LG Bayreuth – Az.: 34 O 323/22 – Beschluss vom 28.06.2022
Der Streitwert wird vorläufig auf 431.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert eines Anspruchs auf Auflassung eines Miteigentumsanteils einer Immobilie bestimmt sich entgegen der im Schriftsatz vom 27.06.2022 (Bl. 31 d.A.) und teilweise in der Rechtsprechung (etwa OLG München, BeckRS 2015, 11530; OLG Hamm, BeckRS 2013, 5750) vertretenen Auffassung nicht lediglich nach der Höhe der noch offenen Restkaufpreisforderung, sondern gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks (BGH, NJW-RR 2020, 1456 (Rn. 4); BeckRS 2019, 1782 (Rn. 7); Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, Anh. zu § 3 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Wendtland, 44. Ed. Stand 01.03.2022, § 3 Rn. 15; MK-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 37; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 3 Rn. 23 („Auflassung“)). Der Grundstückswert ist auch dann maßgeblich, wenn die Auflassung allein wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs verweigert wird, da nur dies die mit § 6 ZPO bezweckte berechenbare, einheitliche und einfache Bewertungspraxis sicherstellt und dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Einwendungen und Gegenrechte des Beklagten unberücksichtigt zu bleiben haben (MK-ZPO/Wöstmann, a.a.O.). Ausweislich § 5 des notariellen Kaufvertrages vom 26.05.2014 beträgt der Gesamtkaufpreis für den Miteigentumsanteil der Klägerin 431.000,- € (Anlage K 1). Es ist – unter Außerachtlassung etwaiger zwischenzeitlicher Wertsteigerungen des betroffenen Grundstücks und damit des Miteigentumsanteils der Klägerin – davon auszugehen, dass der Wert des Miteigentumsanteils am Grundstück auch noch zum gemäß § 4 I ZPO maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung jedenfalls dem Kaufpreis entspricht.
✔ Wichtige Begriffe kurz erklärt
Auflassung eines Miteigentumsanteils
Die Auflassung eines Miteigentumsanteils in Deutschland bezieht sich auf den rechtlichen Prozess, bei dem ein Miteigentümer seinen Anteil an einer Immobilie an einen anderen überträgt. Dieser Prozess ist besonders relevant, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentum an einer Immobilie besitzen, wie es häufig bei Wohnungseigentümergemeinschaften der Fall ist.
Die Auflassung ist ein juristischer Begriff, der bei einem Immobilienerwerb eine wichtige Rolle spielt. Hierbei erklärt der Verkäufer vor einem Notar, dass er die betreffende Immobilie an den Käufer übergeben wird. Der Käufer wiederum erklärt, dass er den vereinbarten Kaufpreis zahlt. Im Normalfall erfolgt die Auflassung als Bestandteil des notariellen Kaufvertrags und wird ebenfalls notariell beurkundet. Sie ist Bedingung für eine spätere Eigentümerumschreibung im Grundbuch der Immobilie.
Ein Miteigentumsanteil bezieht sich auf den Anteil, den eine Person an einer gemeinsam besessenen Immobilie hat. Dieser Anteil bestimmt, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft an dem Eigentumsobjekt beteiligt sind. Er wirkt sich dann auf die Verteilung von Kosten, Rechten und Pflichten innerhalb der Eigentümergemeinschaft aus.
Für die Auflassung eines Miteigentumsanteils sind zwei Dinge erforderlich: Erstens muss ein dingliches Rechtsgeschäft vorliegen. Dies bedeutet, dass der Verkauf oder die Übertragung des Miteigentumsanteils in einer Form erfolgen muss, die das Gesetz anerkennt. Zweitens muss der Verkäufer oder Übertragende bereit und in der Lage sein, seinen Miteigentumsanteil zu übertragen.
Es ist zu erwähnen, dass die Auflassung eines Miteigentumsanteils auch Auswirkungen auf die Grundsteuer hat. Jeder Miteigentümer hat einen seinen Anteilen entsprechenden Betrag zu entrichten. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Wert des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude.
Die Auflassung eines Miteigentumsanteils kann auch im Kontext einer Ehe relevant sein. So kann beispielsweise nach einer Trennung die einzige Möglichkeit, die Entscheidungsbefugnis über die Immobilie zu ändern, in der Übertragung des Miteigentumsanteils des einen Ehepartners auf den anderen bestehen.