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Notwegerecht zur Hauseingangstür

OLG Karlsruhe

Az: 6 U 105/08

Urteil vom 28.07.2010


I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.07.2008 – 4 O 588/07 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Einräumung eines Notwegerechts.

Die Klägerin ist seit 1992 Eigentümerin des Grundstücks…………. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer des benachbarten Grundstücks………..

Das Grundstück der Klägerin ist lang und schmal geschnitten. Mit einer der Schmalseiten grenzt es an den Gehweg der …… an. Das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus grenzt mit seiner Vorderseite direkt an den Gehweg. Die dem Grundstück der Beklagten zugewandte, nach Südwesten weisende Seitenwand des Wohnhauses reicht so dicht an die Grundstücksgrenze heran, dass nur ein Streifen von maximal 20 cm nicht überbaut ist. Die einzige Eingangstür zum Wohnhaus der Klägerin befindet sich an der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite des Wohnhauses. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich auf dieser Höhe ein gepflasterter Hof. Im weiteren Verlauf des Grundstücks der Klägerin schließen sich an das Wohnhaus zunächst eine Terrasse bzw. ein Garten an, dann steht dort ein Schuppen, dahinter befindet sich ein weiteres Stück Garten. Der Zugang sowohl zum Wohnhaus als auch zum Garten der Klägerin erfolgte in der Vergangenheit über das Grundstück der Beklagten.

Nachdem es zwischen der Klägerin und den Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten kam, untersagten die Beklagten der Klägerin das Betreten des Hofes. Am 1. Adventswochenende des Jahres 2007 errichteten die Beklagten entlang der Grundstücksgrenze zur Klägerin einen Bretterverschlag, der einen Zugang der Klägerin zu ihrem Garten und Schuppen ausschloss. In einem von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise dahin, dass die Beklagten sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichteten, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten Zugang zur Haus- und zur Gartentür zu gestatten.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Klägerin beantragt. Sie hat ferner geltend gemacht, die Eingangstür zu dem auf ihrem Grundstück befindlichen Wohnhaus habe sich von Anfang an an der Südwestseite befunden, weswegen sie nach § 917 BGB ein Notwegerecht beanspruchen könne, und hilfsweise beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit dem Personenkraftwagen von der ………über einen 2 Meter breiten und 30 Meter langen, in die Grundstückstiefe gemessenen (gemessen im rechten Winkel von der…….., der östlichen Grenze des Grundstücks …..entlang der Grundstücksgrenze der ……….) Hofstreifen des Grundstücks ………von der östlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, sowie ein entsprechendes Wege- und Überfahrtsrecht zu gewähren, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente in Höhe von 120,00 Euro jährlich.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, die baulichen Gegebenheiten sprächen dafür, dass der Wohnungseingang früher zur Straßenseite gegangen sei. Dass auch der hintere Teil des Grundstücks der Klägerin (Garten und Schuppen) nur über das Grundstück der Beklagten zugänglich sei, habe sich erst 1992 dadurch ergeben, dass eine bis dahin an der dem Garten zugewandten Rückseite des Wohnhauses der Klägerin befindliche Tür beseitigt worden sei. Auf § 917 BGB könne sich die Beklagte auch bezüglich des Zugangs zum Wohnhaus nicht berufen, da es ihr ohne weiteres möglich sei, von ihrem Hausanwesen aus einen Zugang zur öffentlichen Straße zu schaffen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen abgewiesen. Auf mögliche altrechtliche Dienstbarkeiten könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagten das Grundstück nach Ablauf des Jahres 1977 lastenfrei erworben hätten. Ein Notwegerecht der Klägerin bis zur Hauseingangstür sei zu verneinen. Nachdem das Wohnhaus nach vorne unmittelbar an die öffentliche Straße angrenze, verfüge das Grundstück über eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Ein Notwegerecht zur Gewährleistung des Zugangs zum Garten sei nach § 918 BGB ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin eine früher bestehende Verbindung mit dem öffentlichen Weg durch die Beseitigung der zum Garten führenden Tür an der Rückseite des Wohngebäudes beseitigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Den in erster Instanz mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit verfolgt sie nicht weiter. Sie ist jedoch der Auffassung, ihr stehe ein Notwegrecht zu, da das Haus der Klägerin von jeher keinen Eingang zur Straßenseite hin aufgewiesen habe. Zudem sei es baulich nicht möglich, jedenfalls aber mit unzumutbarem Aufwand verbunden, den Hauseingang zu verlegen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin den Zugang zu Fuß und die Zufahrt mit dem Personenkraftwagen von der ……..über einen 2 Meter breiten und 30 Meter langen, in die Grundstückstiefe gemessenen (gemessen im rechten Winkel von der………, der östlichen Grenze des Grundstücks …….entlang der Grundstücksgrenze der Häuser Nr………..) Hofstreifen des Grundstücks ……..von der östlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, sowie ein entsprechendes Wege- und Überfahrtsrecht zu gewähren, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente in Höhe von 120,00 Euro jährlich.

Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Der Klägerin sei es ohne weiteres möglich, an der Giebelfront ihres Gebäudes zur Straßenseite hin eine Haustür einzubauen. Einen solchen Zugang habe es, wie die Beklagten erfahren hätten, ursprünglich auch gegeben. Ein Notwegrecht für den Zugang zum Garten bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die an der Rückseite des Hauses befindliche Tür, die ihr einen solchen Zugang ermöglicht habe, beseitigt habe. Schließlich sei die Notwegrente zu niedrig. Eine angemessene Notwegrente müsse sich auf 120,- Euro monatlich belaufen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ein Notwegrecht der Klägerin zu Recht verneint.

1. Soweit die Klägerin ein Notwegrecht für den Zugang zu den von der Straße aus gesehen hinter dem Wohnhaus liegenden Teilen ihres Grundstücks (Terrasse, Garten, Schuppen) begehrt, steht dem § 918 BGB entgegen. Danach tritt die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung eines Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der hinter dem Haus liegende Teil des Grundstücks ursprünglich vom Haus aus durch eine Tür aus der ehemaligen Küche zu erreichen war. Die Tür wurde im Rahmen von Umbaumaßnahmen, die die Klägerin veranlasst hat, verschlossen. Diese Feststellung hat der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Die Klägerin zeigt keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die Feststellung unzutreffend wäre, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

2. Ein Notwegrecht ist aber auch insoweit zu verneinen, als es um den Zugang von der Straße aus zu der an der südwestlichen Seite des Hausanwesens der Klägerin befindlichen Hauseingangstür geht.

a) Das Notwegrecht kann hier nicht schon nach § 918 BGB verneint werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in der Anordnung der Hauseingangstür an der Südwestseite des Hauses eine willkürliche Handlung im Sinne dieser Bestimmung zu sehen ist, sind nicht ersichtlich. Willkürlich in diesem Sinne ist nur eine auf freier Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung widerspricht und die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen außer Acht lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst oder ein früherer Eigentümer des Grundstücks gehandelt hat. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich der Hauseingang bereits seit der Errichtung des Wohnhauses an der Südseite, ohne dass es je zu Problemen mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks gekommen sei. Dem sind die Beklagten nicht mit Substanz entgegengetreten. Ihr nicht näher konkretisierter Vortrag, sie hätten erfahren, dass es sich anders verhalte, ist unbeachtlich. Damit liegt nahe, dass sich die damaligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin bei der Errichtung des Hauses mit den Nachbarn verständigt haben, so dass ein willkürliches Verhalten nicht festgestellt werden kann.

b) Ein Notwegrecht scheidet aber deshalb aus, weil es der Klägerin zuzumuten ist, einen Zugang zu ihrem Haus von der Straße aus zu schaffen. Das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar an die öffentliche Straße an. Es hat damit die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Dass sich an der zur Straße hin zeigenden südöstlichen Seite des Gebäudes keine Haustür befindet, ändert daran nichts, weil es nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme der Klägerin zuzumuten ist, ihre Hauseingangstür von der Südseite an die Ostseite zu verlegen.

aa) Zwar fehlt einem Grundstück der erforderliche Zugang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat und dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden kann, dem zuwegungslosen Teil seines Grundstücks über die übrigen, mit dem öffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundstücks einen Zugang zu dem öffentlichen Weg zu verschaffen (BGH NJW 2006, 3426). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein Notwegrecht der Klägerin in Betracht käme, wenn ihr nicht zugemutet werden könnte, die Hauseingangstür an die Seite des Hauses zu verlegen, die an die öffentliche Straße angrenzt. Mit Rücksicht auf das Eigentumsrecht des Nachbarn gilt dabei, dass es dem Grundstückseigentümer grundsätzlich zuzumuten ist, den Zugang auf dem eigenen Grundstück zu schaffen. Dies gilt auch dann, wenn es für ihn umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist, als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können. Nur wenn dies nicht möglich ist oder wenn die mit der Schaffung eines solchen Zugangs verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die erforderlichen Umbaumaßnahmen entstehen, maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis dieser Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (BGH a.a.O.). Die Beweislast für eine Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück liegt bei demjenigen, der ein Notwegrecht begehrt.

bb) Die Klägerin hat ihre Behauptung, eine entsprechende bauliche Maßnahme sei technisch nicht möglich, jedenfalls aber so aufwendig, dass sie ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, nicht bewiesen.

(1) Der vom Gericht beauftragte Sachverständige ….. hat festgestellt, dass eine Verlegung der Hauseingangstür zur Straßenseite hin technisch möglich ist. Er hat dies dahin erläutert, dass eine solche Maßnahme ohne nennenswerte Eingriffe in die Statik des Gebäudes erfolgen kann. Die Abtragung der Wand- und Deckenlasten und der horizontalen Windlasten wird nach seinen Angaben nicht oder allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Diese Feststellungen des Sachverständigen hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der Senat folgt ihnen.

(2) Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass eine solche Verlegung der Hauseingangstür mit Kosten von etwa 3.500,- oder 3.750,- Euro verbunden ist. Auch insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen. Der Einwand der Klägerin, in die Ermittlung der Kosten für die Verlegung der Tür seien auch die Kosten für zusätzliche Stützmaßnahmen des Hauptbalkens unter der Erdgeschoßdecke einzustellen, greift nicht durch. Schon aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 08.02.2010 ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Sachverständige zwar mit Nachdruck rät, den Hauptbalken unter der Erdgeschoßdecke zu sanieren und gegebenenfalls zu verstärken, dass diese Maßnahme aber nicht durch die Verlegung der Hauseingangstür erforderlich wird, sondern ganz unabhängig davon wegen des schlechten Zustands dieses Balkens angeraten erscheint. Der Sachverständige hat dies in einem auf Anregung der Klägerin eingeholten Ergänzungsgutachten bestätigt (zweiter Absatz des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.2010).

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(3) Die Klägerin selbst hat den Verkehrswert ihres Hausgrundstücks auf rund 90.000,- Euro geschätzt. Der vom Sachverständigen ermittelte Betrag, der für eine Verlegung der Hauseingangstür aufzuwenden ist, macht weniger als 5 % dieses Wertes aus. Die Maßnahme kann daher nach Maßgabe der oben darstellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar angesehen werden.

(4) Der Vortrag der Klägerin, durch eine Verlegung der Hauseingangstür werde in baurechtlich unzulässiger Weise in den öffentlichen Verkehrsraum eingegriffen, ist, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem vorbereitenden Einzelrichter hingewiesen wurde, nicht erheblich. Vor dem Haus der Klägerin befindet sich ein Gehweg. Warum es unzulässig sein sollte, eine Haustür anzubringen, die auf den Gehweg führt, ist nicht ersichtlich. Sofern der Hinweis der Klägerin auf Behinderungen zielt, die mit den erforderlichen Baumaßnahmen verbunden sind, ist es ihr ohne weiteres möglich, eine befristete Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde zu erlangen.

3. Damit ist die Berufung der Klägerin erfolglos. Die Parteien haben im Senatstermin eine Vereinbarung dahin getroffen, dass die Beklagten eine Benutzung ihres Grundstücks bis zum 31.01.2011 dulden, soweit es um den Zugang der Klägerin, ihrer Mitbewohner und Gäste zur Hauseingangstür sowie um die beabsichtigten Umbauarbeiten geht. Im Hinblick darauf ist eine Entscheidung des Senats darüber, ob der Klägerin nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis noch für eine kurze, nach der für den Umbau erforderlichen Zeit bemessene Frist ein Notwegrecht einzuräumen wäre, nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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