AG Bad Segeberg
Az: 17a C 78/11
Urteil vom 01.12.2011
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.071,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 978,66 € seit dem 30.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 978,66 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für die Belieferung eines Objekts in … mit Strom und Gas.
Zwischen den Parteien bestand ein Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom und Gas für ein Objekt unter der Anschrift … in ….
Mit Schreiben vom 24.09.2007 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 978,66 € ab, wobei ein Betrag in Höhe von 598,69 € auf den Strom- und ein Betrag in Höhe von 2.406,97 € auf den Gasverbrauch in dem Verbrauchszeitraum 22.10.2005 bis 31.10.2006 entfiel. Unter Abzug der hierauf von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 2.027,00 € errechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 978,66 €. In dem Schreiben vom 24.09.2007 heißt es u.a.: „… Ersetzt Ihre Schlussrechnung … vom 05.12.2006… Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 978,66 EUR bis zum 09.10.2007 unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer…“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 21-23 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.10.2008 und vom 05.02.2009 mahnte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung des Rechnungsbetrages vergeblich an. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens der Klägervertreter vom 09.11.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 24-25 d.A.).
Am 23.11.2010 beantragte die Klägerin bei dem Amtsgericht Hamburg – Mahngericht – den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Hamburg hat den Mahnbescheid am 24.11.2010 erlassen, der Mahnbescheid ist der Beklagten am 26.11.2010 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte mit am 14.12.2010 bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangenen Schreiben Widerspruch erhoben hat, hat das Amtsgericht Hamburg die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 14.12.2010 benachrichtigt und zugleich am 14.12.2010 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Am 19.04.2011 ist die Anzeige über die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses vom 19.04.2011 bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen. Am 19.04.2011 ist das Verfahren vom Amtsgericht Hamburg an das Amtsgericht Bad Segeberg zur Durchführung des Streitverfahrens abgegeben worden, die Verfahrensakte ist am 29.04.2011 bei dem Amtsgericht Bad Segeberg eingegangen. Mit Verfügung vom 29.04.2011 hat die zuständige Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Segeberg den Klägervertretern aufgegeben, binnen zwei Wochen eine Anspruchsbegründungsschrift zur Akte zu reichen. Eine solche ist am 30.06.2011 bei dem Amtsgericht Bad Segeberg eingegangen und der Beklagten aufgrund der Verfügung des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 30.06.2011 am 05.07.2011 zugestellt worden.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 978,66 €, ferner begehrt sie die Zahlung von Mahnkosten in Höhe von insgesamt 10,00 € für die Mahnschreiben vom 26.10.2008 und vom 05.02.2009 sowie die Zahlung von Kosten in Höhe von 2,50 €, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bonität der Beklagten entstanden sind. Schließlich begehrt die Klägerin die Zahlung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 110,50 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt also 130,50 €.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 978,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2007 zu zahlen, sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 143,00 €.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Schlussrechnung für den Zeitraum 22.10.2005 – 31.10.2006 habe ihr bereits Ende 2006 vorgelegen. Sie habe daraufhin telefonisch Kontakt mit der Klägerin aufgenommen, weil in der Abrechnung diverse Zahlungseingänge nicht berücksichtigt worden seien. Sodann sei ihr Ende September 2007 eine erneute, korrigierte Schlussrechnung zugegangen. Hieraufhin habe sie erneut telefonisch Kontakt zu der Klägerin aufgenommen, weil wiederum Zahlungen gefehlt hätten. Nach Zugang des Mahnschreibens vom 26.10.2008 habe sie erneut bei der Klägerin angerufen, woraufhin ihr erklärt worden sei, die Sache sei erledigt. Nach einem weiteren Mahnschreiben vom 05.02.2009 habe sie erneut telefonisch Kontakt zu der Klägerin aufgenommen, wobei sich ein vorgesetzter Mitarbeiter bei ihr entschuldigt habe.
Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ausweislich der in ihrem EDV-System erstellten Vermerke Anrufe der Beklagten am 16.01., 17.08. und 17.09.2007 erfolgt seien, wobei der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass Abschlagszahlungen gefehlt hätten und sie – die Beklagte – ihre Kontoauszüge überprüfen solle. Man habe dann im Hinblick hierauf den Mahnlauf vorübergehend ausgesetzt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der von der Klägerin angefertigten Telefonvermerke wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 39-41 d.A.).
In dem Verhandlungstermin am 10.11.2011 hat die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, die Einrede der Verjährung erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB analog Zahlung für die Lieferung von Strom und Gas den Abrechnungszeitraum 22.10.2005 bis 31.10.2006 betreffend gemäß der Rechnung vom 24.09.2007 in Höhe von 978,66 € verlangen. Dass zwischen den Parteien ein Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom und Gas für das Objekt … in … in dem streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum bestanden hat, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, ebenso wie die in der Abrechnung aufgeführten Verbräuche. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
a. Soweit die Beklagte eingewendet, sie habe weitergehende Zahlungen geleistet, die in der Abrechnung keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist sie beweisfällig dafür geblieben, dass sie für den in Rede stehenden Abrechnungszeitraum Zahlungen geleistet hat, die über die in der Abrechnung aufgeführten Abschlagszahlungen hinaus gehen. Die Beklagte hat auch auf den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung am 10.11.2011 hierzu weder weiter vorgetragen noch Beweis angeboten.
b. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin bzw. ein(e) Mitarbeiter(in) habe ihr gegenüber erklärt, die Sache sei erledigt, ist die Beklagte für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat auch auf den Hinweis des Gerichts in der Verhandlung am 10.11.2011 für ihre dahingehende Behauptung keinen Beweis angeboten.
c. Schließlich greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Vorliegend finden die Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB Anwendung, unabhängig davon, wann der zwischen den Parteien zustande gekommene Versorgungsvertrag geschlossen worden ist. Selbst wenn dieser vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sein sollte, wäre vorliegend das ab dem 01.01.2002 geltende Recht gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 01.01.2003 anzuwenden.
Unter Zugrundelegung dessen ist der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
Vorliegend ist der Zahlungsanspruch der Klägerin erst mit Zugang der Rechnung vom 24.09.2007 bei der Beklagten „entstanden“ i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 55). Der Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruches (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, § 199 Rn. 3 m.w.Nachw.). Bei der Geltendmachung von Versorgungsleistungen setzt die Fälligkeit des Anspruches voraus, dass das Versorgungsunternehmen dem Kunden eine Rechnung erteilt (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV). Dies ist vorliegend erst am 24.09.2007 geschehen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2007 begann und mit Ablauf des 31.12.2010 endete. Da die Klägerin jedoch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 23.11.2010 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt hat, dieser am 24.11.2010 erlassen und der Beklagten am 26.11.2010 zugestellt worden ist, ist die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO am 23.11.2010 gehemmt worden. Dass in der Folgezeit die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nicht „demnächst“ i.S. des § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, hat lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.02.2009 – III ZR 164/08, BGHZ 179, 329 = NJW 2009, 1213), lässt aber die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1996 – XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, juris Rn. 18; Palandt/Heinrichs, BGB, § 204 Rn. 18 a.E.). Da die Abgabe und im späteren auch die Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift jedenfalls noch vor Ablauf von sechs Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung der Klägerin erfolgten, endete die Hemmung auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts Abweichendes daraus, dass die Klägerin die Rechnung vorher hätte erstellen können. Der Umstand, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt haben mag, den Rechnungsbetrag schon früher geltend zu machen, führt nicht dazu, dass die in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Beginn der Verjährung maßgebliche Entstehung des Anspruchs zeitlich in dem Sinne vorverlagert wird, dass es auf einen davor liegenden Zeitpunkt abzustellen ist, zu welchem die Klägerin die Rechnung (spätestens) hätte erstellen können und/oder müssen (so zutreffend BGH, Urt. v. 22.10.1986 – VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, 237, juris Rn. 29, 33 f.; BGH, Urt. v. 08.07.1981 – VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, juris Rn. 20, 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 55; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 – 34 C 119/09, RdE 2011, 109, juris Rn. 29).
Unabhängig davon ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin offenbar mit Rechnung vom 05.12.2006 bereits abgerechnet hatte und mit Schreiben vom 24.09.2007 dann eine korrigierte Abrechnung erfolgte. Es ist daher nicht so, dass die Klägerin einfach mit der Rechnungserteilung zugewartet hat. Im Rahmen des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nicht maßgeblich auf die Rechnung vom 05.12.2006 an, da diese unstreitig unrichtig berechnet worden ist und daher die Beklagte zu Recht zunächst die Zahlung dieser Rechnung verweigert hat. Die Rechnung vom 05.12.2006 konnte, da sie unstreitig unrichtig und für die Beklagte nicht nachvollziehbar gewesen ist, eine Fälligkeit des Anspruches nicht begründen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 286 Rn. 20). Selbst wenn die Rechnung fällig gewesen sein sollte, wäre der Anspruch auf die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Nachforderung in jedem Fall erst mit Zugang der Rechnung vom 24.09.2007 fällig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2001 – VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 55; LG München, Urt. v. 02.07.1997 – 13 O 1493/97, RdE 1998, 124 f.; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 – 34 C 119/09, RdE 2011, 109, juris Rn. 27). Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Neuberechnung ihrer Forderungen ausschließlich zu dem Grund gemacht hat, um den Zeitpunkt der Verjährung hinauszuschieben.
Auch aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Bestimmung des § 40 Abs. 4 EnWG folgt nichts Abweichendes. Vorliegend hat die Klägerin offenbar mit Rechnung vom 05.12.2006 innerhalb der vorgenannten Frist abgerechnet. Die jetzt streitgegenständliche Rechnung vom 24.09.2007 ersetzt diese Rechnung. Dann aber hat die Klägerin den Anforderungen des § 40 Abs. 4 EnWG Genüge getan. Da es sich bei der Abrechnung vom 24.09.2007 um eine Nachforderung handelt, findet § 40 Abs. 4 EnWG insoweit keine Anwendung. Es kann daher dahinstehen, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG hat, insbesondere ob in einem solchen Fall von einer entsprechenden Verkürzung der Verjährung, einer Treuwidrigkeit auf Seiten des Versorgers oder (lediglich) vom Bestehen eines Schadensersatzanspruches für den aufgrund der Fristversäumung entstandenen Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1986 – VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, 237, juris Rn. 38 bei einem Verstoß gegen § 24 Abs. 1 AVBGasV) auszugehen ist.
Auch aus § 18 Abs. 2 StromGVV, § 18 Abs. 2 GasGVV folgt nichts Abweichendes. Die vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht anwendbar, da sie sich ausschließlich auf Berechnungsfehler, die fehlerhafte Messeinrichtung, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – VIII ZR 248/03, NJW-RR 2004, 1352 f., juris Rn. 15 m.w.Nachw. zu dem insoweit wortgleichen § 21 Abs. 2 AVBEltV; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 46). Um einen solchen Fehler geht es vorliegend indes nicht, vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Klägerin zunächst Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt hatte. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler i.S. der §§ 18 Abs. 2 StromGVV, 18 Abs. 2 GasGVV. Unabhängig davon wäre selbst bei Anwendung der §§ 18 Abs. 2 StromGVV, 18 Abs. 2 GasGVV keine abweichende Beurteilung angezeigt, weil die vorgenannte Ausschlussfrist lediglich die zeitliche Möglichkeit des Versorgungsunternehmens einschränkt, eine Nachforderung geltend zu machen, nachdem einmal fehlerhaft abgerechnet worden ist. Vorliegend ist eine solche Nachforderung aber mit der Abrechnung vom 24.09.2007 erfolgt, die fehlerhafte Abrechnung ist – wie sich aus der vorgenannten Rechnung ergibt – am 05.12.2006 erfolgt. Damit aber war die in §§ 18 Abs. 2 StromGVV, 18 Abs. 2 GasGVV genannte Ausschlussfrist von drei Jahren nach Erstellung der fehlerhaften Abrechnung vom 05.12.2006 im Zeitpunkt der Erstellung der Nachberechnung am 24.09.2007 noch nicht abgelaufen. Im Hinblick hierauf ist auch für eine analoge Anwendung der §§ 18 Abs. 2 StromGVV, § 18 Abs. 2 GasGVV kein Raum. Weiter findet die für Mietverträge geltend Bestimmung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf Versorgungsverträge keine, auch keine analoge Anwendung (s. hierzu überzeugend LG Essen, Urt. v. 29.11.2007 – 10 S 240/07, juris Rn. 11 ff.).
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Verwirkung setzt neben dem Verstreichen einer längeren Zeit (sog. Zeitmoment) voraus, dass sich der Schuldner darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment). Vorliegend spricht zwar viel dafür, dass zumindest das sog. Zeitmoment gegeben ist. Indes hat die Beklagte nicht dargelegt, sich darauf eingerichtet und insbesondere im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Forderung konkrete Vermögensdispositionen getroffen zu haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 62; vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 08.02.2002 – 9 U 2236/01, juris Rn. 8 f.; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 – 34 C 119/09, RdE 2011, 109, juris Rn. 27 30).
2. Die Klägerin kann von der Beklagten auf den für begründet erachteten Rechnungsbetrag gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB die Zahlung von Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe verlangen.
Allerdings ist durch Ablauf der in dem Schreiben vom 24.09.2007 genannten Frist ein Verzug nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingetreten. Benennt der Gläubiger einseitig in einer Rechnung ein Zahlungsziel, handelt es sich gerade nicht um einen Fall, in dem die Parteien eine „Zeit nach dem Kalender“ bestimmen (so zutreffend BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50, 51). Auch aus den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV folgt keine gesetzliche Gestattung für eine solche Bestimmung, denn die vorgenannten Regelungen betreffen ausschließlich den Eintritt des Zeitpunktes der Fälligkeit. Durch die Fälligkeit alleine wird aber der Verzug nicht begründet, vielmehr ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB hierfür grundsätzlich eine Mahnung erforderlich. Dass auch eine solche entbehrlich sein soll, lässt sich den vorgenannten Bestimmungen nicht entnehmen. In der Nennung des Leistungszeitpunktes in der Rechnung vom 24.09.2007 kann auch keine Mahnung i.S. des § 286 Abs. 1 BGB gesehen werden. Zwar kann eine solche nach einhelliger Meinung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden, jedoch genügt hierfür die bloße Nennung eines Zahlungsziels nicht, insbesondere dann nicht, wenn – wie vorliegend – die Aufforderung als bloße Bitte formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2007 – III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 = NJW 2008, 50, 51 f.). Auch aus § 286 Abs. 3 Hs. 1 BGB folgt nichts Abweichendes, weil die Klägerin die Beklagte in der Rechnung vom 24.09.2007 nicht, wie dies gemäß § 286 Abs. 3 Hs. 2 BGB erforderlich gewesen wäre, auf diese Folgen besonders hingewiesen hat.
Nach dem Gesagten befand sich die Beklagte erst mit Ablauf des Tages des Zuganges des ersten Mahnschreibens der Klägerin vom 26.10.2008 in Verzug (§ 187 Abs. 1 BGB analog). Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten ist ein Verzug der Beklagten ab dem 30.10.2008 anzunehmen. Ein Anspruch auf die weitergehend geltend gemachten Zinsen bestand nicht, die Klage war insoweit abzuweisen.
Ebenso abzuweisen war die Klage, soweit die Klägerin Kosten für eine Bonitätsauskunft in Höhe von 2,50 € geltend gemacht hat. Die Aufwendung solcher Kosten dient allein dem Interesse der Klägerin und stellt keinen durch den Verzug begründeten Schaden dar. Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten einen konkreten Anlass zu der Annahme gegeben hat, sie sei nicht leistungsfähig, kann dahinstehen, weil die Klägerin dies selbst nicht behauptet hat.
Geltend machen kann die Klägerin dagegen Mahnkosten als Teil des Verzugsschadens. Das Gericht schätzt diese gemäß § 287 ZPO allerdings der Höhe nach lediglich auf 1,00 € für ein Mahnschreiben im Hinblick auf die für die Erstellung eines Mahnschreibens entstehenden Porto- und Materialkosten (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1979 – VII ZR 165/78, BGHZ 73, 292 = NJW 1979, 763, 764, juris Rn. 19; AG Meldorf, Urt. v. 04.12.2007 – 84 C 1075/07, WuM 2008, 99 f., juris Rn. 5). Weitergehende Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Mahnung angefallen sein könnten, insbesondere anteilige Personalkosten und Kosten für das Vorhalten entsprechender EDV u.ä., können hierbei keine Berücksichtigung finden, weil solche im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung von Zahlungsansprüchen einer Partei anfallende Kosten keinen erstattungsfähigen (Verzugs-)Schaden darstellen (BGH, Urt. v. 09.03.1976 – VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256; BGH, Urt. v. 18.01.1979 – VII ZR 165/78, BGHZ 73, 292 = NJW 1979, 763, 764; AG Meldorf, Urt. v. 04.12.2007 – 84 C 1075/07, WuM 2008, 99 f., juris Rn. 5 f.). Aus § 17 Abs. 2 StromGVV, § 17 Abs. 2 GasGVV folgt nichts Abweichendes, weil diese Bestimmungen lediglich eine Berechtigung der Klägerin normieren, den durch den Verzug entstandenen Schaden pauschal zu berechnen. Eine Aussage über die Höhe der Pauschale enthalten die Bestimmungen nicht. Vielmehr stellen sie auf „den gewöhnlichen Lauf der Dinge“ ab. Unter Zugrundelegung dessen kann die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1,00 € für das zweite Mahnschreiben vom 05.02.2009 in Ansatz bringen, weil durch das Schreiben vom 26.10.2008 der Verzug nach dem oben Gesagten erst begründet worden ist und die für die Verzugsbegründung entstehenden Kosten keinen durch den Verzug begründeten Schaden darstellen. Die Klage über die weitergehend geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 4,00 € für das Schreiben vom 05.02.2009 sowie in Höhe von 5,00 € für das Schreiben vom 26.10.2008 war abzuweisen.
Schließlich kann die Klägerin als Teil des Verzugsschadens auch die für die Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung von der Beklagten erstattet verlangen. Allerdings kann die Klägerin lediglich Kosten in Höhe von 91,80 € erstattet verlangen, soweit mit der Klage ein weitergehender Betrag in Höhe von 38,70 € geltend gemacht worden ist, war die Klage abzuweisen. Im Grundsatz steht der Klägerin allerdings ein Erstattungsanspruch von Rechtsanwaltskosten nach Nr. 2300 VV-RVG zu. Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Schuldner gegen die Forderungen keine Einwendungen erhoben hat (so AG Meldorf, Urt. v. 05.07.2011 – 81 C 504/11, MDR 2011, 1324 f.), kann vorliegend dahinstehen, weil die Beklagte vorliegend Einwendungen erhoben hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie Rechtsanwaltsgebühren allerdings nicht nach einer Geschäftsgebühr von 1,3 verlangen. Wie sich aus Nr. 2300 VV-RVG ergibt, kann für Angelegenheiten, die weder umfangreich noch schwierig waren, eine Gebühr von 0,5 bis 1,3 geltend gemacht werden. In Anbetracht des Umstandes, dass die vorliegende Angelegenheit weder eine besondere Prüfung der Rechts- noch der Sachlage erfordert hat und sich die Klägervertreter nach ihrem eigenen Vorbringen überwiegend darauf beschränkt haben, die Forderung einzuziehen, hält das Gericht allenfalls den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 0,9 bezogen auf einen Streitwert von 978,66 €, also 76,50 € für angemessen. Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 15,30 € ergeben sich demnach erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 91,80 €. Auch die von der Klägerin dargelegten Umstände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil diese nicht mit dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache in Zusammenhang stehen. Das Gericht war auch nicht gehalten, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, denn diese Bestimmung gilt nach allgemeiner Meinung ausschließlich in dem Rechtsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt und nicht in dem hier zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem (s. nur BSG, Urt. v. 01.07.2009 – 4 AS 21/09, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 6 C 7/04, NJW 2006, 247 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.04.2009 – 14 W 239/09, MDR 2009, 716, juris Rn. 7).
Soweit das Gericht nach dem Gesagten die Klage hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise abgewiesen hat, war es nicht gehalten, die Klägerin hierauf hinzuweisen, da gemäß § 139 Abs. 1 ZPO eine Hinweispflicht bei Nebenforderungen nicht besteht.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs.1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.