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Verkehrsunfall – Ausschwenken des Anhängerhecks eines Lkw-Gespanns

OLG Hamm – Az.: 9 U 19/17 – Urteil vom 09.03.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016, weiteren Zinsen in vorgenannter Höhe aus 8.696,71 EUR für die Zeit vom 13.02.2016 bis zum 12.07.2016 sowie über die bereits vorprozessual regulierten Rechtsanwaltskosten hinaus weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 126,10 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 92 ff. GA) Bezug genommen. Zu Örtlichkeit, Unfallsituation, Endstellungen und Fahrzeugschäden wird verwiesen auf die polizeilichen Lichtbilder (Bl. 9 ff. der beigezogenen Bußgeldakten 01K/800483000-VU des Kreises Recklinghausen), die zu den amtsgerichtlichen Beiakten (11 C 456/15 AG Gladbeck) eingereichten Lichtbilder (Bl. 5 ff. dieser BeiA) sowie auf die im beigezogenen amtsgerichtlichen Verfahren ( Bl. 10 ff. der amtsgerichtlichen BeiA) und im vorliegenden Verfahren (dort im Anlagenband) eingereichten Schadensgutachten nebst Schadensbildern.

Das Landgericht, dem die bereits genannten Akten 11 C 456/15 des Amtsgerichts Gladbeck vorgelegen haben (vgl. Bl. 79 GA), hat den Kläger und den Beklagten zu 3) persönlich angehört (vgl. Bl. 78 ff. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F (vgl. Bl. 80 f. GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil dem Kläger lediglich 2,40 EUR nebst Zinsen i.H. von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei i.H. von 2,40 EUR nebst Zinsen gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG begründet und im Übrigen unbegründet.Dem Grunde nach ergebe sich aufgrund der gem. § 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Abwägung eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu einer Quote von 30 %. Dabei sei auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen, da ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht bewiesen sei. Demgegenüber sei auf Seiten des Klägers von einem unfallursächlichen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO auszugehen.

Auf Basis der danach zugrunde zu legenden Haftungsquote der Beklagten von 30% stünden dem Kläger hinsichtlich des Fahrzeugschadens einschließlich der im Zusammenhang mit der Überführung nach Frankreich angefallenen Kosten und der Sachverständigenkosten keine über die insoweit bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 2) hinausgehenden Ersatzansprüche mehr zu. Lediglich hinsichtlich der i.H. von 7,50 EUR (= 30 % von 25,- EUR) zu ersetzenden, jedoch nur i.H. von 5,10 EUR regulierten Unkostenpauschale könne der Kläger von den Beklagten noch weitere 2,40 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Zustellung des Mahnbescheides am 13.02.2016 – ein früherer Zinsbeginn sei nicht feststellbar – verlangen. Einen ersatzfähigen Umsatzausfall aufgrund des lediglich mit 5 Arbeitstagen anzusetzenden unfallbedingten Fahrzeugausfalls habe der Kläger schon nicht hinreichend dargetan. Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten stehe dem Kläger kein über die insoweit bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Ersatzanspruch zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Verkehrsunfall - Ausschwenken des Anhängerhecks eines Lkw-Gespanns
(Symbolfoto: Ansario/Shutterstock.com)

2. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren – hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf einen Zahlungsantrag umgestellt – weiter verfolgt, soweit es in erster Instanz ohne Erfolg geblieben ist. Zur Begründung trägt er ergänzend – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht ganz überwiegend abgewiesen.Hinsichtlich des Anspruchsgrundes sei das Landgericht zu Unrecht von einem Mithaftungsanteil des Klägers von 70 % ausgegangen. Die landgerichtliche Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge – soweit eine solche überhaupt erfolgt sei – sei nicht überzeugend. Die landgerichtlichen Ausführungen seien zunächst schon insoweit widersprüchlich, als es dort einerseits zunächst heiße, eine Mithaftung der Beklagten komme nicht in Betracht, und später dann andererseits eine 30%ige Ersatzpflicht der Beklagten angenommen werde. Ferner sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass das Beklagtenfahrzeug in das Klägerfahrzeug hineingefahren sei, als der Kläger seinen Abbiegevorgang fast beendet gehabt hätte. Der Kläger habe nämlich unter – vom Landgericht übergangenem – Sachverständigenbeweisantritt konkret dargelegt, dass das Schadensbild am Beklagtenfahrzeug nur durch ein von hinten mit dem Anhänger erfolgtes Auffahren auf das Klägerfahrzeug, nicht hingegen durch eine Fahrzeugberührung aufgrund Ausschwenkens des Klägerfahrzeugs  zu erklären sei. Wenn aber das Beklagtenfahrzeug aufgefahren sei, sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) bei der Vorbeifahrt am Klägerfahrzeug nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten habe und deshalb an der Ecke des Aufliegers des Klägerfahrzeugs hängen geblieben sei.Ferner habe das Landgericht auch hinsichtlich des geltend gemachten unfallbedingten Umsatzausfalles das klägerische Vorbringen nur unzureichend berücksichtigt und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Zunächst habe das Landgericht verkannt, dass ausweislich des als Anlage K 8 vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen C die erforderliche Reparaturdauer 15-20 Tage – und nicht nur 5 Tage – betrage. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die Reparatur des klägerischen Aufliegers beim Hersteller in Frankreich habe erfolgen und das Fahrzeug erst habe fahrbereit gemacht und nach Frankreich verbracht werden müssen, als ein Reparaturtermin beim Hersteller frei gewesen sei. Tatsächlich habe sich der Auflieger in der Zeit vom 24.03. bis 23.04.2015 bei der Herstellerfirma M Service in Hangenbieten/Frankreich befunden (vgl. Bescheinigung Bl. 133 GA). Schließlich sei auch – ebenfalls vom Landgericht übergangen – konkret vorgetragen und belegt bzw. unter Zeugenbeweis gestellt worden, dass das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug in der 12. bis 17. KW 2015 an insgesamt 24 Tagen durch die Fa. X Germany Logistics GmbH gebucht gewesen sei (vgl. dazu die als Anlage K 5 überreichte Bestätigung, Bl. 31 GA). Auf den Hinweis des Senats in der Terminsverfügung (Bl. 145 = 147 R GA), dass hinsichtlich des geltend gemachten „Umsatzausfalles“ allenfalls ein Anspruch auf Ersatz unfallbedingt entgangenen Gewinns in Betracht komme, der bislang indes nicht hinreichend konkret dargelegt sei, werde nunmehr noch weiter vorgetragen: Der unfallbedingte Umsatzausfall habe – wie bereits unter Beweisantritt dargelegt – bei 24 x 340 Ausfallkilometern zu je 1,80 EUR netto insgesamt 17.478,72 EUR brutto betragen. In der Zeit, während der Kläger unfallbedingt keine Einkünfte habe erzielen können, hätten lediglich Treibstoffkosten eingespart werden können, die sich im Durchschnitt auf 2.000,- EUR pro Monat beliefen. Alle anderen Kosten, insbesondere für Versicherung und Finanzierung, liefen weiter. Zu berücksichtigen sei ferner, dass mit der Hauptauftraggeberin, Fa. X Logistics, ein Zahlungsziel von 5 Wochen vereinbart sei, so dass die Gutschriften/Zahlungen für Fahrten für diese Auftraggeberin immer erst frühestens im Folgemonat eingingen. Die nunmehr vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für März bis Mai 2015 (Bl. 174 ff. GA) wiesen allein für den Monat April 2015 (richtig Mai 2015) ein negatives Ergebnis von – 13.424,98 EUR aus, was einem Verlust von -22,31 % im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum bedeute. Ausweislich der nunmehr auch noch vorgelegten Gewinnermittlung für ganz 2015 (Bl. 177 GA) seien die Umsatzerlöse in 2015 im Vergleich zum Vorjahr um 11.906,30 EUR netto = 14.168,50 EUR brutto zurückgegangen und der Gewinn im Vergleich zum Vorjahr um 31.402,93 EUR auf nur noch 4.810,63 EUR in 2015. In März und April  2015 hätten allein schon Bruttokosten von insgesamt 13.974,82 EUR nicht durch Einnahmen gedeckt werden können, weil diese unfallbedingt nicht hätten erzielt werden können.

3. Die Beklagten treten der klägerischen Berufung entgegen und begehren deren Zurückweisung. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und tragen dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe richtig entschieden. Seine Entscheidung sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden; die Angriffe der Berufung seien vielmehr unbegründet.

Dies gelte zunächst hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts zum Haftungsgrund. Entgegen der Ansicht der Berufung könne die Richtigkeit der klägerischen Hergangsdarstellung auch durch ein Sachverständigengutachten nicht bewiesen werden. Ein Sachverständiger können nämlich nicht feststellen, wo, in wessen Fahrbahn, zu welchem Zeitpunkt und warum sich die Kollision ereignet habe. Im Übrigen überzeugten die aus dem Schadensbild gezogenen Schlussfolgerungen des Klägers von vornherein nicht; gerade der Umstand, dass die Schäden am Beklagtenfahrzeug sich erst an der Front des Anhängers befänden, belege, dass der Kläger abgebogen sei, ohne auf das Ausschwenken des Hecks des Klägerfahrzeugs zu achten.

Einen unfallbedingten Nutzungsausfallschaden habe der Kläger erstinstanzlich in der Tat nicht hinreichend dargetan. Insbesondere könne ein ersatzfähiger Schaden von vornherein nicht in einem schlichten Umsatzausfall ohne jeden Abzug von Kosten bestehen. All dies sei bereits in erster Instanz eingewandt worden. Der jetzige neue Vortrag hierzu werde mit Nichtwissen bestritten, sei schon nicht nachvollziehbar und werde als verspätet gerügt.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift nebst Anlagen verwiesen.Der Senat, dem ebenfalls die Akten 11 C 456/15 AG Gladbeck sowie zusätzlich auch die Bußgeldakten 01K/800483000-VU des Kreises Recklinghausen vorgelegen haben, hat den Kläger und den Beklagten zu 3) nochmals persönlich angehört sowie weiteren Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen F und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen T. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin am 09.03.2018 i.V.m. den vom Sachverständigen im Termin überreichten Anlagen zum mündlichen Gutachten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil, nämlich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang, Erfolg und war im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.1.Dem Grunde nach ist auch nach dem Ergebnis der weiteren vom Senat noch durchgeführten ergänzenden Parteianhörung und Beweisaufnahme – mit dem Landgericht – von einer gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der unfallbedingten Schäden des Klägers nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit 115 Abs. 1 VVG zu einer Haftungsquote von (nur) 30 %  auszugehen.

a. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall, bei dem das Klägerfahrzeug unstreitig beschädigt worden ist, hat sich zweifellos i.S. des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des vom Beklagten zu 3) geführten, vom Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) versicherten Lastzuges ereignet.Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt keinesfalls vor. Eine Unabwendbarkeit des Unfalls i.S. des § 17 Abs. 3 StVG ist für keine Seite positiv feststellbar.

b. Danach kommt es für die Frage der Haftungsquote maßgeblich auf die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge an, bei der jeweils zu Lasten einer Seite nur unstreitige bzw. bewiesene Umstände berücksichtigt werden können.

aa. Beim Kläger ist zunächst mit dem Landgericht davon auszugehen, dass er bei seinem mit einem Ausschwenken des Anhängerhecks in die benachbarte Geradeausfahrspur hinein einhergehenden Rechtsabbiegemanöver gegen seine – sich insbesondere aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO ergebenden – Sorgfaltspflichten verstoßen und dadurch den Unfall maßgeblich verursacht hat. Wer ein solches Fahrmanöver durchführen will, muss sich insoweit äußerst sorgfältig verhalten und sich vergewissern, dass eine Gefährdung auf der benachbarten Fahrspur fahrenden Verkehrs ausgeschlossen ist (vgl. dazu allgemein nur KG, NZV 2005, 419, dort Rn. 22 ff. bei juris; KG, NZV 2005, 420, dort Rn. 6 ff. bei juris; OLG Hamm, NZV 1994, 399; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 9 StVO, Rn. 25 m. w. Nachw.). Diesen erhöhten Sorgfaltspflichten ist der Kläger nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht hinreichend nachgekommen.

Zwar ist der Kläger an sich nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T unter Berücksichtigung der von ihm zu beachtenden verschiedenen Faktoren optimal abgebogen und konnte das Abbiegemanöver als solches nicht viel anders fahren. Er durfte aber – mangels (schon nicht dargelegter) klarer Verständigung und zudem auch angesichts nicht vorhandener Warnbeschilderung („Heck schwenkt aus“) an seinem Fahrzeug – nicht einfach darauf vertrauen, dass der das von ihm wahrgenommene Beklagtenfahrzeug führende Beklagte zu 3) ihm (dem Kläger) den Vortritt lassen und durch das dem Kläger bekannte Ausschwenken des Anhängers nicht gefährdet werden würde. Vielmehr hätte der Kläger im Zweifel sein Fahrmanöver solange zurückzustellen müssen, bis er sicher sein konnte, dass auf der benachbarten Geradeausfahrspur kein aufgrund des – selbst von ihm (so der Sachverständige) im weiteren Verlauf mangels Einsehbarkeit des Fahrzeughecks nicht mehr beobachtbaren – Ausschwenkens möglicherweise gefährdeter großer und breiter LKW mehr vorhanden war, das Beklagtenfahrzeug also das Klägerfahrzeug bereits passiert hatte.

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bb. Demgegenüber lässt sich nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 3) – sei es ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 (zum Begriff des Überholens vgl. allgemein nur Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27, Rn. 156 und Hentschel/König, a.a.O., § 5 StVO, Rn. 16, jeweils m. w. Nachw.) oder gegen § 1 Abs. 2 StVO (vgl. dazu etwa OLG Hamm, a.a.O. und KG, NZV 2005, 420, dort Rn. 8 ff. bei juris) – nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.Wo genau sich das Beklagtenfahrzeug beim Anfahren befand (nur leicht versetzt schon neben dem Klägerfahrzeug oder noch dahinter) hat sich auch durch die weitere Parteianhörung und Beweisaufnahme letztlich nicht hinreichend sicher klären, insbesondere auch vom Sachverständigen T nicht rekonstruieren lassen. Dementsprechend ist es nach den auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T möglich, kann also nicht etwa hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass das Beklagtenfahrzeug sich bei Erkennbarwerden der konkreten Gefahrensituation bereits so weit neben dem Klägerfahrzeug befand, dass der Beklagte zu 3) dann letztlich nichts mehr machen konnte, um eine Kollision noch zu verhindern.

Es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 3) etwa vorwerfbar zu weit rechts auf seiner Spur gefahren ist; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug etwa mittig auf der Fahrspur bewegt wurde, und war die Überdeckung der Fahrzeuge bei der Kollision letztlich auch nur minimal.Der Beklagte zu 3) war auch nicht etwa verpflichtet, von vornherein seine Weiterfahrt zurückzustellen, bis der auf der Rechtsabbiegerspur eingeordnete Kläger sein Abbiegemanöver vollzogen hatte. Der Beklagte zu 3) musste namentlich nicht von Beginn an damit rechnen, dass der Kläger ohne Rücksicht auf das (unwiderlegt) von vornherein nur leicht versetzt neben ihm befindliche Beklagtenfahrzeug sein Abbiegemanöver vollständig unter deutlichem Ausschwenken des Anhängers durchführen und dadurch das bevorrechtigte Beklagtenfahrzeug letztlich konkret gefährden würde. Dementsprechend ist auf Beklagtenseite in der Tat nur die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen.

cc. Bei dieser Sachlage ist die vom Landgericht angenommene Haftungsquote der Beklagten von 30 % aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Zwar war es nach den Ausführungen des Sachverständigen letztlich auch etwas Pech, dass es trotz eigentlich für sich genommen ordentlicher Fahrweise beider Seiten zu einer Kollision mit minimaler Überdeckung der Fahrzeuge gekommen ist, und erscheint das Verschulden des Klägers unter den hier gegebenen Umständen nicht als besonders gravierend. Gleichwohl überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers denjenigen der Beklagtenseite doch deutlich, erscheint es auf der anderen Seite aber auch angemessen, die nicht unerhebliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs mit einer Verursachungsquote von 30 % zu bewerten.

2. Der Höhe nach kann der Kläger auf Basis der vorgenannten Haftungsquote der Beklagten von diesen in der Hauptsache noch weitere 3.000,- EUR ersetzt verlangen.a.Der ersatzfähige Fahrzeugschaden und die ersatzfähigen Sachverständigenkosten sind der Höhe nach unstreitig. Die Unkostenpauschale hat das Landgericht zu Recht mit 25,- EUR bemessen. All diese Schadenspositionen sind aber bereits zu einer Quote von 30 % reguliert bzw. vom Landgericht zuerkannt.b.Letztlich zu Unrecht vollständig aberkannt hat das Landgericht indes den geltend gemachten, durch den unfallbedingten Ausfall des Klägerfahrzeugs entstandenen Schaden.Die diesbezügliche Begründung der landgerichtlichen Entscheidung ist nicht haltbar. Das Landgericht hat fälschlich eine im Schadensgutachten festgestellte erforderliche Reparaturdauer von nur 5 Arbeitstagen statt richtig 15-20 Arbeitstagen (vgl. S. 7 der Anlage K 8 im Anlagenheft) zugrundegelegt und dabei offenbar die zu beiden beteiligten Fahrzeugen eingereichten Schadensgutachten (Anlagen K 8 und K 9 im Anlagenheft) verwechselt.Der Kläger hat den unfallbedingten Ausfall seines Fahrzeugs in dem geltend gemachten Zeitraum vom 18.03. bis 24.04.2015 hinreichend dargetan und auch belegt (vgl. dazu Bl. 26 ff. i.V.m. Anlage K 8 im Anlagenheft und jetzt Bl. 133 GA). Aus Sicht des Senats waren und sind ferner auch – ohne zusätzliche Vernehmung des insoweit benannten Zeugen U – aufgrund der als Anlage K 5 vorgelegten Bescheinigung (Bl. 31 GA) die unfallbedingt entgangenen Fahrten und die entgangene Kilometervergütung von netto 1,80 EUR – bei 24 x 340 km = 8.160 km also netto 14.688 EUR (die der Kläger ersetzt begehrt) – hinreichend belegt.Ersatzfähig ist allerdings nicht dieser Einnahmeausfall als solcher, sondern der daraus resultierende, konkret zu berechnende Gewinnentgang unter Abzug ersparter Kosten, wobei insoweit Schätzungsgrundlagen vom Geschädigten hinreichend darzulegen sind (vgl. dazu allgemein nur BGH, RuS 2014, 153, dort Rn. 1; BGHZ 70, 199, dort Rn. 18 bei juris; OLG Düsseldorf, VersR 2017, 639, dort Rn. 14 ff. bei juris, und Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249, Rn. 47 m. w. Nachw.). Auf diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht allerdings seine Entscheidung nicht gestützt, weshalb der Senat hierzu einen – bei richtiger Beurteilung schon in erster Instanz geboten gewesenen – gerichtlichen Hinweis erteilt hat und weiteres Vorbringen des Klägers hierzu gem. § 531 Abs. 2 ZPO sehr wohl berücksichtigungsfähig ist.

Der Kläger hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die laufenden Finanzierungs- und Fahrzeugkosten während des Fahrzeugausfalles weiterliefen. Zu den naturgemäß ersparten Treibstoffkosten hat der Kläger dargelegt, dass sein Fahrzeug rd. 30 – 31 Liter Treibstoff auf 100 km verbrauche; dies deckt sich auch mit Internetrecherchen des Senats zum Verbrauch dieses Fahrzeugtyps und ist auch vom Beklagten zu 3) als realistisch angesehen worden. Der Dieselpreis lag im hier in Rede stehenden Zeitraum nach den im Internet veröffentlichten Preisstatistiken bei rd. 1,20 EUR pro Liter. Dementsprechend schätzt der Senat die ersparten Treibstoffkosten bei nicht gefahrenen 8.160 km gem. § 287 ZPO auf rd. 3.000,- EUR. Zu berücksichtigen sind weiter der durch die nicht durchgeführten Fahrten ersparte Verschleiß und dadurch ersparte Werkstattkosten. Unter Einbeziehung dieser weiteren Positionen unter Berücksichtigung der ebenfalls glaubhaften Angaben des Klägers zur Größenordnung der durchschnittlichen Jahresfahrleistung und der Werkstattintervalle schätzt der Senat den durch die entgangenen Auftragsfahrten entgangenen Gewinn gem. § 287 ZPO auf insgesamt rd. 10.000,- EUR. Dementsprechend kann der Kläger hinsichtlich dieser Schadensposition – über die ansonsten gezahlten bzw. bereits zuerkannten Beträge hinaus – noch 3.000,- EUR (= 30 %) beanspruchen.

3. Bezüglich der geltend gemachten Zinsforderung ist zunächst ein früherer Zinsbeginn als der Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids nicht dargetan. Grundsätzlich können ab diesen Zeitpunkten Zinsen – bis zum 12.07.2016 (vom Landgericht verkannt) auch auf die bereits regulierten Teilbeträge von 8.696,71 EUR – verlangt werden, allerdings nur in der in § 288 Abs. 1 BGB bestimmten gesetzlichen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. § 288 Abs. 2 BGB ist hier nicht einschlägig, da es vorliege nd nicht um einen rechtsgeschäftlichen, sondern einen deliktischen Anspruch geht.

4. Weitere vorgerichtliche Anwaltskosten – über die insoweit bereits regulierten 679,10 EUR hinaus – sind grundsätzlich als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung ersatzfähig, der Höhe nach aber nur berechnet nach einem dem Erfolg in der Sache entsprechenden Gegenstandswert und auch nur auf Basis einer 1,3-Gebühr (nicht wie ohne weitere Begründung geltend gemacht 1,5-Gebühr). Danach ergeben sich ersatzfähige vorgerichtliche Anwaltskosten i.H. von insgesamt 805,20 EUR, von denen unter Berücksichtigung der insoweit bereits regulierten 679,10 EUR noch weitere 126,10 EUR zuzusprechen waren. Angesichts der Zurückweisung weitergehender Ersatzansprüche durch die Beklagten ist entsprechend § 250 BGB – unabhängig von einer tatsächlichen Begleichung der Gebühren – auch ein Zahlungsanspruch zu bejahen.

5. Nach alledem war das landgerichtliche Urteil lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zugunsten des Klägers abzuändern und war die klägerische Berufung im Übrigen zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§  92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

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