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Filmaufnahmen in einem Gebäudeinnenhof ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers

LG Hamburg – Az.: 311 O 301/10 – Urteil vom 10.01.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschließt:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Nutzungsentschädigung für Dreharbeiten auf einem Grundstück.

Der Kläger ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des etwa 1.500 m² großen Grundstücks A. Weg in … H.. Zum A. Weg hin befindet sich auf jenem Grundstück ein mehrstöckiges Wohngebäude, durch welches eine Toreinfahrt in einen Innenhof führt, der von der Straße aus nur zum Teil einsehbar ist. Über der Toreinfahrt befindet sich ein Schild mit der Aufschrift: „Das Betreten der Toreinfahrt und des Grundstücks ist für Unbefugte verboten. Zuwiderhandlungen werden als Hausfriedensbruch angezeigt.“ Vom Innenhof aus gelangt man zu weiteren Mietobjekten im hinteren Teil des Grundstücks. In diesem hinteren Grundstücksteil hat der Mieter O. K. eine Restaurationswerkstatt unter dem Namen „S. D.“ eingerichtet.

Filmaufnahmen in einem Gebäudeinnenhof ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers
Symbolfoto: Von guruXOX/Shutterstock.com

Am 17.11.2009 schloss die Beklagte mit dem Mieter K. (unter der Bezeichnung „S.D.“) einen als Motivvertrag bezeichneten Vertrag über die Nutzung der Werkstatträume für Dreharbeiten zur Fernsehproduktion „N.H.“. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Anlage B2 verwiesen. Das Motiv wurde dort als „Autolackiererei“ angegeben. Als Vergütung für die Dreharbeiten einschließlich Auf- und Abbau und Besichtigungen sowie Reinigungszeiten war ein Pauschalbetrag von 1.000,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer vorgesehen. Der Nettobetrag entspricht der Nettomonatsmiete, die der Mieter an den Kläger zahlt. Umsatzsteuer zahlt der Mieter nicht. In dem Motivvertrag verpflichtete sich Herr K. unter Ziffer 6, die Genehmigungen des Gebäudeeigentümers einzuholen und bestätigte, dass zur vollen Ausübung der Nutzungsrechte durch die Beklagte keine Einverständniserklärung oder Genehmigung Dritter erforderlich sei.

Im Mietvertrag zwischen dem Kläger und Herrn K. war vereinbart, dass zur Überlassung der vermieteten Räume der Mieter einer vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine Zustimmung für die Durchführung der Dreharbeiten vom Kläger oder seiner Ehefrau holte weder der Mieter K. noch die Beklagte ein.

Jedenfalls am 27.11.2009 führte die Beklagte die geplanten Dreharbeiten durch. Dabei wurden Innenaufnahmen in den Werkstatträumen des Mieters K. und Außenaufnahmen auf dem Innenhof und in der Toreinfahrt angefertigt. Als Hintergrund der filmischen Handlung filmte die Beklagte dabei Außenansichten von Vordergebäude, Toreinfahrt, Innenhof und Hintergebäude. Für die Außenaufnahmen ließ die Beklagte auf dem Innenhof Führungsschienen für einen Kamerawagen verlegen und bat einige Mieter, ihre dort geparkten Fahrzeuge umzusetzen. Die Auf- und Abbauarbeiten fanden am gleichen Tag statt. Insgesamt dauerten die Arbeiten von 9:40 Uhr bis 17:45 Uhr.

Die Aufnahmen wurden erstmals im Februar 2010 im Z. ausgestrahlt. Mit Abtretungserklärung vom 24.02.2010 (Anlage K6) trat die Ehefrau des Klägers sämtliche ihr als Miteigentümerin des Grundstücks zustehenden Forderungen wegen der Dreharbeiten, insbesondere Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche, an den Kläger ab, der diese Abtretung annahm.

Der Kläger meint, ihm stehe aufgrund einer Eigentumsbeeinträchtigung eine Entschädigung zu. Er behauptet, als Entschädigung für die Nutzung als Motiv für Dreharbeiten sei pro Drehtag ein Betrag in Höhe einer Nettomonatsmiete zuzüglich der Hälfte einer solchen für die Auf- und Abbauarbeiten üblich und angemessen. Er meint, die Vergütung sei auf der Grundlage der mit dem Gesamtgrundstück erzielten Nettomieteinnahmen von behaupteten 64.687,00 € jährlich zu errechnen. Dies rechtfertige sich dadurch, dass die Filmaufnahmen Außenaufnahmen aller Gebäudeteile und des Innenhofes zeigten. Die Klageforderung sei deshalb auch dann begründet, wenn die Beklagte nicht – was der Kläger behauptet – mindestens zwei Drehtage benötigt habe, sondern nur einen.

Der Kläger beantragt mit der am 01.10.2010 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, nur einen Drehtag inklusive Auf- und Abbauarbeiten benötigt zu haben. Ein Anspruch des Klägers bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil der Kläger durch die Vermietung keinerlei Sachherrschaft mehr gehabt habe, weder über die Werkstatt noch über den Innenhof, denn als öffentlich zugänglicher Außenbereich für Besucher der Werkstatt stehe auch insoweit dem Mieter die Sachherrschaft zu. Im Übrigen gäbe es kein Recht am Bild der eigenen Sache, sodass der Kläger daraus, dass Aufnahmen vom Innenhof und dem Vorder- und Hintergrundstück gemacht worden sind, keine Ansprüche herleiten könne. Auch der Höhe nach sei die Klage unbegründet, weil es die Regel von einer Nettomiete pro Drehtag zuzüglich einer halben für Ab- und Aufbau nicht gäbe, schon gar nicht sei sie auf den Innenhof anwendbar und aus der gesamten Grundstücksmiete ableitbar. Immerhin seien allenfalls die Mieter, nicht aber die Eigentümer beeinträchtigt worden, außerdem sei der Innenhof nur zeitweise für Filmaufnahmen genutzt worden. Die Ablichtung der Gebäude habe im Übrigen nicht im Mittelpunkt der Aufnahmen gestanden, zumal es sich hierbei nicht um ein „Schmuckstück“, sondern einen zweckmäßigen Drehort gehandelt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B.K. zu der Behauptung des Klägers, für die Gestattung der Durchführung von Dreharbeiten für die Z.-Serie „N.H.“ auf dem Grundstück A. Weg in … H. am bzw. in den Tagen um den 27. November 2009 sei die Zahlung einer Vergütung von 7.000,00 € an den Eigentümer des Grundstücks angemessen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erörtert. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 14.06.2011 und das Sitzungsprotokoll vom 23.11.2011 verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Zu Recht verlangt der Kläger von der Beklagten 1.000,00 € für die Nutzung seines Innenhofes zu Dreharbeiten. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB (i. V. m. § 398 BGB, soweit die Ehefrau des Klägers ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat). Die Beklagte hat die Gebrauchsvorteile aus der Nutzung des Innenhofes auf dem Grundstück A. Weg für Dreharbeiten auf Kosten des Klägers und seiner Ehefrau ohne Rechtsgrund erlangt.

a) Die Beklagte hat die Gebrauchsvorteile auf Kosten des Klägers und seiner Ehefrau erlangt und nicht etwa durch eine vorrangige Leistung durch den Mieter K., denn die Nutzung der Gebrauchsvorteile und der unmittelbare Besitz war diesem nur für die Mieträume selbst überlassen worden, nicht aber für den Innenhof. Hinsichtlich des Innenhofes hatte dieser nur den unmittelbaren Mitbesitz, weil ihm nur eine begrenzte Nutzungsmöglichkeit eingeräumt worden war. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind (solche sind nicht vorgetragen), umfasst das Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen alle Arten der Nutzung, die typischerweise mit der Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten verbunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2006, V ZR 46/06, NJW 2007, 146, 147; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2009, I-24 U 153/08, MDR 2009, 1157). Hierzu gehört etwa die Nutzung als Durchgang, um zu den Mieträumen zu gelangen. Darauf beschränkt sich die Nutzung durch die Beklagte aber nicht. Die Durchführung von Dreharbeiten gehört nicht zu den Nutzungsarten, die typischerweise mit dem Betrieb einer Restaurationswerkstatt verbunden sind. Soweit Gebrauchsvorteile aus einer derartigen Nutzung gezogen werden, stehen sie daher dem Eigentümer zu. Eine solche „Sondernutzung“ ist ein Eingriff in fremdes Eigentum, der eine bereicherungsrechtliche Entschädigungspflicht begründen kann (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

Der Innenhof ist auch keine allgemein zugängliche Stelle. Er ist vielmehr durch die Toreinfahrt vom öffentlichen Straßenraum deutlich getrennt. Überdies verdeutlicht das über der Einfahrt angebrachte Schild, dass der Eigentümer das Betreten seines Grundstücks nicht jedem gestattet.

Soweit die Beklagtenseite einwendet, in das Eigentumsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht eingegriffen zu haben, weil es ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht gäbe, ist dieser Gesichtspunkt unbeachtlich und geht an der Sache vorbei. Die hierzu ergangene Rechtsprechung befasst sich nur mit Fällen, in denen die Nutzung eines Grundstücks sich ausschließlich darin erschöpfte, das Grundstück von einem allgemein zugänglichen Standort aus abzubilden. Darin erschöpft sich die streitgegenständliche Nutzung aber gerade nicht. Die Beklagte hat insbesondere das Grundstück betreten, von dort aus ihre Filmaufnahmen gedreht, Führungsschienen für einen Kamerawagen verlegen lassen und mehrere Mieter gebeten, ihre im Innenhof geparkten Fahrzeuge umzusetzen. Für eine Beeinträchtigung des Eigentums genügt es bereits, dass das Grundstück betreten wird und vom Grundstück aus fotografiert wird (BGH, Urteil v. 17.12.2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750, wodurch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 18.02.2010, 5 U 14/09, aufgehoben wurde). Das Eigentum an einem Grundstück beinhaltet nämlich insbesondere das Recht, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu den Früchten gehören gemäß § 99 Abs. 3 BGB auch die Erträge aus Abbildungen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (BGH, a. a. O.). Wenn solche Abbildungen nur von dem Grundstück aus gefertigt werden können, ist dieses Verwertungsrecht ein ausschließliches Recht des Eigentümers (BGH, a. a. O.). Hier ging die Nutzung sogar über ein bloßes Betreten und Filmen hinaus und umfasste auch die Nutzung als Schauplatz für schauspielerische Darstellungen.

Auch aus der Panoramafreiheit des § 59 UrhG ergibt sich kein Recht der Beklagten zur Durchführung von Dreharbeiten auf dem Innenhof des klägerischen Grundstücks. Das Abbildungsrecht gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG bezieht sich ausdrücklich nur auf die äußere Ansicht. Dazu gehört ein Innenhof nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.2003, I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595). Keinesfalls begründet § 59 UrhG das Recht, fremde Grundstück zu betreten und zu nutzen.

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b) Ein Rechtsgrund besteht mangels erklärter Zustimmung des Klägers bzw. seiner Ehefrau nicht. Der Motivvertrag mit dem Mieter K. hat ihnen gegenüber keine Wirkung.

c) Die Beklagte hat gemäß § 818 Abs. 2 BGB den Wert der Nutzung zu ersetzen, da eine Herausgabe der erlangten Gebrauchsvorteile nicht möglich ist. Zu zahlen ist in dem Fall eine angemessene Vergütung, deren Höhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO vom Gericht zu schätzen ist. Maßgeblich ist hierfür der Marktpreis, den die Beklagte für die Gestattung der Nutzung (also des Betretens des Grundstücks einschließlich etwaiger Aufbauten unter Einschluss des Drehens aller Szenen und der Verwendung des dadurch erhaltenen Filmmaterials) hätte leisten müssen. Hierbei hält das Gericht einen Betrag von 1.000,00 € für marktüblich und angemessen, sodass im Übrigen die Klage abzuweisen war.

Dabei geht das Gericht von nur einem Drehtag einschließlich Auf- und Abbau aus. Soweit der Kläger weitere Tage zum Drehen bzw. Auf- und Abbauen behauptet hat, kommt es darauf nicht mehr an. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er sich ausdrücklich nur auf einen Drehtag berufen, nachdem er für seine weitergehende Behauptung keinen Beweis hat anbieten können.

Bei der Einschätzung macht sich das Gericht die schlüssigen und nachvollziehbaren Gründe des Sachverständigen K. aus seinem Gutachten und dessen mündlicher Erläuterung zu eigen. Danach ist davon auszugehen, dass die Motivmiete üblicherweise frei ausverhandelt wird. Dieser Umstand allein schließt die Annahme eines bestimmten Marktwertes allerdings nicht aus, denn nur weil es sich um ein enges und preisoffenes Marktsegment handelt, kann der Eigentümer nicht rechtlos gestellt werden. Gängige Praxis ist nach der Aussage des Sachverständigen die Vereinbarung einer Nettomonatsmiete für einen Drehtag, gegebenenfalls auch weitere Teilbeträge für notwendige Arbeiten vor oder nach dem Drehtag. Diese Grundlage hält das Gericht für nachvollziehbar. Sie wird vom Sachverständigen aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung auch für Gewerberäume geteilt und wird (für Wohnungen) bestätigt durch das Merkblatt für Motivgeber vom Bundesverband Locationscouts e. V. (Anlage 1 zum Gutachten bzw. Anlage K9).

Bei der Frage, wie diese Grundlage auf die Nutzung des Innenhofes anzuwenden ist, folgt das Gericht ebenfalls den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und nimmt einen Betrag von 1.000,00 € an. Das Gericht erachtet es genau wie der Sachverständige für fernliegend, als Grundlage für die Drehgenehmigung in einem Innenhof die monatliche Gesamtmiete aller zum Grundstück gehörenden Flächen zu wählen. Dies erschließt sich unmittelbar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den Hersteller von Filmen der Wert von Filmaufnahmen nicht davon abhängt, ob und wie viele Mieter das genutzte Grundstück bewohnen, andernfalls wären Dreharbeiten auf Hochhausgeländen nicht bezahlbar. Dieselbe Überlegung führt andererseits dazu, dass ohne Weiteres auch der Mietpreis nur einer anliegenden Mietfläche, wie etwa der des Mieters K., nicht unmittelbarer Anknüpfungspunkt sein kann. Dennoch sieht das Gericht im vorliegenden Fall eine identische Höhe als angemessen an. Dabei berücksichtigt das Gericht einerseits, dass die Nutzung von Außenflächen in der Regel und wohl auch im vorliegenden Fall eine geringere Belastung für den Nutzungsberechtigten darstellt als die Nutzung einer Innenfläche. Andererseits kann dieser Gedanke auch nicht zu einer pauschalierten Abwertung führen, zumal hier – hätten die Eigentümer ihre Zustimmung erteilt – diese hätten gewährleisten müssen, dass die übrigen Mieter keine Einwendungen haben. Zudem stellt die Nutzung einer privaten Außenfläche – auch eines hier genutzten, ansonsten nicht erreichbaren Innenhofes – einen Nutzungswert für die Beklagte dar, welcher nicht zwingend vom Nutzungswert von Innenräumen, in denen eine hier gedrehte Fluchtszene nicht hätte gedreht werden können, abweicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Räume des Mieters K. wesentlich kleiner waren als die genutzte Innenhoffläche. Insgesamt führen diese Erwägungen dazu, dass das Gericht den Nutzungswert für den Innenhof bei ebenfalls 1.000,00 € ansetzt.

Einen Abschlag aufgrund des Umstandes, dass die Innenhoffläche nicht den ganzen Tag, sondern nur einen Teil des Tages als Drehort benutzt wurde, nimmt das Gericht dabei nicht vor, bereits weil nicht dargelegt ist, dass eine solche eingeschränkte zeitliche Nutzung von vorn herein und für einen bestimmten Teil des Tages geplant war. Zwar mag dieser Punkt bei entsprechenden Preisverhandlungen eine Rolle spielen, wie auch der Sachverständige nachvollziehbar ausführt. Wenn aber Preisverhandlungen wie hier nicht stattgefunden haben, weil die Beklagte die notwendige Zustimmung nicht einholt, und zudem die genaue zeitliche Planung nicht feststeht, gehen die verbleibenden Unsicherheiten zu Lasten der Beklagten.

2. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und besteht nur hinsichtlich des zugesprochenen Betrags.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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