugung des Senats ist es, um den Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 2 StGB zur Anwendung bringen zu können allerdings unerlässlich, dass der Verletzte zumindest in irgendeiner Art und Weise in den eigentlichen Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges eingegriffen hat bzw. auf diesen spürbaren Einfluss genommen hat. Hierbei mag auch ein Eingreifen/Einwirken in rein verbaler Form ausreichend sein. So sah das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung aus dem Jahr 1974 (OLG Koblenz 12 U 449/73, Urteil vom 16.09.1974, juris) die Ausnahmebestimmung des § 8 Nr. 2 StVG im Falle eines Einweisers als erfüllt an, der das ihn später schädigende Fahrzeug zuvor in eine Halle eingewunken und diesem auch Haltezeichen gegeben hatte. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung aus dem Jahre 1953 (BGH VI ZR 131/32, Urteil vom 16.12.1953, juris) einen Einweiser in einer engen Werkstatt als beim Betrieb des eingewiesenen Kraftfahrzeuges tätige Person angesehen. In seiner Entscheidung vom 05.10.2010 (BGH VI ZR 286/09) hat der BGH dann noch einmal ausdrücklich herausgestellt, dass die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG wegen ihres Charakters als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei.

Von den Beklagten wird in keiner Weise dargetan, dass die Klägerin Anweisungen bezüglich der Fahrweise des Beklagten zu 1. erteilt hat („Fahr schneller“, „Fahr da- oder dorthin“), bzw. den eigentlichen Betriebsvorgang des Motorrades in anderer Weise, so z. B. durch das Halten des Lenkers oder das Betätigen des Gashebels beeinflusst hat. Aufgrund ihrer reinen Passivität war die Klägerin in der konkreten Situation somit im Ergebnis einem Beifahrer gleichzusetzen. Bei diesem sind, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in dem oben aufgezeigten Sinne, die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG („bei dem Betrieb tätig“) aber zweifelsfrei nicht gegeben. Der Senat sieht daher eine unmittelbare Beziehung der Klägerin zu den Kfz-Triebkräften (siehe insoweit Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 8 StVG Rn. 4) als nicht gegeben an.

Die Klägerin muss sich allerdings auch nach der Überzeugung des Senats ein anspruchsminderndes Mitverschulden im Sinne von §§ 9 StVG, 254 BGB anrechnen lassen. Bei Ansprüchen aus der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG regelt § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB, dass sich der Geschädigte auch im Rahmen der Gefährdungshaftung ein mitwirkendes Verschulden anspruchskürzend zurechnen lassen muss. Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB liegt dann vor, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH VI ZR 14/90, Urteil vom 02.10.1990, juris; BGH VI ZR 152/78, Urteil vom 20.03.1979, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 254 Rn. 9). Nach der Überzeugung des Senats hätte sich ein ordentlicher und verständiger Mensch nicht mit seinem Fahrrad von einem Motorrad auf die vorliegend erreichte Geschwindigkeit von 30 km/h beschleunigen lassen, dies bereits aufgrund der mit dem Beschleunigungsvorgang zwangsläufig einhergehenden zunehmenden Instabilität des Fahrrades. Der Senat sieht in diesem (fremdbestimmten) Beschleunigungsvorgang ein so risikoreiches und so schwer beherrschbares Geschehen, dass sich die Klägerin bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht in diese Situation hätte begeben dürfen. Der Senat sieht insoweit eine Parallele zu denjenigen Fällen, in denen sich der Beifahrer eines Pkw einer Gefahr aussetzt, die er hätte erkennen können und müssen. Solches wird von der Rechtsprechung unter anderem bei der Mitfahrt in einem erkennbar verkehrsunsicheren Fahrzeug sowie bei der Mitfahrt mit einem erkennbar alkoholisierten Fahrer (alkoholbedingte Fahrunsicherheit) angenommen (weitere Beispiele siehe Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 9 StVG Rn. 21).

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Anders als das Landgericht möchte der Senat im vorliegenden Fall allerdings keine hälftige Mithaftung der Klägerin an den bei ihr eingetretenen Unfallfolgen in Ansatz bringen. Nach der Überzeugung des Senats ist die von dem Motorrad in der konkreten Situation ausgehende Betriebsgefahr höher einzustufen als das Eigenverschulden der Klägerin. Im Ergebnis geht der Senat von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 25 % aus.

Die Klage war damit dem Grunde nach in Höhe von 75 % für gerechtfertigt zu erklären. Weiter war die von dem Landgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Ersatzes sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden entsprechend abzuändern.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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