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Unterbrechung der Energieversorgung durch Grundversorger

AG Gengenbach, Az.: 111 C 32/16, Beschluss vom 15.03.2016

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 02.03.2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 528,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin.

Mit ihrer Antragsschrift vom 02.03.2016 macht die Antragstellerin folgendes geltend:

Die Antragsgegnerin erhält von der Antragstellerin im Rahmen der Grundversorgung im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG in dem Anwesen U. Erdgas. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung vom 25.09.2015 wurde der Verbrauch vom 11.09.2014 bis 09.09.2015 abgerechnet mit einer am 13.10.2015 fälligen Restforderung in Höhe von 349,65 €. Der neue monatliche Abschlag wurde auf 88 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 25.11.2015 wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine Forderung aus der Abrechnung vom 25.09.2015 in Höhe von 331,05 € und eine am 30.10.2015 fällige Abschlagsforderung in Höhe von 88 € nicht bezahlt wurden, so dass sie bei einem Unterbleiben der Zahlungen mit dem Vollzug der kostenpflichtigen Zählersperrung (§ 19 GasGVV) zu rechnen habe. Da weitere Zahlungen – auch auf die fälligen Abschlagszahlungen – von Seiten der Antragsgegnerin unterblieben, kündigte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.01.2016 die Versorgungsunterbrechung an, die gemäß § 24 Abs. 3 NDAV der zuständige Netzbetreiber ab 15.01.2016 durchführe. Ausweislich des Vermerkes vom 05.02.2016 wurde die Antragsgegnerin vom Netzbetreiber am 05.02.2016 gegen 11.45 Uhr unter der oben genannten Anschrift nicht angetroffen.

Während die Antragstellerin auf Seite 7 der Antragsschrift vom 02.03.2016 noch behauptet hatte, dass die Antragstellerin vergeblich versucht habe, „unter vorheriger Ankündigung des genauen Termins Zutritt zu den Räumlichkeiten zu erhalten“, stellte sie auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 11.03.2016 klar, dass es der Antragstellerin aufgrund der Trennung zwischen Energieversorger und Netzbetreiber nicht möglich gewesen sei, den Termin anzukündigen, da dieser vom Netzbetreiber selbständig bestimmt werde. Die Antragsgegnerin habe auch nicht selbst um die Sperrung nachgesucht.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Anordnung, dass die Antragsgegnerin den ungehinderten Zutritt eines mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der b. zu den im Anwesen U., befindlichen Räumlichkeiten, in denen sich die Messeinrichtungen befinden, zu dulden, damit der Beauftragte die Gasversorgung unterbrechen kann;

2. anzuordnen, dass die Antragstellerin im Falle eines Widerstandes der Antragsgegnerin nach § 892 ZPO berechtigt ist, zur Beseitigung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (Antrag Ziffer 1) ist aufgrund unzureichender Darlegung und Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes zurückzuweisen.

Das Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss auch den Verfügungsgrund bezeichnen, d.h. die unmittelbar für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung im Hauptverfahren drohende Gefahr (MüKo/Drescher, ZPO, 4. Auflage 2012, § 935 Rn. 15). Ein Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 935 Rn. 10). Die Gefährdung eines etwaigen Entschädigungsanspruchs ist weder erforderlich noch genügend (MüKo/Drescher, a.a.O.). Jede rechtmäßige einstweilige Verfügung ist eine Sicherungsverfügung, weil darin der ausschließliche Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ruht (MüKo/Drescher, a.a.O., Rn. 16).

Gegenstand der beantragten Duldungsverfügung ist die von der Antragstellerin aufgrund des Zahlungsverzugs der Antragsgegnerin beanspruchte Unterbrechung der Gasversorgung nach § 19 GasGVV. Es handelt sich dabei um die Durchsetzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Antragstellerin. Die Durchsetzung dieses Rechts auf Unterbrechung der Gasversorgung wird nur dann objektiv vereitelt oder wesentlich erschwert, wenn die Antragsgegnerin an der Unterbrechung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber (§ 24 Abs. 3 NDAV) nicht mitwirkt. Mitwirkung setzt Kenntnis von der konkreten Umsetzung des Anspruchs voraus.

Die Antragstellerin hat dazu lediglich dargetan, dass die Antragsgegnerin am 05.02.2016 gegen 11.45 Uhr nicht angetroffen worden sei. Mangels konkreter Ankündigung dieses Termins – laut Schreiben vom 11.01.2016 sollte die Sperrung ab 15.01.2016 erfolgen – besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsgegnerin keine Kenntnis davon hatte, dass sie an diesem Mittag hätte zuhause bleiben sollen und deshalb auswärts beschäftigt war (einkaufen, arbeiten o. ä.). Auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft kann dadurch nicht geschlossen werden.

Auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit der Antragstellerin zwecks Terminvereinbarung zur Durchführung der Sperrung in Verbindung gesetzt hat. Eine entsprechende Aufforderung enthält das Ankündigungsschreiben vom 11.01.2016 nicht. Vielmehr bringt die Antragstellerin in diesem Schreiben zum Ausdruck, dass die Sperrung nicht durch sie, sondern durch den – nicht näher benannten – zuständigen Netzbetreiber durchgeführt wird, der für die so informierte Antragsgegnerin nicht erreichbar ist.

Der Zahlungsverzug für sich stellt eine Voraussetzung für das beanspruchte Recht auf Anschlusssperrung nach § 19 GasGVV dar, lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragsgegnerin – bei konkreter Benachrichtigung – ihrer Duldungspflicht nicht freiwillig nachkommen würde.

Die erfolgte Trennung zwischen Energieversorger und Netzbetreiber mag eine Ankündigung des zur Anschlusssperrung vorgesehenen Termins erschweren, sie erscheint aber weiterhin ohne weiteres durchführbar. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass eine entsprechende Ankündigung der Sperrung in die Anweisung an den Netzbetreiber gemäß § 24 Abs. 3 NDAV aufgenommen wird, so dass dieser die Ankündigung des von ihm gewählten Termins durchführt. Oder der Energieversorger lässt sich von dem Netzbetreiber den Termin mitteilen, den er sodann an den Kunden übermittelt. Sollten in der Praxis unangekündigte Sperrtermine überwiegend erfolgreich sein, so könnte dem aus Verhältnismäßigkeitsgründen dadurch Rechnung getragen werden, dass nur in den Fällen des Nichtantreffens durch den Netzbetreiber die Benachrichtigung eines neuen Termins hinterlassen wird.

2. Der Antrag Ziffer 2 ist unzulässig. Er betrifft ausschließlich das Vollstreckungsverfahren, nicht aber das vorliegende Erkenntnisverfahren. Die Voraussetzungen des § 892 ZPO sind im Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher zu prüfen, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf (Zöller/Stöber, a.a.O., § 892 Rn. 1; MüKo/Gruber, a.a.O., § 892 Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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