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Leasinggeberanspruch auf Auszahlung des „Übererlöses“ bei Regulierung Versicherungsfall

LG Köln – Az.: I-6 U 42/19 – Urteil vom 16.08.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Februar 2019 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 415/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien waren durch einen Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug A Typ B verbunden, der aufgrund eines entsprechenden Leasingantrages des Klägers vom 2.5.2017 zustande kam. Auf den Inhalt des Leasingvertrages nebst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Anlage K1) wird Bezug genommen.

In der Nacht vom 7.6.2018 auf den 8.6.2018 wurde das in Rede stehende Leasingfahrzeug vor der Haustür des Klägers entwendet. Der Leasingvertrag wurde daraufhin mit Schreiben vom 5.7.2018 durch die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer X.6 der AGB gekündigt. Gleichzeitig wurde eine Abrechnung mit einem Gutschriftbetrag in Höhe von brutto 1.890,72 Euro aufgestellt (Anlage B2).

Der Kläger hatte für das Leasingfahrzeug bei der C Allgemeine Versicherungs AG (C) eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen. Wegen des Inhalts der Vollkaskoversicherung wird auf die zur Akte gereichten Vertragsunterlagen (Anlage K10) Bezug genommen.

Nach einer Bewertung der Firma D lag der Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Diebstahls bei 66.974,79 Euro (Anlage K4). Unter dem 08.08.2018 teilte die C dem Kläger mit, dass sie einen Betrag in Höhe von 95.941,18 Euro auf das Konto der Beklagten überwiesen habe (Anlage K5 a).

Auf Aufforderung des Klägers teilte die Beklagte den Ablösewert mit 63.925,71 Euro mit (Anlage K8/B4).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagten die über den Ablösewert hinausgehende Versicherungsleistung in Höhe von 32.015,47 Euro nicht zustehe, da dieser Mehrbetrag allein auf die von ihm abgeschlossene und bezahlte Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis zurückzuführen sei. Die Beklagte sei deshalb in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn 32.015,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass ihr als Eigentümerin des PKW die gesamte Versicherungsleistung zustehe. Als Trägerin des versicherten Risikos habe sie auch Anspruch auf die gesamte darauf entfallende Entschädigung. § 285 BGB umfasse nicht nur das Surrogat in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des untergegangenen Gegenstands, sondern auch das sogenannte commodum ex negotiatione.

Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu ähnlich gelagerten Fallgestaltungen sowie auf die Entscheidungen verschiedener Obergerichte.

Mit Urteil vom 14.2.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten und tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten fehle. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stünden grundsätzlich in voller Höhe der Beklagten als Eigentümerin des Fahrzeugs zu. Das Landgericht hat sich insbesondere der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln vom 30.8.2019 – 15 U 47/18 – angeschlossen.

Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlich begehrten Anspruch weiter und beantragt die Zulassung der Revision.

Er vertritt die Ansicht, dass das Landgericht verkannt habe, dass vorliegend die Wertung des § 285 BGB nicht anwendbar ist, weil sich die Versicherungsleistung nicht auf den geschuldeten Gegenstand bezogen habe. Denn die Versicherungsleistung sei nicht auf den Wert des Fahrzeugs in seinem tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt des Untergangs hin, sondern auf einen hypothetischen Zustand in der Vergangenheit hin erfolgt. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe bereits deshalb fehl, weil dieser einen Sachverhalt zu beurteilen gehabt habe, der sich nach § 88 VVG gerichtet habe und es im dortigen Fall eindeutig nur um das Sachinteresse gegangen sei. Außerdem habe die Beklagte selbst im Leasingvertrag Ziff. X 6 eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Kündigung wegen Untergangs der versicherten Sache gewählt, die auf Naturalrestitution hinauslaufe. Daran müsse sie sich festhalten lassen und könne nicht im Nachhinein davon profitieren, dass er, der Kläger, überobligationsmäßig eine Neupreisversicherung abgeschlossen habe. Schließlich sei die Kfz-Versicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen worden, sodass nicht die Beklagte als Leasinggeberin Begünstige aus dem Versicherungsvertrag sei.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB hinsichtlich des von der C an die Beklagten überwiesenen Übererlöses zu. Zwar handelt es sich bei der Überweisung seitens der Versicherung um eine Leistung des Klägers, diese erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund.

1. Soweit eine Kfz-Versicherung auf Basis des Wiederbeschaffungswerts reguliert, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die Leistung der Vollkaskoversicherung im Fall des Diebstahls und der frühzeitigen Beendigung des Leasingvertrags dem Leasinggeber in voller Höhe zusteht. Die Vollkaskoversicherung greife nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs und sei damit reine Sachversicherung und decke als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (s. BGH, Urt. v. 31.10.2007 – VIII ZR 278/05 -, juris Rn. 16). Nach der Wertung des § 285 BGB sei derjenige, der von seiner Pflicht, (hier: nach Beendigung des Leasingvertrages den Leasinggegenstand zurückzugeben), wegen Unmöglichkeit frei geworden sei, und dafür ein stellvertretendes commodum (hier: Versicherungsleistung) erhalten habe, verpflichtet, dieses (an den Leasinggeber als Eigentümer) herauszugeben.

2. Im vorliegenden Fall hat die Vollkaskoversicherung nicht auf Basis des Wiederbeschaffungswerts, sondern des Neupreises reguliert. Die Frage, ob dem Leasinggeber die Versicherungsleistung auch in dem Fall zusteht, in welchem diese – wie vorliegend – den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung des Leistungsnehmers auf Neupreisbasis reguliert, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.

3. Das Landgericht hat diese Frage mit dem 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 30.8.2019 – 15 U 47/18) und dem OLG München (Urt. v. 29.11.2018 – 32 U 1497/18) bejaht. In der Literatur  wird sie hingegen zum Teil verneint, weil die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige und nicht Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon sei, dass der Versicherungsvertrag vom Leasingnehmer in dieser Weise abgeschlossen worden sei (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. Rn. L 595; Müller-Sarnowski, DAR 2008, 147).

4. Der Senat schließt sich den Entscheidungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln sowie der Oberlandesgerichte München (s.o.) und Düsseldorf (Urt. v. 26.2.2019 – I-24 U 70/18) an, nach denen dem Leasinggeber auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung nach der Wertung des § 285 BGB zusteht.

a. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 26.2.2019, aaO, S. 13.) hat hierzu u.a. ausgeführt:

„Auch soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsieht (OLG München, Urt. v. 29.11.2018 – 32 U 1497/18, BeckRS 2018, 31007). Das folgt daraus, dass der Leasinggeber jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken ist, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultieren (OLG München, Urt. v. 29.11.2018, aaO; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. O. PKW-Leasing, Rn. 157). Es ist insoweit grundsätzlich Sache des Leasinggebers, was er am Ende der Laufzeit eines Leasingvertrages mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt macht. Wenn dieses bei einer Verwertung nicht den kalkulierten Erlös bringt, bleibt der Leasinggeber auf seiner Unterdeckung sitzen. Dann aber muss er bei einer Übersurrogation, aus welchen Gründen auch immer, aber auch alleiniger Berechtigter des Mehrerlöses sein (OLG München, aaO, Rn. 29; Moseschus, EWiR 2005, 203).“

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b. Dieser rechtlichen Bewertung schließt sich der Senat auch für den vorliegenden Fall an. Da der Leasingvertrag im Mai 2017 mit einer Laufzeit von 36 Monate abgeschlossen worden ist bei einer vereinbarten Laufleistung von 25.000 km p.a. und Abrechnung nach Km – wobei bei Mehr-km 17,13 EUR und Minder-Km 11,42 EUR verrechnet werden sollten – trug die Beklagte als Volleigentümerin Chancen und Risiken einer Wertsteigerung bzw. eines entsprechenden Wertverlustes, sodass nach Ansicht des Senats auch die gesamte Versicherungsleistung, die für den Verlust des Fahrzeugs ausbezahlt worden ist, der Beklagten als Eigentümerin zustand.

c. Dieser Beurteilung steht, wie das Oberlandgericht Düsseldorf ebenfalls ausgeführt hat, auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil die Beklagte hier keinen Schadensersatz geltend macht.

d. Auch die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 2015, 339) steht nicht entgegen, weil dieser sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob der Übererlös ein Surrogat iSd § 285 BGB darstellt, sondern ob dem Leasinggeber ein Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Vollkaskoversicherung zusteht.

e. Gegen das Vorliegen eines Surrogats iSd § 285 BGB spricht auch nicht der Umstand, dass der Kläger nach Ziff. X. 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen nur zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung verpflichtet war, ohne dass von einer Berechnung nach dem Neupreis die Rede war. Denn zum einen ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass es sich tatsächlich um eine überobligatorische Leistung des Klägers gehandelt hat, weil nur pauschal behauptet wird, dass er für die Neuwertversicherung höhere Prämien entrichtet habe als notwendig. Ob nach der Tarifstruktur der C überhaupt bei der Vollkaskoversicherung ein anderer Versicherungsumfang vorgesehen ist und dem Kläger angeboten wurde, bleibt angesichts des pauschalen Vortrags unklar. Zum anderen ergibt sich aus Ziff. X.1 S. 3, dass für den Fall dass der Leasingnehmer nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen hat, der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen. Auch daraus folgt, dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung im Interesse der Leasinggeberin als Eigentümerin vereinbart worden ist. Welches Interesse des Leasingnehmers durch den „überobligatorischen“ Teil der Vollkaskoversicherung abgedeckt werden sollte, wird seitens des Klägers nicht erläutert und ist auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb ist er zwar Vertragspartner der Versicherung, aber materiell-rechtlich Begünstigte ist die Leasinggeberin als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs.

f. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass in dem Leasingvertrag eine vertragliche Regelung zur Abwicklung nach Wiederbeschaffungsgrundsätzen getroffen worden sei und sich die Beklagte daran festhalten lassen müsse, so normieren die Ziff. XV.11 und XV. 3 keine Obergrenze für auszukehrende Entschädigungszahlungen, sondern regeln zunächst nur die Bemessung des Kündigungsschadens. So lässt sich etwa auch die Vereinbarung des „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ (s. 4 des Leasingvertrages) argumentativ dafür heranziehen, dass sich die Beklagte gerade nicht grundsätzlich und in jedem Fall auf den Kündigungsschaden hat beschränken wollen. Denn nach der Vereinbarung „Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl“ hat die Leasinggeberin ausdrücklich nur unter bestimmten kumulativ vorliegenden Voraussetzungen auf die Geltendmachung der Differenz (GAP) zwischen dem Kündigungsschaden und dem der Schadensregulierung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert verzichtet. Daraus lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass ohne Verzicht, also u.a. bei Vorliegen einer Versicherung auf Neupreis- oder Kaufwertbasis bzw. einer anderweitigen GAP-Deckung, ihr die jeweilige Differenz zusteht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht geklärte und vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassene Frage, wem bei Regulierung auf Neupreisbasis der Mehrwert der Leistung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag zusteht, zugelassen.

Streitwert:  32.015,47 EUR

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