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Fahren ohne Fahrerlaubnis – EU-Führerschein

Bundesverfassungsgericht

Az: 2 BvR 42/08

Beschluss vom 13.02.2008


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen

a) den Beschluss des Kammergerichts vom 4. Dezember 2007 – (3) 1 Ss 258/07 (92/07) -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2007 – (571) 91/3014 PLs 11624/06 Ns (40/07) -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2007 – (342 Ds) 3014 PLs 11624/06 (70/06) –

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.
I.
1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist bereits zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in drei Fällen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In den Jahren 2001 und 2004 wurde ihm die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis jeweils bestandskräftig versagt. Im März 2005 erteilte ihm eine polnische Behörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Durch für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Verfügung vom 30. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO); eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag ist nicht mitgeteilt. Am 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teil.

2. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie seine Revision. Der erkennende Senat des Kammergerichts führt aus, dass es den deutschen Behörden „auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht ausnahmslos verwehrt“ sei, „nationale Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse anzuwenden“. Die Rechtmäßigkeit verhängter Verbote, von ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, sei im Verwaltungsrechtsweg zu klären; solche Verbote seien jedenfalls nicht unbeachtlich.

II.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtlichen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 2 und 3 GG. Der Sache nach hält er die Verurteilungen für mit europäischem Recht – namentlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 -) – unvereinbar. Die deutschen Behörden seien europarechtlich verpflichtet gewesen, seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auf die Rechtswirkungen der für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung geht der Beschwerdeführer nicht ein.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, da diese Entscheidung durch das Berufungsurteil des Landgerichts prozessual überholt und der Beschwerdeführer damit nicht mehr beschwert ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 und 3 GG rügt, da ihre Begründung hierfür keinerlei Anhaltspunkte liefert und damit nicht die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aufzeigt, wie es § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG erfordern.

3. Die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist zulässig erhoben.

a) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf. Er legt dar, warum sich aus europäischem Recht eine Pflicht der deutschen Hoheitsträger ergebe, seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen, und vertritt hinreichend deutlich die Auffassung, die Strafgerichte hätten sich aus unhaltbaren Gründen über diese Rechtslage hinweggesetzt.

b) Außerdem lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde trotz Nichtvorlage der Revisionsrechtfertigung noch erkennen, dass der Beschwerdeführer – wie es der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) – über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; stRspr). Denn das Revisionsgericht hat in den Gründen seines vom Beschwerdeführer vorgelegten Revisionsverwerfungsbeschlusses deutlich gemacht, dass es die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit europäischem Recht geprüft habe. Mehr als der Hinweis darauf, dass dies erforderlich sei, kann von dem Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht verlangt werden, denn grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten, während die rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt Sache des Richters sind (vgl. BVerfGE 112, 50 <61 f.>). Damit könnte die Entscheidung des Kammergerichts auf einem etwaigen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die sich für ihn aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergebenden Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht beruhen, sodass die Vorlage der Revisionsrechtfertigung hier ausnahmsweise verzichtbar war.

II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

2. Gemessen hieran sind weder die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht noch die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision durch das Kammergericht als willkürlich anzusehen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer die polnische Fahrerlaubnis entzogen wurde, namentlich unter Berücksichtigung europäischen Rechts rechtmäßig war. Denn die Erwägung des Landgerichts, dass sie aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vollziehbar und dem Beschwerdeführer damit ebenfalls vollziehbar das Recht aberkannt war, im Inland von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist jedenfalls vertretbar und damit nicht willkürlich.

Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist für seine Wirksamkeit (§ 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976) grundsätzlich ohne Belang. Anhaltspunkte für einen so schwerwiegenden Rechtsfehler, dass sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge ihrer Unwirksamkeit (§ 43 Abs. 3 VwVfG) ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere folgt auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – etwa unter dem Aspekt der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts („effet utile“) – nicht, dass mit europäischem Sekundärrecht unvereinbare Verwaltungsakte nicht nur rechtswidrig, sondern ohne weiteres nichtig wären. Damit entbehrt auch die rechtliche Würdigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Straßenverkehr entgegen einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung als fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht jedes sachlichen Grundes. Ob sie auch einfachrechtlich zutrifft, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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