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Anstellungsverbot in einem Ausscheidensvertrag

LG Hamburg, Az.: 305 O 460/15, Urteil vom 15.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Ausscheidensvertrag in Anspruch.

Der Kläger war bis zum 30.6.2015 Partner der Beklagten. Mit Vereinbarung vom 15.4.2015 (Anlage K 2) regelten die Parteien die wechselseitigen Ansprüche anlässlich dieses Ausscheidens. Dem Kläger steht aus dieser Vereinbarung noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 31.484,50 zu. Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit von § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung, die lautet wie folgt: „Sollte Herr D. bzw. seine künftige Sozietät oder damit verbundene Gesellschaften andere Mitarbeiter als die in der Anlage 3 oder in Satz 1 genannten Mitarbeiter der Partnerschaft oder der M. GmbH M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab dem Stichtag anstellen oder beschäftigen, verpflichtet sich Herr D., der Partnerschaft einen Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes des jeweiligen Mitarbeiters als Entschädigung zu zahlen. Das Jahresgehalt bemisst sich auf Grundlage des von dem jeweiligen Mitarbeiter zuletzt bezogenen Gehalts bei der Partnerschaft oder der M. M. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.“ Mit Erklärung vom 9.10.2015 (Anlage K 8) trat der Kläger von dieser Regelung zurück.

Seit Oktober 2015 ist die ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N. K., bei dem Kläger bzw. dessen Partnerschaft beschäftigt. Das von Frau K. bei der Beklagten zuletzt bezogene Jahresgehalt belief sich auf € 31.484,50. Die Beklagten erklären mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen die unstreitige Forderung des Klägers.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das in § 4 Ziffer 7 geregelte Anstellungsverbot nichtig ist, jedenfalls aber nach § 75 f HGB unverbindlich sei, zumal er von dieser Regelung unstreitig zurückgetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH finde das Anstellungsverbot von § 75 f HGB auch Anwendung auf Vertragsstrafeversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen.

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage zunächst Zahlung von € 88.998,44 begehrt. Über einen Teilbetrag von € 57.513,94 haben die Parteien im laufenden Rechtsstreit einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen (Bl. 79/80 d.A.), sodass nunmehr nur noch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe des Jahresgehaltes von Frau K. streitig ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.484,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 75 f HGB sowohl Abwerbe – als auch Einstellungsverbote erfasse. § 75 f HGB sei im vorliegenden Fall unanwendbar, weil das Abwerbeverbot nur eine Nebenbestimmung einer Vereinbarung sei und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien Rechnung trage.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer € 31.484,50 aus der Ausscheidensvereinbarung der Parteien. Die Beklagte hat gegenüber dieser unstreitigen Forderung des Klägers wirksam mit einer Gegenforderung aus § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung aufgerechnet.

Unstreitig ist seit Oktober 2015 die ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N. K., bei dem Kläger beschäftigt. Ebenfalls unstreitig hat Frau K. im Zeitraum Oktober 2014 – September 2015 bei der Beklagten ein Jahresgehalt in Höhe von € 31.484,50 bezogen. In dieser Höhe steht der Beklagten ein Entschädigungsanspruch gegen den Kläger gemäß § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung zu.

Die Regelung ist weder nichtig, noch unwirksam. Auch die Rücktrittserklärung des Klägers vom 9.10.2015 führt nicht zu ihrer Unanwendbarkeit. Zwar regelt § 75 f HGB, dass von einer Vereinbarung, durch die sich ein Arbeitgeber einem anderen Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, einen Mitarbeiter, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, jeder der Vertragsschließenden frei zurücktreten kann. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes auf alle Arbeitnehmer – und somit auch die Mitarbeiterin der Beklagten Frau K. – anwendbar (vgl. BGH NJW 1974, 1282, 1283; BAGE 22, 125,134). Auf die Frage, ob § 75 f HGB auch Abwerbeverbote oder nur Einstellungsverbote erfasst, kommt es vorliegend nicht an, da § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung ein Anstellungsverbot enthält. Weiterhin erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Regelung auch Vertragsstrafeversprechen, die im Zusammenhang mit einem Anstellungsverbot getroffen werden (BGH NJW 1974, 1330).

Von dieser Regelung sind jedoch nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, Ausnahmen zuzulassen. „Nicht in den Anwendungsbereich des § 75 F HGB fallen deshalb solche Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragsschließenden Seiten Rechnung trägt“ (BGH Urteil vom 30.4.2014, I ZR 245/12, Rn 32 zitiert nach juris). Weiter führt der BGH aus: „Dient ein Abwerbeverbot dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse und ihrer Abwicklung gewonnen worden sind, besteht kein Grund, die gerichtliche Durchsetzbarkeit zu versagen.“ Zu dieser Fallgruppe gehören etwa Abwerbeverbote, die bei sogenannten Due Dilligence Prüfungen vereinbart werden, ebenso wie bei einer Abspaltung von Unternehmensteilen, Konzerngesellschaften oder bei Vertriebsvereinbarungen zwischen selbstständigen Unternehmen. Ganz ähnlich sind Vereinbarungen zu beurteilen, auf deren Grundlage Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden. In der Regel hatten oder haben diese über ihre Stellung als Gesellschafter die Möglichkeit des Zugriffs auf die besonders „wertvollen“ Mitarbeiter. Dementsprechend können verbindliche Abwerbeverbote auch in Vereinbarungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern aufgenommen werden (Naber, Abwerbeverbote und andere Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmen, Der Betrieb 2014, 2945, 2947).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die Regelung des § 4 Ziffer 7 der Ausscheidensvereinbarung nicht zu beanstanden und nicht durch die Rücktrittserklärung des Klägers unanwendbar geworden. Denn die streitgegenständliche Regelung ist nur eine Nebenbestimmung aus einem umfangreichen Vereinbarung der Parteien über die wechselseitigen Ansprüche anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft der Beklagten. Durch seine langjährige Mitarbeit bei der Beklagten bestand zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis. Außerdem hatte der Kläger beste Kenntnis über die Mitarbeiter/innen der Beklagten, sodass die Regelung auch der Vermeidung der Ausnutzung dieser Kenntnisse dient. Damit liegen sämtliche Voraussetzungen vor, die der BGH für eine Ausnahme vom § 75 f HGB aufgestellt hat.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Entscheidung des BGH für Abwerbeverbote getroffen worden ist, während vorliegend ein Anstellungsverbot vereinbart worden ist. Denn der BGH hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass der von § 75 f HGB bezweckte Schutz des Arbeitnehmers es gebietet, Abwerbe – und Anstellungsverbote gleichzustellen.

Schließlich berücksichtigt die streitige Klausel auch die vom BGH für solche Fälle noch als angemessene angesehene Zeitdauer von 2 Jahren.

Die Kostenentscheidung folgt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Z. 11, 711 ZPO.

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