OVG Lüneburg
Az.: 12 LA 122/12
Beschluss vom 01.02.2013
Gründe
Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen H.-I. J. wurde am K. Januar 2011 ein qualifizierter Rotlichtverstoß begangen. Mit Verfügung vom 1. August 2011 ordnete der Beklagte nach Anhörung der Klägerin für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen. Dies sei nach einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung der Fall, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den Täter vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt habe. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit könnten sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Ein Ermittlungsdefizit liege schon deshalb nicht vor, weil Vollzugsbeamte – erfolglos – Ermittlungen im Umfeld der Klägerin durchgeführt hätten. Die Klägerin habe sich im Rahmen der Befragung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und dadurch ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Der Fahrer sei auch nicht durch den in Amtshilfe handelnden Ermittlungsbeamten der Stadt L. ermittelt worden. Dieser habe als Zeuge in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er keine Erinnerung mehr an den Vorfall und auch keine Aufzeichnungen mehr diesbezüglich habe. Diese Aussage sei vor dem Hintergrund der Zahl von etwa 200 von ihm durchgeführten Fahrerermittlungen pro Jahr und des Zeitablaufs von knapp einem Jahr nachvollziehbar. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera habe er eine Personengleichheit zwischen den Abbildungen und dem Betriebsinhaber, den er nach eigenen Angaben persönlich aus anderen behördlichen Ermittlungen kenne, nicht feststellen können. Weiterhin bestehe nach seinen Angaben auch keine Ähnlichkeit mit den ihm bekannten Mitarbeitern der Firma. Auch diese Ausführungen seien glaubhaft, da sie ohne Zögern spontan geäußert worden seien. Der Ermittlungsbeamte habe auch damals in seinem Bericht keinen Hinweis darauf gegeben, den Fahrer ermittelt zu haben. Bei einem sich aufdrängenden Verdacht hätte es nahe gelegen, diesen im Bericht zu vermerken. Dies entspreche auch nach eigenen Angaben der Arbeitspraxis des Zeugen. Nach Würdigung dieser Umstände sei das Gericht davon überzeugt, dass der Vollzugsbeamte der Stadt L. den Betriebsinhaber nicht als verantwortlichen Fahrer erkannt habe. Der Vollzugsbeamte habe diesen nachvollziehbar auch nicht durch den Vergleich der Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera mit seiner persönlichen Wahrnehmung des Betriebsinhabers sicher ermitteln können. Nach Würdigung der bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Aufnahme mit dem entsprechenden beim zuständigen Einwohnermeldeamt hinterlegten Passfoto vermöge auch die Kammer keine eindeutige Personenidentität zwischen dem Betriebsinhaber und dem Fahrer festzustellen. Bei den Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera seien Teile des Gesichts verdeckt. Die abgebildeten Personen unterschieden sich hinsichtlich der Gesichtsform und der Brillenträgereigenschaft. Da der Zeuge glaubhaft – er habe sich diesbezüglich erneut spontan geäußert – ausgeführt habe, das Passfoto bilde den Betriebsinhaber auch realitätsgetreu ab, hätte auch dies in die Würdigung einbezogen werden können.
II.
Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das zur Begründung und unter Benennung allein des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) angebrachte Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht allein anhand des Abgleichs des Lichtbildes der Meldebehörde mit dem bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Foto die Frage der Personenidentität verneinen dürfen. Das Lichtbild der Meldebehörde sei nämlich veraltet. Vielmehr hätte sich das Gericht einen eigenen Eindruck von Herrn C. verschaffen müssen. Dazu hätte es das persönliche Erscheinen anordnen müssen, um einen entsprechenden Abgleich vornehmen zu können.
Mit dieser auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichteten Rüge dringt die Klägerin nicht durch.
Es ist anerkannt, dass ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ausdrücklich beantragt hat (st. Rspr., vgl.: BVerwG, Beschl. v. 24.11.1977 – VI B 16.77 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161; Beschl. des Sen. v. 16.9.2009 – 12 LA 200/08 -; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 13 m. w. N.). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen förmlicher Beweisanträge zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.1997 – 1 B 144.97 – NVwZ-RR 1998, 784). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat weder schriftsätzlich einen Beweisantrag angekündigt oder angeregt, den Inhaber der Klägerin zu laden, noch einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch nicht aufdrängen (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).
Die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – unmöglich im Sinne des Gesetzes, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde können sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 – 7 B 162.87 -, VRS 74, 233). An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet (st. Rspr. d. Sen., vgl. z. B. Beschl. v. 8.11.2004 – 12 LA 72/04 -, DAR 2005, 231 u. v. 31.10.2006 – 12 LA 463/05 -, VerkMitt 2007 Nr. 6). Unternimmt die Behörde – wie hier – gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen können, so darf sich die Behörde diesen jedoch nicht verschließen. Tut sie dies doch, kann dies der Annahme einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers entgegenstehen (Beschl. d. Sen. v. 23.4.2010 – 12 ME 50/10 -, v. 11.1.2012 – 12 LA 21/11 – und v. 29.6.2012 – 12 ME 76/12 -).
Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Gericht anhand der ausführlich gewürdigten und als glaubhaft gewerteten Aussage des handelnden Ermittlungsbeamten zu dem Ergebnis gelangt ist, der Fahrer bei dem Verkehrsverstoß habe auch im Zuge der weiteren Ermittlungen nicht identifiziert werden können. Die Feststellung des Fahrers ist selbst dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 31a Rn. 4). Für die Frage, ob der für die Behörde handelnde Zeuge nach seiner Befragung zu dem Ergebnis gelangt war, bei dem Fahrer handele es sich mit hinreichender Sicherheit um Herrn C., ist unerheblich, ob das Gericht bei einem Abgleich des bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Fotos und dem unmittelbaren Eindruck von Herrn C. zu demselben Ergebnis wie der Zeuge gelangt wäre, denn die Ermittlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren obliegt der Behörde und nicht dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es die Aussage des Zeugen für glaubhaft erachtet, er habe den Fahrer auch bei den Nachforschungen im Umfeld der Klägerin nicht ermitteln können, da sowohl der Betriebsinhaber als auch dessen Ehefrau keine Aussagen hätten machen wollen und ein Fahrtenbuch nicht existiere. Selbst wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung aufgrund der eigenen Wahrnehmung zu dem Ergebnis gelangt wäre, es spreche viel für eine Personenidentität zwischen dem Lichtbild und dem Betriebsinhaber, hätte daraus nicht gefolgert werden können, mithin sei die Aufklärung möglich gewesen. Denn es kommt – wie dargelegt – insoweit nicht auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern der für die Ermittlungen zuständigen Behörde an. Anderes kann nur dann gelten, wenn sich die Täterschaft – hier des Firmeninhabers – der Behörde hätte aufdrängen müssen oder sie sich entsprechenden Erkenntnissen verschlossen hätte. Dieses konnte das Gericht hier aber angesichts der eher mäßigen Qualität und beschränkten Aussagekraft des bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Fotos, auf die im Urteil zutreffend hingewiesen worden ist, verneinen. Schon diese stand – auch nach Einschätzung des Senats – der Annahme entgegen, die Behörde habe anhand dieses Lichtbildes eine Person zweifelsfrei identifizieren können.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).