Landgericht Frankfurt zu Preisänderung bei Pauschalreise
Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer Mutter gegen einen Reiseveranstalter wegen der Vereitelung einer Urlaubsreise ihrer Tochter und deren Freundinnen abgewiesen, da die ursprünglich vereinbarte Pauschalreise aufgrund eines Altersfehlers und einer daraus resultierenden Preiskorrektur nicht durchgeführt werden konnte. Trotz der rechtlichen Auseinandersetzung bestätigte das Landgericht nur einen Teil der Schadensersatzforderungen und lehnte die restliche Forderung ab, da die Entschädigung auf der Basis des ursprünglichen, günstigeren Reisepreises berechnet wurde.
Übersicht:
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Rechtsstreit betraf eine vereitelte Pauschalreise, bei der aufgrund eines Buchungsfehlers der Reisepreis für minderjährige Reiseteilnehmer nachträglich erhöht wurde.
- Trotz des Antritts der Reise beim Amtsgericht und einer Teilentscheidung zu ihren Gunsten, blieben die weitergehenden Schadensersatzforderungen der Klägerin unerfüllt, da das Landgericht den ursprünglich bestätigten, günstigeren Reisepreis als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung verwendete.
- Der Reiseveranstalter verteidigte die nachträgliche Preiserhöhung und wurde vom Landgericht unterstützt, das eine komplette Entschädigung auf Basis des höheren Preises ablehnte.
- Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen bei der Vereitelung von Urlaubsreisen, insbesondere bei Preiskorrekturen nach Vertragsabschluss.
- Die Entscheidung betont, dass die Entschädigung für vereitelte Urlaube sich auf die Hälfte des ursprünglichen Reisepreises beschränken sollte, gemäß der Rechtsprechung, die eine vollständige Entschädigung ausschließt.
- Das Gericht wies auch die Forderung nach Übernahme der vorgerichtlichen Kosten ab, da die entsprechenden Schritte bereits zur Klagevorbereitung gedient hatten.
Reiserechtsstreitigkeiten bei Pauschalreiseverträgen
Bei einer Pauschalreise sind alle touristischen Leistungen wie Flug, Transfer und Unterkunft in einem Gesamtpaket zusammengefasst. Kommt es zu Problemen mit der gebuchten Reise, sind häufig Reiserechtsstreitigkeiten die Folge. Vor Gericht geht es dann oft um die richtige Auslegung der Pauschalreisebestimmungen und die Höhe des Reisepreises.
Besonders heikel wird es, wenn eine Urlaubsreise gar nicht erst stattfindet und nutzlos Urlaubszeit aufgewendet wurde. In solchen Fällen der Reisevereitelung haben Reisende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Bewertung, was eine angemessene Entschädigung für den entgangenen Urlaubsgenuss darstellt, ist jedoch oft umstritten.
➜ Der Fall im Detail
Streit um Pauschalreisevertrag führt zu gerichtlicher Auseinandersetzung
Die juristische Kontroverse entzündete sich, als die Klägerin für ihre Tochter und deren Freundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien über ein Reisebüro buchte.
Ursprünglich wurde der Reisepreis mit 476 Euro pro Person bestätigt. Nachträglich erhöhte die Beklagte jedoch den Preis auf 1.397 Euro pro Person, begründet durch eine Altersrestriktion beim gebuchten Tarif, die junge Erwachsene ausschloss. Die Klägerin bestand auf dem ursprünglich bestätigten Preis, was zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Nachdem das Amtsgericht zugunsten der Klägerin entschied, legte die Beklagte Berufung ein, woraufhin das Landgericht den Großteil der Forderungen zurückwies.
Landgericht bestätigt teilweise den Schadensersatzanspruch
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass der ursprünglich vereinbarte Reisepreis die Basis für etwaige Schadensersatzansprüche bildet und nicht der nachträglich erhöhte Preis. Demnach wurde der Klägerin ein Teilbetrag von 952 Euro zugesprochen. Dieser Betrag entsprach der Hälfte des ursprünglichen Preises und sollte als Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit dienen. Das Gericht argumentierte, dass bei einer Vereitelung der Reise nur die Hälfte des Reisepreises erstattet wird, da die Reisenden in der Zeit, die sie eigentlich im Urlaub verbracht hätten, frei über ihre Zeit verfügen können.
Bedeutung des ursprünglichen Reisepreises
Die wesentliche juristische Begründung des Landgerichts lag in der Anerkennung des ursprünglich vereinbarten Reisepreises als maßgeblich für den Schadensersatz. Die Klägerin konnte nicht aus einem Kalkulationsirrtum der Beklagten Kapital schlagen. Stattdessen wurde betont, dass der ursprünglich bestätigte Preis die Grundlage für die Vertragsbeziehung und damit auch für die Bemessung der Entschädigung bildete.
Rechtliche Argumentation und Verteidigung
Die Beklagte verteidigte ihre Preisänderung mit dem Hinweis auf einen speziellen Tarif, der nur für Familien mit jüngeren Kindern gültig sei. Diese Bedingungen waren der Klägerin nicht bewusst, und die nachträgliche Preisanpassung führte zu erheblichem Unmut und dem Vorwurf der Vertragsuntreue. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass nur der ursprünglich bestätigte Preis rechtliche Relevanz besitzt und die nachträgliche Preiserhöhung nicht durchsetzbar ist.
Zukünftige Verfahren und rechtliche Bewertung
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Vertragsbedingungen und transparenter Preisgestaltung in der Reisebranche. Sie zeigt auf, dass bei der Buchung von Pauschalreisen Klarheit über die geltenden Tarife und Bedingungen herrschen muss, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das Urteil hebt hervor, dass Vertragspartner sich auf die ursprünglich vereinbarten Bedingungen verlassen können müssen und eine nachträgliche Änderung der Konditionen ohne Zustimmung der anderen Partei rechtlich nicht haltbar ist.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was sind die Rechte eines Reisenden bei einer nachträglichen Preiserhöhung?
Reisende haben bei einer nachträglichen Preiserhöhung einer Pauschalreise folgende Rechte nach deutschem Recht:
Der Reiseveranstalter darf den Preis nur dann nach der Buchung erhöhen, wenn er sich dieses Recht im Vertrag (AGB) vorbehalten hat und die Gründe für die Erhöhung transparent darlegt, z.B. gestiegene Kerosinpreise oder Wechselkurse. Die Preiserhöhung ist auf maximal 8% des ursprünglichen Reisepreises begrenzt und muss dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden.
Ist die Preiserhöhung höher als 8%, muss der Veranstalter den Reisenden informieren und ihm die Wahl lassen, die Erhöhung innerhalb einer Frist anzunehmen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Auch bei einer Erhöhung bis 8% kann der Reisende eine gleichwertige Ersatzreise zum ursprünglichen Preis verlangen oder kostenfrei stornieren.
Wurde der Reisende vor Vertragsschluss nicht korrekt über die Möglichkeit und Berechnung einer Preiserhöhung informiert, z.B. durch ein Formblatt gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie, ist die Erhöhung unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Erhöhung weniger als 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt wird.
Der Reisende muss auf die Mitteilung des Veranstalters reagieren, ansonsten gilt sein Schweigen als Zustimmung zur Preiserhöhung. Bei unzulässigen Preiserhöhungen kann der Reisende die Zahlung verweigern. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.
Wie wird der Schadensersatz bei Vereitelung einer Pauschalreise berechnet?
Bei einer vollständigen Vereitelung der Pauschalreise, also wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann, hat der Reisende neben der Erstattung des gezahlten Reisepreises auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und orientiert sich am Reisepreis. Laut Rechtsprechung des BGH ist eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. bei einer nicht nachholbaren Reise wie einer Hochzeitsreise.
In der Regel wird bei einer kurzfristigen Reiseabsage durch den Veranstalter ein Schadensersatz von bis zu 50% des Reisepreises als angemessen erachtet. Dabei wird berücksichtigt, dass der Reisende bei einer Vereitelung zwar enttäuscht ist, aber auch eine größere Flexibilität für die freie Zeit hat als bei einer erheblich beeinträchtigten Reise.
Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung geltend, stehen ihm daneben weder Aufwendungsersatz für Mehrkosten einer Ersatzreise noch zusätzlicher Schadensersatz zu. Der Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit soll den immateriellen Schaden abgelten und eine Überkompensation vermeiden.
Zusammengefasst wird der Schadensersatz bei Reisevereitelung in der Regel mit bis zu 50% des Reisepreises bemessen, wobei die genaue Höhe einzelfallabhängig ist. Eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht.
Kann eine Preisänderung nach der Buchung rechtlich angefochten werden?
Ob eine Preisänderung nach der Buchung einer Pauschalreise rechtlich angefochten werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den Preis nur dann nach Vertragsschluss erhöhen, wenn er sich dieses Recht im Vertrag bzw. in den AGB vorbehalten hat und die Gründe für die Erhöhung transparent darlegt, z.B. gestiegene Kerosinpreise oder Wechselkurse. Fehlt eine solche Preisänderungsklausel im Vertrag, ist jede nachträgliche Preiserhöhung unwirksam und der Reisende muss sie nicht akzeptieren.
Auch wenn eine Preisänderungsklausel vorhanden ist, muss diese klar und verständlich formuliert sein und genau erläutern, wie sich der neue Preis berechnet. Ist die Klausel diesbezüglich nicht eindeutig genug oder nennt nur schwammige Floskeln statt aussagekräftiger Zahlen, ist sie ebenfalls rechtlich nicht bindend. Dies haben in der Vergangenheit auch schon Gerichte bei Klagen gegen große Reiseveranstalter entschieden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die rechtzeitige Information des Reisenden. Die Preiserhöhung muss dem Kunden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Email) mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung zu spät, ist die Erhöhung ebenfalls unwirksam und muss nicht gezahlt werden.
Zudem ist eine Preiserhöhung auf maximal 8% des ursprünglichen Reisepreises begrenzt. Liegt sie darüber, hat der Reisende die Wahl, sie innerhalb einer gesetzten Frist anzunehmen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Auch bei einer Erhöhung bis 8% kann der Kunde eine gleichwertige Ersatzreise zum ursprünglichen Preis verlangen oder kostenfrei stornieren.
Waren die Kostensteigerungen für den Veranstalter bereits bei Vertragsschluss absehbar, ist eine nachträgliche Preiserhöhung ebenfalls unzulässig, auch wenn eine entsprechende Klausel im Vertrag enthalten ist. Dies nachzuweisen dürfte in der Praxis aber oft schwierig sein.
Fazit: Reisende sollten bei einer Preiserhöhung nach der Buchung genau prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, können sie die Zahlung verweigern und sich im Ernstfall anwaltlich beraten lassen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
Welche Informationen müssen Reiseveranstalter bei der Buchung bereitstellen?
Reiseveranstalter müssen Reisenden vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags umfassende Informationen zur Verfügung stellen:
Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt aushändigen, aus dem sich die wesentlichen Rechte des Reisenden ergeben. Dazu gehört auch die Information, unter welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf. Fehlt dieses Formblatt, ist eine spätere Preiserhöhung unwirksam.
Zudem muss der Veranstalter vor Buchung weitere Informationen erteilen, soweit sie für die Pauschalreise von Belang sind (Art. 250 § 3 EGBGB):
- Bestimmungsort(e), Reiseroute, Transportmittel, Unterbringung, Mahlzeiten
- Ausflüge, Besichtigungen und sonstige Leistungen im Reisepreis
- Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern
- Zahlungsmodalitäten und Fälligkeiten
- Mindestteilnehmerzahl und Rücktrittsfrist des Veranstalters
- Angaben zu Reisedokumenten, Visa, Gesundheitsvorschriften
- Hinweis auf Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung
- Name und Kontaktdaten des Veranstalters
Diese Informationen müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Weise erteilt werden. Sie werden Bestandteil des Pauschalreisevertrags, wenn darauf Bezug genommen wird.
Nach Vertragsschluss ist dem Reisenden unverzüglich eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Sie muss alle wesentlichen Angaben enthalten, sofern diese nicht schon im Vertrag selbst aufgeführt sind.
Spätestens 7 Tage vor Reisebeginn sind dem Reisenden erforderliche Reiseunterlagen wie Gutscheine und Beförderungsausweise auszuhändigen. Zudem ist er über Einzelheiten wie genaue Abflugzeiten zu unterrichten.
Die Informationspflichten treffen sowohl den Reiseveranstalter als auch einen von ihm eingeschalteten Reisevermittler. Sie müssen die Informationen aber nur einmal erteilen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 651a BGB – Pauschalreisevertrag
Dieser Paragraph regelt die Grundlagen des Pauschalreisevertrags, einschließlich der Rechte und Pflichten von Reisenden und Reiseveranstaltern. Er ist zentral für den Fall, da er die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten definiert, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen des Veranstalters zur Durchführung der Reise. - § 651c BGB – Abhilfe bei Reisemängeln
Dieser Paragraph ist relevant, weil er die Rechte des Reisenden bei Mängeln der Reise, wie z.B. einer nicht erbrachten Leistung gemäß der Buchung, festlegt. Im vorliegenden Fall könnte dies bei der Diskussion um die Nichtdurchführung der Reise nach dem ursprünglich vereinbarten Preis angewandt werden. - § 651g BGB – Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Dieser Paragraph erlaubt es Reisenden, Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu fordern, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Er ist relevant für die Beurteilung der Ansprüche der Klägerin, die eine Entschädigung für die vereitelte Urlaubsreise fordert. - § 309 Nr. 5 BGB – Unangemessene Benachteiligung
Dieser Punkt könnte in Betracht gezogen werden, wenn die Änderung der Reisebedingungen (z.B. der Preiserhöhung) als unangemessene Benachteiligung der Reisenden unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters betrachtet wird. - § 138 BGB – Sittenwidrigkeit
Falls die Preisänderung als extrem unangemessen betrachtet wird und eine Übervorteilung der Reisenden darstellt, könnte dieser Paragraph zur Anfechtung der Gültigkeit des geänderten Vertrags herangezogen werden. - § 242 BGB – Treu und Glauben
Dieser allgemeine Grundsatz des deutschen Zivilrechts könnte relevant sein, wenn es um die Auslegung von Vertragsbedingungen und die Bewertung des Verhaltens der Parteien im Kontext der Vertragsänderungen geht, insbesondere im Hinblick auf Fairness und redlichesVerhalten.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 16 U 12/14 – Urteil vom 14.04.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 197/13) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Vereitelung einer gebuchten Reise. Die Klägerin buchte bei der Beklagten über das Reisebüro A in O1 für ihre damals 17 Jahre alte Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien in der Zeit vom ….07.2013 bis ….07.2013. Die Tochter der Klägerin und ihre 3 Freundinnen besuchten die B-Schule in O2. Die Urlaubsreise sollte während der Sommerferien in X stattfinden. Die Mitarbeiterin in dem Reisebüro A, der der Reisepreis äußerst günstig erschien, erkundigte sich in einem Telefongespräch mit dem C-Service-Center nochmals, ob der Preis so in Ordnung sei, was gegenüber der Mitarbeiterin des Reisebüros A bestätigt wurde. Die Beklagte übersandte aufgrund der Buchung eine Reisebestätigung vom 08.02.2013, in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476,– € betrage. In der Reisebestätigung vom 08.02.2013 wurde darüber hinaus pro Person ein Versicherungsbetrag in Höhe von 29,– bzw. 38,- € berechnet.
Unter dem 26.02.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der gebuchte „Family-Knüller“ nur für 2 Erwachsene und 2 Kinder im Alter von 2 – 1 1 Jahren möglich sei und deshalb für die Reiseteilnehmer, die bereits 17 Jahre alt seien, nicht habe gebucht werden können. Mit Schreiben vom 08.02.2013 berechnete die Beklagte den Reisepreis neu nämlich mit 1.397,- € pro Person und somit mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 5.588,- €.
Die Klägerin und die Reiseteilnehmerinnen waren mit dieser Änderung nicht einverstanden sondern bestanden auf der Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Reisepreis. Da die Beklagte dies verweigerte, kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht O3. Mit Urteil vom 27.06.2013 wurde bis auf den Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Reiseleistung aufgrund ihrer Reisebestätigung vom 08.02.2013 zu erbringen. Der Klägervertreter forderte nach Erlass dieses Urteils die Beklagte mit Schreiben vom 03.07.2013 auf, die Reiseunterlagen sofort zu übersenden. Weiterhin wurde in diesem Schreiben angekündigt, dass für den Fall, dass die Beklagte die Reise vereiteln solle, diese aufgefordert werde, den Reisepreis binnen Wochenfrist an die Mandantin zurückzuzahlen. In diesem Fall werde Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Reisepreises verlangt.
Nachdem die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts O3 Berufung eingelegt hatte, wurde die Reise nicht durchgeführt. Die Berufung wurde dann später von der Beklagten zurückgenommen.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 11.07.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr für die 4 Reiseteilnehmerinnen den entfallenen Reisepreis von jeweils 1.477,– € bis zum 19.07.2013 zu zahlen und verwies darauf, dass bei Nichtzahlung Klage erhoben werde.
Im Hinblick auf diese Zahlungsaufforderung wurden der Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Rechnung vom 15.08.2013 Kosten in Höhe von 546,69 € in Rechnung gestellt, die die Klägerin auch an ihre Prozessbevollmächtigte überwies.
Mit der Klage fordert die Klägerin aus abgetretenem Recht die Zahlung von 5.588,– €, weil die Beklagte die gebuchte Reise nicht durchgeführt habe. Sie hat behauptet, sowohl ihre Tochter als auch die 3 mitreisenden Freundinnen hätten ihr ihre Ansprüche abgetreten. Die Tochter sei zudem zwischenzeitlich volljährig geworden und habe die Abtretung nachträglich genehmigt.
Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin dargelegt, dass nicht auf den ursprünglichen Reisepreis abgestellt werden könne, sondern auf den objektiven Reisepreis von 5.588,– €. An diesem von ihr selbst geltend gemachten Betrag habe sich die Beklagte festhalten zu lassen, da darin der Wert der Reise zum Ausdruck komme.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe lediglich eine Reise zum Preis pro Person von 476,– € nicht durchgeführt, so dass auch nur dieser Preis bei der Berechnung der Schadensersatzforderung zugrunde gelegt werden könne, nicht ein Reisepreis von 1.397,- € pro Person.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und die dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit dem der Klägerin am 30.12.2013 zugestellten Urteil vom 20.12.2013 hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 952,- € zu zahlen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Das Landgericht hat dargelegt, in dieser Höhe bestehe ein Anspruch der Klägerin wegen Vereitelung der Reise. Die Klägerin sei berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, da die Tochter der Klägerin und ihre 3 Reisebegleiterinnen ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hätten. Allerdings stehe der Klägerin nicht eine Entschädigung in der begehrten Höhe zu, da nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sich die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeiten gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf die Hälfte des Reisepreises bemesse. Als Reisepreis könne auch nicht der Gesamtbetrag von 5.588,- € zugrunde gelegt werden, sondern vielmehr der Preis, den die Klägerin für eine Reise nach dem Urteil des Amtsgerichts O3 hätte zahlen müssen. Allein dieser Preis sei Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Entschädigung, da nur dieser Preis zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sei. Aus einem Kalkulationsirrtum der Beklagten könne die Klägerin keine Rechte herleiten, vielmehr habe sich die Bemessung der Entschädigung an der konkret gebuchten Reise zu orientieren. Weiterhin hat das Landgericht dargelegt, dass keine Veranlassung bestehe, die Entschädigung nach dem vollen Reisepreis zu bemessen, da bei einer Vereitelung der betroffene Reisende in der Gestaltung der Zeit, in der der Urlaub stattgefunden hätte, frei sei. Dies sei bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen, die bei einer Urlaubsreise ohne Erholungswert höher zu bewerten sei als bei einer Vereitelung, bei der der Urlaub nicht angetreten werde. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil aus dem Schreiben vom 11.07.2013 folge, dass die Klägerin bereits Klageauftrag erteilt habe, so dass das Schreiben dazu gedient habe, die Klage vorzubereiten.
Mit ihrer am 22. Januar 2014 eingegangenen Berufung, die mit bei Gericht am 30. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde, verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Entscheidung des Landgerichts werde der Rechtslage nicht gerecht, da eine Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises keine angemessene Entschädigung im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB darstelle. Insoweit sei die Einschätzung des Landgerichts zu pauschal, da das Landgericht nicht sämtliche Umstände, die vorliegend zur Heranziehung der Bemessung einer angemessenen Entschädigung heranzuziehen gewesen wären, berücksichtigt habe, so insbesondere nicht die Schwere des Verschuldens der Beklagten. Weiterhin sei die mit dem Urteil zum Ausdruck gekommene Wertung des Landgerichts unzutreffend. Die Beklagte habe durch ihre Nachberechnung auf 5.588,- dokumentiert, wie hoch der Wert der Reise tatsächlich gewesen sei.
Im Hinblick auf diesen von der Beklagten selbst berechneten Wert sei von diesem aus auch die angemessene Entschädigung zu berechnen, da die Beklagte aus einem Kalkulationsirrtum keine Rechte herleiten könne. Die Betrachtung des Landgerichtes enthalte einen Wertungswiderspruch, da sie darauf hinauslaufe, dass der Reiseveranstalter nach Belieben mit „Mondpreisen“ werben könne aber dann bei Vereitelung der Reise nur eine minimierte Entschädigung zu zahlen habe.
Weiterhin wird gerügt, dass das Landgericht die außergerichtlichen Kosten nicht zugesprochen habe. Von einer Zwangsvollstreckung sei im Schreiben vom 03.07.2013 keine Rede, vielmehr werde bereits Schadensersatz angekündigt für den Fall der weiteren Vereitelung der Reise.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über den in dem Urteil zugesprochenen Betrag von 952,- € hinaus an die Klägerin weitere 4.636,- € zu zahlen nebst einem Verzugszins von 5 Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 und ferner die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gemäß Kostenrechnung vom 15.08.2013 in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, dem 2.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig ( §§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das Landgericht über den zugesprochenen Betrag hinaus zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Entscheidung des Landgerichts wird auch nicht durch die Angriffe in dem Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt.
Die von der Beklagten erhobene Rüge der Verfristung des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von vorgerichtlichen Kosten greift nicht, da bereits in der Berufungsbegründung ersichtlich ist, dass die vorgerichtlichen Kosten mit der Berufung weiter verfolgt werden sollen und der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Parteivortrages auszulegen ist (BGH, NJW-RR 2005, 1659). Zudem wurde der Antrag auch noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt.
Der Klägerin steht zwar aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu, da die Reise von der Beklagten vereitelt wurde und so die Reisenden, die Tochter der Klägerin und ihre Mitschülerinnen nutzlos Urlaubszeit aufgewendet haben, da die Ferien ohne die Urlaubsreise verbracht wurden (§ 651 f Abs. 2 BGB). Zu Recht hat das Landgericht diese Entschädigung aber nur mit 952,00 EUR festgesetzt.
Da eine Ersatzreise nicht getätigt wurde, kann der für eine Finanzierung einer solchen Reise erforderliche Geldbetrag nicht herangezogen werden, vielmehr ist maßgeblich der Reisepreis und die Umstände des Einzelfalles. Dabei ist nicht auf die Einkommensverhältnisse der Reiseteilnehmerinnen abzustellen, da § 651 f Abs. 2 BGB immaterielle Momente beinhaltet, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude von Bedeutung ist. Der immaterielle Charakter des durch die vertane Urlaubszeit entstandenen Schadens führt deshalb dazu, dass auch wie hier Schülern eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzusprechen ist und ein eventuelles Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab gemacht werden kann. Dementsprechend ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Reisepreis als Ermessungskriterium abzustellen, da der Reisepreis gerade zeigt, wieviel Geld der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn dem Kunden Wert war (BGH, NJW 2005, 1047).
Da dies der Ausgangspunkt für die Bemessung einer Entschädigung ist, ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auf den ursprünglichen Reisepreis abzustellen und nicht auf den von der Beklagten nachträglich berechneten Preis. Dieser Preis war für die Reiseteilnehmerinnen keinesfalls der maßgebliche, um das Interesse an der Reise zu bewerten, vielmehr konnten diese als Schülerinnen die Reise nur zu dem ursprünglichen Reisepreis durchführen. Insoweit ist ihr Interesse auch nur nach dem ursprünglichen Reisepreis zu bewerten nicht aber an dem höheren später vom Beklagten geforderten Reisepreis, weil dies nicht die Entscheidungsgrundlage für die Buchung der Reise war. Deshalb ist von dem ursprünglichen Betrag pro Person auszugehen.
Diesen Betrag pro Person hat das Landgericht aber zutreffend nicht in voller Höhe angesetzt sondern nur die Hälfte des Reisepreises. Zwar vertritt Führich (Reiserecht, 6. Auflage ,§11 Rdnr 413 ) die Auffassung, dass kein Abzug wegen Resturlaubs zu Hause gemacht werden solle, da der Erholungswert eines Urlaubs zu Hause auf der dort genossenen Freizeit beruhe. Eine Freizeitwert habe ein Urlaub aber auch ohne Reise, so dass dieser nicht Gegenstand des von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistungsbündels sein könne . Diese Auffassung von Führich ist aber zu pauschal und zu weitgehend, da in diesem Fall nicht nur der gezahlte Reisepreis zurückverlangt werden könne sondern der gleiche Betrag nochmals als Entschädigung. Dies wird aber bei einer wertenden Betrachtungsweise dem Interesse des Reisenden und des Reiseveranstalters nicht gerecht, vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats in diesen Fällen nur von dem hälftigen Reisepreis auszugehen. Mithin stellt sich die Entscheidung des Landgerichtes als zutreffend dar, weil die maßgeblichen Faktoren zutreffend gewichtet wurden und auch von keinem gravierenden Verschulden der Beklagten ausgegangen werden kann, da das ursprüngliche Angebot auf einem Irrtum beruhte und die Klägerin selbst Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Angebots hatte.
Auch besteht kein Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten, da sich die Beklagte mit der Summe nicht in Verzug befunden hat. Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 03.07.2013 ist auf die Erfüllung der gebuchten Reise gerichtet und knüpft an das Urteil des Amtsgerichts O3 an. Dieses Schreiben wurde deshalb von dem Landgericht zu Recht als solches zur Vollstreckung des amtsgerichtlichen Urteils angesehen. In diesem Schreiben wird auch nicht konkret benannt, welchen Preis die Beklagte an die Klägerin entrichten soll, vielmehr steht im Vordergrund das Verlangen der Übersendung der Reiseunterlagen und die Höhe eines Betrages nicht genannt. Das Schreiben vom 11.07.2013 vermag einen Anspruch nicht zu begründen, da, wie das Landgericht zu Recht darlegt, bereits ein Klageauftrag erteilt war. Zudem wird in diesem Schreiben erstmals die konkrete Höhe der begehrten Entschädigung geltend gemacht, so dass vorher noch kein Verzug der Beklagten mit der Entschädigungsleistung feststellbar ist sondern erst durch die Fristsetzung bis zum 19.07.2013 begründet wurde.
Die Berufung stellt sich deshalb insgesamt als unbegründet dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtstreit keine grundsätzlich Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern, da es sich um einen Rechtstreit handelt, in dem individuelle Besonderheiten der Fallgestaltung zu bewerten sind.