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Fahrlehrer – Zurückbehaltungsrecht an erworbenen Führerschein bei ausstehenden Zahlungen

Zurückbehaltungsrecht an erworbenem Führerschein bei ausstehenden Zahlungen

Ein aktuelles Urteil des AG Altötting beschäftigt sich mit dem Zurückbehaltungsrecht eines Fahrlehrers an einem erworbenen Führerschein bei ausstehenden Zahlungen. Gemäß § 985 BGB hat der Antragsteller das Recht, den auf seinen Namen ausgestellten Führerschein zurückzuerhalten. Das Gericht verpflichtet daher den Antragsgegner, den Führerschein herauszugeben. Zudem werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Direkt zum Urteil Az.: 2 C 601/20 springen.

Das Gericht stellt klar, dass der Fahrlehrer kein Zurückbehaltungsrecht am Führerschein aufgrund offener Vergütungsforderungen hat. Weder ein Verwahrungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB noch die Begründung eines Pfandrechts am Führerschein sind wirksam vereinbar. Dies liegt daran, dass der Führerschein eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung hat und als Legitimationspapier beim Führen von Kraftfahrzeugen dient. Somit kann der Führerschein nicht Gegenstand des Privatrechtsverkehrs sein. Die Fahrschule kann bestenfalls als Besitzmittler für den Fahrschüler agieren und muss den Führerschein auf Verlangen herausgeben.

Das Gericht betont, dass dies die einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist.

Der Antragsgegner konnte zudem glaubhaft machen, dass er den erworbenen Führerschein aus beruflichen Gründen dringend benötigt. Er ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und hat die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle in einem Chemiewerk anzutreten, für die er eine Fahrerlaubnis benötigt. Um dies nachzuweisen, benötigt er seinen Führerschein.

Das Urteil verdeutlicht, dass Fahrlehrer kein Zurückbehaltungsrecht an einem erworbenen Führerschein aufgrund ausstehender Zahlungen haben. Der Führerscheininhaber hat das Recht, den Führerschein herauszufordern, und die Fahrschule ist verpflichtet, ihn auf Verlangen ohne weiteres herauszugeben. Das Urteil stützt sich auf die einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung.


Das vorliegende Urteil

[…]

AG Altötting – Az.: 2 C 601/20 – Beschluss vom 26.11.2020

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller den auf seinen Namen ausgestellten Führerschein herauszugeben.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 26.11.2020.

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 26.11.2020 sowie die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 25.11.2020 Bezug genommen.

Verfügungsanspruch:

Der Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 985 BGB. Er ist Eigentümer des Dokuments.

Dem Antragsgegner steht im Hinblick auf seine offene Vergütungsforderung gegen den Antragsteller auch kein Zurückbehaltungsrecht am Führerschein zu.

Ein Verwahrungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder die Begründung eines Pfandrechts am Führerschein nach erfolgreicher Fahrprüfung kann auch nicht wirksam vereinbart werden, weil dem die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung des Führerscheins als Legitimationspapier beim Führen von Kfz entgegensteht; der Führerschein kann also nicht Gegenstand des Privatrechtsverkehrs sein. Demnach kann auch keine Empfangsvollmacht der Fahrschule für den Führerschein vorbehalten werden. Selbst wenn also die Fahrschule den Führerschein vom Prüfer ausgehändigt erhält bzw. im Rahmen des Abschlusses des Prüfungsgeschehens in die Hände bekommt, ist sie bestenfalls Besitzmittler für den Fahrschüler, der diesen zu Eigentum erworben hat, und hat ihn spätestens auf Verlangen ohne weiteres herauszugeben (§ 985 BGB).

Dies ist einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung.

Verfügungsgrund:

Der Antragsgegner hat auch glaubhaft gemacht, dass er den erworbenen Führerschein aus beruflichen Gründen dringend benötigt. Er ist nach dem durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Sachverhalt bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und kann in diesem Rahmen eine Arbeitsstelle in einem Chemiewerk antreten, für die er aber eine Fahrerlaubnis benötigt. Zum Nachweis hierfür benötigt er seinen Führerschein.

Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das vorliegende Urteil betrifft das Verkehrsrecht, da es sich um die Herausgabe eines Führerscheins dreht. Das Verkehrsrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Straßenverkehr, einschließlich Fahrerlaubnis, Verkehrsregeln und Haftungsfragen.
  2. Zivilrecht: Das Zivilrecht ist relevant, da es die allgemeinen Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Im vorliegenden Fall geht es um das Eigentumsrecht an einem Führerschein und das Zurückbehaltungsrecht des Fahrlehrers.
  3. § 985 BGB: § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt das Eigentumsrecht an einer Sache. Gemäß dieser Vorschrift hat der Antragsteller einen Anspruch auf Herausgabe des Führerscheins, da er Eigentümer des Dokuments ist.
  4. § 273 BGB: § 273 BGB regelt das Zurückbehaltungsrecht an einer Sache aufgrund einer offenen Forderung. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass der Fahrlehrer kein Zurückbehaltungsrecht am Führerschein hat, da der Führerschein aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung nicht Gegenstand des Privatrechtsverkehrs sein kann.
  5. Eidesstattliche Versicherung: In dem Urteil wird auf eine vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers Bezug genommen. Eine eidesstattliche Versicherung ist eine schriftliche Erklärung, die unter Eid abgegeben wird und zur Glaubhaftmachung von Tatsachen dient.

Das Urteil des AG Altötting vom 26.11.2020 entschied, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller den auf seinen Namen ausgestellten Führerschein herauszugeben. Dies ergibt sich aus dem Eigentumsrecht gemäß § 985 BGB. Der Antragsgegner, der Fahrlehrer, kann kein Zurückbehaltungsrecht am Führerschein geltend machen, da dem die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung des Führerscheins entgegensteht. Ein Verwahrungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder die Begründung eines Pfandrechts am Führerschein sind nicht wirksam vereinbar.

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Eigentumsrechts an einem Führerschein und dass Fahrlehrer keinen Anspruch auf Zurückbehaltung des Führerscheins aufgrund ausstehender Zahlungen haben. Die Entscheidung basiert auf den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und unterstützt die einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung.

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