OLG Thüringen
Az.: 3 U 716/01
Urteil vom 12.02.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wer bei Eis und Schnee eine Straße oder einen Überweg überqueren will, kann sich nicht auf eine Streupflicht der Gemeinde verlassen. Neben ausgewiesenen Fußgängerüberwegen besteht eine Streupflicht nur für unentbehrliche Überwege.
Sachverhalt: Die Klägerin war im Winter beim Überqueren einer glatten Straße gestürzt.
Entscheidungsgründe: Die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde wurde vom OLG Thüringen abgewiesen. Die Streupflicht einer Gemeinde gilt nicht unbeschränkt und überall. Fußgängerüberwege müssen innerorts nur dann gestreut werden, wenn sie als solche ausgewiesen oder als unentbehrlich einzustufen sind. „Unentbehrlich“ ist ein Fußgängerüberweg nicht schon dann, wenn er die kürzeste Verbindung zwischen zwei stark besuchten Punkten darstellt. Fußgängern kann vor allem im Winter ein Umweg zur nächsten gestreuten Stelle zugemutet werden.