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Ansprüche des Ex-Schwiegersohns gegenüber Schwiegereltern wegen Wohnhauserrichtung

Ex-Schwiegersohn scheitert mit Ansprüchen gegen Schwiegereltern

In einem Rechtsstreit am Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 9 WF 204/13, wurde die sofortige Beschwerde eines Ex-Schwiegersohns gegen seinen ehemaligen Schwiegervater zurückgewiesen, der auf dem Eigentum des Schwiegervaters ein Wohnhaus errichtet hatte, da ihm keine Zahlungsansprüche zustehen, solange seine Familie dort unentgeltlich wohnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 WF 204/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Ex-Schwiegersohn hat keine Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück seines ehemaligen Schwiegervaters, da ein Nutzungsrecht für ihn und seine Familie bestand und weiterhin besteht.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Parteien keine Vereinbarung über die Rückforderung von Investitionen im Falle der Scheidung getroffen hatten, und wies darauf hin, dass Verwendungsersatzansprüche oder Ansprüche aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nicht begründet sind.
  • Der Ex-Schwiegersohn trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • Das Oberlandesgericht bestätigte, dass das Nutzungsrecht am Grundstück und der darauf errichteten Bebauung fortbesteht, ohne dass der Schwiegervater dieses Recht in Frage gestellt hat.
  • Ein Anspruch auf Anpassung des Nutzungsrechtsverhältnisses oder auf Nutzungsentschädigungsleistung besteht erst, wenn auch die geschiedene Ehefrau die Nutzung des Hausgrundstücks aufgibt.
  • Bereicherungsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner sind ausgeschlossen, solange das Nutzungsrechtsverhältnis unverändert fortbesteht.
  • Der Versuch des Antragstellers, sämtliche seiner Verwendungen in das Grundstück abzuschöpfen, wurde als unbegründet erachtet, insbesondere da keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für eine Übernahme des Investitionsrisikos durch den Antragsgegner vorliegen.

Familiengrundstücke und Wohnhauserrichtung

Das Familienheim ist für viele Menschen von großer Bedeutung. Es kann jedoch zu komplizierten rechtlichen Situationen kommen, wenn Familienmitglieder auf dem Grundstück eines anderen Mitglieds ein Wohnhaus errichten. Hier stellen sich Fragen zu Eigentumsverhältnissen, Nutzungsrechten und möglichen Ausgleichsansprüchen.

Besonders herausfordernd gestaltet sich die Rechtslage, wenn die Familienbeziehungen nicht mehr bestehen. Im Falle von Trennung oder Scheidung können unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen. Dabei ist eine sorgfältige Prüfung der konkreten Umstände und eventuellen Vereinbarungen erforderlich, um zu angemessenen Lösungen zu gelangen.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit ums Familienheim zwischen Ex-Schwiegersohn und Schwiegereltern

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es um die Ansprüche eines Ex-Schwiegersohns gegen seine ehemaligen Schwiegereltern bezüglich eines Wohnhauses, das er auf deren Grundstück errichtet hatte.

Ansprüche nach Scheidung: Ex-Schwiegersohn scheitert vor Gericht
(Symbolfoto: Andrey_Popov /Shutterstock.com)

Die Auseinandersetzung entstand, nachdem sich der Antragsteller von seiner Ehefrau getrennt hatte und aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war. Das Grundstück befand sich im Alleineigentum des Schwiegervaters. Die Kernfrage des Falls lag darin, ob der Ex-Schwiegersohn Ersatz für seine Aufwendungen für die Errichtung des Hauses verlangen kann.

Die rechtliche Konstellation und die Vorgeschichte

Die Geschichte hinter diesem Rechtsstreit ist ebenso interessant wie kompliziert. Ende 1999 stimmte der Schwiegervater der Bebauung des bis dahin unbebauten Grundstücks durch seinen Schwiegersohn und dessen damalige Ehefrau, seiner Tochter, uneingeschränkt zu. Es gab die Vorstellung, dass das Ehepaar dort ein Familienheim für sich und die beiden Kinder errichten und das Hausgrundstück anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzen sollte. Nach Aussage des Antragstellers habe der Schwiegervater damals erklärt: „Das ist alles Eures. Ihr könnt da machen, was Ihr wollt.“ Diese mündliche Zusage bildete den Ausgangspunkt für die spätere rechtliche Auseinandersetzung.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg

Das Gericht wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus. Der Ex-Schwiegersohn hat keine Ansprüche gegen seinen ehemaligen Schwiegervater, weder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einem sonstigen Rechtsgrund. Das Gericht führte aus, dass ein Ex-Schwiegersohn, der auf dem Grundstück seines Ex-Schwiegervaters ein Wohnhaus errichtet hat, nicht einfach Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, solange seine Familie dort unentgeltlich wohnt.

Rechtliche Bewertung und Begründung

Die Richter erklärten, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher und unbefristeter Nutzungsvertrag bestanden habe, der dem Antragsteller und seiner Ehefrau ein Nutzungsrecht am Grundstück und der darauf errichteten Bebauung einräumte. Dieses Recht habe der Schwiegervater zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beteiligten sich keine Gedanken über die Rückforderung von Investitionen im Falle einer Scheidung gemacht hatten. Das Gericht sah keinen Grund für eine Vertragsanpassung oder die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen, solange das Nutzungsrecht bestand.

Keine Ansprüche aufgrund der bestehenden Vereinbarungen

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller keine berechtigten Ansprüche gegen den Antragsgegner geltend machen konnte. Die ursprünglichen Absprachen und der rechtliche Rahmen ließen keine Ansprüche zu, insbesondere weil die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks zum Zwecke der Bebauung und anschließenden Nutzung im Vordergrund stand. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen und rechtlicher Absicherungen bei der Überlassung von Grundstücken innerhalb der Familie, besonders im Hinblick auf mögliche zukünftige Auseinandersetzungen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rechte haben Ex-Schwiegersöhne bei der Nutzung von Schwiegerelterns Grundstück für den Hausbau?

Ein Ex-Schwiegersohn hat grundsätzlich kein automatisches Recht, das Grundstück der Schwiegereltern für den Hausbau zu nutzen. Die Nutzung eines fremden Grundstücks für die Errichtung eines Gebäudes erfordert immer die Zustimmung des Grundstückseigentümers, in diesem Fall der Schwiegereltern. Diese können dem Ex-Schwiegersohn ein Nutzungsrecht in Form eines Nießbrauchs, eines Erbbaurechts oder einer Dienstbarkeit einräumen. Dabei sollten die genauen Bedingungen und der Umfang der Nutzung vertraglich geregelt werden.

Wird dem Ex-Schwiegersohn ein solches Nutzungsrecht gewährt, gelten für die Errichtung des Wohnhauses die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie das Bauplanungsrecht und die Landesbauordnungen. Der Grundstückseigentümer muss außerdem in die Baumaßnahmen einwilligen. Ist der Ex-Schwiegersohn lediglich Inhaber eines obligatorischen Nutzungsrechts wie eines Nießbrauchs, fällt das errichtete Gebäude nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ (§ 94 BGB) in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Bei einem Erbbaurecht bleibt der Ex-Schwiegersohn hingegen Eigentümer des Gebäudes.

Endet das Nutzungsrecht, etwa durch Zeitablauf oder Kündigung, muss der Ex-Schwiegersohn das Grundstück räumen und das Gebäude abreißen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Er hat dann lediglich einen Anspruch auf Wertersatz für das Gebäude gegen den Grundstückseigentümer (§§ 951, 812 BGB). Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, die Rechte und Pflichten der Beteiligten von vornherein umfassend vertraglich zu regeln.

Kann der Bau eines Hauses auf dem Grundstück der Schwiegereltern als Schenkung betrachtet werden?

Der Bau eines Hauses auf dem Grundstück der Schwiegereltern kann unter bestimmten Voraussetzungen als Schenkung betrachtet werden, muss es aber nicht zwangsläufig.

Zivilrechtlich wird der Eigentümer des Grundstücks, also die Schwiegereltern, auch Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes. Das Schwiegerkind als Bauherr verliert somit die Eigentumsrechte am Gebäude an die Schwiegereltern.

Ob darin eine Schenkung des Schwiegerkindes an die Schwiegereltern zu sehen ist, hängt maßgeblich davon ab, mit welcher Intention das Schwiegerkind das Haus errichtet hat:

  • Wollte das Schwiegerkind mit dem Hausbau den Schwiegereltern eine Zuwendung machen und auf einen späteren Ersatz der Aufwendungen verzichten, liegt eine Schenkung vor.
  • Hat das Schwiegerkind das Haus hingegen in der Erwartung gebaut, das Grundstück werde ihm später von den Schwiegereltern übertragen, fehlt es am Schenkungswillen. Die Aufwendungen für den Hausbau sind dann keine Schenkung an die Schwiegereltern.

Für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob die Schwiegereltern das bebaute Grundstück später unentgeltlich auf das Schwiegerkind übertragen:

  • Schenken die Schwiegereltern das Grundstück, ist nur der Wert des unbebauten Grundstücks schenkungsteuerpflichtig, wenn das Schwiegerkind die Baukosten nicht schenken wollte. Der durch den Hausbau geschaffene Mehrwert bleibt steuerfrei.
  • Wollte das Schwiegerkind die Baukosten hingegen schenken, unterliegt der gesamte Wert des bebauten Grundstücks der Schenkungsteuer.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Beteiligten die Eigentums- und Nutzungsrechte am Grundstück und Gebäude sowie die Kostentragung vorab vertraglich klar regeln. So lässt sich vermeiden, dass der Hausbau ungewollt als Schenkung an die Schwiegereltern gewertet wird.

Welche Ansprüche könnten nach der Trennung bezüglich des auf Schwiegerelterns Grundstück errichteten Hauses entstehen?

Nach einer Trennung oder Scheidung können bezüglich eines auf dem Grundstück der Schwiegereltern errichteten Hauses verschiedene Ansprüche des Ex-Schwiegersohns entstehen:

Grundsätzlich wird der Eigentümer des Grundstücks, also die Schwiegereltern, auch Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes. Der Ex-Schwiegersohn als Bauherr verliert somit die Eigentumsrechte am Gebäude. Er kann aber unter Umständen einen Ausgleich für seine Aufwendungen verlangen:

  • Hat der Ex-Schwiegersohn das Haus in der Erwartung gebaut, das Grundstück werde ihm später übertragen, kann er einen Anspruch auf Wertersatz für das Gebäude gegen die Schwiegereltern haben (§§ 951, 812 BGB). Voraussetzung ist, dass ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vorliegt, weil die Ehe gescheitert ist.
  • Haben die Schwiegereltern das Grundstück dem Paar bereits zu Miteigentum übertragen, kann der Ex-Schwiegersohn bei Scheitern der Ehe eventuell die Rückübertragung seines Miteigentumsanteils an die Schwiegereltern verlangen. Dies setzt voraus, dass für ihn erkennbar war, dass die Schwiegereltern von einem Fortbestand der Ehe ausgingen.
  • Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach seinem Auszug hat der Ex-Schwiegersohn nur, wenn er dies ausdrücklich mit den Schwiegereltern vereinbart hat.

Etwaige Ansprüche des Ex-Schwiegersohns gegen die Schwiegereltern verjähren bei Grundstücken erst nach 10 Jahren ab Kenntnis vom Scheitern der Ehe. Bei beweglichen Sachen gilt hingegen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Eigentums- und Nutzungsrechte am Grundstück und Gebäude sowie die Kostentragung vorab vertraglich klar geregelt werden. Auch ein Ehevertrag zwischen den Eheleuten kann sinnvoll sein, um den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu regeln.

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Wie wirkt sich die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks auf spätere Ansprüche aus?

Die unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks kann sich auf spätere Ansprüche der Beteiligten wie folgt auswirken:

Ansprüche des Überlassenden (z.B. Eltern):

  • Haben die Eltern das Grundstück in Erwartung überlassen, dass die Ehe des Kindes Bestand hat, können sie bei Scheitern der Ehe unter Umständen die Rückübertragung des Grundstücks verlangen (sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage). Dafür muss für das Kind erkennbar gewesen sein, dass die Eltern von einem Fortbestand der Ehe ausgingen.
  • Die Eltern können sich ein Rückforderungsrecht für den Fall vorbehalten, dass das Kind das Grundstück ohne ihre Zustimmung veräußert oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dieses Recht wird durch eine Rückübertragungsvormerkung im Grundbuch gesichert.
  • Geraten die Eltern später in finanzielle Not und sind auf Sozialhilfe angewiesen, kann der Sozialhilfeträger innerhalb von 10 Jahren die Schenkung widerrufen und einen Rückforderungsanspruch der Eltern wegen Verarmung auf sich überleiten.

Ansprüche des Übernehmenden (z.B. Kind):

  • Hat das Kind das Haus in Erwartung gebaut, das Grundstück werde ihm später übertragen, kann es einen Anspruch auf Wertersatz für das Gebäude gegen die Eltern haben, wenn die Ehe scheitert (§§ 951, 812 BGB). Voraussetzung ist ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.
  • Wurde das Grundstück dem Paar bereits zu Miteigentum übertragen, kann das Kind bei Scheitern der Ehe u.U. die Rückübertragung seines Anteils an die Eltern verlangen.
  • Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach seinem Auszug hat das Kind nur, wenn dies ausdrücklich mit den Eltern vereinbart wurde.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Eigentums- und Nutzungsrechte am Grundstück sowie die Kostentragung vorab vertraglich klar geregelt werden. Auch ein Ehevertrag kann sinnvoll sein, um den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall zu regeln.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO: Diese Paragraphen regeln die Zulässigkeit und das Verfahren der sofortigen Beschwerde in Familiensachen und sind hier relevant, weil der Ex-Schwiegersohn gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt hat. Sie bilden die rechtliche Grundlage für das Beschwerdeverfahren und die Entscheidungsfindung des Gerichts.
  • § 601 BGB: Dieser Paragraph behandelt den Verwendungsersatz bei der Leihe und ist im Kontext des Urteils wichtig, da das Gericht feststellte, dass für die Aufwendungen des Schwiegersohns kein Verwendungsersatz nach dieser Vorschrift besteht. Es verdeutlicht die rechtlichen Grenzen des Ersatzanspruchs für Investitionen in das Eigentum anderer.
  • §§ 677 ff. BGB zur Geschäftsführung ohne Auftrag: Diese Vorschriften wurden herangezogen, um zu klären, ob der Schwiegersohn Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen kann. Die Absage des Gerichts basiert darauf, dass kein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt, da keine Handlungen im Interesse oder im vermeintlichen Willen des Schwiegervaters nachgewiesen wurden.
  • Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage: Diese nicht spezifisch in einem Paragraphen verankerte Rechtsfigur wurde erwogen, um zu prüfen, ob eine Anpassung des Vertragsverhältnisses aufgrund veränderter Umstände gerechtfertigt wäre. Das Gericht entschied, dass aufgrund der ursprünglichen Vereinbarungen und der fehlenden Überlegungen zu einem möglichen Scheitern der Ehe keine Anpassung erfolgen kann.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Schenkungen: Obwohl im Text nicht direkt zitiert, ist das Recht der Schenkung (§§ 516 ff. BGB) implizit relevant, da untersucht wurde, ob die Leistungen des Schwiegersohns als schenkweise Zuwendungen an den Schwiegervater anzusehen sind. Das Gericht verneinte dies, da keine entsprechende Absicht der Parteien festgestellt werden konnte.
  • Nutzungsrecht und Nutzungsvertrag: Das Bestehen eines unentgeltlichen und unbefristeten Nutzungsvertrages zwischen den Parteien ist zentral. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, die rechtlichen Grundlagen solcher Vereinbarungen zu verstehen, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 WF 204/13 – Beschluss vom 19.12.2014

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29. August 2013 – Az. 53 F 293/12 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat (im Ergebnis) zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

Dem Antragsteller stehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand gegen den Antragsgegner, seinen ehemaligen Schwiegervater, die hier geltend gemachten Zahlungsansprüche weder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus einem sonstigen Rechtsgrund zu.

Ein (Ex-)Schwiegersohn, der auf dem im Eigentum seines (Ex-)Schwiegervaters ein Wohnhaus errichtet hat, kann nicht schon dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er sich aus der ehelichen Gemeinschaft löst und aus dem Haus auszieht, solange seine Familie dort unentgeltlich wohnen bleibt (vgl. für den – vergleichbaren – Fall des mit einem Kostenaufwand von gut 220.000 EUR erfolgten Ausbaus der unentgeltlich von den Schwiegereltern überlassenen Wohnung OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Az. 1 UF 162/12; insbesondere auch BGH FamRZ 1985, 44 – jeweils zitiert nach juris).

Nach Aktenlage stellt sich die Situation in tatsächlicher Hinsicht so dar, dass der Antragsgegner als Alleineigentümer des seinerzeit unbebauten Grundstücks in B… Ende 1999 der – dann bis 2000 tatsächlich erfolgten – Bebauung desselben durch den Antragsteller und seine damalige Ehefrau, der Tochter des Antragsgegners, uneingeschränkt zugestimmt hat. Die seit dem 19. Mai 1990 verheirateten Eheleute wollten/sollten dort ein Familienheim für sich und die beiden Kinder errichten und das Hausgrundstück sodann – unter Ausschluss des Grundstückseigentümers – zu eigenen Wohnzwecken nutzen können. Nach der eigenen Behauptung des Antragstellers habe der Antragsgegner 1999 erklärt „Das ist alles Euers. Ihr könnt da machen was Ihr wollt.“

Dieser Hergang bzw. dieser Inhalt der Absprachen lässt bei lebensnaher Betrachtung allerdings keine rechtliche Einordnung dahin zu, dass der Antragsteller (und seine damalige Ehefrau) dem Antragsgegner das Haus bzw. die etwaige Wertsteigerung des Hausgrundstücks durch die Bebauung schenkweise zuwenden wollten. Darüber haben sich die Beteiligten ersichtlich genauso wenig Gedanken gemacht wie sie überhaupt der Frage, was für den Fall des Scheiterns der Ehe gelten sollte, irgendeine Aufmerksamkeit gewidmet haben. Der rechtliche Reflex einer (etwaigen) Vermögensmehrung des Antragsgegners aus der Grundstücksbebauung durch die Familie seiner Tochter/seines Schwiegersohnes war den Beteiligten offenbar gar nicht bewusst. Wäre dies anders, hätte der Antragsteller zu etwaigen Absprachen insoweit vortragen können und müssen. Gegenstand der Abreden, der Willensbildung und des Rechtsbindungswillens war also allein die unentgeltliche Überlassung des (unbebauten) Grundstücks an den Schwiegersohn und die eigene Tochter zum Zwecke der Wohnbebauung und anschließenden unentgeltlichen Wohnnutzung. Dies ist rechtlich als verbindlicher – unentgeltlicher und unbefristeter – Nutzungsvertrag zu qualifizieren.

Dem Antragsteller und seiner Ehefrau steht danach gegen den Antragsgegner ein Nutzungsrecht an dem Grundstück (und der aufstehenden Bebauung) zu. Dieses Nutzungsrecht auch des Antragstellers hat der Antragsgegner nach Aktenlage jedoch zu keiner Zeit in Frage gestellt. Er hat den Antragsteller weder zum Verlassen des Hausgrundstücks aufgefordert noch dessen Rückkehr zu Wohnzwecken widersprochen. Es war vielmehr der Antragsteller, der im Zuge der Trennung der Eheleute am 17. Dezember 2009 aus dem Familienheim ausgezogen ist.

Das zwischen den (geschiedenen) Eheleuten einerseits und dem Antragsgegner andererseits bestehende Nutzungsrechtsverhältnis besteht danach unverändert fort. Der – als Anspruchssteller – insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Antragsgegner das Nutzungsrecht der geschiedenen Eheleute auch nur in Frage stellt oder die Gebrauchsüberlassung sonst an irgendwelche besonderen Voraussetzungen, wie etwa eine laufende Geldleistung, geknüpft hätte oder gar das Hausgrundstück jetzt selbst nutzen und dadurch aus der Bebauung unmittelbar Vorteile ziehen würde. Das bloße Bestreiten einer fortgesetzten unentgeltlichen Nutzung durch seine geschiedene Ehefrau mit Nichtwissen reicht hier nicht aus. Allein der Umstand der Trennung und Scheidung der nutzungsberechtigten Eheleute berührt das Schicksal des Vertragsverhältnisses mit dem Antragsgegner nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage mögen Ansprüche der grundsätzlich gleichberechtigten Nutzer untereinander bestehen, die hier gegen den Antragsgegner verfolgten Ausgleichsansprüche sind indes nicht begründet.

Der Bundesgerichtshof hat in der vorzitierten Entscheidung judiziert, dass für die Aufwendungen des Schwiegersohns in das Familienheim weder aus § 601 BGB noch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB ein Verwendungsersatzanspruch besteht. Auch eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die der Antragsteller selbst neben etwaigen Bereicherungsansprüchen in erster Linie für sich reklamiert, scheidet aus.

Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsabschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Beteiligten beruht.

Wie in dem vom BGH entschiedenen Fall gibt das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten auch hier keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass auch nur einer der Vertragsparteien über ein Scheitern der Ehe und die daraus resultierenden Folgen nachgedacht haben könnte. Insoweit fehlt jede belastbare Grundlage dafür, dass schon der Auszug des Antragstellers einen (berechtigten) Anlass für eine Beendigung oder eine Anpassung des Nutzungsrechtsverhältnisses mit dem Antragsgegner bieten könne.

Aber selbst wenn man im Verhältnis von Schwiegervater und Schwiegersohn das mögliche Scheitern der Ehe als stets mitgedacht erachtete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner hier das Risiko für ein etwaiges Fehlschlagen der Investitionen hätte übernehmen wollen. Dafür finden sich im Vorbringendes Antragstellers und auch sonst überhaupt keine belastbaren Anknüpfungstatsachen. Berücksichtigt werden können Erwartungen, die eine Partei an den Fortbestand bestimmter Verhältnisse knüpft, aber nur dann, wenn sich die Gegenseite, wären sie als Bedingung formuliert worden, nach Treu und Glauben hätte darauf einlassen müssen. Das wird man im Streitfall aber nicht annehmen können, weil der Antragsgegner dem Schwiegersohn, seiner Tochter und den Kindern das Grundstück dauerhaft überlassen wollte und zudem nicht erkennbar ist, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem entsprechenden Kapitalausgleich überhaupt in der Lage sein würde.

Bei dieser Sachlage ist eine Anpassung des Nutzungsrechtsverhältnisses allein in Form einer (laufenden) Nutzungsentschädigungsleistung und zwar erst dann, wenn auch die geschiedene Ehefrau des Antragstellers (mit den Kindern) die Nutzung des Hausgrundstücks aufgibt und damit dem Antragsgegner eine eigene wirtschaftliche Verwertung des bebauten Grundstücks ermöglicht. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht vor; auch die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge – der Ausgleich „seiner“ Aufwendungen in die Bebauung des Grundstücks – kann damit keinesfalls erreicht werden.

Solange im Übrigen das Nutzungsrechtsverhältnis unverändert fortbesteht, scheiden auch Bereicherungsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner wegen Zweckverfehlung aus.

Höchst vorsorglich ist mit Blick auf das (Beschwerde-)Vorbringen des Antragstellers und die insoweit völlig zutreffenden – ablehnenden – Ausführungen des Amtsgerichts zur Schlüssigkeit des auf die Abschöpfung des Wertzuwachses des Grundstücks des Antragsgegners durch die Bebauung zielenden Vortrags darauf hinzuweisen, dass weder über das Recht der Vertragsanpassung noch über das Bereicherungsrecht die für die Errichtung der Baulichkeit aufgewendeten Kosten erstattet verlangt werden können. Im Streitfall beschränkt sich der Antragsteller auf eine (im Übrigen äußerst pauschale, ohne jeden Beleg vorgenommene, fast „ins Blaue hinein“ anmutende und gerade auch im Hinblick auf eine fortbestehende Finanzierung, über deren Bestand er sich als Vertragspartner selbstverständlich selbst unterrichten muss und kann) Auflistung der „ganz überwiegend“ von ihm finanzierten Baumaßnahmen nebst Auflistung seines Arbeitsaufwandes (wobei den dafür unterbreiteten Beweisangeboten nachzugehen nichts anderes hieße, als – unzulässige – Ausforschung zu betreiben). Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller schlicht sämtliche „seiner“ Verwendungen in das Grundstück abschöpfen will und hier lediglich aus Rechtsgründen – und schon im Ansatz nicht überzeugend – eine entsprechende Wertsteigerung des Grundstücks des Antragsgegners behauptet. Selbst wenn man – wofür indes mehr als 10 Jahre nach Abschluss der Investitionen überhaupt nichts spricht – eine tatsächliche Vermutung oder eine Beweiserleichterung dahin annehmen wollte, dass die eingesetzten (Sach-)Mittel der Wertsteigerung des Grundstücks wenigstens näherungsweise entsprechen, macht dies den Vortrag des darlegungspflichtigen Antragstellers zur Werterhöhung des Grundstücks nach der im Zivilprozess bestimmenden Beibringungsmaxime (der § 113 Abs. 1 FamFG auch in Familienstreitsachen uneingeschränkt Geltung verschafft) nicht entbehrlich (vgl. BGH MDR 2013, 1393 – Rdnr. 13 bei juris). Auch daran fehlt es hier weiterhin in jeder Hinsicht.

Auf die weiter umstrittene Frage, ob der Antragsteller allein überhaupt zur Geltendmachung der hier verfolgten Ausgleichsansprüche berechtigt ist, kam es nach alledem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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