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Frachtführerhaftung für Falschablieferung bei einer unbekannten Person

OLG Koblenz – Az.: 2 U 221/18 – Beschluss vom 07.01.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 05.01.2018, Az. 11 HK O 12/17, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2018, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.02.2019.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma …[A] GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Jahre 2016 mit dem Transport von Schuhen nebst Zusatzartikeln von …[Z] nach …[Y] (Ablieferadresse: …, GB-…[Y] …). Die Beklagte bediente sich zum Transport des Frachtgutes Untertransportführer. Das Gut wurde von dem Frachtführer am 04.03.2016 übernommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Sendung an der vereinbarten Empfangsadresse abgeliefert worden ist. Die Klägerin hat an die Versicherungsnehmerin für den von ihr behaupteten Verlust des Frachtgutes eine Entschädigung in Höhe von 35.816,30 € netto gezahlt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes – einschließlich der gestellten Anträge – wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht – Kammer für Handelssachen – hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 35.816,30 € zuzüglich 5 % Zinsen hieraus seit dem 13.04.2016 zu zahlen.

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, der Klägerin stehe aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) ihrer Versicherungsnehmerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 29 CMR wegen des Verlustes des Frachtgutes ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 35.816,30 € gegen die Beklagte zu, ohne dass sich die Beklagte auf die Haftungsbegrenzung nach Art. 23, 25 CMR berufen könne. Denn die Auslieferung des Gutes an eine unbekannte Person durch den Unterfrachtführer der Beklagten, nachdem dieser die als Ablieferadresse genannte Halle nicht habe finden können, stelle sich als leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein dar, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage begehrt.

Frachtführerhaftung für Falschablieferung bei einer unbekannten Person
(Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Die Beklagte macht geltend, zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die streitgegenständliche Sendung sei fehlerhaft an einen Nichtberechtigten ausgeliefert worden. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Sendung die Empfängerin nicht erreicht habe und die Ware in Verlust geraten sei. Selbst wenn der Fahrer an einer falschen Adresse abgeliefert hätte, was die Beklagte bestreite, so stelle dies keine haftungsauslösende Falschablieferung dar. Denn der Fahrer …[A] habe sich nach eigenen Angaben vor dem Gebäude befunden, welches er für die Empfangsadresse habe halten müssen. Es sei mit Blick auf die Diebstahlsgefahr nicht unüblich, dass an der Halle kein Firmenschild der Empfängerin vorhanden gewesen sei. Dem Fahrer hätten daher keine Zweifel kommen müssen, als ein „Schwarzer“ auf ihn zugekommen sei und ihn direkt darauf angesprochen habe, ob dies die Sendung für …[B] sei. Der Zeuge …[A] habe sogar noch einmal nach dem Firmennamen gefragt um sicherzugehen, den richtigen Empfänger vor sich zu haben. Es könne vorliegend einiges dafür sprechen, dass die streitgegenständliche Ware in betrügerischer Absicht bestellt worden sei. Dann dürfe aber keine Schadensverlagerung auf den Frachtführer stattfinden. Das Verhalten des Fahrers stelle sich auch nicht als leichtfertig dar, so dass die Beklagte jedenfalls nicht unbeschränkt hafte. Es dürfte die Regel sein, dass der Fahrer den Ausliefervorgang einer völlig unbekannten Person anvertraue, zumal der Zeuge …[A] keinen Anlass für irgendwelche Zweifel gehabt habe, insbesondere nachdem er vor dem Entladen bei der Niederlassung der Beklagten in …[X] angerufen habe.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.

Der Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin als deren Transportversicherer ist gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen, nachdem diese eine entsprechende Entschädigung an die Versicherungsnehmerin gezahlt hat, wogegen die Berufung nichts erinnert.

Die Beklagte haftet für den Verlust des streitgegenständlichen Transportgutes gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 3 CMR.

Zutreffend und auch von der Beklagten unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der grenzüberschreitende Transport durch die Beklagte hier dem Anwendungsbereich der CMR unterfällt. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer grundsätzlich u.a. für den Verlust des Gutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, wobei er gemäß Art. 3 CMR für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.

Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Beweislast für den Verlust grundsätzlich die Klägerin als Ersatzberechtigte trägt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 – I ZR 49/98 –, Rn. 18, juris; Koller, Transportrecht, 9. Aufl. 2016, Art. 17 CMR Rn. 1). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtberechtigten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zurückerlangt werden kann. Berechtigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Empfänger des Gutes. Die Ablieferung an einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfügungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 – I ZR 49/98 –, Rn. 18, juris; Urteil vom 02. April 2009 – I ZR 16/07 –, Rn. 14, juris).

Hier ist die Klägerin jedoch ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den Hinweis darauf nachgekommen, dass selbst nach dem Vorbringen der Beklagten das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfängerin abgeliefert worden ist. So hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Fahrers …[A] vorgetragen, dieser habe unter der im Frachtbrief bezeichneten Anschrift in …[Y] die im Frachtbrief angegebene Unit 1 nicht vorgefunden, sondern nur die Units 2 bis 8, die Ware sodann gleichwohl auf Aufforderung eines ihm unbekannten Mannes an einem der Eingangstore zum Lagerhaus abgeladen und sich die Ablieferung von diesem quittieren lassen.

Es ist danach Sache der Beklagten als Frachtführerin, die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19). Dem ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Dass der unbekannte Mann im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Auch dem Frachtbrief lässt sich die ordnungsgemäße Ablieferung des Frachtgutes nicht entnehmen. Die dort geleistete Unterschrift des Empfängers ist unleserlich; ein Firmenstempel der rechtmäßigen Empfängerin wurde nicht hinzugesetzt.

Der Frachtführer haftet dem Absender eines Gutes, der durch betrügerisches Verhalten des Bestellers zur Versendung an eine bestimmte Empfängeranschrift veranlasst worden ist, auch dann wegen Verlustes des Gutes, wenn er dieses nicht an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger oder an Leute übergibt, die als Mitarbeiter dieses Empfängers auftreten (OLG Hamm TranspR 2013, 431; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl. 2018, Art. 17 CMR Rn. 2).

Hat die Beklagte danach den Nachweis ordnungsgemäßer Ablieferung nicht erbracht und ist auch nicht dargetan, dass die Ware die rechtmäßige Empfängerin erreicht hätte, ist von einem Totalverlust auszugehen (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 CMR; Verlustvermutung), für den die Beklagte nach § 23 Abs. 1 CMR in voller Höhe des Wertes des Gutes bei Übernahme zur Beförderung einzustehen hat. Dieser beläuft sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Handelsrechnungswertes auf einen Betrag in Höhe von 35.816,30 €.

Die Beklagte kann sich gemäß Art. 29 Abs. 1, 2 CMR weder auf einen Haftungsausschluss noch eine Haftungsbeschränkung berufen.

Im Anwendungsbereich der CMR ist bei Frachtverträgen, die nach dem 30.06.1992 abgeschlossen worden sind, bei Transportschäden als Verschulden, das nach Art. 29 CMR zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzungen gemäß Art. 13 bis 28 CMR führt, entsprechend der Regelung in § 435 HGB neben dem Vorsatz die Leichtfertigkeit anzusehen, zu der das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urteil vom 21. März 2007 – I ZR 166/04 –, Rn. 15, juris; Koller, a.a.O., Art. 29 Rn. 3a).

Die danach für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. März 2007 – I ZR 166/04 –, Rn. 16, juris).

Soweit eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers in Rede steht, trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für das dafür erforderliche qualifizierte Verschulden. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falls ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben. In einem solchen Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (sekundäre Darlegungslast).

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Kommt er dem nicht nach, kann dies unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden rechtfertigen (BGH, Urteil vom 21. März 2007 – I ZR 166/04 –, Rn. 17, juris).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden auf Seiten der Beklagten angenommen. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten hat der Fahrer der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin in grober Weise die ihm obliegende Sorgfalt bei der Ermittlung der Empfangsberechtigten verletzt, als er unter der angegebenen Lieferadresse in …[Y] die … nicht vorfand und nach Anweisung eines ihm unbekannten Mannes die Ware an einem von mehreren Eingangstoren zum dort befindlichen Lagerhaus entlud, ohne sich über die Identität des Mannes und dessen Legitimation zum Empfang der Sendung zu vergewissern. Selbst der Vortrag der Beklagten, der unbekannte Mann habe den Fahrer gefragt, ob dieser eine Sendung für die dem Fahrer angegebene Empfängerin habe und habe den Empfängernamen auf Nachfrage des Fahrers wiederholt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hieraus durfte der Fahrer noch nicht auf die Legitimation des Mannes zum Empfang der Ware schließen. Dies gilt umso mehr, als sich unstreitig mehrere Firmen auf dem Gelände befanden und demnach davon auszugehen war, dass sich dort auch nicht der berechtigten Empfängerin zugehörige Mitarbeiter aufhielten. Wenn der Fahrer in Kenntnis dieser Umstände und ohne zuvor entsprechende Instruktionen bei der Auftraggeberin einzuholen – dass solche etwa telefonisch erteilt worden wären, trägt selbst die Beklagte nicht vor, vielmehr bleibt der Inhalt des von dem Fahrer beschriebenen Telefonats mit der Beklagten unklar -, die Ware gegen eine unleserliche Unterschrift eines Unbekannten ausliefert, handelt er leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Hieran ändert auch nichts die erstmals im Berufungsverfahren geäußerte und nicht näher belegte Vermutung der Beklagten, die streitgegenständliche Ware sei in betrügerischer Absicht bestellt worden. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor; solche legt auch die Beklagte nicht dar, zumal ein solcher Vorgang die Frachtführerin grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung entbinden würde, bei Ablieferung die Legitimation des Empfängers zu prüfen.

Da die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg erscheint, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 35.816,30 € festzusetzen.

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