OLG Thüringen
Az.: 3 U 716/01
Urteil vom 12.02.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Wer bei Eis und Schnee eine Straße oder einen Überweg überqueren will, kann sich nicht auf eine Streupflicht der Gemeinde verlassen. Neben ausgewiesenen Fußgängerüberwegen besteht eine Streupflicht nur für unentbehrliche Überwege.
Sachverhalt: Die Klägerin war im Winter beim Überqueren einer glatten Straße gestürzt.
Entscheidungsgründe: Die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde wurde vom OLG Thüringen abgewiesen. Die Streupflicht einer Gemeinde gilt nicht unbeschränkt und überall. Fußgängerüberwege müssen innerorts nur dann gestreut werden, wenn sie als solche ausgewiesen oder als unentbehrlich einzustufen sind. „Unentbehrlich“ ist ein Fußgängerüberweg nicht schon dann, wenn er die kürzeste Verbindung zwischen zwei stark besuchten Punkten darstellt. Fußgängern kann vor allem im Winter ein Umweg zur nächsten gestreuten Stelle zugemutet werden.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



