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Parkplatz-Unfall mit sicherungsübereigneten Pkw – Anspruchsberechtigter

Schadenregulierung nach Parkplatz-Unfall: Wer hat Recht?

Das Landgericht Heilbronn hat im Fall eines Parkplatzunfalls mit einem sicherungsübereigneten Pkw entschieden, dass der Kläger als Sicherungsgeber Ansprüche geltend machen kann, aber nur 75% Schadensersatz erhält. Der Unfall wurde durch überhöhte Geschwindigkeit beider Beteiligter mitverursacht, wobei der Kläger 25% des Schadens selbst zu tragen hat. Die Schadensersatzansprüche umfassen Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten und Nutzungsausfall.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 329/19   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Schadensersatzanspruch des Klägers auf 75% begrenzt, da beide Unfallparteien mitschuldig sind.
  2. Kläger muss 25% des Schadens aufgrund eigener überhöhter Geschwindigkeit selbst tragen.
  3. Beweislast für den Unfallhergang lag bei beiden Parteien; Gericht stützt sich auf Sachverständigengutachten.
  4. Reparaturkosten, Wertminderung und weitere Kosten sind teilweise erstattungsfähig.
  5. Nutzungsausfall des Fahrzeugs wird dem Kläger für einen angemessenen Zeitraum erstattet.
  6. Geschwindigkeitsverstoß beider Parteien führte zur Mithaftung und Reduzierung des Schadensersatzes.
  7. Kläger handelte als Sicherungsgeber und hatte Ansprüche aus der Sicherungsübereignung abgeleitet.
  8. Die Entscheidung berücksichtigt die allgemeine Rücksichtnahmepflicht gemäß StVO auf einem Parkplatz.

Unfall auf dem Parkplatz: Komplexe Rechtslage bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen

Parkplatzunfall
(Symbolfoto: Sina Ettmer Photography /Shutterstock.com)

Im Januar 2019 ereignete sich auf einem Parkplatz in Heilbronn ein Unfall, der zu einer komplizierten rechtlichen Auseinandersetzung führte. Der Kläger, Halter eines BMW 328i, welcher über eine Bank finanziert und an diese sicherungsübereignet war, stieß mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Dieser Unfall war der Ausgangspunkt für den Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Heilbronn unter dem Aktenzeichen 5 O 329/19 verhandelt wurde.

Geschwindigkeitsüberschreitung als Kernproblem

Der Kern des Streits lag in der Frage der Schuldzuweisung und der Höhe des Schadensersatzes. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in den Kreuzungsbereich, während der Beklagte zu 1) mit ca. 15 km/h fuhr. Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte nachweisen, dass beide Parteien die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten hatten. Dies führte zur Feststellung, dass der Unfall für beide Parteien vermeidbar gewesen wäre, hätte man sich an die Verkehrsregeln gehalten.

Rechtliche Bewertung und Schadensersatz

Bei der Bewertung des Falles stellte das Gericht fest, dass der Kläger als Sicherungsgeber legitimiert war, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin, der finanzierenden Bank, geltend zu machen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage nur teilweise begründet war. Es wurde entschieden, dass der Kläger Anspruch auf 75 % Schadensersatz hat, da beide Fahrer zur Kollision beigetragen hatten. Der Kläger trug somit eine Mitverantwortung von 25 % am Gesamtschaden.

Detailbetrachtung der Schadenspositionen

Im Detail umfassten die Schadensersatzansprüche des Klägers verschiedene Posten: Reparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten und Nutzungsausfall. Der Kläger hatte Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, jedoch nur zu 75 %, entsprechend dem festgestellten Verschuldensanteil. Besonders hervorzuheben ist hier der Nutzungsausfall, für den der Kläger eine Entschädigung erhielt. Dies beruhte auf der Tatsache, dass der Geschädigte für den Zeitraum der Reparatur oder bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Anrecht auf Kompensation hat.

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn illustriert die Komplexität von Rechtsfällen, die sich aus Verkehrsunfällen auf Parkplätzen ergeben können, insbesondere wenn finanzierte und sicherungsübereignete Fahrzeuge beteiligt sind. Es zeigt auf, wie wichtig die Einhaltung der Verkehrsregeln ist und welche rechtlichen Folgen eine Missachtung nach sich ziehen kann.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet Sicherungsübereignung bei einem Fahrzeug und welche rechtlichen Konsequenzen hat dies im Schadensfall?

Die Sicherungsübereignung ist ein rechtlicher Mechanismus, der häufig zur Absicherung von Krediten eingesetzt wird. Bei der Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs überträgt der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) das Eigentum an dem Fahrzeug an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer), behält jedoch das Recht, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Dieser Prozess wird in einem Sicherungsvertrag festgehalten.

Im Falle eines Schadens an dem Fahrzeug können die rechtlichen Konsequenzen je nach den spezifischen Umständen variieren. Grundsätzlich ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, das bei ihm verbleibende Sicherungsgut pfleglich zu behandeln. Wenn der Sicherungsgeber einen Schaden verursacht, kann er für die finanziellen Folgen haftbar gemacht werden. Allerdings kann er Schadenersatz für seinen Personenschaden beim Verursacher geltend machen, wenn er aufgrund einer Unachtsamkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers bei einem Unfall verletzt wurde. Der Schadenersatz für das Fahrzeug steht ihm jedoch nicht zu, da er nicht der Eigentümer ist. Diesen kann nur der Eigentümer verlangen.

Wenn der Sicherungsgeber seine Kreditverpflichtungen nicht erfüllt, kann der Sicherungsnehmer das Fahrzeug verwerten, beispielsweise durch Verkauf. In diesem Fall fällt das Recht zum Besitz für den Sicherungsgeber weg.

Es gibt auch Situationen, in denen der Sicherungsgeber aktiv werden kann. Er kann mit dem neuen Gläubiger gemäß § 406 aufrechnen. Seine Gegenforderung ist die Schadenersatzforderung gegen den Gläubiger aus dessen vertragswidriger Verfügung über den Gegenstand.

Es sollte auch beachtet werden, dass der Sicherungsgeber verpflichtet ist, für das Sicherungsgut während der Dauer der Sicherungsübereignung eine Fahrzeugversicherung abzuschließen. Darüber hinaus tritt der Sicherungsgeber die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung an die Bank ab.

Die Sicherungsübereignung ist ein komplexer rechtlicher Mechanismus mit vielen Nuancen und potenziellen Konsequenzen. Daher ist es ratsam, bei der Einrichtung einer Sicherungsübereignung oder im Falle eines Schadens an einem sicherungsübereigneten Fahrzeug rechtlichen Rat einzuholen.

Welche Rolle spielt die StVO auf privaten Parkplätzen und wie beeinflusst sie die Beurteilung eines Unfalls?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) findet auf privaten Parkplätzen Anwendung, wenn diese öffentlich zugänglich sind, unabhängig davon, ob ein Schild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder nicht. Dies gilt auch für Parkplätze auf privatem Grund, die von der Allgemeinheit genutzt werden können, wie beispielsweise Parkplätze von Einkaufszentren.

Die Anwendung der StVO auf privaten Parkplätzen kann jedoch eingeschränkt sein. So wird beispielsweise die Regel „rechts vor links“ normalerweise nicht auf Parkplätzen angewendet, es sei denn, die Fahrbahn weist eindeutig den Charakter einer Straße auf. Stattdessen gilt auf Parkplätzen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO.

Bei Unfällen auf Parkplätzen kann es oft zu einer geteilten Haftung kommen, auch wenn sich eine Partei an die StVO gehalten hat. Die genaue Haftungsverteilung hängt von der spezifischen Situation und den Umständen des Unfalls ab. Es wird empfohlen, Beweise zu sichern, beispielsweise durch Fotos, und im Zweifel die Polizei zu rufen, um den Unfall aufzunehmen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Gerichte eine erhöhte Rücksichtnahme beim Parken verlangen. Fahrer, die ein- oder ausparken, sollten immer bedenken, dass andere Fahrer ebenfalls gerade ein- oder ausparken könnten. Daher sollten Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz oder im Parkhaus jederzeit bereit sein, mit dem Parken noch zu warten oder während des Parkvorgangs anzuhalten, um Unfälle zu vermeiden.

Insgesamt ist es wichtig, auf privaten Parkplätzen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren, um Unfälle zu vermeiden und die Regeln der StVO einzuhalten, soweit sie anwendbar sind.


Das vorliegende Urteil

LG Heilbronn – Az.: 5 O 329/19 – Urteil vom 31.01.2023

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.882,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Vergütungsansprüchen seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 864,77 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 58 Prozent zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

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Beschluss

Der Streitwert wird auf 29.135,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 25.01.2019 geltend.

Der Kläger ist Halter des am 02.12.2015 erstmals zugelassenen Pkw BMW Typ 328i mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist über die … Bank finanziert und an diese sicherungsübereignet. Im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung hat der Kläger gemäß Ziffer 2.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen die im Rahmen einer Beschädigung des Fahrzeugs gegen den Schädiger oder dessen Versicherung zustehenden Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf Wertminderung abgetreten. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Darlehensnehmers, Schäden im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Gemäß Ziffer 8.1 d) ist der Kläger verpflichtet, das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen sofort sachgemäß und auf seine Kosten ausführen zu lassen. Mit Schreiben vom 28.10.2019 trat die … Bank die an sie abgetretenen Ansprüche im Wege der Rückabtretung an den Kläger zurück ab.

Am Freitag, den 25.01.2019, befuhr der Kläger gegen 21:35 Uhr das Gelände … in Heilbronn im Bereich der dortigen Kundenparkplätze, an deren Einfahrt sich ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ befindet. Der Kläger fuhr von rechts in eine Kreuzung zweier sich schneidender Parkplatzstraßen, wo sich auf der linken Seite ein Trafohäuschen befindet. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw BMW Typ 316 mit dem amtlichen Kennzeichen … die Fahrstraße von der Einfahrt kommend aus Sicht des Klägers von links kommend in den Kreuzungsbereich ein. Im Kreuzungsbereich kam es dann zum Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge.

Am darauffolgenden Montag, den 28.01.2019, beauftragte der Kläger den … mit der Erstellung einer Reparaturkalkulation. Mit Schreiben vom 30.01.2019 zeigte die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) dessen anwaltliche Vertretung an. Der dem Kläger am 13.02.2019 eingegangene Kostenvoranschlag wies voraussichtliche Reparaturkosten von 29.960,51 € aus, woraufhin er am Folgetag den … mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte. Dieses wurde am 21.02.2019 erstellt und wies Reparaturkosten von 29.960,51 € sowie eine merkantile Wertminderung von 1.800,00 € aus. Der Kläger überlegte zunächst, ob er eine Reparatur durchführen lässt oder eine Abrechnung auf Totalschadenbasis vornimmt. Dazu klärte er mit der … ab, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung ein Ablösebetrag von 32.530,54 € fällig werden würde. Am 28.02.2019 erklärte die Beklagte zu 2), dass sie im Rahmen ihrer Eintrittspflicht die unfallbedingten Kosten zu 50 % übernehmen würde. Um die Finanzierung der Reparaturkosten sicherzustellen, veranlasste der Kläger die Fälligstellung bzw. Zuteilung eines Bausparvertrages. Daraufhin gab er am 25.03.2019 die Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag. Während der Reparatur stellte sich eine Reparaturausweitung heraus, aufgrund derer ein Nachtragsgutachten veranlasst wurde. Die Rechnung des Autohauses Stadel vom 15.05.2019 in Höhe von 36.645,51 € beglich der Kläger.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2019 wurde der Schaden des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) auf Basis der vorliegenden Reparaturrechnung wie folgt konkret beziffert:

  • Reparaturkosten 36.645,51 €
  • Gutachterkosten 2.257,39 €
  • Wertminderung 1.800,00 €
  • Abschleppkosten 230,56 €
  • Nutzungsausfall Schadensfeststellung (25.01. bis 21.02.2019) 2.212,00 €
  • Nutzungsausfallüberlegung/Finanzierung (22.02. bis 24.03.2019) 2.449,00 €
  • Nutzungsausfall Reparatur (25.03. bis 15.05.2019) 4.100,00 €
  • Unkostenpauschale 25,00 €

Gesamt 49.819,46 €

Die Beklagte zu 2) zahlte unter Zugrundelegung einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 50 % insgesamt einen Betrag von 19.168,49 € auf den Schaden hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs sowie 887,03 € Rechtsanwaltsgebühren. Auf eine nochmalige außergerichtliche Regulierungsaufforderung verweigerte die Beklagte zu 2) am 05.07.2019 weitere Zahlungen.

Zum Unfallhergang trägt der Kläger vor, der Beklagte zu 1) sei mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten. Dabei habe dieser nicht auf das Klägerfahrzeug geachtet. Er selbst habe noch gebremst, habe aber einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Beklagten zu 1) nicht mehr verhindern können. Er ist daher der Ansicht, der Unfall sei für ihn unvermeidbar und unabwendbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 29.135,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 06.07.2019 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den Vergütungsansprüchen seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von noch 962,11 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben zum Unfallhergang zunächst vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe beabsichtigt, an der Kreuzung rechts abzubiegen. Davor habe er sich nach links und insbesondere auch nach rechts vergewissert. Sodann begann er langsam nach rechts abzubiegen. In dieser Situation sei der Kläger von rechts herangefahren, wobei er sich nicht rechts gehalten habe, sondern links innerhalb der Fahrstraße. Der Kläger sei mit einer massiv überhöhten Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, er habe nicht nach rechts abbiegen, sondern leicht versetzt geradeaus fahren wollen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe den Verkehrsunfall allein verschuldet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass er nicht Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs ist. Den Beklagten stehe vorliegend der dolo-agit-Einwand zu.

Die Beklagten bestreiten überdies die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Unfallbedingt erforderliche Reparaturkosten könnten allenfalls 33.244,57 € betragen. Darüber hinaus sei die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung übersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Landgerichtes Heilbronn vom 03.03.2020 und 29.06.2021 Bezug genommen.

Der zunächst zuständige Einzelrichter hat den Kläger sowie den Beklagten zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 angehört. Außerdem hat das Gericht aufgrund des Beschlusses vom 01.06.2020 Beweis erhoben über den Unfallhergang und die Reparaturkosten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum mündlichen Vortrag und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 05.12.2020 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.01.2023 hat das Gericht mit Zustimmung beider Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in Höhe des tenorierten Umfangs begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er kann als Sicherungsgeber die unmittelbar fahrzeugbezogenen Ansprüche der Sicherungseigentümerin, der … Bank, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen. Außerdem kann der Kläger vorliegend aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vorgehen. Die … Bank trat die an sie abgetretenen Ansprüche im Wege der Rückabtretung an den Kläger zurück ab.

2.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet, ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i. V. m. § 1 PflVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB i.V.m. § 398 BGB besteht dem Grunde nach nur in Höhe von 75 %.

a.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich nach Überzeugung des Gerichtes der Unfallhergang wie folgt dar:

Der Kläger hatte seinen Pkw ursprünglich auf einer Parkfläche im Bereich ca. zwei bis drei Parkplätze vor dem Trafohäuschen auf der gegenüberliegenden Seite geparkt. Dort parkte er dann aus und fuhr in Richtung der späteren Unfallstelle. In die Kreuzung fuhr er geradeaus ohne anzuhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr aus Sicht des Klägers von links kommend geradeaus über die Kreuzung, auch ohne vorher anzuhalten. Das an der Kreuzung befindliche Trafohäuschen erschwert die Sicht auf die Fahrstraße sowohl des Klägers als auch die des Beklagten zu 1). Zum Zeitpunkt der Kollision fuhr der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h, der Beklagte zu 1) mit ca. 15 km/h.

Die vorliegenden Erkenntnisse beruhen in erster Linie auf den Angaben des Klägers und des Beklagten sowie den Darlegungen und Berechnungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen F., der anhand der technischen Daten und der Schadensbilder an den Fahrzeugen sowie einer Vermessung der Unfallörtlichkeit mittels 3D-Laserscanner den Unfallhergang und die jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten überzeugend und nachvollziehbar rekonstruierte. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an diesen Feststellungen, auch seitens der Parteien wurden Einwendungen gegen das schriftliche Gutachten nicht erhoben. Das Gericht schließt sich nach eigener Überzeugung den Feststellungen des Sachverständigen an.

b.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Sinne des § 17 Abs. 3 StVO durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

Unabwendbarkeit liegt vor, wenn sicher anzunehmen ist, dass der Unfall auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Dazu gehören erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschen möglichen, also das Verhalten eines so genannten „Idealfahrers“.

Beide Prozessparteien haben hier aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für den Kläger und/oder den Beklagten zu 1) ein „unabwendbares Ereignis“ im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige F. ist zu dem Schluss gekommen, dass das Unfallereignis für den Kläger vermeidbar gewesen wäre, wenn er ausgehend von einer Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Schrittgeschwindigkeit rechtszeitig auf den von links herannahenden Pkw des Beklagten zu 1) reagiert und sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hätte. Aber auch für den Beklagten zu 1) wäre der Unfall bei Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit im Unfallstellenbereich und rechtzeitiger Reaktionseinleitung auf den von rechts herannahenden klägerischen Pkw zu vermeiden gewesen.

c.

Damit hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung der Parteien zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Kraftfahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr aber nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen. Daraus folgt nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen, das im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen Halter zum Verschulden gereichen sollen.

Die danach vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt in dem hier zu entscheidenden Fall dazu, dass der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach 75 % der ihm entstandenen Schäden ersetzt verlangen kann.

aa.

Der Beklagte zu 1) hat gegen seine ihm gemäß § 1 Abs. 2 StVO obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

i.

Auf Seiten des Beklagten zu 1) ist kein Vorfahrtsverstoß gegeben. Der Kläger durfte in der gegebenen Situation kein Vorfahrtsrecht nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO für sich in Anspruch nehmen.

Zwar sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie dem hier streitgegenständlichen Gelände grundsätzlich anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Eigentümer der Parkfläche die Geltung der StVO – wie hier geschehen – durch eine Beschilderung ausdrücklich angeordnet hat. Fahrgassen auf Parkplätzen sind jedoch grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Wenn sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes kreuzen, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Das bedeutet jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Maßgeblich ist dabei, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, also die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist. (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 22.06.2022, 17 U 21/22, m.w.N.; OLG München, Endurteil vom 27.05.2020, 10 U 6767/19, m.w.N.)

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen Unfallörtlichkeit nicht um Verkehrsflächen, die eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben. Zwar sind die Gassen ausreichend breit, damit Gegenverkehr passieren kann, es fehlen jedoch straßentypische bauliche Merkmale und Straßenmarkierungen. So gibt es beispielsweise keine Gehwege, keine Randstreifen, keine Mittelstreifen und keine Richtungspfeile. Zudem dienen beide Fahrgassen ersichtlich nicht ausschließlich dem fließenden Verkehr. Auf beiden Seiten der jeweiligen Fahrgasse befinden sich Parkboxen. Die Fahrgassen werden daher vom Fahrzeugverkehr auch als Rangierflächen für das Ein- und Ausparken genutzt. Unter diesen Umständen kommt eine (analoge) Anwendung der Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO nicht in Betracht.

ii.

Gleichwohl findet auch auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO Anwendung (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 1, Rn. 14a). Danach hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird. Im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO können auch die Wertungen der übrigen StVO-Vorschriften Berücksichtigung finden. Da der Parkplatz insgesamt dem Parken von Fahrzeugen dient und damit jederzeit mit ein- und ausfahrenden sowie rangierenden Fahrzeugen zu rechnen ist, muss mit einer angepassten Geschwindigkeit gefahren werden und grundsätzlich bremsbereit sein. Dabei ist insbesondere bei einer bestehenden Sichtbehinderung auf dem Parkplatz Schrittgeschwindigkeit geboten.

Der Beklagte zu 1) ist den Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO nicht gerecht geworden. Der Sachverständige F. hat festgestellt, dass er nicht wie angegeben mit Schrittgeschwindigkeit, sondern ca. 15 km/h fuhr. Darüber hinaus hat er nach eigenem Vortrag an der Kreuzung trotz der bestehenden Sichtbehinderung durch das Trafohäuschen seinen Pkw nicht zum Stillstand gebracht und sich langsam in den Kreuzungsbereich „hineingetastet“, sondern fuhr ohne anzuhalten geradeaus.

bb.

Demgegenüber liegt jedoch auch ein Verschulden des Klägers an der Verursachung des Verkehrsunfalls vor. Denn auch er musste mit einer angepassten Geschwindigkeit und grundsätzlich bremsbereit fahren, insbesondere auch im Hinblick auf gegebene Beeinträchtigung der Einsichtsmöglichkeit.

Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er auf dem Parkplatz gemäß der Feststellungen des Sachverständigen F. mit ca. 45 km/h gefahren ist, obwohl die Sicht auf sein Fahrzeug für den von links kommenden Verkehr durch das dort befindliche Trafohäuschen behindert war. Er konnte daher nicht darauf vertrauen, dass andere von links kommende Fahrzeuge ihn wahrnehmen konnten, so dass er mit einer geringen Geschwindigkeit an die Parkplatzkreuzung hätte heranfahren müssen und beobachten müssen, ob ihm die Vorfahrt gewährt wird. Insoweit hat auch der Kläger die auf dem Parkplatz geltenden besonderen Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet.

cc.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist das Verschulden des von links kommenden Beklagten zu 1) höher zu gewichten. Jedoch tritt demgegenüber das Verschulden des Klägers nicht zurück, da die auf dem Parkplatz nicht angepasste Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 1) deutlich ins Gewicht fällt. Im Rahmen der Abwägung ist der Verursachungsanteil des Klägers mit 25% anzusetzen, so dass er 75% seines Schadens ersetzt verlangen kann.

d.

Die vorstehende Haftungsquote wird im Ergebnis nicht durch den Umstand beeinflusst, dass das Klägerfahrzeug im Sicherungseigentum der … Bank, also nicht im Eigentum des Fahrers steht.

Die – lediglich im eigenen Namen des Klägers bzw. aus abgetretenem Recht – verfolgten Ansprüche der … Bank als Eigentümerin des klägerischen Pkw betreffend Reparaturkosten und Wertminderung können wegen des Verschuldens des Beklagten zu 1) auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Diesem Anspruch kann mangels Zurechnungsnorm ein Mitverschulden des Fahrers/Klägers oder die Betriebsgefahr des klägerischen zur Sicherheit übereigneten Kfz aber an sich nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2017, VI ZR 125/16). Die „eigenen“ Ansprüche der Sicherungsnehmerin wären damit grundsätzlich „ohne Quote“ ungekürzt zuzusprechen.

Da hier allerdings für den Schadensersatzanspruch der Sicherungsnehmerin dem Grunde nach nicht nur der Beklagte zu 1) nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2) nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG einzustehen haben, sondern auch der Kläger selbst als Sicherungsgeber, kann sich dieser nach Treu und Glauben nicht in vollem Umfang auf die ihr erteilte Prozessstandschaft stützen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 13.07.2017, 2 O 8806/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2017, 13 U 45/16; Urteil vom 15.08.2017, 13 U 45/16).

Ein Anspruch der Sicherungsnehmerin gegen den Kläger besteht hier nach § 280 Abs. 1 BGB. Dem Kläger obliegt als Sicherungsgeber aus dem Darlehensvertrag die vertragliche Nebenpflicht, das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen sofort sachgemäß und auf seine Kosten ausführen zu lassen. Diese Pflicht hat der Kläger, wie dargelegt, schuldhaft verletzt. Damit besteht zwischen den Beklagten und dem Kläger eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Sicherungsnehmerin, die bei der vollen Inanspruchnahme der Beklagten einen Ausgleichsanspruch begründet. Dieser orientiert sich dem Grunde nach an § 17 Abs. 1 StVG, der auch im Rahmen des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt.

Da der Kläger Zahlung an sich selbst verlangt, verhält er sich widersprüchlich: Er beansprucht eine Leistung, die er im Umfang der Haftungsquote bei Inanspruchnahme als Gesamtschuldner durch die „vorleistenden“ Beklagten sofort wieder zurückzahlen müsste. In einer solchen Situation ist es treuwidrig, wenn der Kläger die ihr aufgrund eingeräumter Prozessstandschaft eröffneten prozessualen Rechte in vollem Umfang („Haftungsquote“ 100%) beansprucht. Deshalb können die Beklagten dem Anspruch der Sicherungsnehmerin auf Zahlung an den Kläger den ihnen selbst gegen diesen zustehenden gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch gemäß § 242 BGB (dolo agit qui petit quod statim redditurus est) entgegenhalten (vgl. LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.).

Somit unterliegt auch der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung einer Kürzung.

3.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens gilt folgendes:

a.

Die Gutachterkosten in Höhe von 2.257,39 €, die Wertminderung in Höhe von 1.800,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 230,56 € sowie 25,00 € Unkostenpauschale sind der Höhe nach unstreitig und dem Grunde nach erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 25 %, ergibt sich eine Summe von 3.234,71 €.

b.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, wobei sich unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 25 % ein Betrag von 27.484,13 € ergibt.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Anspruch in erster Linie auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet und grundsätzlich nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen. Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen daher so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand dabei aber nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. Zu berücksichtigen ist dabei somit etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Übergibt der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zur Instandsetzung an eine Fachwerkstatt, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt damit auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger. (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 147/21, m.w.N.)

Vorliegend hat der Kläger etwaige Ansprüche sowohl gegen den Reparaturbetrieb als auch gegen den außergerichtlich beauftragten Sachverständigen an den Beklagten abgetreten.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann die Ersatzfähigkeit der Kosten für beispielsweise die Erneuerung des Schaltzentrums, die Verbringung oder die Blende Spritzdüse rechts nicht mit der Erwägung verneint werden, diese seien nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. zur Instandsetzung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen. Wurden die Arbeiten – wie hier – tatsächlich durchgeführt, sind die dadurch entstandenen Kosten im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten unabhängig von der Frage, ob sie objektiv erforderlich waren, erstattungsfähig, solange den Kläger im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft. Ein solches wurde von den Beklagten vorliegend nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.

c.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz für die entgangene Nutzung des Fahrzeuges steht dem Kläger in Höhe von 5.332,50 € zu.

Soweit ein Unfallgeschädigter kein Ersatzfahrzeug anmietet, kann er nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts Entschädigung für die durch die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfallzeit vom Schädiger verlangen. Dieser Anspruch entspringt dem Kommerzialisierungsgedanken, der sich aufgrund der ständigen Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs in einem geldwerten Vermögensbestandteil niederschlägt, durch dessen Wegfall ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht.

Nutzungsersatz hat der Schädiger für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, muss er die Reparatur zügig durchführen, indem er unverzüglich den Reparaturauftrag erteilt. Notfalls hat er einen Kredit aufzunehmen. Unsicherheiten hinsichtlich der Regulierungsbereitschaft der Haftpflichtversicherung des Schädigers rechtfertigen kein längeres Zuwarten, so dass ein Geschädigter vor der Reparatur nicht auf eine Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer warten darf. Ist der Geschädigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Durchführung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu veranlassen, hat er dies dem Schädiger bzw. dessen Versicherer anzuzeigen und einen Vorschuss bzw. eine Reparaturkostenübernahmeerklärung einzufordern, wobei er Details zu seinen Vermögensverhältnissen bei der Information des Gegners zunächst nicht mitteilen muss. Unterlässt er jedoch eine entsprechende Anzeige gegenüber den Unfallgegnern, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2022, 13 S 43/22, m.w.N.)

Nach Erhalt des Schadensgutachtens am 21.02.2019 war dem Kläger eine Überlegungszeit von 10 Tagen zu gewähren. Diese ist aus Sicht des Gerichtes angemessen. Angesichts der Höhe des Schadens war dem Kläger zuzugestehen, dass er sich zunächst überlegt, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder eine Ersatzbeschaffung vornimmt. Vorliegend ist zu außerdem zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug finanziert war und nicht im Eigentum des Klägers stand. Er musste daher auch abklären, welche Forderungen die … Bank im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung stellen würde. Spätestens nach Ablauf dieser Überlegungszeit wäre der Kläger jedoch gehalten gewesen, die Reparatur seines Fahrzeugs unverzüglich zu beauftragen. Die von ihm vorgetragenen Finanzierungsschwierigkeiten können nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Es ist zwar zutreffend, dass der Schädiger die Schadensbeseitigung zu finanzieren hat und der Geschädigte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mittel zu beseitigen. Jedoch hat der Kläger die Beklagten (unstreitig) nicht darüber informiert, aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein, die Reparatur zeitnah in Auftrag zu geben. Der von dem Kläger zugrunde gelegte Zeitraum (22.02. bis 24.03.2019) ist damit überhöht.

Demgegenüber kann der Kläger Ersatz für die Dauer der Reparatur verlangen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind, gehen zulasten des Schädigers. Dies gilt insbesondere, wenn Verzögerungen eintreten, die durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftlicher oder fehlerhafter Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind oder auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen. Auch wenn zu einer Verzögerung der Reparaturarbeiten kommt, weil nach der Zerlegung des Fahrzeugs weitere Schäden festgestellt wurden, ist die Verlängerung des Reparaturzeitraums nicht dem Geschädigten anzulasten. Eine Anspruchsminderung kommt daher nur in Betracht, wenn dem Geschädigten selbst eine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen ist. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der von dem Kläger geltend gemachte Nutzungsausfall in Bezug auf den Zeitraum für die Schadensfeststellung (25.01. bis 21.02.2019), eine Überlegungszeit von zehn Tagen sowie den Zeitraum der Reparatur (25.03. bis 15.05.2019), mithin für 90 Tage begründet. Berücksichtigt man die beklagtenseits nicht angegriffene Nutzungsausfallentschädigung von 79,00 € pro Tag und die Mithaftung des Klägers von 25 %, ergibt sich ein Betrag von 5.332,50 €.

d.

Nach Abzug der von der Beklagten zu 2) getätigten Zahlung in Höhe von 19.168,49 € ergibt sich in Ziff. 1 tenorierte Betrag.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

5.

Der Kläger kann außerdem Freistellung von den Vergütungsansprüchen seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit aus einem Gegenstandswert von 36.051,34 € eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.452,10 €, eine Auslagenpauschale in Höhe 20,00 € und die auf diese Positionen entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 279,70 €, mithin insgesamt 1.751,80 € verlangen. Abzüglich der von der Beklagten zu 2) bereits getätigten Zahlung ergibt sich die in Ziff. 2 tenorierte Höhe von 864,77 €.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO und für den Kläger aus § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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