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Kollision des Überholers mit einem vor Fußgängergruppe ausweichenden Fahrzeug

OLG München – Az.: 10 U 3204/17 – Urteil vom 09.03.2018

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 19.09.2017 wird das Endurteil des LG Passau vom 22.08.2017 (Az. 1 O 122/16) abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 9.929,63 € nebst Zinsen hieraus seit 08.12.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 394,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin samtverbindlich sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.11.2015 gegen 22.45 Uhr auf der B 12 von der tschechischen Grenze Richtung F., Abschnitt km 2.300 – km 2.250 kommend, entstanden sind oder noch entstehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 22 % und die Beklagten samtverbindlich 78 %.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 4 % und die Beklagten samtverbindlich 96 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

I. Das Landgericht ist davon ausgegangen (EU S. 5, 11= Bl. 108, 114 d. A.), dass die Klägerin für den Verkehrsunfall vom 13.11.2015 gegen 22.45 Uhr auf der B 12 auf Höhe des Abschnitt 2.300 – km 2.250 bei F. zu 60 % und die Beklagten zu 40 % dem Grunde nach gemäß §§ 7 I, 18 I bzw. §§ 115 I Nr. 1 VVG i.V. § 1 PflVG haften, weil sie selbst die Schäden jedenfalls überwiegend verursacht und mitverschuldet habe (§§ 17 I, II, 9 StVG, 254 I BGB). Die Klägerin habe weder den Anforderungen des Sichtfahrgebots nach § 3 I S.4 StVO noch § 6 S. 3 StVO genüge getan.

Dieses Entscheidungsergebnis erweist sich hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der die Unfallbeteiligten treffenden straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten als weder zutreffend noch überzeugend begründet, ohne dass eine erneute Beweisaufnahme durch den Senat notwendig gewesen wäre. Die notwendige Richtigstellung ergibt, dass die Haftung nicht im Verhältnis 60 zu 40 zu Lasten der Klägerin, sondern im Verhältnis 100 zu 0 zu Lasten der Beklagten zu verteilen ist. Der Klägerin ist es nämlich gelungen nachzuweisen, dass der streitgegenständliche Unfall durch ein für sie unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 III StVG verursacht worden ist.

1. Der Senat ist an die entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen (s. Senat, Urt. v. 24.01.2014 – 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden, weil keinerlei konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen oder ersichtlich wurden. Eine Bindung für das weitere Verfahren entfiele nur dann, wenn und soweit diese Feststellungen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend wären (BGH NJW 2005, 1583, 1585), und somit fassbare Einzelumstände Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken würden (BGH r + s 2003, 522). Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus Berufungsrügen der Klägerin noch aus der Berufungserwiderung der Beklagten vom 11.12.2017 (Bl. 156-159 d.A.), die solche Umstände nicht geltend machen wollen. Auch eine vom Senat von Amts wegen vorgenommene (so BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797) Überprüfung offenbart insoweit keine Mängel des Ersturteils.

2. Dagegen ist der sachlich-rechtliche Ansatz des Erstgerichts (§§ 513 I 1, 1. Alt., 546 ZPO) im entscheidenden Punkt bei der Überprüfung inwieweit das Verkehrsunfallereignis für die Klägerin nach § 17 III StVG unvermeidbar war, zu beanstanden:

Der Klägerin ist nämlich aufgrund der vom Erstgericht durchgeführten und nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme der Nachweis gelungen, dass der streitgegenständliche Unfall durch ein für sie unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 III StVG verursacht worden ist. Denn auch ein Idealfahrer an Stelle der Klägerin hätte den klägerischen Pkw nicht vor der Fußgängergruppe bis zum Stillstand abgebremst, um ein Ausweichen zu vermeiden. Ein Idealfahrer wäre ebenfalls, nachdem dies bei dem bis zur Fahrbahnbegrenzungslinie ca. 3 Meter breiten Fahrstreifen technisch möglich war, mit dem Pkw der Fußgängergruppe dergestalt ausgewichen, dass er noch nicht auf die Gegenfahrspur geraten wäre, aber einen Sicherheitsabstand zu den Personen von mindestens einem Meter eingehalten hätte. Die Fußgänger befanden sich nicht auf der Fahrbahn (vgl. Abbildung 2 zum Gutachten = Bl. 70 d.A.) und gingen links der Leitplanke hintereinander, wobei der Abstand vom Asphaltrand jenseits der Fahrbahnbegrenzungslinie zur Leitplanke 0,65 m betrug, vgl. EU S. 6. Daher gehen die Ausführungen im Ersturteil zu einem etwaigen Verstoß der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot bzw. gegen § 1 StVO (vgl. EU S. 7 und 9/10 = Bl. 110 und 112/113 d.A.) an der Sache vorbei; eine Kausalität für die Kollision mit dem Beklagten-Pkw ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht gegen § 6 S. 3 StVO verstoßen. Denn, wie bereits ausgeführt, hat sie mit ihrem Pkw den eigenen Fahrstreifen nicht verlassen (vgl. im Übrigen auch die Abbildung 2 auf S. 6 des erstinstanzlich erholten unfallanalytischen Gutachtens = Bl. 70 d.A.) und ist somit zwar ausgewichen, aber nicht ausgeschert i.S.d. § 6 S. 3 StVO (vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 5 StVO, Rdnr. 42 m.w.N.). Die Beklagten weisen in ihrer Berufungserwiderung (Bl. 158 d.A.) zu Recht darauf hin, dass die Klägerin vorliegend nach dem Sachverständigengutachten keinen vollständigen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, jedoch eine für den nachfolgenden Verkehr signifikante Ausweichbewegung nach links mit einem Seitenversatz von immerhin ca. 0,5 – 1 m vorgenommen hat. Die Klägerin ist somit gerade nicht über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn geraten.

Zu Recht hat daher die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 23.11.2017 (Bl. 143 d. A.) ausgeführt, dass das Unfallereignis auf den zu geringen Sicherheitsabstand des Beklagten zu 1) zurückzuführen sei. Der Unfall wurde auch nach Überzeugung des Senats allein vom Beklagten zu 1) verursacht, welcher beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand zum klägerischen Pkw i.S.d. § 5 IV 2 StVO einhielt, wobei dieser sich zum Kollisionszeitpunkt mit seiner rechten Fahrzeugseite sogar nach wie vor auf dem rechten Fahrstreifen befand.

3. Im Hinblick auf die Schadenshöhe erwies sich die Berufung überwiegend als begründet:

Beim Fahrzeugschaden fordert die Klägerin mit der Berufung nur noch den zwischen den Parteien unstreitigen und auch im Ersturteil der weiteren Berechnung zugrunde gelegten Betrag i.H.v. 11.990,00 € (abzüglich der hierauf von der Beklagten zu 3) bereits bezahlten 3.996,67 €).

Zwar ist es aus den im Ersturteil genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (und wird im Übrigen auch in der Berufungsbegründung nicht beanstandet), wenn sich das Erstgericht im Rahmen des ihm gem. § 287 ZPO zustehenden Ermessens bei der Berechnung der Mietwagenkosten auf die Fraunhofer-Liste stützt. Der „Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Fraunhofer-Instituts stellt eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs dar (vgl. Senat Urt. v. 25.07.2008 – 10 U 2539/08 [juris, Rz. 33]). Zu beanstanden ist das Ersturteil hier jedoch insoweit, als es mit einem Betrag i.H.v. nur 673,66 € der weiteren Berechnung weniger zugrunde gelegt hat, als die Beklagten bereits akzeptiert hatten. In der Schadenabrechnung vom 20.01.2016 (vgl. Anlage B 3) führten die Beklagte zu 3) aus, dass sie unter Beachtung der Erhebung des unabhängigen Fraunhofer Instituts einen marktüblichen Preis von 615,79 € zahlen. Weiter akzeptierte die Beklagte zu 3) für zusätzliche Leistungen wie Winterreifen etc. 154,95 € und für die Servicepauschale 30 €, mithin insgesamt 804,74 €. Dieser Betrag ist der Klägerin auch zuzusprechen, was das Erstgericht nicht vorgenommen hat.

4. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sie bzgl. der Unkostenpauschale nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, aber auch einer Vielzahl anderer Gerichte (vgl. z.B. die Nachweise von Notthoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 869), keinen Anspruch i.H.v. 30,00 € (abzüglich der hierauf von der Beklagten zu 3) bereits bezahlten 8,33 €). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bezüglich der Kostenpauschale ein Betrag von 25,- € angemessen, weswegen die Klage in Höhe von 5,00 € abzuweisen und die Berufung insoweit zurückzuweisen ist. Das Erstgericht hat daher auch zu Recht der Klägerin nur einen Betrag von insgesamt 25,- € zuerkannt.

5. Die weiteren Schadenspositionen hat das Erstgericht der Klägerin zu Recht in vollem Umfang zugesprochen. Insbesondere sind auch die Abschleppkosten von F. nach S. in Höhe von 462,01 € erstattungsfähig. Im Schriftsatz vom 03.06.2016 (Bl. 34 d.A.) führte die Klägerin aus, dass zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug in die Werkstatt nach S. geschleppt wurde, nicht klar gewesen sei, ob dieses Fahrzeug noch repariert werden konnte. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass dieser Umstand zwischen den Parteien als unstreitig gemäß § 138 Abs. 3 S.1 Hs.1 ZPO anzusehen ist. (vgl. EU S.12, Bl. 115 d.A.). Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht liegt daher nicht vor.

Die Klägerin hat insgesamt somit Anspruch auf folgende Schadenspositionen (brutto) in €:

  • Wiederbeschaffungkosten abzüglich Restwert 11.990,00
  • Sachverständigenkosten 872,06
  • Allgemeine Schadenspauschale 25,00
  • Abschleppkosten B12/F. 265,07
  • Abschleppkosten F./S. 462,01
  • Standgebühr 157,08
  • An- und Abmeldegebühren 47,80
  • Taxikosten 36,00
  • Mietwagenkosten 804,74
  • Gesamtkosten 14.659,76
  • Abzüglich vorgerichtlicher Zahlung 4.730,13
  • Restforderung 9.929,63

5. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im Schadensersatzprozess neben der Hauptsache geltend gemacht werden (BGH VersR 2007, 265; Senat AnwBl. 2006, 768 f.; Urt. v. 29.06.2007 – 10 U 5755/06). Nach § 249 I, II 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senat a.a.O. ). Maßgeblich sind die nach dem Urteil begründeten Forderungen (BGH MDR 2008, 351 [352]; Senat a.a.O. ). Auch bei sog. einfachen Regulierungssachen handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist (BGH AnwBl. 2007, 154 ff.; Senat a.a.O. ). Dies führt zum ausgeurteilten Betrag.

Bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in der Folge ein Gegenstandswert i.H.v. 9.929,63 € anzusetzen, was zu einem Anspruch i.H.v. 887,03 €, abzüglich der hierauf von der Beklagten zu 3) bereits bezahlten 492,54 €, führt.

6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I 1, II Nr. 3, 288 I BGB.

II. Bezüglich der über dies hinaus begehrten Zahlungen der Höhe nach erwies sich die Berufung jedoch als unbegründet und war die Klage im Übrigen abzuweisen.

III. Die Entscheidung bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf §§ 92 I 1, 100 IV ZPO. Im Verhältnis zum Streitwert 1. Instanz (16.568,73 €) ist die Klägerin zu ca. 22 % unterlegen. Die Klägerin obsiegt mit 9.929,63 € sowie dem Feststellungsantrag von 3.000,- €, mithin mit 12.923,13 €.

Die Kostenentscheidung bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens folgt ebenfalls aus §§ 92 I 1, 100 IV ZPO. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren nunmehr in der Hauptsache 10.388,33 €, so dass abzüglich der zugesprochenen 1.081,83 € ein Betrag von 9.306,50 € verbleibt. Hinzu kommen die weiteren beantragten 60 % bzgl. des Feststellungsantrag, also 1.800,- €.

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Die zugesprochene Restforderung beträgt insgesamt 9.929,63 € abzüglich der zugesprochenen 1.081,83 €; somit obsiegt die Klägerin im Berufungsverfahren mit 8.841,30 € zuzüglich der 1.800,- € betreffend das Feststellungsbegehren, mithin insgesamt mit 10.641,30 €. Im Verhältnis zum Berufungsstreitwert von 11.106,50 € ergibt sich eine Kostenquote von 4 % zu 96%.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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