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GbR – Verjährung Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch – Gesellschaftsbeendigung

LG Erfurt – Az.: 9 O 1378/16 – Urteil vom 20.11.2017

1. Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 29.05.2017 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Verhandlungstermin vom 29.05.2017, welche der Beklagten zur Last fallen – trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter einen Abfindungsfindungsanspruch geltend, welcher der Insolvenzmasse gegenüber der Beklagten nach Beendigung einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehen soll.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 01.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von D… eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 30.05.2011 gründeten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „E…“. Gegenstand der Gesellschaft war der Betrieb einer …boutique sowie der damit verbundene Handel mit …, …, …, … und …. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in dem angemieteten Objekt am A… in E…. . In § 10 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass im Falle u.a. der Kündigung der Gesellschaft der verbleibende Gesellschafter berechtigt ist, das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit allen Aktiva und Passiva zu übernehmen; im Gegenzug hat der ausscheidende Gesellschafter nach Maßgabe einer auf den Stichtag des Ausscheidens aufzustellenden Auseinandersetzungsbilanz Anspruch auf eine sich daraus ergebende Abfindung. Mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2013 erklärte die Insolvenzschuldnerin die Kündigung des Gesellschaftsvertrages. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22.10.2014 forderte der Insolvenzverwalter die Beklagte auf, ihm die Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2013 für die Gesellschaft zu übersenden. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Der Kläger behauptet, dass erst aufgrund der mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2013 ausgesprochenen Kündigung der Gesellschaftsvertrag durch die Insolvenzschuldnerin beendet worden sei. Des Weiteren behauptet er, dass die Beklagte das Vermögen der Gesellschaft nach deren Beendigung übernommen habe. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages hätten beide Gesellschafterinnen eine Bareinlage in Höhe von 10.000,00 EUR erbracht. Darüber hinaus habe die Insolvenzschuldnerin aber außerdem Sacheinlagen durch Zahlungen für Wareneinkauf, Maklercourtage, Mietkaution und Investitionskosten in das Geschäftslokal in Höhe von insgesamt 34.750,- EUR erbracht.

Die Kläger hat im Wege der Stufenklage zunächst auf der Auskunftsstufe beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Bestand des Vermögens der Boutique E… zum Stichtag des 31. Dezember 2013 durch Erstellen einer Abfindungsbilanz;

b) folgende Belege vorzulegen: ein Verzeichnis der zum vorbenannten Stichtag vorhandenen Forderungen gegen Dritte sowie des Warenbestandes (in den Geschäftsräumen, in den Lagern der Schuldnerin oder bei Dienstleistern).

Das Landgericht hat daraufhin am 29.05.2017 ein entsprechendes Teil-Versäumnisurteil erlassen. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 01.06.2017 zugestellt worden ist, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2017, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Einspruch eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, dass es die Beendigung der Gesellschaft bereits in der letzten Januarwoche des Jahres 2012 (vom 23. bis 27.01.2012) gegeben habe. Zu dieser Beendigung sei aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung der beiden Gesellschafterinnen gekommen, in deren Verlauf die Beklagte den Ausschluss der Insolvenzschuldnerin aus der Gesellschaft erklärt habe (“Schluss ist hier nur für Dich“), während sich die Insolvenzschuldnerin damit durchaus einverstanden erklärt habe (“Ich bin raus, mach den Scheiß alleine – schönes Leben noch“). Dieses Zerwürfnis könne als Ausschlusserklärung der Beklagten, aber auch als Kündigung der Insolvenzschuldnerin oder gar als einvernehmliche Vertragsbeendigung bewertet werden. In jedem Fall sei aber bereits Ende Januar 2012 die Beendigung der Gesellschaft festzustellen. In der Folge habe sie, die Beklagte, jedoch nicht die Gesellschaft „E…“ fortgeführt. Vielmehr habe sie am 19.01.2012 über eine Teilfläche des Mietobjekts mit der Vermieterin (Frau F…) einen neuen Mietvertrag geschlossen und dort bis Ende Februar 2012 lediglich noch Restposten der beendeten Gesellschaft verkauft. Mit Wirkung ab dem 01.03.2012 habe sie dann ein eigenes Einzelunternehmen unter der Fa. „G…“ gegründet und in jenem Ladengeschäft betrieben. Entgegen der Behauptung des Klägers habe die Insolvenzschuldnerin nur Einlagen im Umfang von insgesamt 8.000,- EUR (5.000,- EUR für Wareneinkäufe und 3.000,- EUR für Laden-Investitionen) in die Gesellschaft eingebracht. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger ein Abfindungsanspruch nicht zustehe, weil sie, die Beklagte, die Gesellschaft nach deren Beendigung nicht fortgeführt habe. Zudem sei ein etwaiger Abfindungsanspruch, der bereits im Jahr 2012 entstanden sei, verjährt, nachdem der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers erst im Dezember 2016 bei Gericht anhängig gemacht worden sei und den Lauf der Verjährungsfrist deshalb vor Eintritt der Verjährung nicht mehr habe hemmen können.

Die Beklagte beantragt:

Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 29.05.2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, den Einspruch vom 13.06.2017 gegen das Versäumnisurteil des LG Erfurt vom 29.05.2017, Az. 9 O 1378/16, zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2017 (Bl. 185-188 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch der Beklagten ist begründet.

Der Einspruch der Beklagten gegen das vorbezeichnete Teil-Versäumnisurteil ist zulässig, nachdem der Rechtsbehelf binnen der der 2-wöchigen Einspruchsfrist eingelegt worden ist (§ 339 Abs. 1 ZPO).

Auch in der Sache hat der Einspruch Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch und folglich auch ein darauf gerichteter Auskunftsanspruch nicht zu (§ 10 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. §§ 259, 260 BGB).

Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 30.05.2011 bezüglich der zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts „E…“ besteht ein Abfindungsanspruch und ein diesbezüglicher Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz nur dann, wenn einer der beiden Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und der andere Gesellschafter die Gesellschaft mit deren Vermögen ohne Liquidation mit allen Aktiva und Passiva übernimmt.

Vorliegend hat der insoweit beweisbelastete Kläger den Nachweis, dass es eine Übernahme der Gesellschaft „E…“ durch die Beklagte gegeben hat, nicht erbracht. Vielmehr hat die Beklagte qualifiziert bestritten, die Gesellschaft nach dem Zerwürfnis der beiden Gesellschafterinnen Ende Januar 2012 anschließend noch fortgeführt zu haben. Sie, die Beklagte, habe lediglich bis Ende Februar 2012 noch Restposten verkauft und die Tätigkeit der Gesellschaft dann eingestellt, bevor sie ab dem 01.03.2012 in dem gleichen Ladengeschäft ihre eigene …boutique unter der Fa. G… betrieben habe.

Diese Behauptung hat der Kläger auch durch die Zeugin D… nicht zu widerlegen vermocht. Diese Zeugin, zugleich die vormalige Mitgesellschafterin und Insolvenzschuldnerin, hat zunächst die Darstellung der Beklagten bestätigt, dass es bereits ca. Ende Januar/ Anfang Februar 2012 infolge einer verbalen Auseinandersetzung der beiden Gesellschafterinnen zu einem derartigen Zerwürfnis gekommen sei, dass beide die Gesellschaft als beendet betrachtet hatten. Die Insolvenzschuldnerin hatte der Beklagten sogar Hausverbot erteilt, woran sich letztere auch hielt. Eine Übernahme der Gesellschaft durch die Beklagte vermochte die Zeugin D… indessen nicht zu bestätigen. Die Zeugin schloss es nicht aus, dass die Beklagte den Betrieb nur noch in dem Sinne fortgeführt hat, als sie bis Ende Februar 2012 noch vorhandene Restposten verkauft und dann das Geschäft aufgegeben hat.

Bei dieser Sachlage kann eine Übernahme der Gesellschaft durch die Beklagte nicht festgestellt werden.

Im Übrigen wäre ein etwaiger Auskunfts- und Abfindungsanspruch auch verjährt (§§ 195, 199 BGB).

Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin D… war es bereits aufgrund des Zerwürfnisses der Gesellschafterinnen Ende Januar 2012 zu einer einvernehmlichen, wenn auch im Streit erfolgten Beendigung der Gesellschaft gekommen. Denn dem Ansinnen der Beklagten, unter Ausschluss der Insolvenzschuldnerin das Ladengeschäft alleine fortzuführen (Beklagte: “Schluss ist hier nur für Dich“) ist die Insolvenzschuldnerin keinesfalls entgegen getreten, sondern hat zu diesem durchaus ihr Einverständnis erklärt (Insolvenzschuldnerin: “Ich bin raus, mach den Scheiß alleine – schönes Leben noch“). Daraus folgt, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Insolvenzschuldnerin bezüglich des Vermögensbestandes der …boutique „E…“ bereits im Jahr 2012 entstanden war und folglich nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist am 31.12.2015 verjährt war (§ 199 Abs. 1 BGB). Die vom Kläger erst mit Schriftsatz vom 13.12.2016 erfolgte Anbringung des Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht Erfurt vermochte daher den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB).

Nach alledem war daher das ergangene Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 u. 2 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Prozeßgebühr wird auf 27.375,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die anwaltliche Terminsgebühr wird auf 5.475,00 EUR (1/5 von 27.375,00 EUR) festgesetzt (§ 44 GKG; vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 30.07.2012, Az.: 1 WF 396/12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.01.2006, Az.: 09.01.2006).

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