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Fehlerhafte Parteibezeichnung – Zulässigkeit einer Klage

OLG München – Az.: 7 U 1680/14 – Urteil vom 30.07.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.04.2014, Az. 14 HK O 25972/13, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restzahlung in Höhe von 83.300,00 Euro nebst Zinsen aus einer Vereinbarung vom 22./24.06.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Klägerin hat zunächst unter ihrer Parteibezeichnung „Fachmarktzentrum R. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz R., …“ mit Schriftsatz vom 26.11.2013 Klage gegen die Beklagten auf Zahlung erhoben.

Bereits am 17.09.2013 war im Handelsregister des Amtsgerichts Passau HRA 12239 das Ausscheiden der (ursprünglichen) persönlich haftenden Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH und das Eintreten der FMZ R. UG eingetragen worden. Geschäftsführer der FMZ R. UG war und ist Herr Heinz R. Geschäftsführerin der C. Beteiligungs GmbH war und ist Frau Claudia R. -Z.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.02.2014 Rubrumsberichtigung unter Verweis auf die Eintragungsmitteilungen des Amtsgerichts Passau (Anlagen K 5, K 6) und die unveränderte HRA Nummer 12239 (Anlage B 2) beantragt. Die Beklagte widersetzte sich einer Rubrumsberichtigung.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerseite die Klage mit falscher Parteibezeichnung und „quasi aus dem Verborgenen/aus dem Hinterhalt“ erhoben habe. Durch die unzutreffende Bezeichnung der Klägerin habe sie eine Sachlage geschaffen, die es der Beklagten im Falle ihres Obsiegens erschweren werde, etwaige Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Es läge eine Sachlage vor, die der vom BGH entschiedenen entspreche (vgl. BGH NJW 1988, 2114) mit der Folge, dass die Klage unheilbar unzulässig sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Zurückweisung ihrer Klage als unzulässig angreift. Sie trägt hierzu insbesondere vor, dass die Klägerin zwar zunächst falsch bezeichnet worden sei, dass das Erstgericht jedoch verkannt habe, dass die Identität der Klägerin von Anfang an eindeutig feststand. Seit ihrer Gründung sei sie unter der selben HRA Nummer 12239 im Handelsregister des Amtsgerichts Passau eingetragen und auch die Geschäftsadresse sei unverändert. Auch das Argument einer Klageerhebung aus dem Hinterhalt treffe deshalb nicht. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, wonach durch die Falschbezeichnung eine Zwangsvollsteckung erschwert bzw. unmöglich gemacht werde.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 07.04.2014, Az: 14 HK O 25972/13 wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 83.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.07.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 741,70 Euro zu bezahlen.

III. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.

IV. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

Hilfsweise beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und Auferlegung der Kosten auf die Klägerin.

Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Im Fall eines Wechsels der Komplementärin einer GmbH und Co. KG von einer GmbH zu einer UG sei weder Kontinuität noch Identität gewahrt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe eine Partei, wie sie in der Klageschrift dargelegt ist, überhaupt nicht existiert, eine solche Klage sei unrettbar unzulässig.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war antragsgemäß das Urteil des Landgerichts München I vom 07.04.2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

Das Landgericht, das in seiner Entscheidung allein über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, hat zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hätte dem Antrag der Klägerin auf Rubrumsberichtigung entsprechen müssen.

Zutreffend gesehen hat das Erstgericht, dass nach §§ 130, 253 ZPO zur ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich die richtige Bezeichnung der Parteien gehört und die Parteibezeichnung der Klägerin in ihrer Klageschrift unrichtig war. Fehlerhaft war die Angabe der C. Beteiligungs GmbH als Komplementärin der Klägerin und als deren Geschäftsführer Herr R., da die GmbH bereits vor Klageerhebung ausgeschieden und als neue Komplementärin die FMZ R. UG mit dem Geschäftsführer Heinz R. eingetragen war.

Da im vorliegenden Fall trotz der Falschbezeichnung an der Identität der Klägerin, die als Personenhandelsgesellschaft parteifähig ist, unter ihrer Firma klagen und verklagt werden kann, § 161 Abs. 2, 124 HGB, keine Zweifel bestehen, kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen Fehlern in der Parteibezeichnung nicht in Betracht.

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung nicht an einer fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH NJW-RR 2013, 394; BGH, Urteile vom 10. März 2011 – VII ZR 54/10, BauR 2011, 1041 = NZBau 2011, 416 Rn. 11 vom 27. November 2007 – X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 m.w.N.; vom 24. Januar 1952 – III ZR 196/50, BGHZ 4, 328 Beschluss vom 5. Februar 2009 – IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9 BAG, Urteil vom 12. Februar 2004 – 2 AZR 136/03, AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969 juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 50 Rn. 7; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., Vorbem. zu den §§ 50 ff. Rn. 12 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 6).

Dies vorangestellt, ergeben sich vorliegend keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Allein die Tatsache, dass die Klägerin in der Klageschrift die persönlich haftende Gesellschaft und deren Geschäftsführerin fehlerhaft bezeichnete, rechtfertigen solche Zweifel an der Identität der Klägerin nicht. Die Bezeichnung der klägerischen Kommanditgesellschaft als „Fachmarktzentrum R.“, die unstreitig zutreffende Anschrift, die unveränderte Nummer im HRA sowie die sich aus der Klagebegründung ergebenden Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien nebst Anlagen, genügen, um die Klagepartei zu identifizieren. Vernünftige Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen nicht. Damit erweist sich auch die Argumentation des Landgerichts, dass die Klägerin ihre Klage „aus dem Hinterhalt bzw. aus dem Verborgenen“ erhoben habe, als unzutreffend. Eine derartige Sachlage, wie sie der zitierten Entscheidung des BGH zu Grunde lag (BGH NJW 1988, 2114) kann angesichts der vorliegenden Umstände nicht bejaht werden. Im dort entschiedenen Fall hat der Kläger die Angabe seiner Adresse und damit ladungsfähigen Anschrift verweigert ohne sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen stützten zu können.

Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, wonach durch die Falschbezeichnung der Klägerin ein Risiko für die Beklagtenseite geschaffen worden sei, etwaige Kostenerstattungsansprüche zu vollstrecken. Angesichts der Pflicht des Erstgerichts nach Feststellungen von Fehlern der Parteibezeichnung auf eine Berichtigung hinzuwirken (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, vor § 50 Rdnr. 7) und des Berichtigungsantrags der Klägerin handelt es sich hierbei um keine durchschlagenden oder auch nur relevante Erwägungen.

Damit bleibt festzuhalten, dass die fehlerhafte Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift eine Unzulässigkeit der Klage insgesamt nicht zu begründen vermag. Die vorliegend unrichtige Parteiangabe ist unschädlich und kann jederzeit – wie von der Klägerin beantragt – berichtigt werden, da die Identität der Klägerin gewahrt bleibt (vgl. Zöller, a.a.O. vor § 50 Rdnr. 7).

Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht veranlasst, die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 538 Rdnr. 58).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

 

 

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