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Geschwindigkeitsmessung – Nachfahren zur Nachtzeit

Oberlandesgericht Hamm

Az: III – 2 RBs 108/11

Beschluss vom 15.09.2011


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 26. Mai 2011 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. September 2011 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwede zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Schwerte hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache — zumindest vorläufigen — Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dazu Folgendes ausgeführt:

„Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht. Das Amtsgericht hat die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze, denen sich die Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen haben, nicht ausreichend berücksichtigt. Das angefochtene Urteil stellt insoweit allein die Länge der Messstrecke, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, die Justierung des Tachometers und die Höhe des Sicherheitsabschlages fest. Diese Ausführungen beinhalten zwar eine ausreichende Begründung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels nichtgeeichten Tachometer bei Tage. Den weitergehenden Anforderungen für eine Messung zur Nachtzeit genügen diese Feststellungen aber nicht. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es nämlich grundsätzlich näherer Angaben dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.12.2006 — 2 Ss OWi 797/06 -). Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003 — 2 Ss OWi 201/03 — m.w.N.). Vorstehende Grundsätze hat die Tatrichterin vorliegend nicht beachtet. In dem Urteil wird lediglich festgestellt, dass die Beamten während der gesamten Fahrt Sichtkontakt zu dem gemessenen Fahrzeug hatten, obwohl Dunkelheit herrschte. Für einen gleichbleibenden Abstand habe sich der Fahrer, der Zeuge PHM D, an der mittigen Fahrstreifenmarkierung und dem eigenen Frontlichtkegel orientiert. Der Abstand habe vier bis fünf Fahrzeuglängen betragen. Da das Urteil ausreichende Feststellungen zu den näheren Umständen der für den Zeugen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung vermissen lässt, ist nicht nachprüfbar, ob die Tatrichterin den Beweiswert des Geschwindigkeitsvergleichs durch Nachfahren rechtsfehlerfrei bejaht und mögliche Fehlerquellen durch einen entsprechenden Abzug eines Toleranzwertes genügend Rechnung getragen hat. Ein solcher Rechtsfehler führt nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die von dem Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem — uneingeschränkten und glaubhaften — Geständnis des Betroffenen beruht. Ein solches liegt hier aber nicht vor, vielmehr hat der Betroffene den Tatvorwurf in Abrede gestellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 06.09.2005 — 2 Ss OWi 512/05 — m.w.N.). Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwerte zurückzuverweisen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Da das angefochtene Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht, war es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwerte zurückzuverweisen.

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