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Vortäuschen einer Gefahrenlage – Kosten für den Einsatz der Polizei


Hubschrauber

Zusammenfassung:

Wann kann ein Bürger zur Tragung der Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden? Setzt das Vortäuschen einer Gefahrenlage, welches zu einer Kostentragungspflicht des Bürgers führen kann, ein aktives Tun voraus oder können auch aufgrund einer Unterlassung Kosten erhoben werden? Im konkreten Fall waren unter anderem Kosten für den Einsatz eines Polizeihubschraubers in Rechnung gestellt worden, der aufgrund einer Suizidandrohung ausgerückt war.


Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Az: 11 LA 138/14

Beschluss vom 16.04.2015


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – Einzelrichter der 6. Kammer – vom 7. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 675,00 EUR festgesetzt.


Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für einen polizeilichen Einsatz am 28. Juni 2012. Der Ehemann der Klägerin teilte der Polizei an diesem Tage telefonisch mit, dass sich ein Neffe seiner Ehefrau unberechtigt auf ihrem Grundstück aufhalte. Vor Ort trafen die Polizeibeamten gegen 16.30 Uhr auf die Klägerin, die angab, ihr Neffe habe das Krankenhaus, in das er zuvor durch Gerichtsbeschluss eingewiesen worden sei, gegen den Rat der Ärzte auf eigenen Wunsch verlassen und sei bei ihr erschienen. Sie wolle nicht, dass sich ihr Neffe länger auf ihrem Grundstück aufhalte, da dieser unter Wahrnehmungsstörungen leide. Ihr Neffe habe sich zwischenzeitlich mit den Worten „Wenn auch ihr mich nicht mehr haben wollt, dann habe ich ja gar keinen mehr, dann bring ich mich um.“ in unbekannte Richtung entfernt. Die Klägerin wurde von den Polizeibeamten aufgefordert, sich umgehend bei der Polizei zu melden, wenn ihr der Aufenthaltsort des Gesuchten bekannt werde. Anschließend leitete die Polizei wegen der Suizidandrohung eine Fahndung ein, in deren weiterem Verlauf gegen 18.14 Uhr ein Hubschrauber angefordert wurde und zum Einsatz kam. Gegen 19.30 Uhr teilte ein Anwohner einem Polizeibeamten mit, dass sich der Gesuchte schon längere Zeit wieder bei der Klägerin aufhalte. Die daraufhin von der Polizei aufgesuchte Klägerin bestritt zunächst, dass sich der Gesuchte bei ihr befinde. Nach mehrmaliger Aufforderung und eindringlicher Belehrung holte sie dann schließlich ihren Neffen vom Dachboden des Hauses. Der Neffe der Klägerin gab gegenüber den Polizeibeamten an, geflohen zu sein, als er von der Verständigung der Polizei gehört habe. Gegenüber der Klägerin habe er keine Suizidabsichten geäußert. Die Klägerin habe ihm gesagt, er solle nach einer Stunde wieder kommen, wenn die Polizei weg sei. Gegen 17.30 Uhr sei er wieder bei der Klägerin erschienen und von dieser ins Haus gelassen worden. Nach Anhörung der Klägerin zog die Beklagte diese mit Bescheid vom 16. August 2012 zur Erstattung von Kosten in Höhe von 999,00 EUR heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin am 28. Juni 2012 um 16.30 Uhr einen Polizeieinsatz ausgelöst habe, indem sie der Polizei gegenüber die Suizidankündigung ihres Neffen bekundet habe. Wie sich später herausgestellt habe, habe sie diese Gefahrenlage lediglich vorgetäuscht, so dass Gebühren nach Nr. 108.1.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) zu erheben seien. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 27. September 2012  Klage erhoben. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 hat die Beklagte den Bescheid vom 27. August 2012 geändert und Gebühren in Höhe von 675,00 EUR erhoben. Die Änderung des Bescheides begründete sie damit, dass nicht der gesamte Einsatzzeitraum in Rechnung zu stellen sei, da anfänglich davon auszugehen gewesen sei, dass der Neffe der Klägerin dieser gegenüber Suizidabsichten geäußert habe.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2012 in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass eine rechtliche Grundlage für die Kostenfestsetzung nicht gegeben sei. Der Gebührentatbestand der Nr. 108.1.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) erfasse den vorliegenden Fall nicht, weil die Klägerin eine Gefahrenlage nicht vorgetäuscht habe. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass aufgrund der Angaben der Klägerin zu den Suizidabsichten ihres Neffen ein neuer Einsatz der Polizei ausgelöst worden sei. Die damit einhergehenden Kosten seien zunächst in vollem Umfang und nach Änderung des Bescheides im Klageverfahren nur noch im Umfang der Kosten für die Zeit ab 17.30 Uhr in Ansatz gebracht worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde der Gebührentatbestand nicht dadurch erfüllt, dass die Klägerin es unterlassen habe, die Polizei zu verständigen, nachdem ihr Neffe zu ihr zurückgekehrt sei. Die unterbliebene Aufklärung der Klägerin erfülle schon dem Wortlaut nach nicht den Gebührentatbestand des Vortäuschens einer Gefahrenlage. Denn dieser verlange eine auf die Erregung eines Irrtums über eine Gefahrenlage gerichtete Täuschungshandlung. Das der Klägerin angelastete Verhalten erschöpfe sich indessen darin, einen bei den Polizeibeamten bereits vorhandenen Irrtum über eine Gefahrenlage nicht aufgeklärt zu haben. Eine Kostenverantwortlichkeit käme nur in Betracht, wenn die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den bei der Polizei entstandenen Irrtum zu beseitigen. Eine solche Aufklärungspflicht sei nicht erkennbar.

Die von der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Ausführungen der Beklagten sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

Die Beklagte macht geltend, dass ein Unterlassen durch Nichtaufklärung über die wahren tatsächlichen Umstände einem aktiven Vortäuschen gleichzustellen sei, auch wenn nach dem Wortlaut der Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO eine Kostenfolge nicht ausdrücklich durch Unterhalten eines Irrtums begründet werde. Aufgrund einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte sei hier eine Parallele zum Strafrecht, insbesondere zu den §§ 263, 13 StGB zu ziehen. Eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB könne durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenpflicht zur Aufklärung bestehe, das Unterlassen der Verwirklichung des § 263 StGB durch ein Tun entspreche und die Aufklärung möglich und zumutbar sei. Die Klägerin sei von den Polizeibeamten aufgefordert worden, sich umgehend zu melden, wenn ihr der Aufenthaltsort ihres Neffen bekannt werde. Damit sei der Klägerin eine Verhaltenspflicht übertragen worden, die als eine übernommene Schutzpflicht im Sinne einer Garantenstellung zu werten sei. Der Bundesgerichtshof erkenne insofern eine Garantenstellung aus besonderem Vertrauensverhältnis an. Die Klägerin habe sich mit den eingesetzten Beamten in einer Art Gemeinschaft basierend auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis befunden. Ziel der Suche sei das Auffinden des Neffen aus Gründen der Gefahrenabwehr gewesen und habe ebenso im Interesse der Klägerin wie im Interesse der Polizei gestanden. Abgesehen davon komme es auf eine konkrete Zuordnung der Garantenstellung nicht an, weil die Klägerin nach Rückkehr des Neffen die Herrschaft über den Grund des Erfolges gehabt habe. Hätte sie frühzeitig die Rückkehr ihres Neffen mitgeteilt, wären weitere Kosten nicht entstanden. Das besondere Verhältnis zwischen der Polizei und der Klägerin in Verbindung mit der auferlegten Verhaltenspflicht könne eine Garantenstellung begründen. Diesen Darlegungen vermag der Senat nicht zu folgen.

Als Rechtsgrundlage für die streitige Kostenfestsetzung kommen nur die §§ 1, 3, 5 ff. NVwKostG i. V. m. Nr. 108.1.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung vom 30. September 2011 (Anlage zur AllGO) in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt (§ 3 Abs. 5 Satz 1 NVwKostG). Für welche Amtshandlungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Gebühren festgesetzt werden dürfen, ergibt sich aus Nr. 108 der Anlage zur AllGO. Nach Nr. 108.1.4 der Anlage dürfen für Amtshandlungen infolge des Vortäuschens einer Gefahrenlage oder Straftat je angefangene halbe Stunde einer oder eines jeden eingesetzten Bediensteten Gebühren in Höhe von 27 EUR bis höchstens 10.000 EUR festgesetzt werden.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, liegen die Voraussetzungen der Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO hier nicht vor, weil die Klägerin keine Gefahrenlage vorgetäuscht hat. Dass die Klägerin die Polizeibeamten beim Eintreffen am Grundstück über die ihr gegenüber geäußerten Suizidabsichten ihres Neffen, die zu der polizeilichen Suchaktion geführt haben, getäuscht hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Vielmehr war aufgrund der Angaben der Klägerin und der Vorgeschichte des Neffen davon auszugehen, dass die Gefahr eines Suizides tatsächlich gegeben war, und der polizeiliche Einsatz somit durch eine bestehende Gefahrenlage veranlasst. Die Beklagte macht gegenüber der Klägerin auch nicht die Kosten des gesamten Einsatzes, sondern erst für die Zeit ab 17.30 Uhr geltend, da sie davon ausgeht, dass sich der Neffe ab diesem Zeitpunkt mit Wissen der Klägerin in deren Haus befand. Dass die Klägerin der Polizei die Beendigung der Gefahrenlage nicht mitgeteilt hat, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht als Vortäuschen einer Gefahrenlage zu verstehen. Vortäuschen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als „(um jemanden irrezuführen) den Anschein von etwas geben; vorspiegeln“ definiert (vgl. Duden online) und setzt somit aktives Tun voraus. Eine aktive Täuschungshandlung hat die Klägerin, die in der Zeit zwischen ihrer ersten Befragung gegen 16.30 Uhr bis zum erneuten Eintreffen der Polizei gegen 19.30 Uhr nicht mehr polizeilich befragt worden ist, nicht unternommen. Erst als die Polizei sie nach dem Hinweis eines Anwohners auf den Aufenthalt des Neffen gegen 19.30 Uhr erneut aufsuchte, hat sie zunächst bestritten, dass sich ihr Neffe im Haus befinde, und diesen nach eindringlicher Belehrung der Polizei schließlich vom Dachboden geholt.

Auch bei einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO löst im vorliegenden Fall die unterlassene Benachrichtigung der Polizei durch die Klägerin eine Gebührenpflicht nicht aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Gebührenpflicht nur entstehen kann, wenn der gebührenpflichtige Tatbestand durch Rechtsverordnung festgesetzt ist. Die entsprechende Regelung muss auch vor dem Hintergrund, dass polizeiliches Handeln grundsätzlich kostenfrei ist, eindeutig, unmissverständlich und für den Bürger vorhersehbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.7.2013 – 1 S 733/13 -, juris, Rn. 45). Dies spricht dafür, den Gebührentatbestand der Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO eng auszulegen und grundsätzlich eine Kostenpflicht nur für eine aktive Täuschungshandlung über eine bestehende Gefahrenlage anzunehmen. Ob in besonderen Konstellationen zur Auslegung des Gebührentatbestandes der Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO auch die strafrechtlichen Grundsätze zur Strafbarkeit der Deliktsbegehung durch Unterlassen herangezogen werden können, kann dahingestellt bleiben. Denn die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Im Rahmen der von der Beklagten herangezogenen strafrechtlichen Vorschrift zum Betrug kann eine Täuschung dann durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht, das Unterlassen der Verwirklichung des § 263 StGB durch ein Tun entspricht und die Aufklärung möglich und zumutbar ist (Fischer, StGB, Kommentar, 59. Aufl., § 263, Rn. 38). In der Rechtsprechung sind zu der Garantenstellung verschiedene Fallgruppen entwickelt worden (vgl. Fischer, a.a.O., § 13, Rn. 11 ff.). Die von der Beklagten dargelegten Gründe sind nicht geeignet, entsprechend den strafrechtlichen Grundsätzen eine Rechtspflicht der Klägerin zur Aufklärung der Polizei aufzuzeigen.

Der Auffassung der Beklagten, die zu einer Aufklärungspflicht führende Garantenstellung der Klägerin ergebe sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den Polizeibeamten, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Garantenstellung wird z. B. angenommen bei Vertrauens- und Gefahrengemeinschaften wie der Familie und der Haushaltsgemeinschaft, bei enger, durch gemeinsame Planung und Absprache entstandener Gefahrengemeinschaft unter Bergsteigern oder bei gemeinsamem Streifendienst (vgl. Nachweise bei Fischer, a.a.O., § 13, Rn. 24). Diese Beispiele zeigen, dass es sich dabei um Gemeinschaften handelt, die ihrem Wesen nach auf gegenseitige Hilfe angelegt sind. Eine vergleichbare Vertrauens- oder Gefahrengemeinschaft ist zwischen der Klägerin und den Polizeibeamten ersichtlich nicht entstanden. Dass die Polizeibeamten die Klägerin aufgefordert haben, sich bei der Polizei zu melden, wenn ihr der Aufenthaltsort ihres Neffen bekannt werde, kann eine solche Garantenstellung nicht begründen. Denn damit ist der Klägerin weder eine Rechtspflicht übertragen worden noch hat sie sich rechtsverbindlich zu einer Handlung verpflichtet. Die bloße tatsächliche Möglichkeit oder die sittliche Pflicht, durch bestimmtes Handeln eine Rechtsgutbeeinträchtigung zu verhindern, genügt nicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ab dem Zeitpunkt, als ihr der Aufenthaltsort ihres Neffen bekannt war, durch eine Mitteilung an die Polizei zur Beendigung der polizeilichen Suchaktion hätte beitragen können. Eine Garantenstellung aus vorausgegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Klägerin kein pflichtwidriges Vorverhalten, etwa durch falsche Angaben gegenüber der Polizei zu den Suizidabsichten ihres Neffen, angelastet werden kann.

2. Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 124, Rn. 10). An der Darlegung einer solchen Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt es hier.

Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,

„ob Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO dahin auszulegen ist, dass auch ein Unterhalten eines Irrtums über eine Gefahrenlage durch Unterlassen zur Kostenfolge führt oder ausdrücklich nur ein Vortäuschen durch aktives Tun tatbestandsbegründend ist“,

kann nach den vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben und ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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