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Verkehrsunfall – Ausfahrt aus Grundstückseinfahrt mit schlechten Sichtmöglichkeiten

LG Bamberg, Az.: 3 S 19/16, Urteil vom 12.08.2016

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 23.02.2016 (Az.: 1 C 280/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.839,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2014 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.07.2014 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird (und bleibt) die Klage abgewiesen.

4.

Die Widerklage wird (und bleibt) abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten zu 1) und 2 als Gesamtschuldner 65%, der Kläger 23% und der Beklagte zu 1) allein weitere 12%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) der Kläger 23%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) der Kläger 26%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10% und die Beklagten als Gesamtschuldner 90% zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.027,48 € festgesetzt.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Ausfahrt aus Grundstückseinfahrt mit schlechten Sichtmöglichkeiten
Symbolfoto: Von bmphotographer /Shutterstock.com

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO).

 

In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nach den tatsächlichen Feststellungen, auf die Bezug genommen wird, dem Grunde nach zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bejaht, lediglich die konkrete Haftungsquote wird nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren unter unter Berücksichtigung der unstreitigen, zugestandenen und bewiesenen Umstände (vgl. zur Grundlage der Haftungsabwägung u.a. BGH NJW 2000, 3069) von der Kammer abweichend beurteilt.

1.

Die Unfallrekonstruktion durch das Amtsgericht auf Grundlage der Anhörung der Parteien und des Sachverständigengutachten … – wonach der Beklagte die Kurve mit einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h durchfahren, um etwa 1 Sekunde verspätet reagiert und dadurch eine frühere Anhalteposition von etwa 4 m (und damit vor dem Anstoßpunkt) nicht einhalten konnte und die Ehefrau des Klägers den Beklagten erst 0,6 Sekunden nach Einfahrt in die Straße erkennen konnte – ist aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden.

Der Sachverständige hat seine Berechnungen nicht auf bloße unbelegte „Annahmen“ gestützt, sondern ist zunächst von objektiven Gesichtspunkten ausgegangen – dem konkreten Schadensbild und den daraus ableitbaren Kollisionsgeschwindigkeiten sowie Kollisionswinkel.

In der Folge hat er „normales“ Fahrverhalten der Beteiligten unterstellt – was aus Sicht der Kammer schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil ein abweichendes Fahrverhalten von keinem der Beteiligten in seiner Anhörung behauptet worden ist.

Zudem beschränkt sich dies auch darauf, auf Beklagtenseite eine Kurvengeschwindigkeit von 30 – 35 km/h anzunehmen (die wiederum mit der zuvor objektiv berechneten Kollisionsgeschwindigkeit von 28 km/h – +/- 3 km/h – harmoniert) und hierbei das Maximum an den Verkehrsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit anzusetzen. Die Annahme einer höheren Geschwindigkeit würde letztlich einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1, 2 StVO bedeuten, die Annahme einer geringeren Geschwindigkeit hingegen die Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten noch erweitern.

Auf Klägerseite hingegen wurde lediglich von einem beim Anfahrtvorgang zunächst stehendem Pkw ausgegangen, wobei dies von Beklagtenseite einerseits schon gar nicht konkret bestritten worden ist und andererseits der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung beim Amtsgericht auch ausdrücklich klargestellt hat, dass die angenommenen Beschleunigungswerte wiederum mit dem Schadensbild übereinstimmen.

2.

Auf Grundlage dieser Unfallrekonstruktion ergibt sich abweichend von der vom Amtsgericht vorgenommenen Haftungsverteilung eine Schadensquote von 70 / 30 zu Lasten der Klägerseite (§ 17 StVG).

Die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ist jeweils gleichwertig.

Höhere Gewalt oder unabwendbares Ereignis liegen jeweils nicht vor.

Der Klägerseite ist ein Pflichtverstoß nach § 10 StVO (Einfahren und Anfahren) vorzuwerfen. Diese Norm bürdet dem Kraftfahrer, der von einem Grundstück oder einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren will, nahezu die alleinige Verantwortung für die Sicherheit des Vorgangs auf und verpflichtet ihn, damit eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist, bis zur vollständigen Eingliederung in den Verkehr zur höchstmöglichen Sorgfalt. Im konkreten Fall hätte sich die Ehefrau des Klägers – entsprechend den Anforderungen an einen Idealfahrer – bei schlechter Einsicht in die Straßenführung (26 m Sichtweite) sich notfalls eines Einweisers bedienen müssen.

Der Beklagtenseite ist hingegen ein Verstoß gegen § 2 StVO (Überschreiten der angemessenen Reaktionszeit auf ein unvermutetes Ereignis) vorzuwerfen, da der Beklagte verspätet reagiert, nämlich das Bremsmanöver um etwa 1 Sekunde zu spät eingeleitet hat.

Die Gewichtung dieser wechselseitigen Verkehrsverstöße und Verursachungsbeiträge ist jedoch anders als vom Amtsgericht, schon aufgrund der klaren Regelung des § 10 StVO, dergestalt vorzunehmen, dass die Klägerseite einen deutlich überwiegenden Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Dieser wird von der Kammer mit 70% gewertet, wobei Entscheidungen zu vergleichbaren Verkehrsunfällen (vgl. etwa Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn. 72, LG Duisburg, Urteil vom 30.03.2007 – 2 O 522/03, LG Bad Kreuznach, Urteil vom 15.03.1988 – 1 S 235/87 jeweils zitiert nach juris) berücksichtigt worden sind, soweit dies unter Beachtung der Vielfalt der Fallgestaltungen möglich war.

3.

Auf die konkrete Schadenshöhe hat die Änderung der Haftungsquote wegen des aus § 86 Abs. 1 VVG resultierenden Quotenvorrechts nur in geringem Umfang Auswirkungen.

Bei einem Haftungsanteil von 30% auf Beklagtenseite ergibt sich ein

– ein kongruenter Schaden in Höhe von 1.556,52 €

Und

– ein inkongruenter Schaden in Höhe von   282,59 €

GESAMT: 1.839,11 €

4.

Die Nebenforderung zu den Rechtsanwaltskosten ergeben sich entsprechend der Schadenshöhe und dem daraus abzuleitenden Streitwert.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und den Grundsätzen der Baumbachschen Formel.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

V.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 GKG.

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