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Neuwagenkaufvertrag Nichtlieferung – Vermögensschaden

LG Berlin – Az.: 8 O 307/15 – Urteil vom 04.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5411,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1474,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages nebst 10 %.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Autokauf geltend.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus.

Der Kläger unterzeichnete mit Datum vom 29. 5. 2015 ein von der Beklagten ausgedrucktes Formular über die „Bestellung“ eines PKW „KIA Sorento Diesel; 2199 cm3; 197 PS, Geländewagen“ in der Farbe weiß inklusive Winterkompletträdern, Zulassung, Sani-Kasten, Warndreieck, Feinstaubplakette und Überführungskosten für 31.826 € brutto. Auf dem Formular befand sich ein Stempel der Beklagten und eine Unterschrift des Verkäufers … der Beklagten. Darunter war klein gedruckt vermerkt: „Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden sind schriftlich festzulegen“. Als Anlage zum Kaufvertrag waren die“ Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ beigefügt, in denen es unter I. 1. hieß: „Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt“. (Anlage K1).

Am 1. Juni 2015 sandte der Verkäufer dem Kläger eine SMS mit folgendem Inhalt: „Hallo Herr …, alles geregelt, Verkaufsleitung ist auf meiner Seite. Wir sehen uns am Mittwoch. Schönen Feierabend. T. … (Anlage K2).

Der Geschäftsführer der Beklagten weigerte sich, dem Kläger den streitgegenständlichen PKW gegen Kaufpreiszahlung zu übergeben und übersandte im Einschreiben mit Datum vom 11.6.2015, in dem er ihm mitteilte, dass sein Kaufangebot vom 29. 5.2015 durch die Geschäftsführung nicht angenommen wird (Anlage K3).

Die Beklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt über drei weitere Fahrzeuge in silberner Lackierung, die dem Streitgegenständlichen in der Ausstattung vergleichbar waren, wovon eines zum Kaufpreis von 33.790 € und zwei zum Kaufpreis in Höhe von 33.390 € verkauft wurden.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 setzte der Klägervertreter der Beklagten eine Frist bis zum 15.7.2015 zur Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs an (Anlage K5). Die Frist verstrich jedoch ergebnislos

Dem Kläger gelang es nicht, ein preislich wie ausstattungsmäßig vergleichbares Fahrzeug zu finden. Mit Vertrag vom 26.10.2015 erwarb der Kläger deshalb ein Kfz der Marke KIA Sorento 2.2 CRDi AWD Platinium Editio 200 PS Automatik in der Farbe snow-white zum Bruttopreis von 41.195 €.

Der Kläger ist der Auffassung, dass mit Datum vom 29.5.2015 ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zwischen ihm und der Beklagten zu Stande gekommen ist. Deshalb sei er nunmehr berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu begehren, da sich die Beklagte ernsthaft und endgültig geweigert habe, den Vertrag zu erfüllen.

Mit Klageschrift vom 27.8.2015 hatte der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn das Fahrzeug der Marke KIA Sorento Diesel, 2199 cm3, 197 PS, Geländewagen in der Farbe weiß der Fahrgestellnummer …, einen Satz neuer Winterkompletträder, einen Sani-Kasten sowie ein Warndreieck zu übergeben und zu übereigenen, Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 31.826 €, wobei der Beklagten für die Herausgabe eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt werde;

2. das vorgenannte Fahrzeug bei einer der zuständigen Kfz-Zulassungsstellen anzumelden und auf den Kläger zuzulassen;

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Leistung unter Ziffer 1. im Verzug befindet;

4. die Beklagte für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 6.739 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2015 zu zahlen;

5. an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1474,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2015 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016 hat der Kläger die Klageanträge zu 1., 2., 3. und 4. für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Er hat nunmehr unter Aufrechterhaltung des Antrags zu 5. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9369 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie hätte dem Kläger die drei Fahrzeuge mit vergleichbarer Ausstattung in der Farbe Silber zum Verkauf angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, der Kläger habe lediglich ein Kaufangebot abgegeben, welches die Beklagte jedoch abgelehnt habe. Bei der Bestellung habe es sich nur um eine Reservierung für den Kläger gehandelt, die von der Beklagten hätte bestätigt werden müssen.

Die Beklagte meint weiter, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er das Angebot der Beklagten, ein gleichwertiges Fahrzeug in der Farbe Silber zu kaufen, abgelehnt habe.

Ein solches Fahrzeug hätte für Kosten von ca. 1000 € in die Farbe weiß unlackiert werden können, weshalb dem Kläger maximal ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 23.3.2016 und 7.9.2017 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen Doktor ….

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 5.12.2016, dass Ergänzungsgutachten vom 21.7.2017 und die Sitzungsniederschrift vom 4.12.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Schadensersatz

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.411,12 €, §§ 433 Abs.1, 280 Abs.1, 281 Abs. 1 BGB.

1. Die Beklagte hat mit dem Kläger einen wirksamen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW KIA geschlossen. Spätestens mit der SMS ihres Verkäufers vom 1.6.2015 hat die Beklagte das Angebot des Klägers vom 29.5.15 angenommen. Selbst wenn man die Unterschrift des Klägers zusammen mit der Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular noch nicht als übereinstimmende Willenserklärungen für den Kauf des streitgegenständlichen PKW, sondern lediglich als dessen Reservierung ansehen wollte, wäre der Kaufvertrag jedenfalls durch die Bestätigung seitens des Verkäufers als Vertreter der Beklagten durch die SMS zu Stande gekommen. Hier ist es unschädlich, dass die Beklagte in ihrer Annahmeerklärung nicht die in den“ Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ vorgesehene Schriftform gemäß Ziffer I 1. eingehalten hat. Denn die in den Bedingungen vorgesehene Schriftform ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrages. Vielmehr sind die “ Neuwagen-Verkaufsbedingungen dahingehend zu verstehen, dass die Schriftform lediglich Beweiszwecken dient (vergleiche OLG Köln, OLGR 1995, 140; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 153f).

2. Infolge der Nichterfüllung des Kaufvertrages hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 433 Abs. 2 BGB verletzt. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, da sie mit Abschluss des Kaufvertrages das Risiko übernommen hat, dem Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW zu verschaffen, was zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führt (vergleiche Palandt, BGB, 76. Aufl., Paragraf 433 Rn. 21).

3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 hat der Kläger erfolglos der Beklagten eine angemessene Frist zur Leistungserbringung bestimmt. Insbesondere die neuntägige Frist war ausreichend, da die Parteien bereits über einen Monat erfolglos um die Vertragserfüllung verhandelt hatten. Unabhängig davon wäre eine solche Fristsetzung auch entbehrlich gewesen, § 281 Abs. 2 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 11.6.2015 die Erfüllung des Kaufvertrages ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte.

4. Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 281 BGB so zu stellen, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Wenn ein Käufer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert verkörpert, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht geliefert erhält, so erleidet er einen Vermögensschaden, der in der Differenz dieser beiden Positionen liegt (vergleiche OLG Hamm, VersR 1996, 1119). Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Schaden besteht in dem geldwerten Vorteil gegenüber dem Normalpreis, den er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die gekauften Sachen hätte zahlen müssen (vergleiche Palandt, a.a.O., § 281 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).

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5. Der geldwerte Vorteil beträgt 5411,12 €. Unstreitig betrug der Nettoverkaufspreis des streitgegenständlichen PKW 31.826 €. Der durchschnittliche Kaufpreis für ein vergleichbares Fahrzeug betrug 37.237,12 €. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Termin. Bereits in seinem Sachverständigengutachten vom 5.12.2016 hatte der Sachverständige einen durchschnittlichen Marktwert von 38.130,70 € errechnet, wobei er die vertraglichen Bedingungen des Verkaufs der Winterräder, eines Sanitätskastens, Warndreieck und Feinstaubplakette sowie die Einräumung eines dreiprozentigen Barzahlungsrabattes ebenfalls berücksichtigt hatte (vergleiche Sachverständigengutachten Seite 12 und 13). Dieser durchschnittliche Marktwert vermindert sich jedoch durch die drei weiteren ebenfalls von der Beklagten veräußerten PKW, die der Sachverständige nicht im Rahmen seiner Recherche auf dem Internetportal „mobile.de“ berücksichtigt hatte. Die Tatsache, dass die drei weiteren PKW mit vergleichbarer Ausstattung und Leistungsmerkmalen veräußert wurden, war zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat lediglich bestritten, dass die Beklagte ihm diese Fahrzeuge zum Kauf angeboten hatte.

6. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Doktor …. Der Sachverständige hat seine Beurteilung auf eine einschlägige Internetrecherche und sein eigenes Fachwissen gestützt und alle im vorliegenden Fall zugänglichen Erkenntnisquellen berücksichtigt.

7. Ein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht seitens des Klägers liegt nicht vor. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger ein gleichwertiges Kfz in der Farbe Silber angeboten, dieser ein solches Angebot jedoch abgelehnt hat. Selbst wenn der Kläger ein solches Angebot abgelehnt hätte, hätte er hierdurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Wie sich aus dem Kaufvertrag des streitgegenständlichen PKW ergibt, hatte dieser die Farbe weiß. Der Kläger wollte ein weißes Fahrzeug erwerben. Er war nicht verpflichtet, von diesem Wunsch abzurücken, um seiner Schadensminderungspflicht zu entsprechen. Die Farbe für einen PKW ist ein wesentliches Kaufkriterium, von dem der Kläger nicht ablassen musste. Inhalt der im Zivilrecht herrschenden Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, sich für einen Vertragsgegenstand in der gewünschten Farbe entscheiden zu können.

Die Beklagte geht fehl, wenn sie die Auffassung vertritt, infolge der Möglichkeit einer Umlackierung in die Farbe weiß, die die Beklagte nach ihrer Behauptung ca. 1000 € gekostet hätte, wäre der Schadensersatz auf diese Summe zu begrenzen. Die Beklagte hat nie vorgetragen, dem Kläger eine Umlackierung der vorhandenen silberfarbenen PKW in die Farbe weiß angeboten zu haben. Vor diesem Hintergrund jedoch übersteigt es die Anforderungen, die an den Kläger gestellt werden können, wenn man von ihm verlangen wollte, er hätte sich eigenständig über die Möglichkeit einer Umspritzung der Farbe, deren Folgen und Kosten Gedanken machen müssen. Ob es eine solche Möglichkeit technisch gibt, welche Kosten sie verursacht und welche Folgen sie hat, war für den Kläger nicht überschaubar. Auch hat der Sachverständige hat im Termin mehrfach darauf hingewiesen, dass es für den Fall eines Unfallschadens oder einer Weiterveräußerung von PKW problematisch sein könne, wenn diese in verschiedenen Farben lackiert sind.

II. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Entscheidung über den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf § 280 BGB.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der durch die Erledigungserklärung verursachten Prozesskosten, §286 Abs. 1 BGB.

Nachdem sich die Beklagte nicht der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hat, ist sein Antrag auf Feststellung der Erledigung als ein solcher auf Feststellung der Kostentragung durch die Beklagte auszulegen. Die Erledigungserklärung durch den Kläger ist auslegungsfähig und – bedürftig (Zoller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 2)) Bereits vor Rechtshängigkeit der Klage befand sich die Beklagte in Verzug mit der Erfüllung ihrer Leistungspflicht.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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