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Kostenerhebung für Ölspurbeseitigung

VG Karlsruhe – Az.: 2 K 5666/16 – Urteil vom 14.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.

Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug verursachte am 29.11.2015 eine um 15:20 Uhr gemeldete Ölverunreinigung der Verkehrsfläche an der … Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem die Feuerwehr der Beklagten eine Erstreinigung mittels Ölbindemittel durchgeführt hatte, beauftragte die Beklagte die … mit der Reinigung des Straßenabschnitts. Diese führte eine maschinelle Nassreinigung durch und stellte hierfür gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.814,35 EUR in Rechnung. Ausweislich der gegenüber der Beklagten erfolgten Rechnungstellung dauerte der Reinigungseinsatz von 16.05 Uhr („Einsatz-Beginn“) bis 19.20 Uhr („Einsatz-Ende“). Bei der 3 km langen Reinigungsstrecke war eine Nassreinigungsmaschine im Einsatz.

Die Beklagte zog die Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2016 zu Kosten für den Feuerwehreinsatz (96,25 EUR), die Reinigungsarbeiten durch die … (2.814,35 EUR) sowie zu einer Schadenbearbeitungspauschale (25,00 EUR), d.h. insgesamt zu Kosten in Höhe von 2.935,60 EUR heran. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass das Schreiben als Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG zu verstehen sei und ein gebührenpflichtiger Bescheid ergehe, falls die Forderung nicht fristgemäß beglichen werde.

Kostenerhebung für Ölspurbeseitigung
(Symbolfoto: TFoxFoto/Shutterstock.com)

Die … erhob im Namen der Klägerin gegen das Schreiben vom 02.02.2016 Widerspruch. Eine Begründung desselben erfolgte mit Schreiben vom 29.02.2016 unter Vorlage eines im Auftrag der … erstellten Rechnungsprüfungsberichts. Demnach fehle es an überprüfungstauglichen Einsatzparametern unter anderem wie Schadstoffart, Verschmutzungsbreite und Polizeibericht. Die gereinigte Strecke erscheine aufgrund der eingesetzten Maschine und der Einsatzdauer fraglich. Eine Zahlung durch die Klägerin blieb in der Folgezeit aus.

Die Beklagte teilte der … daraufhin mit Schreiben vom 21.03.2016 mit, dass es sich bei der erfolgten Kostenfestsetzung um eine Anhörung gehandelt habe, die nicht die Möglichkeit eines Widerspruchs eröffne. Sie forderte die Klägerin auf mitzuteilen, ob sie weiter gegen die Festsetzung vorgehen wolle. Ungeachtet dessen führte die Beklagte in der Sache aus, die geltend gemachte Kostenerstattung basiere auf § 42 Straßengesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: StrG). Bei der Reinigung der Fahrbahn handele es sich um einen spezialgesetzlich geregelten Fall der unmittelbaren Ausführung bei Nichterfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Einer vorherigen Androhung unter Angabe der voraussichtlichen Kosten habe es daher nicht bedurft. Die durchgeführte Nassreinigung sei aufgrund der Verunreinigung der Fahrbahn mit Motorenöl erforderlich gewesen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Strecke um eine vielbefahrene Straße handele und es aufgrund der Wetterlage bereits zu starken Verfahrungen gekommen sei. Da eine erhebliche Gefährdung des ruhenden und fahrenden Verkehrs vorgelegen habe, sei eine unverzügliche Reinigung angezeigt gewesen. Die städtischen Mitarbeiter hätten die Verunreinigung nicht selbst beseitigen können. Denn zum einen hätte in der Kürze der Zeit nicht genügend Personal zur Verfügung gestanden, zum anderen verfüge sie – die Beklagte – nicht über die erforderlichen Spezialmaschinen bzw. das entsprechende Know-how .Die Reinigung sei auch dem neusten Stand der Technik entsprechend durchgeführt worden. Nach dem Ergebnis der von ihr durchgeführten Überprüfung der in Rechnung gestellten Kosten seien die Rechnungen der Feuerwehr sowie des Reinigungsunternehmens der Höhe nach angemessen. Die abgerechneten Preise der Auto-Gloser GmbH ergäben sich aus den seit 2007 regelmäßig durchgeführten Ausschreibungen, welche mit den technischen Fachämtern wie dem Rechnungsprüfungsamt und der Vergabestelle abgestimmt würden. Die Abrechnungsweise nach gereinigter Strecke und Rüstpauschale sei eindeutig günstiger als eine Abrechnung nach Stundensätzen und werde nicht von der benötigten Reinigungszeit beeinflusst. Die Klägerin sei als sogenannte Zustandsstörerin auch richtige Adressatin der Kostenforderung.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 04.04.2016, sie wolle weiter gegen die Kostenfestsetzung vorgehen und ihren Widerspruch aufrecht erhalten, sodass sie den Widerspruchsbescheid der Beklagten erwarte.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 07.04.2016 gegenüber der Klägerin als Verursacherin Reinigungskosten in Höhe von 2.935,60 EUR fest. Die Begründung wiederholte die Ausführungen im Schreiben vom 21.03.2016.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2016 zurück. Zur Begründung führte sie die bereits im Schreiben vom 21.03.2016 dargelegten Gründe an.

Die Klägerin hat am 24.10.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie macht geltend, bei der Kostenfestsetzung vom 02.02.2016 handele es sich nicht nur um eine Anhörung, sondern um einen Verwaltungsakt. Das Schreiben vom 07.04.2016 sei ihr gegenüber nicht bekannt gegeben worden, da dieses ausschließlich an die Versicherung adressiert gewesen und übersendet worden sei. Auch wenn die … als hinter ihr stehender Haftpflichtversicherer grundsätzlich wirksam in ihrem Namen handeln könne, hätte ein Bescheid unmittelbar an sie zugestellt werden müssen. Jedenfalls sei im Hinblick auf alle als Bescheid in Betracht kommenden Schreiben der Beklagten ordnungsgemäß ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden.

Zur Kostenerstattung führt die Klägerin aus, die Beklagte habe bereits ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Fahrer des Wagens, Herr R. P., komme als Verhaltensstörer in Betracht. Insoweit fehle es im Bescheid jedoch an entsprechenden Ausführungen. Sie könne auch nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Es sei kein störender Zustand ihres Fahrzeugs beseitigt worden, sondern ein störender Zustand der unter der Straßenbaulast der Beklagten liegenden Verkehrswege. Daher komme die Beklagte selbst als Zustandsstörerin in Betracht. § 42 StrG stelle keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar.

Im Übrigen werde das behauptete Ausmaß der Ölspur mit Nichtwissen bestritten. Die Länge sei bereits aufgrund der in Rechnung gestellten Reinigungszeit und der eingesetzten Maschine nicht plausibel. Denn mittels der eingesetzten Maschine sei eine maximale Geschwindigkeit von 0,5 km/h im Reinigungseinsatz möglich. Bei Zugrundelegung der gereinigten Strecke und Zeit sei vorliegend aber mit einer Geschwindigkeit von 1,33 km/h gereinigt worden. Sollte durch die erfolgte Reinigung eine Beweisvereitelung eingetreten sein, müsse dies zulasten der Beklagten gehen.

Nicht zutreffend sei auch die Annahme der Beklagten, bei Ölspuren sei stets eine maschinelle Nassreinigung durchzuführen. Der Einsatz von Bindemitteln stelle eine völlig ausreichende Variante der Ölschadenbeseitigung dar. Die Grundsätze der zivilgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigend, sei die Beklagte auf die günstigste Schadensbehebung beschränkt gewesen. Da zur Beseitigung von Ölspuren die Reinigung per Bindemittel und die Nassreinigung zwei gleichwertige Reinigungsvarianten darstellen würden, sei die Durchführung der teureren Nassreinigung anstelle der gleichwertigen und günstigeren Reinigung per Bindemittel nicht erforderlich gewesen. Dies ergebe auch das für die Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen maßgebliche Merkblatt DWA-M 715. Die Beklagte hätte als über Fachwissen verfügende Behörde Kenntnis über die Gleichwertigkeit der Methoden haben müssen. Auch der Einwand, Ölreste würde nach einer Reinigung mittels Bindemittel bei Regen aus dem Asphalt gespült und beeinträchtige so erneut die Verkehrssicherheit, sei zurückzuweisen. Denn das im Asphalt vorhandene Bitumen nehme die Ölreste auf und schließe diese ein. Überdies würden auch Umweltschutzgründe die Reinigung mittels Bindemittel gebieten, da nur eine geringe Menge Öl ausgetreten sei und bei der Nassreinigung umweltgefährdende Tenside zum Einsatz kämen. Die Nassreinigung stelle auch kein schonenderes Verfahren als die Reinigung mittels Ölbindemitteln dar, da die Nassreinigung mit hohem Druck und hoher Temperatur durchgeführt werde und so die Haftungseigenschaften des Asphalts nachteilig beeinflusst würden. Die Bescheide der Beklagten würden eine Abwägung der beiden Methoden vermissen lassen. Auch die Länge der streitgegenständlichen Ölspur gebiete nicht den Einsatz einer Nassreinigungsmaschine. Der „Pilotversuch zur Einbindung von Privatfirmen bei der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen“ habe gezeigt, dass Ölverunreinigungen erst ab einer Länge von 3000 m gegebenenfalls günstiger maschinell zu reinigen seien.

Auch die pauschale Annahme der Beklagten, eine streckenbasierte Abrechnung führe zu angemessenen und grundsätzlich geringeren Kosten als eine Abrechnung nach Einsatzdauer gehe fehl. In einer ihr – der Klägerin – vorliegenden anderweitigen Rechnung habe die … einen pauschalen Stundensatz von 175,00 EUR in Ansatz gebracht. Der umgerechnete Stundensatz der streitgegenständlichen Rechnung betrage 2.814,35 EUR/3,25 h, d.h. 568,75 EUR/h, mithin nahezu das Fünffache. Es werde zudem bestritten, dass das Reinigungsunternehmen gegenüber der Beklagten jeweils gleiche Preise und Sätze in Ansatz bringe, je nachdem ob der Verursacher bekannt oder unbekannt sei.

Auch ein Vergabeverfahren sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn die Gestaltung der Ausschreibung habe zum einen die Reinigungsmethode und zum anderen bereits die Abrechnungsmethode nach Einsatzstrecke vorgegeben. Dies führe dazu, dass auch in einfach zu reinigenden Fällen eine nicht erforderliche Nassreinigung durchgeführt werde. Die so im Rahmen des Vergabeverfahrens vereinbarten Preise mit der … seien nicht angemessen. Überdies sei ein Vergabeverfahren für sie nicht bindend, da sich eine Ersatzpflicht an § 249 BGB zu orientieren habe. Die Angemessenheit der Kosten könne nur durch einen deutschlandweiten Preisvergleich ermittelt werden. Eine Unmöglichkeit des Preisvergleiches wegen Eilbedürftigkeit sei „hausgemacht“, da eine gesperrte Fahrbahn nicht so schnell wie möglich wieder freigegeben werden müsse. Den Straßenbaulastträger treffe keine Vorhaltepflicht freier Straßen, zumal Ausweichrouten im Regelfall existierten. Auch könne regelmäßig während der Reinigungsarbeiten eine von mehreren Fahrbahnen weiter für den Verkehr geöffnet bleiben. Das Aufstellen geeigneter Warnschilder genüge, um der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers nachzukommen. Zum Nachweis der Unangemessenheit der von der … angesetzten Preise verweise sie auf die vorgelegten, deutschlandweit eingeholten Vergleichsrechnungen.

Zu hinterfragen sei auch, ob die … überhaupt durch die Beklagte beauftragt worden sei. Es werde bestritten, dass die Feuerwehr mit Wirkung für und gegen die Beklagte habe handeln können. Hinsichtlich der Feuerwehrkosten werde darauf hingewiesen, dass Einsätze der Feuerwehr grundsätzlich kostenfrei seien.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2016 aufzuheben,

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie gehe gleichfalls davon aus, dass ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Bezüglich des angefochtenen Bescheides vom 07.04.2016 liege eine wirksame Bekanntgabe gegenüber der Klägerin vor, weil diese die … am 22.02.2016 bevollmächtigt habe.

Sie berechtigt gewesen, die Klägerin als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. Bei der Störerauswahl sei zu berücksichtigen, dass die Fahrzeughalterin die Kosten gegenüber ihrer Haftpflichtversicherung geltend machen könne, der Fahrer – als Handlungsstörer – möglicherweise jedoch nicht über eine Versicherung verfüge. Auch bestehe beim Handlungsstörer die Notwendigkeit, das schädigende Verhalten nachzuweisen, während die Haltereigenschaft in aller Regel feststehe.

Die Länge der verunreinigten Strecke ergebe sich aus den Angaben der Feuerwehr und könne anhand eines Routenplaners im Internet überprüft werden. Die Feuerwehr nähme bei Schäden der vorliegenden Art bei der Erstbesichtigung der Einsatzstelle eine Nullung des Fahrzeugtachos vor, was eine genaue Streckenermittlung ermögliche.

Das durchgeführte Nassreinigungsverfahren sei das notwendige und angemessene Mittel zur Beseitigung der Ölspur gewesen. Der einschlägigen Fachliteratur könne nicht entnommen werden, dass eine Reinigungsmethode gegenüber der anderen vorzugswürdig sei. Die Erforderlichkeit und Wahl der Reinigungsmittel würden von der zum Einsatz gerufenen Feuerwehr in jedem Einzelfall ermittelt. Diese verfüge über qualifiziertes Personal, das in der Lage sei, die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Eine den technischen Diensten vorliegende Übersicht der Einsätze der vergangenen Jahre zeige, dass bei jährlich ca. 230 Einsätzen der Feuerwehr lediglich bei ca. 160 Einsätzen eine Nassreinigung erforderlich gewesen sei. Aus dem von der Klägerin vorgelegte Merkblatt DWA-M 715 ergebe sich, dass das Nassreinigungsverfahren gegenüber einer Reinigung mit Ölbindemittel vorteilhafter sei. Im Fall der Reinigung mit Ölbindemittel könnten Ölreste im Asphalt verbleiben, die bei Regen wieder herausgespült würden, weil Bitumen keine Bindefähigkeit für Öl aufweise. Die daraus resultierende rutschige Fahrbahnoberfläche könne durchaus auch tödliche Unfälle zur Folge haben. Ferner dürfe die Ölverunreinigung bei offenporigem Asphalt nicht mit Ölbindemittel abgestreut werden, da es zusammen mit dem Öl in die Poren eindringe und die spezifischen Eigenschaften des offenporigen Asphalts, z.B. die Drainagewirkung und der Lärmschutz, zerstört würden. Auch aus Gründen des Brandschutzes müsse die rückstandslose Beseitigung des Ölbindemittels sichergestellt sein. Zudem müsse aus Umweltschutzgründen verhindert werden, dass Öl in das Erdreich und letztlich in das Grundwasser gelange. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit müsse eine Reinigungsmethode gewählt werden, die eine vollständige Reinigung der Straße sicherstelle.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten trägt die Beklagte vor, dass nach einer von ihr durchgeführten Vergleichsberechnung eine Abrechnung nach Stundensätzen deutlich teurer sei als die von ihr gewählte Methode der Abrechnung nach gereinigter Strecke. Die Entfernung von verkehrsgefährdenden Verunreinigungen (Ölspuren) im Stadtgebiet der Beklagten sei öffentlich nach VOL/A ausgeschrieben worden. Die … habe als günstigster Anbieter den Zuschlag erhalten. Gemäß Ziffer 8 der Ausschreibungsunterlagen werde für die Reinigung ein Pauschalentgelt für jeden Einsatz sowie ein Leistungsentgelt pro gereinigtem Meter gezahlt. Aus den vorgelegten Ausschreibungsunterlagen sei auch ersichtlich, dass es für die Abrechnung keine Rolle spiele, ob der Verursacher der Ölspur bekannt oder unbekannt sei. Außerdem sei dies für die … nicht von Bedeutung, da diese immer mit ihr – der Beklagten – abrechne. Eine Abrechnung erfolge auch deshalb nach gereinigten Metern, weil nur diese Abrechnungsmethode für sie überprüfbar sei und eine gründliche, verkehrssichere Reinigung garantiere. Werde nach Arbeitsstunden abgerechnet, könnten die Angaben lediglich auf Plausibilität hin geprüft werden. Es liege im Übrigen nicht in ihrem Einflussbereich, bundesweit einheitliche Preise für die Beseitigung von Ölspuren durchzusetzen. Sie könne lediglich im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Abgabe eines Angebots auffordern und aus den daraufhin abgegebenen Angeboten das günstigste auswählen.

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Die Feuerwehreinsatzkosten seien deshalb angefallen, weil der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden sei.

Die Akten der Beklagten lagen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft.

1. Zwar handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 02.02.2016 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um einen im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, sondern um eine bloße Anhörung.

Denn ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG liegt nur vor, wenn es sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme handelt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Frage, ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist neben dem Wortlaut und dem objektiven Erklärungswert auf die äußere Form sowie eine ggf. beigefügte bzw. fehlende Rechtsmittelbelehrung abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.10.2009 – 2 S 1457/09 -, VBlBW 2010, 119).

In Anwendung dieser Maßstäbe stellt das Schreiben vom 02.02.2016 keinen Verwaltungsakt dar. Zwar wird die Beklagte im Bereich des öffentlichen Rechts tätig und strebt eine Außenwirkung ihres Schreibens in Form der Zahlung durch die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist an. Ebenso spricht die Bezeichnung des Schreibens als Kostenfestsetzung für das Vorliegen einer belastenden Regelung in Form eines Verwaltungsaktes. Jedoch fehlt es dem Schreiben zum einen an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Zum anderen weist die Beklagte ausdrücklich und unter Bezugnahme des § 28 LVwVfG darauf hin, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um eine Anhörung handele, auf die ein förmlicher Verwaltungsakt folgen könne. Aufgrund dieser unmissverständlichen und jegliche Zweifel ausschließenden Formulierung ist dem Schreiben vom 02.02.2016 kein Verwaltungsaktcharakter beizumessen.

2. Dennoch ist die Anfechtungsklage vorliegend statthaft. Denn mit dem Schreiben vom 07.04.2016 liegt ein wirksamer Verwaltungsakt der Beklagten vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dieser durch Bekanntgabe gegenüber der … wirksam geworden. Insbesondere ist unschädlich, dass der Bescheid ausschließlich an die … versandt wurde. Denn zwischen der Klägerin und der … lag eine wirksame Bevollmächtigung vor, wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt. Zwar ermächtigt § 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG – im Gegensatz zur Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 3 LVwVfG (vgl. zum Verhältnis von § 14 Abs. 3 LVwVfG und § 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG: Drescher, NVwZ 1988, 680) – im Rahmen einer Bevollmächtigung nur dazu, dass eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten erfolgen kann. § 41 Abs. 1Satz 2 LVwVfG stellt eine Ermessensnorm dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1997 – 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 41 Rn. 39). Der Umkehrschluss, dass die Bekanntgabe jedenfalls stets an den Vertretenen erfolgen muss und eine Bekanntgabe nur zusätzlich an den Bevollmächtigten erfolgen kann, scheidet daher aus. Die vorliegend allein an den Bevollmächtigten erfolgte Bekanntgabe ist allein deswegen noch nicht unwirksam. Sie war auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn seit dem von der Beklagten an die Klägerin versendeten Schreiben vom 02.02.2016 kommunizierte die Beklagte ausschließlich mit der bevollmächtigten … in der streitgegenständlichen Sache. Daraus folgt, dass auch die Bekanntgabe des Bescheides vom 07.04.2016 in Fortsetzung dieser Praxis nicht ermessensfehlerhaft und damit wirksam war.

Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, ihr gegenüber sei der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2016 mangels Übersendung an sie persönlich nicht wirksam bekannt gegeben worden, treuwidrig. Denn sie selbst hat die Bevollmächtigung der … veranlasst.

3. Hinsichtlich des gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführenden Vorverfahrens ist es unschädlich, dass die Klägerin gegen den Verwaltungsakt vom 07.04.2016 nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. Denn die Beklagte hat das Schreiben der Klägerin vom 04.04.2016 auch als Widerspruch gegen den erst am 07.04.2016 ergangenen Verwaltungsakt ausgelegt. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung ergibt sich daraus, dass überhaupt ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2016 darauf hingewiesen wurde, dass gegen die Anhörung vom 02.02.2016 kein Widerspruch statthaft sei. Ferner geht die Beklagte selbst in ihrer Klageerwiderung davon aus, dass ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die ausdrückliche Erhebung eines weiteren Widerspruchs entspräche daher bloßer Förmelei.

Schließlich war auch der Erlass eines weiteren, sich ausdrücklich auf den Bescheid vom 07.04.2016 beziehenden Widerspruchsbescheides entbehrlich. Zwar greift der Widerspruchsbescheid vom 04.10.2016 in seinem Tenor lediglich das Schreiben vom 02.02.2016 auf. Jedoch ist auch dieser, der obigen Auslegung folgend, als Abschluss des Vorverfahrens und somit als Widerspruchsbescheid gegen den Bescheid vom 07.04.2016 zu qualifizieren.

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Bekanntgabe des ausschließlich an die Bevollmächtigte versandten Widerspruchsbescheides verweist das Gericht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG, dessen Voraussetzungen ersichtlich vorliegen.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zum Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Ölspur durch das Reinigungsunternehmen herangezogen.

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist § 42 Satz 2 StrG, soweit in diesem die Klägerin zur Erstattung der der Beklagten angefallenen Reinigungskosten der betroffenen Verkehrsflächen im Wege der Nassreinigung herangezogen wird. Die Voraussetzungen des § 42 Satz 2 StrG sind erfüllt, der Kostenbescheid ist diesbezüglich sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Der Kostenbescheid, den die Beklagte als untere Verwaltungsbehörde und damit im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit als Straßenbaubehörde (§§ 50 Abs. 3 Nr. 1 Ziff. a), 2. Alt., 51 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 StrG i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) für die vorliegende Landesstraße L 1135 und auch im Übrigen in formell nicht zu beanstandender Hinsicht erlassen hat, ist in materiell-rechtlicher Hinsicht dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig.

Nach § 42 Satz 1 StrG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Werden entgegen dieser Bestimmung oder entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Gegenstände oder Verunreinigungen von dem hierfür Verantwortlichen nicht unverzüglich beseitigt oder ist dieser zu einer alsbaldigen Beseitigung nicht in der Lage, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen (§ 42 Satz 2 StrG). Diese Norm – eine Form spezialgesetzlich geregelter unmittelbarer Ausführung – ermächtigt nicht nur zur Beseitigung, sondern auch zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten durch Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.1985 – 5 S 2830/83 -, VBlBW 1985, 388). Denn mit der Beseitigung erwirbt der Berechtigte gegen den Pflichtigen einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch, der seinerseits durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 2005, § 42 Rn. 20; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 1. Auflage 2013, § 42 Rn. 11). Die Voraussetzungen der behördlichen Beseitigung einer Verunreinigung sind vorliegend gegeben.

a) Bei der durch den PKW der Klägerin verursachten Ölspur handelt es sich um eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung der Straße. Des Weiteren hat die Klägerin die Verunreinigung weder unverzüglich beseitigt noch war sie zu einer alsbaldigen Beseitigung in der Lage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.1985 – 5 S 2830/83 -, VBlBW 1985, 388), da sich die Verunreinigung auf ca. 3 km Länge ausbreitete. Entgegen der Ansicht der Klägerin war vorliegend die Länge von 3 km zu Grunde zu legen. Denn der stellvertretende Wachabteilungsführer der Feuerwehr der Beklagten hat im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung plausibel die Vorgehensweise zur Ermittlung des Schadensausmaßes dargelegt, sodass keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich Richtigkeit der auf diese Weise ermittelten Streckenlänge bestehen. Die Klägerin ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.

b) Die Straßenbaubehörde durfte die Verunreinigung auch auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder – wie hier – beseitigen lassen. Zu ersetzen sind die notwendigen Kosten der Reinigung, also des hierfür erforderlichen Einsatzes von Personal und Maschinen (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 2005, § 42 Rn. 20; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 1. Auflage 2013, § 42 Rn. 11). Denn die Lasten einer Verschmutzung, die über das mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch üblicherweise verbundene Maß hinausgeht, sollen nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.1985 – 5 S 2830/83 -, VBlBW 1985, 338).

Dabei ist zunächst festzustellen, dass – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine wirksame Beauftragung des Reinigungsunternehmens durch die Beklagte, vertreten durch den Feuerwehreinsatzleiter, erfolgt ist. Denn für den Fall der Beseitigung einer verkehrsgefährdenden Verunreinigung im Bereich öffentlicher Straßen, Wege und Plätze hat die Beklagte – wie aus den vorgelegten Akten ersichtlich – der Feuerwehrleitstelle eine Ermächtigung zur Beauftragung eines Reinigungsunternehmens erteilt.

Das straßenrechtliche Einschreiten nach § 42 StrG setzt eine Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde auf zwei Ebenen voraus: So hat diese zunächst darüber zu befinden, ob und anschließend wie die konkret vorgefundene Verschmutzung beseitigt werden soll. Da die Straßenbaubehörde nach einer Verunreinigung gehalten ist, die Fahrbahn baldmöglichst wieder in einen sicheren Zustand zu versetzen, muss ihren hierfür zuständigen Bediensteten insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385). Ferner muss der anfallende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Verunreinigung betroffenen öffentlichen Interessen – wie die Verkehrsgefährdung, entstehende Schäden am Straßenkörper, Beschaffenheit der Straßenoberfläche, Fahrbahnverlauf, Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße – stehen. Die Straßenbehörde darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie darf insbesondere auch einen Dritten mit der Beseitigung der Verunreinigungen beauftragen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei insoweit grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 – 6 K 2804/12 -, juris; Urt. v. 04.06.2012 – 6 K 237/11 -, juris m.w.N.; VG Halle, Urt. v. 18.12.2014 – 6 A 55/13 -, juris). Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass sich nach einer Straßenverunreinigung der Umfang erforderlicher Straßenreinigungsarbeiten auch aus Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbaubehörde nicht immer von vornherein in jeder Hinsicht zuverlässig beurteilen lässt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die in der vorgefundenen Situation aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Bei der Würdigung ist zu beachten, dass die getroffenen Maßnahmen stets im Lichte der effektiven Abwehr von Gefahren für die unmittelbar am Straßenverkehr Beteiligten und – je nach Verunreinigung – auch für sonstige Personen und Sachgüter zu betrachten sind. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich unerheblich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Beseitigungsaufwand standen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 – 4 K 894/14.NW -, juris; vgl. für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch BGH, Urt. v. 15.09.2015 – VI ZR 475/14 -, MDR 2015, 1297; Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385; Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544).

Gemessen an diesem Maßstab lässt die Durchführung der streitgegenständlichen Verkehrsflächenreinigung Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte war sich einer Ermessensentscheidung bewusst und sie hat im Rahmen der Ermessenausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die aus den Akten und der mündlichen Verhandlung gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die Einsatzleitung der Feuerwehr die Gefahrensituation bei objektiver ex-ante-Betrachtung verkannt oder mit der Nassreinigung eine Gefahrenabwehrmaßnahme angewandt hätte, die zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Hintergrund der vorgefundenen Gefahrensituation weder geeignet noch erforderlich gewesen wäre.

Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht feststellen, dass die Beklagte das ihr zukommende Ermessen schon nicht betätigt habe. Der Entscheidung, die … zu beauftragen lag eine Anfrage des Feuerwehreinsatzleiters zugrunde. Ferner zeigt die Statistik der Technischen Dienste der Beklagten, dass nicht in allen Fällen einer Ölverunreinigung die Nassreinigung veranlasst wird. Auch daran wird erkennbar, dass die Beklagte – vorliegend durch die Beauftragung des Reinigungsunternehmens durch den Feuerwehreinsatzleiter als Bediensteten der Beklagten – eine von Ermessen geleitete Entscheidung getroffen hat.

Dass sich die Dokumentation der Entscheidung in den Akten auf die bloße Beauftragung des Reinigungsunternehmens beschränkt und dort insoweit keine Ermessenserwägungen schriftlich festgehalten sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gerade im Fall der Gefahrenabwehr sind an die Dokumentation durchgeführter Abwägungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Im Vordergrund steht die effektive Beseitigung und Abwehr der Gefahr, die ein schnelles Entscheiden und Tätigwerden der herbeigerufenen Einsatzkräfte erfordert. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG entsprechend anzuwenden. Insoweit werden die durch den Feuerwehreinsatzleiter angestellten Ermessenerwägungen in den von der Beklagten erlassenen Bescheiden ausreichend zum Ausdruck gebracht.

c) Die Entscheidung der Beklagten, die unzweifelhaft notwendige Beseitigung der Ölspur – nach einer Erstreinigung durch die Feuerwehr – durch Dritte durchführen zu lassen, ist gerade auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

aa) Die angeordneten Maßnahmen waren geeignet, die für die Verkehrssicherheit der betroffenen Landesstraße erforderliche Griffigkeit bzw. Rutschfestigkeit wiederherzustellen.

Insoweit ergeben sich maßgebliche Hinweise zum Stand der Technik bei der Beseitigung von Ölspuren insbesondere aus dem Regelwerk DWA-M 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) von Juni 2007. Nach Abschnitt 5.1 dieses Regelwerks sind die Anforderungen zur Beseitigung von ausgetretenem Öl erfüllt, wenn nach den Abschnitten 5.2 „Einsatz von Ölbindemitteln“ oder 5.3 „Maschinelle Ölspurbeseitigung“ verfahren wird. Ziel ist in erster Linie die Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Verkehrsfläche. Bei dem Einsatz von Ölbindemitteln müssen – falls notwendig wiederholt – geeignete Ölbindemittel in dünner, gleichmäßiger Schicht auf die ölverschmutzte Fläche aufgebracht, mechanisch eingearbeitet und anschließend nach einer ausreichenden Einwirkungszeit wieder aufgenommen werden. Die Einwirkungszeit ist dabei abhängig von der Witterung und der Art des Ölbindemittels. Nach Abschnitt 5.2.5 ist die Verwendung eines Ölbindemittels mit der Kennzeichnung „R“ nicht immer ausreichend. Wenn Restölmengen aus tiefer liegenden Poren bei Regen zur Fahrbahnoberfläche gelangen und die Rutschfestigkeit erneut herabsetzen, ist in diesen Fällen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die Nassreinigung der Verkehrsfläche durch Aufsprühen einer stark verdünnten Tensidlösung (Nachreinigung) notwendig. Nach dem Einsatz von Ölbindemitteln ist eine noch mit Öl kontaminierte Fläche gegebenenfalls zeitnah nass zu reinigen. Bei Minimalverunreinigungen (Ölspuren) ist eine Nassreinigung erforderlich, wenn auf ein Ölbindemittel verzichtet wurde. Die Reinigungsleistung muss vor der Verkehrsfreigabe durch den zuständigen Straßenbaulastträger überprüft werden. Alternativ zu dem Verfahren mit Ölbindemitteln sind nach Abschnitt 5.3.1 auch maschinelle Verfahren ohne den vorherigen Einsatz von Ölbindemitteln möglich. Die in Abschnitt 5.2.5 beschriebenen Nachreinigungsverfahren werden dann zum alleinigen Reinigungsvorgang. Dabei müssen die verwendeten Reinigungsmaschinen den Anforderungen des Abschnitts 5.3.3 entsprechen. Auch diese Reinigung muss gemäß Abschnitt 5.3.4 von dem zuständigen Straßenbaulastträger vor der Verkehrsfreigabe überprüft werden (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 10.08.2009 – 4 K 122/09.KO -, juris; VG Aachen, Urt. v. 04.06.2012 – 6 K 237/11 -, juris).

Die vorliegend durchgeführte maschinelle Ölspurbeseitigung (Nassreinigung) entsprach den Vorgaben des Merkblattes DWA-M 715 und war deswegen grundsätzlich geeignet, die Verunreinigungen zuverlässig zu beseitigen.

bb) Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Insoweit ist davon auszugehen, dass nach dem maßgeblichen Regelwerk zur Beseitigung von Ölspuren zwei alternative, in gleicher Weise dem Stand der Technik entsprechende und damit gleichwertige Verfahren zur Verfügung stehen, nämlich die Verwendung von aufsaugenden Materialien und die maschinelle Nassreinigung. Die Auswahlentscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Menge des ausgelaufenen Öls, von der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, von der Verkehrsbedeutung der Straße und dem – unter Umständen tageszeitabhängigen – Verkehrsaufkommen sowie von der zu erwartenden Zeitdauer der Reinigung ab. Ein Grundsatz dergestalt, dass der Einsatz von Ölbindemitteln immer ungeeignet und eine Nassreinigung immer erforderlich sei, ist nicht anzunehmen; ebensowenig gibt es einen grundsätzlichen Vorrang der (klassischen) Methode des Aufbringens und Einarbeitens von Ölbindemittel gegenüber der maschinellen Nassreinigung (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 10.08.2009 – 4 K 122/09.KO -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 21.02.2011 – 7 K 866/10 -, juris).

Bei dem mechanischen Aufbringen und Einarbeiten von Ölbindemittel handelt es sich daher zwar um ein grundsätzlich gleichermaßen effektives und damit gleichwertiges, nicht aber um ein vorliegend vorrangig anzuwendendes Reinigungsverfahren. Insoweit ist zunächst ohne Bedeutung, dass durch die Feuerwehr der Beklagten bereits Ölbindemittel aufgetragen, diese Maßnahme aber nicht entsprechend dem Merkblatt DWA-M 715 zu Ende geführt wurde. Aus dem Bescheid vom 07.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2016 ergibt sich, dass diese Maßnahmen als Erstmaßnahmen vor Ort durchgeführt wurden, eine effektive und sichere Beseitigung durch die vor Ort anwesende Feuerwehr dadurch aber nicht sichergestellt werden konnte. Der stellvertretende Wachabteilungsführer der Feuerwehr der Beklagten hat im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass diese Maßnahme lediglich als Erstmaßnahme vorgesehen, eine (verkehrs)sichere Beseitigung der erheblichen Verunreinigung der Fahrbahn mit den Mitteln der Feuerwehr aber nicht zu gewährleisten gewesen war. Maßgeblich für die Einschätzung der vor Ort anwesenden Feuerwehreinsatzkräfte war, dass es sich um die Reinigung einer streckenmäßig sehr großen Fläche und es sich darüber hinaus auch um eine vielbefahrene Straße handelte.

Im Bescheid vom 07.04.2016 und im Widerspruchsbescheid vom 04.10.2016 macht die Beklagte ferner deutlich, dass die Feuerwehr zur Behandlung des kompletten Schadensausmaßes auf 3 km Länge weder ausgerüstet war noch über das nötige Wissen verfügt hätte. Ihrer Pflicht als Straßenbaulastträgerin nachkommend, kam es der Beklagten auf eine möglichst schnelle und effektive Gefahrenabwehr und damit auf eine zeitnahe Freigabe einer gefahrlos zu befahrenden Strecke an. Bei einer zu reinigenden Strecke von 3 km Länge ist es für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass sich die Beklagte von dem Gedanken der effektiven Gefahrenabwehr leiten ließ und aufgrund des ihr fehlenden Materials und Know-hows ein Reinigungsunternehmen beauftragte. Des Weiteren handelt es sich um eine vielbefahrene Straße, deren Sperrung – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht beliebig lang aufrecht erhalten werden kann. Die Beklagte durfte bei ihrer Entscheidung, eine Fremdfirma mit der maschinellen Nassreinigung der Verkehrsfläche zu beauftragen, insbesondere maßgeblich berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Verkehrsfläche nicht um eine ruhige Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr gehandelt hat. Dass insoweit die maschinelle Nassreinigung ein geeignetes und erforderliches Verfahren darstellte, kann die Kammer anhand des Akteninhalts und der Ausführungen des stellvertretenden Wachabteilungsführers der Feuerwehr der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen.

Im Übrigen bestehen durchgreifende Zweifel, dass ein Vorgehen im Wege des Trockenreinigungsverfahrens in Anbetracht des Ausmaßes der Verunreinigung tatsächlich kostengünstiger gewesen wäre. Insoweit nimmt die Klägerin nicht hinreichend in den Blick, dass dieses Verfahren, wenn es dem Stand der Technik entsprechend nach den Vorgaben des Merkblattes DWA-M 715 erfolgt, regelmäßig nicht nur zeit-, sondern auch personalintensiver ist. So hat das Verwaltungsgericht Aachen (Urt. v. 03.12.2014 – 6 K 2804/12 – juris; Urt. v. 04.06.2012 – 6 K 237/11 -, juris) mit entsprechendem Verweis auf den erhöhten Personalbedarf und die Zeitintensität des Trockenreinigungsverfahrens bereits bei einer Ölspur von einer Gesamtlänge von 400 m nachvollziehbar dargelegt, dass das Trockenreinigungsverfahren keinesfalls kostengünstiger als die Nassreinigung wäre. Für den vorliegenden Fall einer 3 km langen Verunreinigung geht das Gericht daher davon aus, dass ein Vorgehen im Wege des Trockenreinigungsverfahrens jedenfalls keine ins Gewicht fallende Vergünstigung mit sich gebracht hätte. Insofern handelt es sich hierbei auch nicht um ein aus Sicht der Beklagten milderes Mittel (vgl. auch VG Neustadt, Urt. v. 05.03.2015 – 4 K 894/14.NW -, juris).

cc) Die Anordnung der maschinellen Nassreinigung war schließlich auch mit Blick auf die hierdurch verursachten Kosten angemessen. Sie belastet die Klägerin mit Kosten, die auch in ihrer absoluten Höhe zu den erforderlich gewordenen Arbeiten objektiv nicht außer Verhältnis stehen.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die Kosten einer (auch) aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, anders als möglicherweise etwa in einem vergaberechtlichen Verfahren, lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft werden. Eine sachverständige Überprüfung einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine greifbaren Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht kostengünstigste Maßnahme (VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 – 6 K 2804/12 -, juris; Urt. v. 04.06.2012 – 6 K 237/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 – 4 K 894/14.NW -, juris). Vorliegend war insoweit von Bedeutung, dass die eingesetzte Feuerwehr sich zu einer Beseitigung der Verunreinigungen nicht in der Lage sah und zudem Art und Umfang der Verunreinigung eine maschinelle Nassreinigung erforderten. Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenhöhe ergeben sich – gerade auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens – nicht.

Die Angemessenheit der Kostenhöhe ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten bezüglich der Beseitigung von Ölspuren im Wege des Nassreinigungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungsverfahren nach den – im vorliegenden Fall noch maßgeblichen – Allgemeinen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Ausgabe 2009 (Bundesanzeiger Nummer 196a vom 29.12.2009) – VOL/A. Denn es ist gerade der Zweck des Vergabeverfahrens, Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben, sodass ein Zuschlag auf Angebote, die in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, nicht erteilt werden darf (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 und zur Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens nach VOL/A mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot: BGH, Urt. v. 20.12.2016 – VI ZR 612/15 -, NJW-RR 2017, 918).

Das erkennende Gericht vermag keine Mängel des von der Beklagten durchgeführten Vergabeverfahrens und der Zuschlagserteilung an die … zu erkennen.

Bezüglich der Gestaltung des Vergabeverfahrens steht der Beklagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Denn im Vordergrund steht die zuverlässige, rasche und vollständige Beseitigung der Verunreinigung in einer Bandbreite von Fällen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2016 – VI ZR 612/15 -, NJW-RR 2017, 918; Urt. v. 15.09.2015 – VI ZR 475/14 -, MDR 2015, 1297; Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385; Urt. v. 15.10.2013- VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544). In der Folge ist es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Vergabeverfahren ausschließlich eine Abrechnung nach Strecke und eine Beseitigung im Wege der Nassreinigung angefragt hat. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen des ihr gewährten Entscheidungsspielraums. Dass die Beklagte diesen mit der von ihr vorgenommenen Gestaltung des Vergabeverfahrens überschritten habe, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Denn bei der Abrechnung nach gereinigter Strecke handelt es sich gerade – wie die Beklagte sowohl im Bescheid vom 07.04.2016 als auch im Widerspruchsbescheid vom 04.10.2016 überzeugend ausgeführt hat – nicht um eine willkürliche Entscheidung. Die Beklagte hat plausibel und nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen eine solche Abrechnung für sie vorzugswürdig ist. Allein die Abrechnung nach Strecke ermöglicht eine genaue Nachprüfung der in Rechnung gestellten Beträge unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte und der benutzten Maschinen sowie der aufgewendeten Zeit. Deshalb kommt ihr auch eine für den Betroffenen höhere Transparenz zu. Ferner ist auch der pro Meter abgerechnete Betrag von 0,73 EUR nicht unangemessen. Ausweislich der dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten war das Angebot der … verglichen mit der Leistung das günstigste und hat deshalb auch den Zuschlag erhalten. Mit Blick auf die gebotene zuverlässige und rasche Gefahrenbeseitigung, die auch einen angemessenen Kostenrahmen berücksichtigt, ist es entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Vergabe Unternehmen aus der Region berücksichtigt hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigen die von ihr vorgelegten Abrechnungen anderer Reinigungsunternehmen und eine Abrechnung der … nach Einsatzzeit keine andere Beurteilung. Denn diese lassen einen tragfähigen Vergleich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu. Zum einen geben die Rechnungen mangels weiterer Detailangaben keinen Aufschluss über die durchgeführten Maßnahmen und den erforderlichen Maschineneinsatz. Zum anderen führt die Teilnahme am Vergabeverfahren und die Angebotsgestaltung im Rahmen desselben dazu, dass der Bieter in seiner Kalkulation Investitionskosten, Vorhaltekosten und den Umstand einstellen muss, dass sich der Aufwand auch dann rechnet, wenn verlustbringende Fälle übernommen werden. All dies führt dazu, dass die in Vergabeverfahren angelegten Preise nicht mit den bei Einzelaufträgen gegebenenfalls zur Anwendung kommenden (orts-)üblichen Preisen verglichen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2016 – VI ZR 612/15 -, NJW-RR 2017, 918; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 03.05.2012 – 11 LA 88/12 -, juris). Deshalb führt auch die von der Klägerin auf der Grundlage der Einzelabrechnung der … vorgenommene zeitbasierte „Umrechnung“ der streitgegenständlichen Kostenforderung für den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu keiner gegenteiligen Beurteilung.

d) Die Störerauswahl ist gleichfalls ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte durfte die Klägerin als Zustandsstörerin heranziehen und war nicht verpflichtet, sich an den Fahrer als Verhaltensstörer zu wenden.

Die Klägerin ist als Eigentümerin und Halterin des die Gefahr – hier die Ölspur – verursachenden Fahrzeugs Zustandsstörerin gemäß § 7 PolG. Neben der Eigentümerstellung ergibt sich die Zustandsstörereigenschaft vorliegend auch aus der Stellung der Klägerin als Fahrzeughalterin. Denn Zustandsstörer nach § 7 PolG ist auch, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache, von der die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ausübt. Dies ist beim Halter in der Regel der Fall (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Auf. 2009, § 7 Rn. 14).

Die Beklagte war – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht verpflichtet, sich an den Fahrer des PKW als Verhaltensstörer i.S.v. § 6 PolG zu wenden. Auch die Auffassung der Klägerin, die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sei als Zustandsstörerin heranzuziehen, geht fehl. Die Auswahl unter mehreren Pflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Die Eröffnung dieser Auswahlentscheidung begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben (BVerwG, Beschl. v. 24.08.1989 – 4 B 59.89 -,NVwZ 1990, 474; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.10.1999 – 8 S 2407/99 -, DÖV 2000, 782; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11. 02. 2008 – 2 M 4/08 -, NVwZ-RR 2008, 615).

Anders als bei der Beseitigung der Ölspur auf Primärebene kommt es bei der Heranziehung zu deren Kosten auf der Sekundärebene nicht mehr darauf an, eine Gefahr oder Störung so schnell und effektiv wie möglich zu beseitigen. Hier geht es allein noch darum, gegen wen ein Anspruch auf Erstattung der mit der Gefahrenabwehr verbundenen Kosten geltend gemacht werden kann (Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 7. Auflage 2011, Rn. 280). Zwischen der Inanspruchnahme des Handlungsstörers nach § 6 PolG und dem Zustandsstörers nach § 7 PolG besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Rangverhältnis (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.03.1995 – 8 S 525/95 -, VBlBW 1995, 281; Urt. v. 16.11.1992 – 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR 1994, 52; Urt. v. 30.01.1990 – 5 S 1806/89 -, DVBl 1990, 1046). Nach dem Effektivitätsgrundsatz kann die Beklagte dabei den Gesichtspunkt der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Interesse eines möglichst umfassenden, kostendeckenden und effektiven Kostenersatzes in ihre Auswahlentscheidung einfließen lassen. (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1995 – 10 S 1389/95 -, VBlBW 1996, 221; Urt. v. 16.11.1992 – 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR 1994, 52). Sie hat ihre Entscheidung insoweit aber auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu treffen und darf von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.06.1989 – 5 S 721/88 -, VBlBW 1990, 31; Urt. v. 01.10.1991 – 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350).

Vorliegend hat die Beklagte von ihrem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Sie hat die Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin zutreffend damit begründet, dass diese definitiv feststeht und der Schaden voraussichtlich auch von ihrer Haftpflichtversicherung übernommen werde. Mit Blick darauf hat die Beklagte den wirtschaftlich leistungsfähigsten Störer ermittelt und in die Pflicht genommen. Dies ist auf der Ebene der Kostenerstattung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Störerauswahl ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht in Erwägung gezogen hat, dass sie selbst als Zustandsstörerin herangezogen werden könnte. Zwar dürfte zutreffend sein, dass der Träger der Straßenbaulast die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße trägt und ihn damit die Verpflichtung trifft, etwaige Gefahren zu beseitigen, so dass er auch als möglicher Zustandsstörer in Betracht kommt. Es ist jedoch in der Regel unschädlich, wenn in einem Kostenbescheid nicht ausdrücklich Erwägungen dazu enthalten sind, weshalb der Träger der Straßenbaulast nicht in Anspruch genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2001 – 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 unter Verweis auf HessVGH, Beschl. v. 23.02.1999 – 5 TE 240.99 -, n. v.). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Kostenberechtigte und der Träger der Straßenbaulast als möglicherweise Kostenpflichtiger identisch sind. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, der hier eine andere Beurteilung gebieten würde, sind weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt.

2. Die Heranziehung zu den Feuerwehreinsatzkosten ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 FwG in der bei Erlass des Bescheides vom 07.04.2016 geltenden Fassung vom 17.12.2015. Übergangsbestimmungen, die zur Anwendung der vorherigen Fassung des Feuerwehrgesetzes führten, wenn der Feuerwehreinsatz – wie hier – vor Inkrafttreten der Neufassung stattfand, enthält das Gesetz nicht. Maßgeblich ist deshalb das bei Erlass der Kostenforderung bzw. eines etwaigen Widerspruchsbescheides geltende Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.10.2014 – 1 S 1327/13 -, VBlBW 2015, 207; Urt. v. 16.11.2010 – 1 S 2402/09 -, BWGZ 2010, 985; Urt. v. 13.04.2011 – 1 S 2535/10 -, VBlBW 2011, 391).

Im Zuge der Neufassung des § 34 FwG wurde sowohl für Einsätze nach § 2 Abs. 1 FwG als auch für Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG die Kostenersatzpflicht des Fahrzeughalters im Fall der Verursachung des Feuerwehreinsatzes durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich geregelt. Vorliegend wurde die Ölspur unstreitig durch den Betrieb des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs verursacht. Dabei kann auch dahinstehen, um welche Einsatzart es sich handelt. Denn zum einen regelt § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG – abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG – eine zwingende Pflicht zum Kostenersatz durch den Fahrzeughalter für Einsätze nach § 2 Abs. 1 FwG. Zum anderen sieht § 34 Abs. 2 Nr. 4 FwG in Form einer Soll-Vorschrift die regelmäßige Kostenersatzpflicht des Fahrzeughalters für Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG vor. Beiden Regelungen zufolge ist eine Kostenersatzpflicht der Klägerin gegeben. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass vorliegend ein atypischer Fall gegeben ist, in dem von der regelmäßigen Kostenersatzpflicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 FwG abzusehen ist. Die Inanspruchnahme der Höhe nach ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.935,60 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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