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Fernabsatzverträge, Fernabsatzgesetz & andere Fragen des Verbraucherrechts

Das neue Fernabsatzgesetz ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 97/7/EG. Es soll vornehmlich dem Verbraucherschutz dienen, wenn dieser (der Verbraucher) Kauf- oder Dienstleistungs-Verträge über die „neuen“ Kommunikationsmittel abschließt.

1. Das Fernabsatzgesetz – Allgemein:

Wenn Waren durch Kataloge, E-Mails oder andere Kommunikationsmittel von Unternehmen zum Kauf angeboten und sodann auch vom Verbraucher bestellt werden, birgt dies Gefahren und Unklarheiten in sich.

Der Verbraucher kann die bestellten Waren in der Regel vorher nicht sehen und prüfen. Bislang war es zweifelhaft, welche Rechte der Verbraucher hatte und ob bzw. wie er sie erfolgreich durchsetzen konnte. Das am 30.06.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen auf. Es soll nach Maßgabe des Gesetzgebers das Vertrauen in die „neuen“ Absatzmethoden und Kommunikationstechniken steigern. Weiterhin sieht es im Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.

a. Anwendungsbereich:

Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz regelt den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen auf digitalem Wege. Es soll die Rechte des Verbrauchers schützen, indem es ihn vor unzulässigen Klauseln und irreführenden Praktiken bewahrt. Zudem garantiert es dem Verbraucher ein 14-tägiges Rückgaberecht für alle erworbenen Produkte und Dienstleistungen. (Symbolfoto: William Potter/Shutterstock.com)

Das Fernabsatzgesetz gilt gem. § 1 Abs.1 FernAbsG für Fernabsatzverträge. Hierbei handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (ist nach § 14 BGB n.F.: eine natürliche,  juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) und einem Verbraucher (Verbraucher ist gem. § 12 BGB n.F.: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Unter Fernkommunikationsmitteln sind (gem. § 1 Abs.2 FernAbsG) Mittel zu verstehen, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien eingesetzt werden können.

Hierunter fallen insbesondere: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Faxe, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste jeglicher Art.

b. Ausnahmen:

Das Fernabsatzgesetz findet jedoch nicht auf alle Kauf-, Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung.

Es sind hier zwei Kategorien von Ausnahmen zu beachten:

aa. Zum einen die Verträge, die nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem geschlossen wurden. Somit scheiden solche Verträge aus, die nur rein zufällig oder gelegentlich über diese Kommunikationsmittel abgeschlossen wurden.

Anmerkung des Verfassers:

Diese Regelung wird in Zukunft diverse Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen. Wann ist ein Betrieb für den Fernabsatz organisiert und wann nicht?!  Die Beweislast, dass es sich nicht um ein für den Fernabsatz eingerichtetes Vertriebssystem handelt, trägt jedoch der Unternehmer.

bb. Ausdrücklich ausgeschlossen sind gem. § 1 Abs.3 FernAbsG auch bestimmte Vertragstypen, bei denen bereits speziellere gesetzliche Formvorschriften, Informationspflichten oder Widerrufsrechte bestehen. Hierunter fallen z.B.: Fernunterrichtsverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Finanzgeschäfte, Bau- bzw. Kauf- und andere Verträge über Immobilien, Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs, touristische Dienstleistungen, Automatenverträge (Waren- und Dienstleistungsautomaten) und die Benutzung öffentlicher Fernsprecher.

cc. Ferner findet das Gesetz keine Anwendung, soweit andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen enthalten (insbesondere weitergehende Informationspflichten – siehe § 1 Abs.4 FernAbsG).

c. Unterrichtung des Verbrauchers:

Größtes Problem für den Verbraucher stellt bei Fernabsatzgeschäften die Tatsache dar, dass sich Unternehmer und Verbraucher nicht persönlich begegnen. Der Verbraucher weiß also selten, mit wem er es wirklich zu tun hat (aktuelles Beispiel aus der Presse: unseriöse Reiseveranstalter aus dem Internet).

Daher sieht das Gesetz in § 2 Abs.1 FernAbsG zunächst vor, dass der Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln den geschäftlichen Zweck und seine Identität zu erkennen geben muss. Bei Telefongesprächen zum Beispiel sind sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.

Über folgende Punkte muss der Unternehmer Auskunft geben:

  • Identität und Anschrift des Unternehmers
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages
  • etwaigen vertraglichen Vorbehalt, eine andere Leistung zu erbringen
  • etwaigen vertraglichen Vorbehalt der Nichtleistung bei Nichtverfügbarkeit
  • Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich Steuern und sonstiger Preisbestandteile
  • etwaige zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
  • Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung bzw. Erfüllung
  • Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 FernAbsG
  • außergewöhnlich hohe Kosten für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere des Preises

Diese Informationen müssen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Unter einem dauerhaften Datenträger sind z.B. Schriftstücke, Disketten, CD-Roms und E-Mails zu verstehen.

Spätestens nach Vertragsschluss sind dem Verbraucher gem. § 3 Abs.3 FernAbsG erneut (diesmal in besonders hervorgehobener und deutlich gestalteter Form) wesentliche Informationen über sein Widerrufsrecht, den Unternehmer selbst, den Kundendienst und die geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sowie etwaige Kündigungsbedingungen mitzuteilen.

Dies ist nicht erforderlich, wenn die Leistung unmittelbar unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln in einem Mal erbracht und die Leistung auch über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet wird.

d. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen gem. § 361a BGB:

Im Rahmen des Fernabsatzgesetzes wurden weitere neue Regelungen ins BGB eingefügt.

Dem Verbraucher (ist gem. § 12 BGB n.F. jede Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) steht nun ein Widerrufsrecht nach dem neu eingefügten § 361a BGB zu. Diese Regelung kommt zur Anwendung, soweit ein Gesetz bzw. eine Norm auf sie verweist.

In § 361a BGB ist indessen ausdrücklich geregelt, dass ein Verbraucher an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie rechtzeitig widerruft. Der Widerruf braucht keine Begründung zu erhalten. Er muss entweder schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. in Form einer E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung.

Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde. Diese muss den Verbraucher eindeutig auf seine Rechte hinweisen.

Kommt der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht nach, so erlischt das Widerrufsrecht bei Waren spätestens 4 Monate nach Eingang beim Empfänger und bei Dienstleistungen spätestens 4 Monate nach Vertragsabschluss.

Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht auch dann, wenn der Unternehmer mit der Dienstleistung (mit Zustimmung des Verbrauchers) vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher sie selbst veranlasst hat.

Ist der Fristbeginn streitig, so trifft den Unternehmern die Beweislast.

Das Widerrufsrecht gilt nicht bei Maßanfertigungen, entsiegelten Multimedia- und Softwareprodukten, periodischen Printmedien, Wett- und Lotteriedienstleistungen und Versteigerungen (siehe § 156 BGB). In diesen Bereichen ist ein Widerruf für den Unternehmer aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zumutbar.

Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Unternehmer hat eventuell schon geleistete Zahlungen zu erstatten. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr (Untergangsgefahr auf dem Postweg etc.)des Unternehmers zurückzusenden. Bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro (ca. 80 DM) können die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegt werden (Vereinbarung im Rahmen von AGB möglich, diese müssen jedoch Vertragsbestandteil geworden sein). Der Verbraucher haftet dem Unternehmer nicht für eine Verschlechterung der Sache bei bestimmungsgemäßer Nutzung. Er hat dem Unternehmer nur dann Schadensersatz für eine Verschlechterung oder den Untergang der Sache zu leisten, wenn diese von ihm zu vertreten war (er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat – vgl. hierzu § 276 BGB).

Nach § 361a Abs.2 S.6 BGB hat der Verbraucher für die Überlassung des Gebrauchs bzw. Benutzung der Sache bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs deren Wert zu ersetzen. Eine durch die Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung hat er hingegen nicht zu ersetzen.

e. Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen gem. § 361b BGB:

Ebenfalls im Rahmen des neuen Fernabsatzgesetzes wurde § 361b BGB eingefügt. Dieser regelt ein Rückgaberecht bei Waren. Der Unternehmer kann das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht des §361a BGB vertraglich durch ein Rückgaberecht nach § 361b BGB ersetzen. In diesen Fällen kann sich der Verbraucher nur durch Rücksendung der Ware vom Vertrag lösen, nicht hingegen durch einen bloßen Brief oder durch ein Telefax. Der § 361b BGB ermöglicht dem Unternehmer eine reibungslose Abwicklung widerrufener Verträge.

Voraussetzung für die Vereinbarung eines Rückgaberechts zwischen den Parteien ist, dass im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, der Verbraucher diese Belehrung auch zur Kenntnis nehmen konnte und dass die Belehrung noch auf einem dauerhaften Datenträger eingeräumt wurde.

f. Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot des Fernabsatzgesetzes:

Die den Verbraucher begünstigenden Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind zwingendes Recht. Jegliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind gem. § 5 Abs.1 FernAbsG unwirksam (werden also nicht Bestandteil des Vertrages – es gelten dann die „normalen“ gesetzlichen Regelungen).

g. Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes ~ Überleitungsvorschriften:

Die Regelungen des neuen Fernabsatzgesetzes gelten für Verträge, die ab dem 01.07.2000 geschlossen worden sind (siehe § 6 Abs.1 FernAbsG). Die neu in das BGB eingefügten §§ 241a, 361a, 361b, 661a, 676h BGB sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.05.2000 entstanden sind (vgl. Art. 229 Abs.2 EGBGB). Verkaufsprospekte, die vor dem 01.10.2000 hergestellt wurden und den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.03.2001 aufgebraucht werden (vgl. § 6 Abs.2 FernAbsG).

2. Andere Fragen des Verbraucherrechts

Der Gesetzgeber hat das Fernabsatzgesetz zum Anlass genommen, weitere Fragen des Verbraucherrechts zu regeln, die bisher keine gesetzliche Normierung erfahren haben.

a. Lieferung unbestellter Waren – § 241a BGB:

Hierunter fällt auch die Regelung des § 241a BGB, welche besagt, dass dem Empfänger unbestellter Lieferungen und Dienstleistungen keine Gegenleistungspflicht trifft (d.h. ein Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Empfänger wird mit der Lieferung/Sendung nicht begründet).

Jedoch sind gesetzliche Ansprüche des Unternehmers gegenüber dem Empfänger gem. § 241a Abs.2 BGB nicht ausgeschlossen. Der Unternehmer kann vom Empfänger z.B. die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser hätte erkennen können/müssen, dass diese Lieferung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgte.

b. Gewinnzusagen – § 661a BGB:

Neu ist auch die Regelung des § 661a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der bei einem Verbraucher durch die Zusendung einer Gewinnzusage oder einer vergleichbaren Mitteilung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, diesen Preis zu leisten.

Anmerkung des Verfassers:

In der Praxis läuft diese neue Norm ins Leere, da die Unternehmer ihren Firmensitz meistens im Ausland haben und im Inland auch keine Geschäftsstelle besitzen, die man auf Auszahlung des Preises verklagen könnte.

Eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs (im In- und Ausland) wäre zwar theoretisch möglich, jedoch dürften die Erfolgsaussichten als sehr gering einzustufen sein.

c. Missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten – § 676h BGB:

Ebenfalls neu ist die Regelung des § 676h BGB bezüglich der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungskarten (dies sind z.B. Kreditkarten, EC-Karten, Kundenkarten etc.).

Ein Kreditinstitut kann nunmehr nur noch Aufwendungsersatz (hierunter fällt z.B. der Ersatz der Kosten für das „Vorstrecken“ eines Geldbetrages) für die Verwendung einer Zahlungskarte verlangen, wenn diese nicht missbräuchlich von Dritten verwendet wurde. Die Beweislast hierfür trägt die Bank (sie müsste dem Inhaber der Karte mithin nachweisen, dass diese nicht missbräuchlich von einem Dritten verwendet wurde).

d. Haftung von Gastwirten – § 702 Abs.1 BGB:

Weiterhin wurde die Haftung des Gastwirts (der gem. § 701 Abs.1 BGB gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt) erhöht.

Der Gastwirt hat generell den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

Der Gastwirt haftet nur bis zu einem Betrag, der dem hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu einem Betrag von 600 Euro (ca. 1200 DM) und höchstens bis zu einem Betrag von 3500 Euro (ca. 7000 DM).

Sie haben ein Problem mit einem im Internet erworbenen Artikel?

Das Fernabsatzgesetz gewährt Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vom Kauf zurücktreten können.  Wenden Sie sich bei Fragen rund um das Fernabsatzgesetz an unseren erfahrenen Rechtsanwalt. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihr Problem zu lösen. Action: Rufen Sie uns jetzt an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail!

Verfasser: RA Dr. Christian Kotz – Stand 2013

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