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Photovoltaikanlage – Schadensersatzansprüchen bei Beschädigung des Dachwerks durch Auflast

Gerichtsurteil: Kein Schadensersatz für Dachschäden durch Photovoltaikanlage

Das OLG München wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II zurück, das bereits Schadensersatzansprüche aufgrund von Schäden an einem Dachwerk, verursacht durch die zusätzliche Last einer Photovoltaikanlage, abgelehnt hatte, hauptsächlich wegen des Mitverschuldens des Klägers und der Verjährung der Ansprüche.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 883/13 Bau >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Kläger forderte Schadensersatz für Schäden am Dach eines Marktes, verursacht durch das Gewicht einer nachträglich installierten Photovoltaikanlage.
  2. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, welches die Ansprüche bereits abgewiesen hatte, wurde vom OLG München zurückgewiesen.
  3. Das Gericht begründete die Zurückweisung der Berufung mit einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers und der Verjährung der Ansprüche.
  4. Der Kläger hatte die statische Eignung des Daches durch die Beklagten prüfen lassen, wurde jedoch von einem Prüfstatiker gewarnt, dass die Dachkonstruktion ohne Verstärkung die Last nicht tragen könne.
  5. Die Ansprüche des Klägers sind nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt, da keine rechtlichen Anspruchsgrundlagen erkennbar sind.
  6. Sowohl die Einreden der Verjährung als auch das Mitverschulden des Klägers wurden als entscheidende Faktoren für die Urteilsfindung hervorgehoben.

Solarkraftwerke auf dem Dach

Photovoltaikanlagen auf Dächern von Gewerbeimmobilien und Wohnhäusern erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Doch die zusätzliche Auflast kann für Dachkonstruktionen eine enorme Belastung darstellen. Werden Tragfähigkeit und Statik nicht sorgfältig geprüft, können Schäden am Dachwerk die Folge sein.

Dann stellt sich die Frage nach Schadensersatzansprüchen gegen Planer, Installateure oder andere Beteiligte. Die Rechtslage ist komplex und wird durch unterschiedliche Faktoren wie Verträge, Sorgfaltspflichten und Verjährungsfristen beeinflusst. Ein Überblick über die zentralen Aspekte ist essenziell, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder bestmöglich darauf vorbereitet zu sein.

➜ Der Fall im Detail


Schadensersatzforderung nach Dachbeschädigung durch Photovoltaikanlage

Im Fall des Oberlandesgerichts München, Aktenzeichen 28 U 883/13 Bau, steht eine Auseinandersetzung im Zentrum, die aus der Installation einer Photovoltaikanlage resultiert.

Schaden durch Photovoltaikanlage
(Symbolfoto: Alseenrodelap.nl – Elco /Shutterstock.com)

Der Kläger, Eigentümer eines im Jahr 2005 errichteten Marktes, verlangt von den Beklagten Schadensersatz für Schäden an der Dachkonstruktion, die nach der Installation der Anlage auftraten. Die rechtliche Komplexität ergibt sich aus den Verantwortlichkeiten und den sachlichen Beurteilungen zur Tragfähigkeit des Daches vor der Installation der zusätzlichen Last durch die Photovoltaikmodule.

Details zum Verlauf der Installation und anschließenden Schäden

Die Auseinandersetzung beginnt mit einem Beratungs- und Betreuungsauftrag, den der Kläger im Jahr 2007 mit dem ersten Beklagten schließt. Dieser sollte die Wirtschaftlichkeit der Anlage beurteilen und die Installation überwachen. Trotz eines positiven Prüfberichts der LGA Regensburg zur Standsicherheit der Anlage zeigen sich später umfangreiche Risse in den Dachbalken. Die daraus resultierende Klage wird erstmals 2011 erhoben, wobei neben dem Berater auch der Lieferant der Anlage und ein weiterer Sachverständiger, der Beklagte zu 3, involviert sind.

Entscheidung des Landgerichts und Berufungsverfahren

Das Landgericht München II wies die Klage zunächst ab, da es kein Verschulden bei der Beklagten zu 2 erkannte und ein Mitverschulden des Klägers annahm. Der Kläger hatte aus einem Gespräch mit einem Prüfstatiker gewusst, dass ohne Verstärkung der Dachkonstruktion die Installation nicht möglich sei. Diese Erkenntnis führte zur Zurückweisung der Schadensersatzansprüche. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein, betonte dabei jedoch, dass er erst nach einer Überprüfung der statischen Möglichkeiten durch die Beklagten zu 1 und zu 3 mit dem Prüfstatiker gesprochen habe.

Kernpunkte der gerichtlichen Auseinandersetzung

Die Berufung wird ebenfalls zurückgewiesen, wobei das Gericht insbesondere die Verjährung der Ansprüche betont. Zudem wird angeführt, dass die Verantwortlichkeit für die Überprüfung der Tragfähigkeit des Daches nicht allein bei den Beklagten lag, sondern dass auch der Kläger eine Mitverantwortung trage. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich weiterhin auf das vorherrschende Mitverschulden und die rechtzeitige Kenntnis des Klägers über die Unzulänglichkeit der Dachkonstruktion.

Auswirkungen und rechtliche Bewertung

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung einer umfassenden Prüfung und Beratung vor der Durchführung von Baumaßnahmen, insbesondere wenn diese zusätzliche Belastungen für bestehende Strukturen bedeuten. Die Entscheidung des OLG München zeigt auch, wie entscheidend die klare Kommunikation und Dokumentation in solchen Fällen ist, um späteren rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen. Der Ausgang des Falles unterstreicht zudem die Notwendigkeit, dass alle Parteien ihre jeweiligen Pflichten kennen und diesen nachkommen, um derartige Schäden zu verhindern.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Schadensersatzklage bei Bauarbeiten erfüllt sein?

Um erfolgreich Schadensersatz bei Bauarbeiten geltend zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss eine Pflichtverletzung des Bauunternehmers vorliegen. Dies kann eine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Bauvertrag sein, wie z.B. die nicht fristgerechte Fertigstellung. Auch die Verletzung von Schutzpflichten gegenüber Nachbarn, etwa durch übermäßige Lärm- und Staubbelastung, kann eine Pflichtverletzung darstellen.

Der Geschädigte muss einen kausalen Schaden nachweisen. Es muss also ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehen. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten. Nur in Ausnahmefällen kann sich die Beweislast umkehren, wenn der Schaden eindeutig aus der Sphäre des Bauunternehmers stammt.

Der Schaden muss bezifferbar sein. Ersatzfähig sind z.B. Mietaufwendungen für Ersatzwohnraum, Umzugs- und Lagerkosten, entgangener Gewinn oder Verdienstausfall. Auch immaterielle Schäden wie Nutzungsausfallentschädigung können unter Umständen geltend gemacht werden.

Das Verschulden des Bauunternehmers wird in der Regel vermutet, wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen. Er muss sich dann entlasten und nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Auch das Verschulden beauftragter Subunternehmer muss er sich zurechnen lassen.

Wichtig ist, dass der Geschädigte den Bauunternehmer zunächst in Verzug setzt, wenn kein fester Fertigstellungstermin vereinbart war. Erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist können dann Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Insgesamt hängt ein erfolgreicher Schadensersatzanspruch also maßgeblich vom Einzelfall ab. Zentral sind der Nachweis einer Pflichtverletzung, eines kausalen Schadens sowie die Einhaltung der Verzugsvoraussetzungen. Mit rechtlicher Beratung lassen sich die Erfolgsaussichten am besten einschätzen.

Wie wird die Tragfähigkeit eines Daches rechtlich bewertet, wenn nachträglich Lasten hinzugefügt werden?

Um die Tragfähigkeit eines Daches rechtlich zu bewerten, wenn nachträglich Lasten wie z.B. eine Photovoltaikanlage hinzugefügt werden, sind folgende Aspekte relevant:

Es muss eine Gefährdungsbeurteilung durch den Verantwortlichen, meist den Eigentümer, durchgeführt werden. Dabei sind die zusätzlichen Lasten durch die Aufbauten sowie Schnee- und Windlasten zu berücksichtigen.

Die Beurteilung erfolgt auf Basis der geltenden Normen wie DIN 1055 bzw. DIN EN 1991 (Eurocode 1). Für Photovoltaikanlagen auf Dächern sind insbesondere die Technischen Regeln der DGUV Information 201-054 „Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten“ relevant.

In der Regel ist eine statische Berechnung durch einen Tragwerksplaner oder Statiker erforderlich. Dieser ermittelt anhand der Dachkonstruktion, Materialien und Lastannahmen, ob das Dach die zusätzlichen Lasten sicher abtragen kann.

Reichen die Unterlagen aus der Bauphase nicht aus, kann ein Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfstatiker nötig werden. Bei älteren Gebäuden sind eventuell Ertüchtigungsmaßnahmen an der Dachkonstruktion erforderlich, bevor zusätzliche Lasten angebracht werden können.

Neben der Tragfähigkeit sind auch Aspekte wie Regensicherheit der Dachhaut im Bereich der Aufbauten und die fachgerechte Ausführung nach Herstellervorgaben zu beachten. Ansonsten drohen Gewährleistungs- und Haftungsrisiken.

Die Prüfung der Tragfähigkeit und Erstellung der statischen Nachweise sollte in jedem Fall durch einen qualifizierten Fachplaner erfolgen. Nur so ist sichergestellt, dass alle rechtlichen und technischen Anforderungen erfüllt werden und im Schadensfall keine Haftungsrisiken für den Eigentümer entstehen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)
    Dieser Paragraph ist zentral, da er die Grundlage für Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen innerhalb von Vertragsverhältnissen bildet. Im vorliegenden Fall geht es um mögliche Pflichtverletzungen durch die Beklagten, die zu Schäden am Dach nach der Installation der Photovoltaikanlage geführt haben könnten.
  • § 634 Nr. 4 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln)
    Wichtig für Bauverträge, unter denen die Installation einer Photovoltaikanlage fallen kann. Dieser Paragraph gibt dem Besteller, hier dem Kläger, spezielle Rechte wie Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung und Schadensersatz.
  • § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Verjährungsfristen für Mängelansprüche)
    Entscheidend für die Bewertung der Ansprüche des Klägers, da hier festgelegt wird, wie lange nach Abnahme der Leistung Mängelansprüche geltend gemacht werden können. Im Kontext des Falls war dies ein kritischer Punkt hinsichtlich der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche.
  • § 254 BGB (Mitverschulden)
    Spielt eine Rolle, wenn das Gericht entscheiden muss, inwieweit der Schaden auch durch das Verhalten des Geschädigten (hier des Klägers) mitverursacht wurde. Im vorliegenden Fall war dies relevant, da das Gericht ein Mitverschulden des Klägers annahm.
  • § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Verjährung von Mängelansprüchen bei Bauwerken)
    Regelt die speziellen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei Bauwerken, was in diesem Fall für die Beurteilung der Photovoltaikanlage als Bauteil und die daraufhin entstandenen Schäden wichtig ist.
  • § 631 BGB (Werkvertragsrecht)
    Relevant für die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Kläger und den Beklagten, insbesondere weil es um die Erstellung oder Veränderung einer Sache geht, hier der Installation der Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 28 U 883/13 Bau – Urteil vom 14.01.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 23.01.2013, Az. 5 O 2549/11 Bau, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgegner vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 278.665,67 € festgesetzt.

Gründe

A

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen Schäden an der Dachkonstruktion eines im Jahr 2005 erbauten R.-Marktes in W., dessen Eigentümer er ist und auf den nachträglich eine Photovoltaikanlage aufgebracht wurde.

Der Kläger schloss am 04.07.2007 mit dem Beklagten zu 1) einen Beratungs -und Betreuungsauftrag (Anlage K 2) für die Installation einer Photovoltaikanlage. Der Beklagte zu 1 sollte den Kläger über die Wirtschaftlichkeit der Anlage beraten und insoweit auch eine Analyse des Gebäudes für die Nutzung durchführen. Er verpflichtete sich auch die Installation der Anlage zu überwachen, einschließlich Abnahme mit Dokumentation. Auf die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird verwiesen.

Unter dem 15.05.2008 stellte der Beklagte zu 1 nach Abschluss der Installation seine Rechnung bezüglich des R.-Marktes und des angrenzenden A.-Marktes (Anlage K 28 ). Auf deren Inhalt, insbesondere auf die Anmerkung, dass für die Erweiterung des Leistungsspektrums, u.a. für die Beschaffung einer Prüfstatik für den statischen Nachweis, auf Honorar verzichtet werde, wird Bezug genommen. Der Kläger bezahlte die Rechnung am 18.6.2008. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1 am 21.06.2011 zugestellt.

Die Beklagte zu 2 wurde vom Kläger mit der Lieferung und Installation der Aufdachanlage beauftragt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Auftragsbestätigung ist vermerkt, dass der Nachweis der Statik für die entsprechende Tragfähigkeit bauseits zu erbringen sei. Am 24.04.2008 wurde durch den Beklagten zu 1 ein Abnahmeprotokoll (Anlage K 43) erstellt. Für Lieferung und Montage entstanden Nettoanschaffungskosten in Höhe von 612.188,16 € (Anlage K 60). Der Montagepreis war im Anschaffungskosten inkludiert. Die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 erfolgte am 22.06.2011.

Am 19.02.2008 hatte die LGA Regensburg (Anlage K 5) die Standsicherheit der geplanten Aufdachanlage am R.-Markt auf der Grundlage der Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 geprüft, denn der Kläger hatte mit Schreiben vom 08.01.2008 (Anlage K 35) an den Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Zusatzbelastung des Daches verlangt, dass eine Prüfstatik zu veranlassen sei. Die LGA kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Standsicherheit keine Bedenken bestünden. Vor der Bauausführung sei jedoch die Dachkonstruktion noch von einem Tragwerksplaner vor Ort dahingehend zu überprüfen, ob sie entsprechend den geprüften Unterlagen ausgeführt worden sei und sich in einem einwandfreien Zustand befinde.

Im Rahmen der Errichtung des Marktes im Jahr 2005 hatte der Prüfstatiker Prof. Dr.-Ing. G. auf der Grundlage der statischen Berechnungen des Ingenieurbüros K. des Beklagten zu 3 zunächst die Freigabe für Dachbinder der Breite 35 cm, sodann auch in einem weiteren Prüfbericht, nach Umplanung auf Dachbinder für eine Breite mit 18 cm mit Durchbrüchen, erteilt.

In der im Jahr 2008 durch das Ingenieurbüro K. vorgelegten statischen Berechnung waren Dachbinder mit einer Breite von 35 cm ohne Durchbrüche angegeben. Am 29.2.2008 bestätigte das Ingenieurbüro Koch, dass die Dachkonstruktion nach den geprüften Unterlagen ausgeführt worden sei (Anlagen K 6, K 38).

Der Beklagte zu 3 rechnete gegenüber dem Kläger am 20.3.2008 die Erstellung der statischen Nachweise der Zusatzbelastung aus der Photovoltaikanlage und die Zusammenstellung der Unterlagen für die Prüfung durch die LGA über den Bearbeitungszeitraum vom 19.10.2008 – 13.2.2008 ab. Der Kläger bezahlte die Rechnung am 11.04.2008 (Anlage K 51). Dem Beklagten zu 3 wurde die Klageerweiterung am 10.12.2011 zugestellt.

Die Anlage wurde am 24.04.2008 abgenommen.

Bei einer Dachkontrolle wurden im Jahre 2010 umfangreiche Risse in den Dachbalken festgestellt.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten abgewiesen, weil ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 2 nicht gegeben sei sowie etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten zu 1 und 3 jedenfalls, wie sich bei der informatorischen Anhörung des Klägers herausgestellt habe, ein überwiegendes Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB aufgrund überlegenen Herrschaftswissens des Klägers, der aus einem Gespräch mit Prof. G. gewusst habe, dass die Anlage ohne Verstärkung der Dachkonstruktion nicht möglich sei, entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, dass er vor dem Landgericht einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt habe, welcher zurückgewiesen worden sei. Es sei darum gegangen klarzustellen, dass er erst nach Überprüfung der statischen Möglichkeiten durch die Beklagten zu 1 und zu 3 für die Aufbringung der Photovoltaik-Anlage mit dem Prüfstatiker Prof. Dr.-Ing. G. gesprochen habe. Die von ihm geschilderten, lediglich mündlich geäußerten Bedenken des Prüfstatikers vom Dezember 2007, habe das Landgericht zum Anlass genommen, ihm, dem Kläger, eine definitive Kenntnis über die Undurchführbarkeit der beabsichtigten Maßnahme zu unterstellen.

Mit Telefax vom 19.10.2007 habe der Beklagte zu 3 bereits gegenüber dem Beklagten zu 1 die Geeignetheit des Daches für die zusätzlichen Lasten erklärt gehabt. Mit der Klageerweiterung in Richtung des Beklagten zu 3 vom 23.11.2011, sei unter Vorlage eines Schreibens der Firma J. Holzbau vom 23.11.2007 (Anlage K 40) und eines Schreibens des Prof. G. vom 02.12.2007 (Anlage K 41), vorgetragen worden, dass er wegen des Daches am A. Markt für statische Probleme sensibilisiert worden sei.

Infolgedessen habe er eine statische Überprüfung veranlasst (Anlage K 35).

Er sei der Auffassung, dass Verjährung nicht eingetreten sei, weil es sich um Arbeiten an einem Bauwerk gehandelt habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1.

an den Kläger 264.372,66,00 € zzgl. 2,8% Zinsen auf einen Teilbetrag von 200.000 € seit dem 01.10.2011 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen weiteren Teilbetrag von 74.372,66,00 € seit dem 21.6.2012 zu bezahlen.

2.

die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger weitere 14.293,01 € Zinsen zu zahlen.

3.

sowie

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitergehenden noch entstehenden Schäden infolge der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des R.- Marktes, … in W. zu ersetzen,

und

die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Der Beklagte zu 1 erhebt im Berufungsverfahren nunmehr die Einrede der Verjährung, weil die Schlussrechnung vom 13.05.2008 am 18.06.2008 vorbehaltslos nach vollständiger Leistungserbringung bezahlt worden sei und darin eine Abnahmeerklärung liege. Bei der streitgegenständliche Aufdach-Anlage handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Übrigen habe das Landgericht die Angaben des Klägers richtig gewürdigt und den Tatbestandsberichtigungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Es sei auch nicht durch den Beklagten zu 1, sondern vielmehr durch einen vom Kläger beauftragten Sonderfachmann, hier durch den Beklagten zu 3 und die LGA zu prüfen gewesen, ob auf dem Dach eine Fotovoltaik-Anlage errichtet werden könne oder nicht. Den Beklagten zu 1 hätten allenfalls Koordinierungsplichten getroffen. Aufgrund der Angaben des Beklagten zu 3 in dem Schreiben vom 19.10.2007 (Anlage K 34) und dem Schreiben der LGA vom 19.02.2008 (Anlage K 38) sei davon auszugehen gewesen, dass die Dachkonstruktion die Anlage aufnehmen könne. Der Kläger selbst habe gewusst, dass Zweifel an der Tragfähigkeit bestünden. Diese Kenntnis habe er, der Beklagte zu 1, nicht gehabt.

Die Beklagte zu 2 wiederholt ihre bereits in erster Instanz geltend gemachte Einrede der Verjährung und macht sich die Sach- und Rechtsausführungen des Beklagten zu 1 zu eigen. Im Übrigen habe das Aufbringen zusätzlicher Photovoltaik-Module für die Gebäudestatik zur keiner relevanten Mehrbelastung geführt.

Der Beklagte zu 3 erhebt nunmehr ebenfalls im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung, da seine Arbeiten schon keine Planungsleistungen, jedenfalls aber keine Planungsleistungen für ein Bauwerk, gewesen seien. Die streitgegenständliche Photovoltaik-Anlage sei kein Bauwerk und kein fester Bestandteil eines Bauwerks, sondern nur eine technische Anlage, für die die zweijährige Verjährungsfrist gelte. Im Übrigen stelle der Kläger nicht dar, warum die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht richtig sein sollten. Der Kläger habe im Dezember 2007 die Bedenken des Prüfstatikers erfahren und auch die Stellungnahme für den im wesentlichen baugleichen A.-Markt erhalten (Anlagen K 40, 41). Der Beklagte zu 3 hafte entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht dem Grunde nach. Es sei unter Beweisantritt bestritten worden, dass die Anlage für die aufgetretenen Schäden ursächlich sei. Die zusätzliche Last mit 15-18 kg/m² hätten sowohl die dicken Binder, wie auch die tatsächlich verbauten Binder mit 18 cm tragen können. Ob und inwieweit das Objekt Vorschäden gehabt habe sei ebenso unklar, wie die tatsächliche Ausführung und Wartung der Fotovoltaik-Anlage. Der einzig denkbare Vorwurf, der dem Beklagten zu 3 vielleicht gemacht werden könnte, sei der Umstand, dass er vor Ort keine Sichtprüfung der Dachkonstruktion vorgenommen habe. Er habe aber ausweislich seiner unwidersprochenen informatorischen Anhörung dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine Überprüfung vor Ort nicht vornehmen könne und werde, weil die Balken sich in 8 m Höhe befänden und ein Tragwerksplaner etwaige Vorschäden auch nicht beurteilen könne. Auch insoweit sei Beweis angeboten worden.

Der Senat hat der Klagepartei Gelegenheit gegeben zu den seitens der Beklagten zu 1 und zu 3 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Einrede der Verjährung Stellung zu nehmen.

Die Klagepartei hat u.a. vorgetragen, dass insoweit kein unstreitiger Sachverhalt vorliege und deshalb die Einrede nicht berücksichtigungsfähig sei. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Beklagte zu 1 typische Architektenleistung mit besonderem Bezug zum Gebäude erbracht habe und es entscheidend auf den Schwerpunkt des Vertrages ankomme.

Darüber hinaus habe die Klagepartei „außervertragliche“ Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Kenntnis vom Schaden sei erst am 11.11.2010 erlangt worden.

Der Senat hat mit Verfügung vom 6.9.2013 Hinweise erteilt, u.a. dahingehend, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Frage der Verjährung tatsächlich unstreitig sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.10.2013 wurde auf Anregung des Senats ein Vergleich samt Gesamtschuldnerausgleich geschlossen, der nach Bekanntwerden der Pressemitteilung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12, widerrufen wurde.

B

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Wenngleich sich der Senat, der Rechtsfindung des Landgerichts nicht anschließen kann, stehen dem Kläger die geltend gemachten Zahlungs- bzw. Feststellungsansprüche dennoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440 BGB und §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB, denn diese Ansprüche sind gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Andere, nicht verjährte Ansprüche, sind nicht ersichtlich.

I. Der Kläger hat keine durchsetzbaren Ansprüche aus den geschlossenen Verträgen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 264.372,66 € wegen der ihm an der Dachkonstruktion entstandenen Schäden und Sanierungskosten bzw. auf Zahlung von Zinsen gegen die Beklagten zu 1 und 2 und auch nicht auf Feststellung der Eintrittspflicht hinsichtlich sämtlicher weitergehender noch entstehenden Schäden (§ 214 Abs. 1 BGB).

Die Einreden der Verjährung greifen durch. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen etwaigen Pflichtverletzungen sind verjährt.

1. Der Kläger hat mit der Beklagten zu 2 über die Photovoltaikmodule einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung geschlossen.

Etwaige Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440 BGB sind jedenfalls gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.

a) Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren die in § 437 Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2013 (a.a.O.) entschieden, dass es sich bei einer auf einem Dach errichteten Fotovoltaik-Anlage mangels Verbindung mit dem Erdboden um kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes handelt.

Bauwerk sei demnach allein das Gebäude, auf dessen Dach die Anlage montiert wird. In einem solchen Fall würden die Module nicht für das Gebäude verwandt. Sie würden weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, noch seien sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung (BGH, Urteil vom 9.10.2013, VIII ZR 318/12, zit. nach Juris, Tz. 21). Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken, denn sie solle Strom erzeugen und dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) schaffen.

Die Fotovoltaik- Anlage habe mithin keine Funktion für das Gebäude selbst, sondern sie sei lediglich dort angebracht und könnte an jedem anderen Gebäude angebracht werden. Allein dies führe nicht dazu, dass die für die Montage erforderlichen Einzelteile „für ein Bauwerk“ verwendet würden.

Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auch auf das Urteil des BGH vom 15.5.1997, VII ZR 287/95, NJW 1998,89.

c) Nachdem sich die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmt, greift die von der Beklagten zu 2 erhobene Verjährungseinrede durch.

aa) Gemäß § 438 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache.

Eine Ablieferung im Sinne dieser Bestimmung hat spätestens mit der sogenannten Abnahme am 24.04.2008 vorgelegen.

bb) Unter Zugrundelegung einer 2-jährigen Verjährungfrist endete die Verjährungsfrist somit am 24.04.2010.

cc) Damit war bei Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 am 22.6.2011 die Verjährung bereits eingetreten.

d) Die Beklagte zu 2 hatte die Einrede der Verjährung bereits in erster Instanz geltend gemacht.

e) Gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2 sind nicht ersichtlich.

2. Der Kläger hat mit den Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils Werkverträge abgeschlossen.

Der Beklagte zu 1 hat sich vertraglich verpflichtet u.a. die Objektüberwachung, die Auftragserteilung, die Objektbetreuung einschließlich Abnahme und Dokumentation zu übernehmen, sowie die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage zu bewerten. Seine Vertragspflichten einschließlich seiner Beraterleistungen unterstehen wegen ihrer Erfolgsorientiertheit dem Werkvertragsrecht.

Die Erstellung einer Statik durch den Beklagten zu 3 und die Zusammenstellung der Unterlagen für die Prüfstatik unterfallen ebenfalls dem Werkvertragsrecht.

Demnach haften die Beklagten zu 1 und zu 3 für ihre vertraglich zu erbringenden Leistungen bei entsprechenden Pflichtverletzungen grundsätzlich nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 634 Nr. 4 BGB.

a. Solche Haftungsansprüche sind jedoch, ihr Bestehen dem Grunde nach unterstellt, nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt.

aa) Nach der genannten Vorschrift verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, sofern es sich nicht um Leistungen für ein Bauwerk handelt.

bb) Die Beklagten zu 1 und zu 3 haben ihre Leistungen hingegen nicht für die Errichtung eines Bauwerks erbracht.

(1) Die Definition des „Bauwerks“ hat im Werk- und im Kaufvertragsrecht einheitlich zu erfolgen (Bundestags- Drucksache 14/1640, S. 227). Somit gelten die Ausführungen unter 1 b, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 09.10.2013 entsprechend.

(2) Die erfolgsbezogene Planungs- und Beratungstätigkeit des Beklagten zu 1 sowie die Erstellung der Statik für die Zusatzbelastung des Daches durch den Beklagten zu 3 beziehen sich somit nicht auf das bestehende Bauwerk, hier der Markt selbst, wenngleich dieses Ausgangspunkt der zu erbringenden Leistungen gewesen ist.

Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden kann, wie hier, grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist greifen. Der Zweck der fünfjährigen Frist erfordert es nicht, ihr alle Arbeiten an und in Bezug auf bestehende Bauwerke zu unterwerfen. Die Rechtsprechung hat deshalb nur solche Arbeiten an bestehenden Bauwerken als Arbeiten am Bauwerk im Sinne des § 638 BGB a. F. angesehen, die für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Diese Abgrenzung gilt nach der Schuldrechtsmodernisierung fort.

(3) Ob eine Arbeit für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Maßgeblich für die Beurteilung ist die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Gebäude durch eine dessen Substanzen schützende und erhaltende Renovierung wieder herzustellen, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (Schulze-Hagen, in Kniffka u.a., ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 634 a BGB Rn 18 ff mit umfangreichen Hinweisen zur Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des BGH, sowie Rn. 24, wonach auch technische Anlagen ein Bauwerk darstellen können, wenn die Verbindung mit dem Erdboden vergleichbar wie bei einem Bauwerk ist, insoweit auch die sog. Trainingsplatzentscheidung des 7. Zivilsenats vom 20.12.2012, VII ZR 182/10, NJW 2013, 601 ff; OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012, 6 W 38/11, zit. nach Juris, zur Freilandfotovoltaikanlage mit fünfjähriger Verjährungsfrist).

Die Frage, ob eine sog. Aufdachanlage ein Bauwerk darstellt oder nicht, ist nunmehr mit der Entscheidung des 8. Zivilsenats des BGH vom 09.10.2013 höchstrichterlich geklärt. Der Senat folgt dieser Entscheidung schon deshalb, weil eine Abweichung dieser Rechtsprechung von einer Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich ist.

§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt somit zur Anwendung.

b. Die Einrede der Verjährung ist somit erfolgreich erhoben.

aa) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen.

Die Leistungen der Beklagten zu 1 und zu 3 wurden durch die Bezahlung der Rechnungen jeweils konkludent abgenommen (Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2008, 12. Teil, Architektenrecht, Rn 390, 392).

Der Kläger hat die Zahlung an den Beklagten zu 1 am 28.06.2008 und an den Beklagten zu 3 am 11.04.2008 geleistet.

bb) Unter Zugrundelegung der zweijährige Verjährungsfrist endete die Verjährungsfrist somit am 28.06.2010 bzw. 11.04.2010.

cc) Bei Klagezustellung am 22.6.2011 bzw. 10.12.2001 war somit bereits die Verjährung eingetreten.

dd) Die Beklagten zu 1 und 3 konnten die Einrede der Verjährung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz geltend machen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen sämtlich unstreitig sind (BGH Großer Senat für Zivilsachen, BGH Z 177, 212).

c. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 sind nicht gegeben.

Entsteht infolge der vertraglichen Leistung eines Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauwerks bezweckt ( BGH VII ZR 158/03, Urteil vom 27.1.2005, zit. nach Juris, Rn 34, 36, 39).

Gegenstand der Verträge war die Überprüfung der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion. An dieser ist schließlich der Schaden entstanden, Ursache hierfür könnte aber nur die Mangelhaftigkeit des vertraglichen Leistung der Beklagten gewesen sein.

II. Damit sind auch die weiterhin geltend gemachten Zinszahlungs- und Feststellungsansprüche des Klägers unbegründet.

Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen.

C

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10. 2013 geklärt ist, dass es sich bei einer Aufdach-Photovoltaikanlage auf einem bereits bestehenden Gebäude nicht um ein Bauwerk im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt.

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