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Verkehrsunfall in Frankreich: Beweislast für Schaden nach französischem Recht

LG Hanau, Az.: 4 O 28/09

Urteil vom 09.06.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 342,98 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.1.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand

Verkehrsunfall in Frankreich: Beweislast für Schaden nach französischem Recht
Symbolfoto: gubh83/bigstock

Die Klägerin ist ein Omnibus-Reiseunternehmen, die Beklagte ein in Frankreich ansässiges Versicherungsunternehmen. Geschäftsführerin der Klägerin … , die zugleich Inhaberin des gleichnamigen Reisebusunternehmens … ist. Am 17.9.2007 ereignete sich in der französischen Stadt Grasse ein Verkehrsunfall zwischen einem mit einer Reisegruppe besetzten Reisebus (amtl. Kennzeichen …)und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Das verunfallte Fahrzeug ist auf die Firma … (Einzelfirma) zugelassen. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug den Unfall alleine verschuldet hat und dem Grunde nach zu 100 Prozent haftet. Die Parteien streiten sich aber über die Schadenshöhe. … (Einzelfirma) hat vorsorglich im Prozessverlauf ihre etwaigen Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Im Einzelnen wird hierzu auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5.5.09 (Bl. 70 f.d.A.) sowie die Abtretungserklärung, Anlage K 17, Bl. 76 d.A., verwiesen. Nach dem Unfall ließ die Klägerin das Unfallfahrzeug abschleppen. Der verunfallte Bus war ausweislich des Schadensgutachtens, auf das verwiesen wird (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 9 ff.d.A.) im Frontbereich beschädigt und infolgedessen nicht mehr in verkehrssicherem Zustand (Bl. 11 des Gutachtens = Bl. 14 d.A.). Der Sachverständige schätzte die Reparaturdauer auf 11-13 Tage. Der Bus wurde in Frankreich einer Notreparatur unterzogen und drei Tage nach dem Unfall von dem auf der Reise eingesetzten Busfahrer nach … zurückgebracht. Eine endgültige Reparatur erfolgte bis heute nicht.

Ursprünglich war vorgesehen, dass ein weiterer Fahrer mit dem Flugzeug nach Frankreich fliegt und die Reise dort begleitet. Hierfür war im Vorfeld der Reise bereits ein Ticket gekauft worden (Buchungsbestätigung Anlage K 12, Bl. 28 d.A., Kosten 344,05 Euro).

Damit die Reisegruppe ihre gebuchte Reise fortsetzen konnte, stellte die Einzelfirma … der Klägerin einen weiteren Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Verfügung. Dieser Bus wurde von zwei Fahrern – unter anderem dem Zeugen … – nach Frankreich gebracht, wo die Reise fortgesetzt wurde. Im Anschluss daran stellte die … Einzelfirma der Klägerin für die Ersatzbusgestellung einen Betrag von 7.150 Euro in Rechnung, wobei pro Tag 550 Euro angesetzt wurden (siehe Rechnung vom 30.9.1007, Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 19 d.A.).

Wegen des Schadens nahm die Klägerin zunächst ihre Vollkaskoversicherung, die … Versicherungs AG in Anspruch. Diese zahlte 25.888,46 Euro auf den Fahrzeugschaden und die Abschleppkosten, was sie der Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2008 (Anlage K 13, Bl. 29 d.A.) mitteilte. In der Folgezeit regulierte die Beklagte den Schaden teilweise. Es wurde eine Vorschusszahlung in Höhe von 20000 Euro gezahlt. Hiervon führte die Klägerin 10000 Euro an die … Versicherung ab. Außerdem zahlte das Regulierungsbüro der Beklagten weitere 9581,24 Euro unmittelbar an die … Versicherung. Diese errechnete mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 26.11.2008 den an sie ausstehenden Restbetrag mit 6307,22 Euro. Der Abrechnung der Beklagten liegt ein Schreiben vom 27.11.2007 zugrunde, auf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 21, Anlage K 7). Danach erfolgten die Zahlungen der Beklagten in Höhe von:

– 25539,39 Euro auf die Reparaturkosten (dies entspricht dem im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkostenbetrag abzüglich Wertverbesserung der Teile ohne MwSt, siehe Bl. 9)

– 2228,60 Euro auf die entstandenen Gutachterkosten

– 1769,25 Euro netto auf die entstandenen Abschleppkosten

– 44 Euro auf die entstandenen Taxikosten

Diese Schadenspositionen sind hierdurch erledigt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte für seine Bemühungen eine Rechnung über 755,80 Euro. Außerdem folgte am 19.12.2008 eine weitere Rechnung über 1376,83 Euro.

Die Klägerin errechnet sich einen weiteren Schaden in Höhe der Klageforderung und behauptet hierzu, der gestellte Ersatzbus sei von der … Einzelfirma angemietet worden. Die Anmietung sei erforderlich gewesen, weil kein anderer Ersatzbus zur Verfügung gestanden habe. Der Preis von 550 Euro netto pro Tag sei ortsüblich und angemessen gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Büros … vom 23.2.2007 (Bl. 25 ff.d.A.). Sämtliche weiteren Busse der Klägerin seien ausgelastet gewesen. Es seien im September 2007 insgesamt 5 Busse im 3-4 Sterne Bereich eingesetzt gewesen. Im Anschluss sei der Bus wie auf Bl. 73 ausgeführt für Fahrten nach Port Zealand, Belgien, Tom und Bingen gebucht gewesen (siehe Anlage K 18, auf die verwiesen wird, Bl. 72 d.A.). Vor Ort in Frankreich habe kein weiterer Bus angemietet werden können. Soweit in Frankreich 225 Euro für einen Bus sowie andere Kosten angefallen seien, sei damit nur der Transport nach dem Unfall in die Notunterkunft der Gäste abgedeckt. Sie meint, nach französischem Recht könnten nicht nur im Fall der Reparatur, sondern auch auf Gutachtenbasis Mietwagenkosten verlangt werden (Bl. 72). Ein zweiter Bus sei auch günstiger gewesen, als alle Reisenden von Frankreich mit dem Flugzeug nach Hause zu verbringen. Es sei erforderlich gewesen, zwei Fahrer nach Frankreich zu entsenden, weil andernfalls die Lenkzeiten überschritten worden wären (Bl. 97 d.A.). Es seien für die Verbringung des Ersatzbusses Treibstoffkosten in Höhe von 952,20 Euro, Mautgebühren in Höhe von 85,57 Euro, Übernachtungs- und Mehrverpflegungskosten für die Dauer der Notreparatur in Höhe von 780 Euro (Bl. 97 d.A.) angefallen. Wären die Fahrer nicht nach Frankreich gefahren, so hätten diese für die Klägerin andere Fahrten durchführen können, die die Klägerin dann fremdvergeben habe müssen. Hierdurch seien Aufwendungen in Höhe von 2016,80 Euro entstanden (im Einzelnen wird insoweit auf den Schriftsatz vom 30.7.09, Bl. 98 d.A. nebst Anlagen, Bezug genommen). Es werde stets auf den Rechnungen vermerkt, wenn Busse ohne Fahrer zur Verfügung gestellt würden; Die Anlagen K 21-K23 umfassten daher auch Kosten für Bereitstellung von Busfahrern.

Hinsichtlich der Anwaltskosten meint die Klägerin, die Erstattungsfähigkeit ergebe sich aus deutschem Prozessrecht (Bl. 75 d.A.). Die Klägerin meint außerdem, sie könne nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen (Abl. 01, L 12, S. 1) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 b dieser Verordnung die Klage an ihrem Wohnsitz unmittelbar gegen den Versicherer erheben (vgl. Bl. 3 d.A.)

Die Klägerin hat sich zunächst einen Gesamtschaden von 43.317,51 Euro errechnet. Wegen der Aufschlüsselung dieses Schadens wird auf das Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 3 f.d.A.) verwiesen. Sie hat ihre Klage mehrfach umgestellt. Sie hat zunächst (Bl. 1 ff.d.A.) sinngemäß Zahlung von 7429,05 Euro nebst Zinsen an sich selbst und Zahlung von 6307,22 Euro nebst Zinsen an die … VersicherungsAG sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro verlangt. Mit Schriftsatz vom 6.3.2009 hat sie die Klage um vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1157 Euro erweitert (genauer Antrag siehe Bl. 44 d.A., worauf verwiesen wird). Mit Schriftsatz vom 5.5.2009 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen, soweit Mehrwertsteuer für die Abschleppkosten verlangt worden waren. Sie hat noch Zahlung von 8239,28 Euro nebst Zinsen an sich selbst sowie Zahlung von 6307,22 Euro an die … Versicherungs AG sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro begehrt (im Einzelnen siehe Bl. 71 f.d.A.). Mit einem Schriftsatz vom 14.9.2011 (Bl. 121 ff.) hat die Klägerin die Klage (Antrag zu 1) nochmals teilweise zurückgenommen, soweit in ihrem Antrag Kosten für den Ausfall des Busses … enthalten gewesen seien. Sie hat mit dem Antrag noch Zahlung von 5.918,69 Euro beantragt (im Einzelnen Bl. 122 dA). Mit Schriftsatz vom 19.1.2011 erfolgte eine weitere Änderung der Anträge (Bl. 188 ff.dA), der eine genaue Aufgliederung der Beträge zugrunde liegt, auf die verwiesen wird (Bl. 188 ff.d.A.).

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen,

1) an sie 6728,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus 5.571,92 Euro seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus 1.157 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen

2) an die Klägerin … , einen Betrag in Höhe von 6307,22 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen

3) an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klägerin nicht für aktivlegitimiert. Im Hinblick auf die Anmietung des Ersatzbusses vertritt sie die Auffassung, nach französischem Recht stehe der Klägerin über die bereits erfolgte Regulierung hinaus kein weiterer Anspruch zu; Mietwagenkosten seien nur erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine Reparatur erfolge (Bl. 57). Außerdem sei das Ersatzfahrzeug von der Fahrzeughalterin … (Einzelfirma) gestellt, woraus sich ergebe, dass ohnehin entsprechende Reservefahrzeuge bestanden hätten. Ferner seien ausweislich eines Schreibens vom 29.3.2008 bereits Ersatzbuskosten von 225,00 Euro und Kosten für eine Bahnfahrt, etc. reguliert worden (im Einzelnen Bl. 58 d.A.).

Das Gericht hat eine Rechtsauskunft über französisches Zivilrecht eingeholt. Der Auskunft lag die Anfrage des Landgerichts Hanau vom 29.1.2010 (Bl. 140 d.A.) zugrunde. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf das Antwortschreiben des französischen Justizministeriums vom 14.10.2010 (Bl. 170 ff.) Bezug genommen. Außerdem ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.5.2011, Bl. 246 ff., verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit de LG Hanau ergibt sich aus der EG – Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (insbes. dort Art. 11 II in Verbindung mit Art. 9 I b des Abschnitts 3, Kapitel II der Verordnung). Da die Klägerin einen Direktanspruch gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend macht, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nach der Auslegung des EuGH gegeben (Entsch. v. 13.12.2007 C 463/06 para 30). Auch die gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig; es ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die … die Klägerin jedenfalls konkludent ermächtigt hat, die auf sie übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

II. Die Klage ist nur teilweise begründet.

Nach § 40 EGBGB ist für die Prüfung der materiellen Rechtslage französisches Recht anzuwenden, weil Handlungs- und Erfolgsort in Frankreich liegen. Wenn ausländisches Recht zur Anwendung kommt, ist dieses nach § 293 ZPO von Amts wegen durch das Tatgericht zu ermitteln und jeweils im Urteil anzugeben, welche Erkenntnisquellen insoweit zur Verfügung gestanden haben (siehe etwa BGH Urteil vom 8.5.1992, Az. V ZR 95/91) Das Gericht hat sich vorliegend in erster Linie auf die eingeholte Rechtsauskunft des französischen Justizministeriums vom 14.10.2010 bezogen, in dem die Anspruchsgrundlage angegeben worden ist. Danach sind Verkehrsunfälle im Gesetz Nr. 85-677 vom 5.7.1985 über die Verbesserung der Lage von Verkehrsunfallopfern und zur Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens sowie teilweise in den Art. L211-8 bis L211-25 des Versicherungsvertragsgesetztes – sofern es sich um das Entschädigungsverfahren handelt – geregelt.

1. Ausgehend von dieser Anspruchsgrundlage sowie den Informationen in der Rechtsauskunft sind die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzpositionen nur zu einem kleinen Teil ersatzfähig.

Bei der Berechnung des Gesamtschadens hat das Gericht die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 19.1.2011 zugrunde gelegt (Bl. 188 ff.). Nachdem die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Abschleppkosten und Taxikosten ausweislich der Abrechnung Bl. 21 d.A. bereits vorgerichtlich reguliert worden waren, standen noch folgende Positionen im Streit:

– Kosten für Mietbus in Höhe von 7150 Euro netto

– Kosten für die Verbringung des Ersatzbusses und Rückverbringung des Unfallfahrzeuges in Höhe von 4704,14 Euro netto

– Anwaltskosten in Höhe von 1157 Euro netto

– Unfallbedingte Nebenkostenpauschale in Höhe von 25 Euro.

Begründete Schadensersatzansprüche hat die Klägerin diesbezüglich aber nur in Höhe von insgesamt, 342,98 Euro, nämlich in Höhe von

– 306,57 Euro Treibstoffkosten (Anlage K 27, Bl. 199 d.A.)

– 36,41 Euro Mautkosten.

In Höhe von 306,57 Euro hat die Klägerin unter Vorlage eines konkreten Belegs nachgewiesen, dass ihr Kosten entstanden sind, die kausal auf das Unfallereignis zurückgehen. Sie hat dargelegt, dass der Bus über Italien nach Frankreich gebracht wurde. Dies hat auch der Zeuge … so glaubhaft bestätigt. Mautgebühren sind durch die Anlage K 27, Bl. 201 d.A. nur in Höhe von 36,41 Euro für den streitgegenständlichen Bus … nachgewiesen. Die auf der sog. Umsatzsteuerbeilage aufgelisteten Beträge betreffen im Übrigen den verunfallten Bus und wären auch ohne das streitgegenständliche Unfallereignis angefallen.

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Ein Zinsanspruch besteht bezüglich des zuerkannten Betrages erst seit dem 27.1.2011, da erst zu diesem Zeitpunkt durch Vorlage von konkreten Belegen nachgewiesen war, welche Kosten konkret entstanden sind. Dass dies nach französischem Recht Anspruchsvoraussetzung war, hat die Beklagte von Beginn an eingewandt. Vorher ist nicht von einem Zahlungsverzug bzw. einem schlüssigen Klagevortrag auszugehen.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den angeblich von der … angemieteten Ersatzbus. Insoweit ist ausweislich der Rechtsauskunft zwar anzunehmen, dass bei Erforderlichkeit eines Ersatzbusses die Mietwagenkosten erstattungsfähig sind. Auch in der sonstigen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches für ein Ersatzfahrzeug nach französischem Recht deutlich enger zu fassen sind, als nach deutschem Recht. Die Diskrepanzen werden etwa von Lemor, VersR 1992, S. 648-653, beschrieben.

Dass vorliegend die Anmietung für 13 Tage erforderlich war, steht aber nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Es ist hierbei bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob in der vorliegenden Konstellation von der Anmietung eines Ersatzbusses auszugehen ist. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, ist nämlich nicht die Klägerin, sondern die … Einzelfirma Halterin beider Busse, also sowohl des verunfallten Busses als auch des gestellten Ersatzbusses. Soweit die Klägerin hiergegen eingewandt hat, dass der verunfallte Bus steuerlich ihrem Betriebsvermögen zugeordnet war und vorsorglich eine Abtretung der Ersatzansprüche erfolgt ist, bleibt dennoch fraglich, ob es für die Frage der Erforderlichkeit eines Ersatzbusses nicht zumindest auch auf die konkrete Situation bei der … Einzelfirma, nämlich der eigentlich Geschädigten, ankam. Selbst wenn man der Klägerin aber in ihrer Argumentation folgt und die Ersatzbusgestellung so behandelt, als wären zwei völlig autarke Unternehmen behandelt, steht die Erforderlichkeit für die Ersatzbusgestellung nach der Beweisaufnahme nicht fest. Das Gericht hat insoweit den Zeugen … gehört. Dieser hat glaubhaft geschildert, wie die Abläufe im Einzelnen waren. Er hat beschrieben, dass die Reisebusse der … und der … im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich alle Reisebusse ausgebucht gewesen seien. Auch wenn der Zeuge sich an die konkret gebuchten Reisen für alle Busse – verständlicherweise – nicht mehr erinnern konnten, ist das Gericht überzeugt davon, dass seine Angaben an sich wahrheitsgemäß waren. Allerdings hat der Zeuge … beschrieben, dass der nach Frankreich verbrachte Ersatzbus letztlich durch Umdispositionen freigemacht werden konnte; solche Umdispositionen seien – so der Zeuge – im Reisebusgewerbe üblich; es sei zum Beispiel möglich, andere Busse, die normalerweise für Tagesfahrten eingesetzt würden, mit Anhängern zu versehen und insgesamt die Reisen und Tagesausflüge anders zu planen. Der Zeuge konnte insoweit auf Befragen nicht mehr angeben, wie die insgesamt 10 Überlandbusse im fraglichen Zeitraum ausgelastet waren. Auch die Klägerin hat trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise und entsprechenden Bedenken der Beklagten nicht für jeden Bus vorgetragen, wie dieser im fraglichen Zeitraum ausgelastet gewesen ist. Vortrag ist nur für einige Reisebusse der Klägerin erfolgt (Schriftsatz vom 24.2.2011, Bl. 218 ff. d.A.), wobei der dort aufgeführte Bus … derjenige Bus war, der nach Frankreich verbracht wurde und nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ein Bus der … (und nicht der Klägerin ). Bei den dort aufgelisteten Buchungen handelt es sich zu weiten Teilen um Tagesfahrten, die nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … auch mit anderen Überlandbussen hätten durchgeführt werden können. Wie diese Überlandbusse ausgelastet waren, ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen … der hierzu gerade keine Angaben machen konnte.

Bei einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen … und des Klägervortrages steht für das Gericht daher insgesamt nicht fest, dass eine Anmietung eines Ersatzbusses von der Firma … erforderlich war und nicht durch bloße Umdisposition ein Reisebus der Klägerin „freidisponiert“ hätte werden können.

b. Über die zuerkannten Treibstoffkosten hinaus hat die Klägerin ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch. Wie geschildert, besteht nach der Rechtsauskunft nur dann ein Schadensersatzanspruch, wenn durch konkrete Belege der Schaden nachgewiesen werden kann. Es liegt zwar auf der Hand, dass über den zuerkannten Betrag hinaus Treibstoffkosten angefallen sind. Nach deutschem Recht könnten diese ohne weiteres geschätzt werden, § 287 ZPO. Diese Vorschrift ist aber zu Ermittlung des materiellen Schadens nicht anwendbar. Das deutsche Gericht hat zwar sein eigenes Verfahrensrecht anzuwenden, insbesondere sein eigenes Beweisrecht (Palandt-Thorn, Einl v EGBGB Rn. 33). Die Regelungen zur Beweislast sind aber dem jeweiligen Sachstatut zu entnehmen, ebenso wie die Darlegungslast. Die Regelung in § 287 ZPO ist vor diesem Hintergrund nicht als bloße Vorschrift über das Beweisverfahren anzusehen, sondern berührt vielmehr auch die materiell-rechtliche Dimension eines Schadensersatzanspruches, da die materiellen Anforderungen an seine Darlegung und das erforderliche Maß des Beweises über § 287 ZPO zu Gunsten des Anspruchsstellers herabgesetzt sind. Es handelt sich insoweit um eine Beweiserleichterung. Nach der eingeholten Rechtsauskunft ist nicht anzunehmen, dass es Vergleichbares auch nach französischem Recht gibt. Denn es wird jeweils darauf abgestellt, dass konkrete Einzelnachweise vorzulegen sind. Über die konkret nachgewiesenen Tankbelege liegen keine berücksichtigungsfähigen Rechnungen vor. Die Gesamttankrechnung kann als Beleg nicht angeführt werden, weil unklar ist, welche Treibstoffmenge bei Betankung noch im Ersatzbus vorhanden war und konkrete Nachweise insoweit nicht erfolgt sind.

c. Das gleiche gilt für die Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Hier liegen keinerlei Belege vor. Eine Schadensschätzung scheidet aus.

d. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten in Höhe von 2016,80 Euro netto. Der Klagevortrag ist unschlüssig. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass die Fahrer, die nach Frankreich fahren mussten, keine anderweitigen Fahrten machen konnten, wodurch sie Aufwendungen hatte. Dies ist unplausibel. Erstens ist nach ihrem eigenen Vortrag anzunehmen, dass der Ersatzbus inclusive 2 Fahren gestellt wurde. Sie hat selbst dargelegt, dass bei einer Anmietung ohne Fahrer dies ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sei. Wenn sie von der – angeblich völlig autarken – … einen Bus nebst Fahrern (Bl. 219 d.A) angemietet hatte, dann sind der Klägerin keine Fahrer ausgefallen. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Zeuge … der mit einem Kollegen zusammen den Bus nach Frankreich verbracht hat, nach eigenem Bekunden bei der Einzelfirma angestellt gewesen ist. Da der Klägerin infolge der angeblichen Ersatzbusstellung auch letztlich kein Bus ausgefallen ist, ist auch nicht plausibel, warum andere Fahrten an weitere Busunternehmen vergeben werden mussten. Ein Nutzungsausfallschaden ist insoweit nicht plausibel dargelegt. Hierzu wäre auch erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, welche Aufwendungen die Klägerin dadurch erspart hat, dass – angeblich – bestimmte Fahrten von anderen Busunternehmen durchgeführt worden sind.

e. Lohnkosten für die eingesetzten Fahrer sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Die Mitarbeiter der Klägerin, die bereits in Frankreich waren, waren Angestellte; ihr Lohn war „sowieso“ von der Klägerin zu zahlen. Die Mitarbeiter, die den Ersatzbus nach Frankreich verbracht haben, waren ausweislich des Vortrags der Klägerin in den Kosten für den Mietbus enthalten. Im übrigen handelt es sich auch insoweit um Sowiesokosten.

f. Weitere Mautkosten sind mit den vorgelegten Belegen für den Ersatzbus nicht nachgewiesen (s.o.).

g. Anwaltskosten sind nach französischem Recht nur in Bezug auf eine vorgerichtliche Einigung erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich auch nicht nach deutschem Prozessrecht, weil es sich um einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch handelt und die deutschen prozessualen Regelungen zum Umfang der Kosten des Rechtsstreits i.S.d. §§ 91 ff. ZPO insoweit nicht maßgeblich sind.

h. Eine Unfallnebenkostenpauschale ist ausweislich der Rechtsauskunft nicht erstattungsfähig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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