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Verkehrsunfall – Anerkenntniswirkung vorprozessualer Zahlungen einer Kfz-Haftpflichtversicherung

AG Schmallenberg – Az.: 3 C 180/11 – Urteil vom 09.01.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25.08.2011 (Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse) bis zum Tag es Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

In dieser Höhe steht dem Kläger weiterer Schadensersatz in Form der Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 27.03.2011 zu, §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG i.V. mit § 249 BGB.

Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben.

Die Beklagte hat im vorgerichtlichen Verfahren anstandslos an den Kläger gezahlt und damit selber anerkannt, dass aktivlegitimiert ist.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i. S. d. § 249 BGB. Sie sind allerdings nicht unbeschränkt sondern nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung anzusehen sind. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem relevanten örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Hat sich ein besonderer Tarif für Ersatzwagen nach Unfällen entwickelt, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (sog. Unfallersatztarif) und liegt dieser erheblich über dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarif, ist zu prüfen, ob und wie weit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Der Geschädigte verstößt in diesem Zusammenhang nur dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Besonderheiten des abgerechneten Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation verursacht sind. Dabei ist es nicht erforderlich, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen.

Im übrigen kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch einen nicht als erforderlich anzusehenden Unfallersatztarif ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „(Normal-)Tarif“ zugänglich war.

Das Gericht ist bei der Berechnung der Höhe der Klageforderung von der Schwackeliste 2010 ausgegangen. Nach wie vor hält das Gericht diese Liste für aussagekräftig.

Das beschädigte Fahrzeug war in der Gruppe 5 der Schwackeliste einzuordnen.

Das Gericht ist vom arethmetischen Mittel ausgegangen. Dieses beträgt pro Tag 93,– Euro inkl. Mehrwertsteuer und für 3 Tage 297,–€, somit insgesamt 390,–€. Die Haftungsbegrenzung in Höhe von 94,58 Euro ist hinzuzurechnen, was einen Gesamtbetrag in Höhe von 484,58 Euro ergibt. Unter Berücksichtigung der Zahlung in Höhe von 271,32 Euro verbleibt ein Betrag von 213,26 Euro.

Die Kosten für die Winterreifen sind zu erstatten. Die Anmietung erfolgte vom 18.4. – 21.4.. Die Notwendigkeit für Winterreifen ist nicht zu erkennen.

Der Feststellungsanspruch ist begründet. Dies ergibt sich aus dem zuvor ausgeführten.

Die Beklagte kann den Kläger auch nicht auf den 28.03.2011 verweisen.

Dort ist angeführt, die folgende Tabelle dient als Orientierungshilfe, zu welchen Preisen Mietwagen erhältlich sind.

Konkrete Angebote unter Benennung der Firmen enthält dieses Schreiben nicht.

Damit ist es ungeeignet, den Kläger auf die Schadenshinderungspflicht hinzuweisen. Es ist nicht Sache des Geschädigten, auf dem Markt so lange zu forschen, bis es die als Empfehlung der Versicherung mitgeteilten Preise ausfindig gemacht hat.

Der Klage war somit im zugesprochenen Umfang stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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